Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 56 vom 22.12.1999  - Seite 2422 bis 2431 - Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (33. ÄndG LAG)

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2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (33. ÄndG LAG) Vom 16. Dezember 1999 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 261 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Kriegsschadenrente wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung spätestens am 31. Dezember 1999 vorliegen und der Antrag bis zum 30. Juni 2000 gestellt ist." 2. In § 263 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz werden nach dem Wort ,,einmal" die Wörter ,,und nur bis zum 30. Juni 2000" eingefügt. 3. In § 264 Abs. 2 werden in Satz 2 nach dem Wort ,,jedoch" und in Satz 3 nach den Wörtern ,,können Kriegsschadenrente" jeweils die Wörter ,,vorbehaltlich des § 261 Abs. 5" eingefügt. 4. In § 265 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort ,,jedoch" die Wörter ,,vorbehaltlich des § 261 Abs. 5" eingefügt. 5. In § 270 Abs. 4 wird das Wort ,,zwei" durch die Zahl ,,5" ersetzt. 6. § 278a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: ,,Haben in Fällen der Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach Satz 2 bis zum 31. Dezember 2000 nicht vorgelegen, ist die Anrechnung zum 1. Januar 2001 vorzunehmen; dabei gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung durch eine über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte oder ruhende Unterhaltshilfe in Höhe des nach Absatz 4 letzter Satz maßgeblichen Betrags als erfüllt. Änderungen der Verhältnisse nach dem 31. Dezember 2000 werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt; auf nach diesem Zeitpunkt zuerkannte Hauptentschädigung ist jedoch anzurechnen." b) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Halbsatz 2 wird jeweils das Wort ,,offensichtlich" durch die Wörter ,,im Durchschnitt der Fälle" ersetzt. c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Das Nähere über die Anrechnung von Unterhaltshilfe (Absatz 1), über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Unterhaltshilfe (Absatz 4) und über die Zuerkennung von Unterhaltshilfe nach voller oder teilweiser Erfüllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung (Absätze 5 und 6) wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist hinsichtlich der Absätze 4 und 5 von dem Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe sowie von der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten auszugehen; bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit unterschiedlicher durchschnittlicher Lebenserwartung ist für drei Fünftel des Auszahlungsbetrags die höhere und für zwei Fünftel die niedrigere durchschnittliche Lebenserwartung zugrunde zu legen. Für die Anwendung des Absatzes 6 kann insbesondere auch die Berücksichtigung des Mindesterfüllungsbetrags, der Zeitpunkt der Zuerkennung und Zahlung von Unterhaltshilfe, die Höhe des Kürzungsbetrags der Unterhaltshilfe und die Verzinsung des Anspruchs auf Hauptentschädigung bei Rückzahlung von Erfüllungsbeträgen geregelt werden." 7. § 280 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. bei Personen, die Pflegezulagen, Pflegegelder oder Pflegesachleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Vorschriften des Siebten oder Elften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten oder die unter § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c fallen, acht vom Hundert." b) In Absatz 5 wird das Wort ,,zwei" durch die Zahl ,,5" ersetzt. 8. § 283 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) Der Nummer 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: ,,Haben die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2000 nicht vorgelegen, ist die Anrechnung zum 1. Januar 2001 vorzunehmen; dabei gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung durch eine über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte oder ruhende Entschädigungsrente in Höhe des nach Nummer 3 Satz 2 maßgeblichen Betrags als erfüllt. Änderungen der Verhältnisse nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 dem 31. Dezember 2000 werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt; auf nach diesem Zeitpunkt zuerkannte Hauptentschädigung ist jedoch anzurechnen." bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Solange Entschädigungsrente gezahlt wird oder ruht, können Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die nach Nummer 1 anzurechnen ist, unbeschadet eines Teilverzichts nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b nur insoweit erfüllt werden, als im Durchschnitt der Fälle eine Überzahlung der Hauptentschädigung nicht zu erwarten ist. Soweit hiernach die Ansprüche auf Hauptentschädigung vor der Anrechnung nicht erfüllt werden können, sind sie durch die Gewährung von Entschädigungsrente vorläufig in Anspruch genommen. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung während der Gewährung von Entschädigungsrente über einen Zinszuschlag im Sinne der Nummer 1 Satz 3 hinaus teilweise erfüllt worden, ist für die Berechnung der Entschädigungsrente der verbleibende Grundbetrag der Hauptentschädigung maßgebend." b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Das Nähere über die Anrechnung von Entschädigungsrente (Absatz 1 Nr. 2 Satz 2) und über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Entschädigungsrente (Absatz 1 Nr. 3) wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist von dem Auszahlungsbetrag der Entschädigungsrente sowie von der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten, bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit unterschiedlicher durchschnittlicher Lebenserwartung von der höheren durchschnittlichen Lebenserwartung auszugehen." 9. § 283a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Verweisung ,,§ 283 Nr. 1" durch die Verweisung ,,§ 283 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 2" ersetzt. b) In Nummer 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 283 Nr. 2" durch die Verweisung ,,§ 283 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1" ersetzt. c) In Nummer 3 Satz 2 Buchstabe b wird die Verweisung ,,(§ 283 Nr. 3)" durch die Verweisung ,,(§ 283 Abs. 1 Nr. 3)" ersetzt. d) In Nummer 4 werden die Verweisung ,,(§ 283 Nr. 4)" durch die Verweisung ,,(§ 283 Abs. 1 Nr. 4)" und die Verweisung ,,§ 283 Nr. 1 Satz 3" durch die Verweisung ,,§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3" ersetzt. 10. § 290 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl ,,50" durch die Zahl ,,100" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter ,,bis zu einem Betrag von 50 Deutsche Mark monatlich" gestrichen. 11. § 310 wird wie folgt geändert: 2423 a) In Absatz 2 Satz 4 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und der Halbsatz ,,sie werden für vier Jahre bestellt, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt ist." angefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt: ,,Nach Landesrecht kann abweichend von Absatz 1 und 2 auch bestimmt werden, dass an Stelle des Beschwerdeausschusses eine Behörde als Beschwerdestelle tätig wird. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beschwerdeausschüsse gelten für die Beschwerdestelle entsprechend. Wird eine Behörde als Beschwerdestelle eingerichtet, finden Absatz 1 und 2 keine Anwendung." 12. § 332 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Entscheidungen der Ausgleichsbehörden und der Beschwerdeausschüsse ergehen schriftlich und sind zu begründen. Sie müssen eine Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechtsbehelf und welcher Rechtsbehelf gegeben ist." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Zustellung der Entscheidungen kann durch einen verschlossen zugesandten einfachen Brief ersetzt werden." bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Eine Entscheidung, die durch die Post mittels einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Entscheidung und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen." 13. § 349 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,ausgeglichen ist" die Wörter ,,oder als ausgeglichen gilt" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird der erste Halbsatz vor dem Semikolon wie folgt gefasst: ,,Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen;". c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,der zuerkannte und" die Wörter ,,nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a" eingefügt. 2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 bb) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende Sätze 5 bis 7 ersetzt: ,,Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,auf volle 100 Deutsche Mark nach oben aufgerundete" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Anlage" durch die Angabe ,,Anlage 1" ersetzt. bb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,2. Der Vervielfältiger bestimmt sich vorbehaltlich der Nummer 3 Satz 2 nach dem Geschlecht des Berechtigten und nach seinem Lebensalter in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt. 3. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt, ist der Vervielfältiger für jeden Ehegatten nach seinem Geschlecht und nach seinem Lebensalter in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt zu ermitteln. Ergeben sich unterschiedliche Vervielfältiger, ist auf zwei Fünftel des Auszahlungsbetrags (Nummer 1) der niedrigere und auf drei Fünftel des Auszahlungsbetrags der höhere Vervielfältiger anzuwenden. Die Anteile am Auszahlungsbetrag sind auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden." 3. § 3a wird wie folgt gefasst: ,,§ 3a Erfüllung neben der Weitergewährung von Entschädigungsrente (1) Solange Entschädigungsrente gewährt wird oder ruht, kann der Anspruch auf Hauptentschädigung nur erfüllt werden in Höhe 1. des nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes nicht der Anrechnung unterliegenden Zinszuschlags zu dem Teil des Grundbetrags der Hauptentschädigung, der durch die Gewährung der Entschädigungsrente vorläufig in Anspruch genommen ist (anrechnungsfreier Zinszuschlag), sowie 2. des Betrags, um den der Anspruch auf Hauptentschädigung den vorläufigen Anrechnungsbetrag der Entschädigungsrente übersteigt. Soweit der Anspruch auf Hauptentschädigung nach Satz 1 nicht erfüllt werden kann, ist er durch die Weitergewährung von Entschädigungsrente vorläufig in Anspruch genommen. (2) Vorläufiger Anrechnungsbetrag der Entschädigungsrente ist die Summe der bis zum maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich geleisteten und danach voraussichtlich noch zu leistenden Zahlungen an Entschädigungsrente. Maßgebender Zeitpunkt ist der letzte Tag des Kalendermonats, in dem über die jeweilige Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung durch das Ausgleichsamt entschieden wird. Der Betrag der danach noch zu leistenden Zahlungen an Entschädigungsrente wird in der Weise berechnet, dass der monatliche Auszahlungsbetrag mit dem aus der Anlage 2 ersichtlichen Vervielfältiger vervielfacht wird. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird vor dem Schlusspunkt die Klammerdefinition ,,(Rückzahlungspflichtige)" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden." cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5. dd) In Satz 4 wird das Wort ,,Zeitpunkt" durch das Wort ,,Kalenderjahr" ersetzt. 14. § 360 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,nach Anhörung des Beschwerdeausschusses" gestrichen. b) In Satz 2 wird der Halbsatz nach dem Semikolon wie folgt gefasst: ,,sie kann vom Betroffenen und vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds nach den §§ 338 ff. angefochten werden." c) In Satz 5 werden nach dem Wort ,,Erben" die Wörter ,,oder weitere Erben" eingefügt. Artikel 2 Änderung der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Die Sechzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Verordnung vom 7. August 1969 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel III der Verordnung vom 23. November 1979 (BGBl. I S. 1982), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 283 Nr. 1 Satz 3" durch die Verweisung ,,§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 Dabei gilt Folgendes: 1. Als monatlicher Auszahlungsbetrag der Entschädigungsrente gilt der durchschnittliche, auf volle Deutsche Mark nach unten abgerundete Auszahlungsbetrag für die letzten sechs Monate vor dem nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt; dabei sind Monate, in denen die Entschädigungsrente geruht hat, außer Betracht zu lassen. 2. Der Vervielfältiger bestimmt sich vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nach dem Geschlecht des Berechtigten und seinem Lebensalter in dem nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt, ist der Vervielfältiger für jeden Ehegatten nach seinem Geschlecht und nach seinem Lebensalter in dem nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt zu ermitteln und, wenn sich unterschiedliche Vervielfältiger ergeben, der höhere von beiden anzuwenden. Bei Vollwaisen ist Vervielfältiger die Zahl der Monate von dem nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt bis zum Ende des Monats, in dem die in § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes bestimmte Altersgrenze erreicht wird. (3) Bei der Ermittlung des Anspruchs auf Hauptentschädigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist für einen verzinslichen Grundbetrag der Zinszuschlag zu berücksichtigen 1. bis zum Ende des Kalendervierteljahres, in das der nach Absatz 2 Satz 2 maßgebende Zeitpunkt fällt, 2. vom darauf folgenden Vierteljahresersten ab bis zum Ende des Kalendervierteljahres, in dem die Entschädigungsrente voraussichtlich endet. Der Zinszuschlag nach Nummer 2 ist mit dem Hundertsatz anzusetzen, der sich ergibt, wenn der nach Absatz 2 Nr. 2 maßgebende Vervielfältiger um die Zahl der Monate von dem nach Absatz 2 Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt bis zum Ende des jeweils laufenden Kalendervierteljahres vermindert, durch die Zahl 3 geteilt und das Ergebnis auf einen vollen Hundertsatz nach oben aufgerundet wird. (4) Die Anrechnung des vorläufigen Anrechnungsbetrags auf den Anspruch auf Hauptentschädigung ist zunächst auf einen Zinszuschlag, danach auf einen verzinslichen Grundbetrag und zuletzt auf einen unverzinslichen Grundbetrag vorzunehmen. (5) Verbleibt nach der Anrechnung ein verzinslicher Grundbetrag, ist dieser um den ihm zugerechneten Zinszuschlag für die voraussichtliche zukünftige Laufzeit der Entschädigungsrente (Absatz 3 Satz 1 Nr. 2) zu vermindern. Dazu ist der verbleibende Grundbetrag mit 100 zu vervielfältigen und das Ergebnis durch die Summe zu teilen, die sich durch Hinzurechnung des nach Absatz 3 Satz 2 maßgebenden Hundertsatzes zu der Zahl 100 ergibt. (6) § 3 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Verweisung ,,§ 283 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes" durch die Verweisung ,,§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes" und die Verweisung ,,(§ 283 Nr. 3 des Gesetzes)" durch die Verweisung ,,(§ 3a)" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2425 ,,2. des Betrags, der nach vorläufiger Anrechnung der Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente auf den Anspruch auf Hauptentschädigung verbleibt. Zur Berechnung dieses Betrages sind die §§ 3 und 3a nacheinander anzuwenden." cc) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort ,,Berechtigte" die Wörter ,,vor dem 1. Januar 2001" eingefügt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,nach § 3 oder § 4 dieser Verordnung oder nach § 283 Nr. 3 des Gesetzes" durch die Wörter ,,nach den §§ 3 bis 4" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 283 Nr. 1 des Gesetzes" durch die Verweisung ,,§ 283 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 283 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes" durch die Verweisung ,,§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,oder nach § 283 Nr. 3 des Gesetzes" gestrichen. c) In Nummer 4 wird die Verweisung ,,§ 283 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes" durch die Verweisung ,,§ 283 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes" ersetzt. 8. In § 9a wird die Verweisung ,,§ 283 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes" durch die Verweisung ,,§ 283 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes" ersetzt. 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter ,,auf volle 100 Deutsche Mark nach oben aufgerundeten" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Anlage" durch die Angabe ,,Anlage 1" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,sechs" ersetzt. cc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,2. Der Vervielfältiger bestimmt sich vorbehaltlich der Nummer 3 Satz 2 nach dem Geschlecht des Berechtigten und nach seinem Lebensalter in dem Zeitpunkt, von dem ab Unterhaltshilfe zuerkannt wird. 3. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt, ist der Vervielfältiger für jeden Ehegatten nach seinem Geschlecht und nach seinem Lebensalter in dem Zeitpunkt zu ermitteln, von dem ab Unter- 2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 haltshilfe zuerkannt wird. Ergeben sich unterschiedliche Vervielfältiger, ist auf zwei Fünftel des Auszahlungsbetrags (Nummer 1) der niedrigere und auf drei Fünftel des Auszahlungsbetrags der höhere Vervielfältiger anzuwenden. Die Anteile am Auszahlungsbetrag sind auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden." schädigung gilt durch die Anrechnung vom Beginn desjenigen Kalendervierteljahres ab als erfüllt, das dem Zeitpunkt folgt, von dem ab Unterhaltshilfe zuerkannt worden ist. § 3 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Unterhaltshilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ist zur Berechnung des Anrechnungsbetrags nach den Absätzen 1 und 2 mit dem Auszahlungsbetrag anzusetzen, der sich vor Anwendung des § 17 Abs. 1 ergibt. (4) § 26 Abs. 2 und 3 ist vor der Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 anzuwenden. § 28 Anrechnung von Entschädigungsrente Die Anrechnung von Entschädigungsrente, bei der die Voraussetzungen für die Anrechnung nach § 283 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes vor dem 1. Januar 2001 nicht vorgelegen haben, ist wie bei der vorläufigen Anrechnung auf den Anspruch auf Hauptentschädigung nach § 3a Abs. 2 bis 6 vorzunehmen. Maßgebender Zeitpunkt (§ 3a Abs. 2) ist der 31. Dezember 2000. § 29 c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,1. Juni 1967" durch die Angabe ,,1. Januar 2001" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,31. Mai 1967" durch die Angabe ,,31. Dezember 2000" ersetzt. 10. In § 10a wird die Verweisung ,,§ 283 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Gesetzes" durch die Verweisung ,,§ 283 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Gesetzes" ersetzt. 11. In § 15 werden in den Nummern 1 und 2 jeweils die Wörter ,,auf volle 100 Deutsche Mark nach oben aufgerundeten" gestrichen. 12. In § 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 283 des Gesetzes" durch die Verweisung ,,§ 3a" ersetzt. 13. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung ,,(§ 283 Nr. 1 des Gesetzes)" durch die Verweisung ,,(§ 283 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes)" ersetzt. 14. In § 21 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 283 des Gesetzes" durch die Verweisung ,,§ 3a" ersetzt. 15. In § 23 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung ,,(§ 283 Nr. 1 des Gesetzes)" durch die Verweisung ,,(§ 283 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes)" ersetzt. 16. Nach § 26 werden folgende Vorschriften eingefügt: ,,Fünfter Abschnitt Anrechnung nach dem 31. Dezember 2000 gewährter Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung § 27 Anrechnung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit (1) Unterhaltshilfe, die mit Wirkung von einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2001 ab zuerkannt wurde und bei der die Voraussetzungen für die Anrechnung nach § 278a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vor dem 1. Januar 2001 nicht vorgelegen haben, ist mit dem Anrechnungsbetrag nach § 3 Abs. 2 und 3 auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung anzurechnen. Maßgebender Zeitpunkt (§ 3 Abs. 2) ist der 31. Dezember 2000. Bei Unterhaltshilfe an Vollwaisen ist § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden. (2) Die Anrechnung ist der Reihe nach auf einen verzinslichen Grundbetrag und einen unverzinslichen Grundbetrag vorzunehmen. Der auf den angerechneten Betrag entfallende Zinszuschlag zur Hauptent- Anrechnung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit und Entschädigungsrente Sind Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente auf die Hauptentschädigung anzurechnen, ist zunächst § 27 anzuwenden und danach die Anrechnung der Entschädigungsrente nach § 28 auf den noch verbleibenden Anspruch auf Hauptentschädigung vorzunehmen. § 30 Anrechnung auf mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung Ist Kriegsschadenrente nach § 278a Abs. 2, § 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Gesetzes auf mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen, ist die Anrechnung im Verhältnis der verfügbaren Grundbeträge (§ 27) oder Ansprüche (§ 28) zueinander vorzunehmen. § 31 Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen Eine nach den §§ 27 bis 30 durchgeführte Anrechnung ist zu ändern, wenn nachträglich Hauptentschädigung zuerkannt wird. Das Gleiche gilt, wenn sich nachträglich die Zahlungen an Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 verändern. Bei einer nachträglichen Erhöhung der Zahlungen an Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente ist die durchgeführte Anrechnung nur zu ändern, soweit noch auf eine nicht erfüllte Hauptentschädigung anzurechnen ist." 17. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster Abschnitt, der bisherige § 27 wird § 32. 18. Der bisherige § 28 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 19. Folgender § 33 wird eingefügt: ,,§ 33 Übergangsregelung für die Änderung der Verordnung durch das Gesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422) (1) Wurde vor dem 1. Januar 2001 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nach § 14 Abs. 2 oder § 26 Abs. 1 zuerkannt, ist der entgegenstehende Erfüllungsbetrag (§ 15) neu zu berechnen, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. Dabei ist § 10 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der bisher berechnete entgegenstehende Erfüllungsbetrag ganz oder teilweise an den Ausgleichsfonds zurückgezahlt worden, ist der zurückgezahlte Betrag zu erstatten, soweit er den neu 2427 berechneten entgegenstehenden Erfüllungsbetrag übersteigt. (3) Ist gekürzte Unterhaltshilfe zuerkannt worden und übersteigt die Summe der bisherigen Kürzungsbeträge den neu berechneten entgegenstehenden Erfüllungsbetrag, ist der übersteigende Betrag als Unterhaltshilfe nachzuzahlen und die Unterhaltshilfe ungekürzt weiterzugewähren. (4) Ist ein Darlehensverhältnis wiederhergestellt oder neu begründet worden, ist dies insoweit rückgängig zu machen, als der bisher berechnete entgegenstehende Erfüllungsbetrag den neu berechneten übersteigt." 20. Der bisherige § 29 wird § 34. 21. Die bisherige Anlage wird durch die Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung ersetzt. Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2) Vervielfältiger zur Berechnung des Anrechnungsbetrags für die voraussichtlich noch zu leistenden Zahlungen an Unterhaltshilfe Vollendetes Lebensjahr Vervielfältiger für einen weiblichen/männlichen Berechtigten oder Ehegatten Vollendetes Lebensjahr Vervielfältiger für einen weiblichen/männlichen Berechtigten oder Ehegatten Unter 1 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 96 95 94 93 91 90 89 88 87 85 84 83 82 81 80 78 77 76 75 74 72 71 70 69 68 67 88 87 86 85 84 83 81 80 79 78 77 75 74 73 72 71 70 68 67 66 65 64 63 62 60 59 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 65 64 63 62 61 60 58 57 56 55 54 53 51 50 49 48 47 46 45 43 42 41 40 39 38 37 58 57 56 55 54 52 51 50 49 48 47 46 45 43 42 41 40 39 38 37 36 35 34 33 32 31 2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 Vollendetes Lebensjahr Vervielfältiger für einen weiblichen/männlichen Berechtigten oder Ehegatten Vollendetes Lebensjahr Vervielfältiger für einen weiblichen/männlichen Berechtigten oder Ehegatten 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 36 35 34 32 31 30 29 28 27 26 25 24 23 22 21 20 19 18 17 17 16 15 14 13 30 29 28 27 26 25 24 23 22 21 20 19 19 18 17 16 15 15 14 13 13 12 11 11 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 und mehr 13 12 11 10 10 9 8 8 7 7 6 6 5 5 5 4 4 4 4 3 3 3 2 10 9 9 8 8 7 7 6 6 6 5 5 5 5 4 4 3 3 3 3 2 2 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2429 Anlage 2 (zu § 3a Abs. 3) Vervielfältiger zur Berechnung der Summe der voraussichtlich noch zu leistenden Zahlungen an Entschädigungsrente Vollendetes Lebensjahr Vervielfältiger für einen weiblichen/männlichen Berechtigten oder Ehegatten Vollendetes Lebensjahr Vervielfältiger für einen weiblichen/männlichen Berechtigten oder Ehegatten Unter 1 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 957 949 938 926 914 902 890 878 867 855 843 831 819 807 795 783 771 760 748 736 724 713 701 689 677 666 654 642 630 619 607 595 583 572 560 548 537 525 879 873 861 849 838 826 814 802 790 778 766 755 743 731 719 707 695 684 672 661 650 638 627 616 604 593 581 570 558 547 536 524 513 501 490 479 468 456 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 514 502 491 479 468 457 445 434 423 412 401 390 379 368 357 346 335 325 314 303 293 282 272 262 252 242 232 222 212 203 193 184 175 166 157 149 141 133 445 434 423 412 401 390 380 369 358 348 337 327 316 306 296 286 276 266 257 247 238 228 219 210 202 193 185 177 169 162 154 147 139 132 125 119 112 106 2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 Vollendetes Lebensjahr Vervielfältiger für einen weiblichen/männlichen Berechtigten oder Ehegatten Vollendetes Lebensjahr Vervielfältiger für einen weiblichen/männlichen Berechtigten oder Ehegatten 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 125 117 110 103 96 90 84 78 72 67 62 58 100 95 89 83 78 74 69 65 61 57 54 51 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 und mehr 54 50 47 44 41 39 36 33 30 27 24 48 46 44 38 35 32 29 26 23 20 19 Artikel 3 Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Die Vierundzwanzigste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 10. November 1971 (BGBl. I S. 1790), geändert durch § 4 der Verordnung vom 26. Mai 1975 (BGBl. I S. 1275), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 283 Nr. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 und Nr. 3" durch die Verweisung ,,§ 283 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 und Nr. 3" ersetzt. 2. In § 10 wird die Verweisung ,,§ 283 Nr. 4" durch die Verweisung ,,§ 283 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt. Artikel 4 Neufassung der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, die Sechzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und der Verordnung eine Inhaltsübersicht voranzustellen. Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung des Lastenausgleichsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 2431 Berlin, den 16. Dezember 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel