Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 56 vom 22.12.1999  - Seite 2432 bis 2440 - Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform

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2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform Vom 16. Dezember 1999 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Mineralölsteuergesetzes Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185; 1993 I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung von 18. Juli 1999 (BGBl. I S. 1631), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: ,,1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 0027, 2710 0029 und 2710 0032 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 1 100,00 DM, vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Oktober 2001 1 160,00 DM, vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 1 190,00 DM, vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 639,10 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 1 100,00 DM, vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 1 160,00 DM, vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 623,80 EUR, c) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg ab 1. Januar 2003 669,80 EUR, d) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg ab 1. Januar 2003 654,50 EUR, 2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 0026, 2710 0034 und 2710 0036 der Kombinierten Nomenklatur vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Oktober 2001 1 200,00 DM, 1 260,00 DM, vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 1 290,00 DM, vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 ab 1. Januar 2003 690,30 EUR, 721,00 EUR, 3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 0051 und 2710 0055 der Kombinierten Nomenklatur vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 ab 1. Januar 2003 1 100,00 DM, 1 160,00 DM, 623,80 EUR, 654,50 EUR, 4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 0069 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 740,00 DM, vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Oktober 2001 800,00 DM, vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 830,00 DM, vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 455,00 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 740,00 DM, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 800,00 DM, vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 439,70 EUR, c) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg ab 1. Januar 2003 485,70 EUR, d) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg ab 1. Januar 2003 470,40 EUR,". b) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,6. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 ab 1. Januar 2003 53,40 DM, 56,30 DM, 30,30 EUR, 31,80 EUR, 2433 vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 zum ermäßigten Steuersatz von 389,90 Euro für 1 000 kg, ab 1. Januar 2003 zum ermäßigten Steuersatz von 409,00 Euro für 1 000 kg, 2. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009 vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 zum ermäßigten Steuersatz von 20,90 Deutsche Mark für 1 MWh, vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 zum ermäßigten Steuersatz von 22,00 Deutsche Mark für 1 MWh, vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 zum ermäßigten Steuersatz von 11,80 Euro für 1 MWh, vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009 zum ermäßigten Steuersatz von 12,40 Euro für 1 MWh." b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. andere als die in Nummer 1 genannten Schweröle zum ermäßigten Steuersatz von 35,00 Deutsche Mark für 1000 kg, auch für begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2;". 3. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem einleitenden Satzteil wird die Angabe ,,vorbehaltlich der Absätze 3 und 4" durch die Angabe ,,vorbehaltlich der Absätze 3 bis 4" ersetzt. bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. für Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie für Flüssiggase, Erdgase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nachweislich nach den jeweils am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. November 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 geltenden Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versteuert worden sind oder für die jeweils am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. November 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 eine Nachsteuer nach § 35 entstanden ist, und die a) in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen oder b) in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521, 2544), 7. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 2 070,00 DM, vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 2 173,40 DM, vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 1 164,10 EUR, ab 1. Januar 2003 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Als Kraftstoff dürfen vorbehaltlich des § 12 verwendet werden 1. Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 unvermischt mit anderen Mineralölen a) zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009 vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 zum ermäßigten Steuersatz von 270,50 Deutsche Mark für 1 000 kg, vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 zum ermäßigten Steuersatz von 285,30 Deutsche Mark für 1 000 kg, vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 zum ermäßigten Steuersatz von 153,40 Euro für 1 000 kg, vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009 zum ermäßigten Steuersatz von 161,00 Euro für 1 000 kg, b) in anderen Fällen vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 zum ermäßigten Steuersatz von 687,50 Deutsche Mark für 1 000 kg, vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 zum ermäßigten Steuersatz von 725,00 Deutsche Mark für 1 000 kg, 1 217,00 EUR,". 2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt,". cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie für Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach den ab dem 1. April 1999 geltenden Steuersätzen des § 3 versteuert worden sind oder für die am 1. April 1999 eine Nachsteuer nach § 35 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378) entstanden ist, sowie für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die nachweislich nach dem ab dem 1. Januar 2000 geltenden Steuersatz des § 3 versteuert worden sind, und die a) von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (§ 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999, BGBl. I S. 378, in der jeweils geltenden Fassung), von Unternehmen der Landund Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes) und von Versorgern (§ 2 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes), die nicht Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind, zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 begünstigten Zwecken oder in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme oder b) von anderen Betreibern als nach Buchstabe a zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, in Anlagen der KraftWärme-Kopplung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1), in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind." vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 60,00 DM, 46,05 EUR, 3. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c ab 1. Januar 2003 69,05 EUR, 4. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d ab 1. Januar 2003 61,40 EUR, 5. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009 7,40 DM, 14,80 DM, 11,40 EUR, 15,20 EUR, 6. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009 0,55 DM, 1,10 DM, 0,85 EUR, 1,15 EUR." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 3a und wie folgt gefasst: ,,(3a) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 beträgt 1. für 1 000 l Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt 1. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Oktober 2001 vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 30,00 DM, 60,00 DM, 75,00 DM, 53,70 EUR, 1.1 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent, ausgenommen Anlagen mit Gasturbinen und nachgeschalteten Dampfturbinen (GuD-Anlagen) ohne Wärmeauskopplung und einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von weniger als 57,5 Prozent, verwendet worden sind, 120,00 DM, 1.2 von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 begünstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, verwendet worden sind, 32,00 DM, 2. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 30,00 DM, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 1.3 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder in Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 1.1 begünstigt sind, oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 40,00 DM, 2. für 1 000 kg Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent, ausgenommen Anlagen mit Gasturbinen und nachgeschalteten Dampfturbinen (GuD-Anlagen) ohne Wärmeauskopplung und einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von weniger als 57,5 Prozent, verwendet worden sind, 35,00 DM, für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, die 2435 Dampfturbinen (GuD-Anlagen) ohne Wärmeauskopplung und einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von weniger als 57,5 Prozent, verwendet worden sind, 75,00 DM, 4.2 von Unternehmen des Produzierende Gewerbes oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 begünstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, verwendet worden sind, 20,00 DM, 4.3 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder in Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 4.1 begünstigt sind, oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 25,00 DM." d) Nach dem neuen Absatz 3a werden folgende Absätze 3b bis 3d eingefügt: ,,(3b) Monatsnutzungsgrad im Sinne des Gesetzes ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalendermonat und der Summe der zugeführten Energie aus Mineralöl in derselben Berichtszeitspanne. Elektrischer Wirkungsgrad (netto) im Sinne des Gesetzes ist der Quotient aus der Brutto-Stromerzeugung, vermindert um den Betriebseigenverbrauch, und der zeitgleich technisch zugeführten Energie aus Mineralöl. (3c) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3a Nr. 1.1, 2, 3.1 oder 4.1 nur für den Monat gewährt, in dem der Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreicht worden ist. (3d) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3a Nr. 1.1, 2, 3.1 oder 4.1 für Mineralöle, die in GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung, jedoch mit einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 57,5 Prozent verwendet worden sind, nur für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Stromerzeugung mit der Anlage erstmals aufgenommen worden ist. Die Begünstigung gilt nur für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1999 errichtet worden sind." e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Erlassen, erstattet oder vergütet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3a Nr. 1.2, 3.2 oder 4.2 die Steuer, die im Kalenderjahr den Betrag von 800,00 Deutsche Mark übersteigt." 4. § 25a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach der Angabe ,,§ 35" die Angabe ,,in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378)" eingefügt und die Angabe ,,Absätze 2 bis 4" durch die Angabe ,,Absätze 2 bis 5" ersetzt. 3. 3.1 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent, ausgenommen Anlagen mit Gasturbinen und nachgeschalteten Dampfturbinen (GuD-Anlagen) ohne Wärmeauskopplung und einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von weniger als 57,5 Prozent, verwendet worden sind, 6,80 DM, 3.2 von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 begünstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, verwendet worden sind, 2,56 DM, 3.3 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder in Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 3.1 begünstigt sind, oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 4. 3,20 DM, für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, die 4.1 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent, ausgenommen Anlagen mit Gasturbinen und nachgeschalteten 2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 4b. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: ,,§ 33a Inkrafttreten der Regelung über die Begünstigung des Personenbeförderungsverkehrs und von hoch effizienten GuD-Anlagen § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und, soweit es sich um die Begünstigung von GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung, jedoch mit einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 57,5 Prozent handelt, Abs. 3a Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 in der vom 1. Januar 2000 an geltenden Fassung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hierfür die beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 1. Januar 2000. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben." 5. § 35 wird wie folgt gefasst: ,,§ 35 Nachversteuerung (1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 und nach § 3 Abs. 1, für die die Steuer nach den jeweils bis zum 31. Dezember 1999, 31. Dezember 2000, 31. Oktober 2001, 31. Dezember 2001 oder 31. Dezember 2002 geltenden Steuersätzen des § 2 oder des § 3 entstanden oder entrichtet worden ist, unterliegen einer Nachsteuer. Sie beträgt für 1. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a am 1. Januar 2000 am 1. Januar 2001 am 1. November 2001 am 1. Januar 2002 60,00 DM, 60,00 DM, 30,00 DM, 30,70 EUR, b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 25 Abs. 3a" ersetzt. c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,(3) Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen, das die Mineralöle verwendet hat und bei dem die Summe aus der Steuer nach Absatz 1 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr die Summe aus dem Betrag nach Absatz 5 und dem Betrag von 1 000 Deutsche Mark übersteigt. (4) Erlassen, erstattet oder vergütet wird die Steuer, die im Kalenderjahr den Betrag von 1 000 Deutsche Mark übersteigt, höchstens jedoch bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Summe aus der Steuer nach Absatz 1 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes einerseits und der Summe aus dem Betrag nach Absatz 5 und dem Betrag von 1 000 Deutsche Mark andererseits." d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Der Betrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 ist 1. wenn das Unternehmen vor dem 1. Januar 1998 gegründet wurde, das 1,2fache des Betrages, um den sich für das Unternehmen der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen des Kalenderjahres 1998 bei entsprechender Anwendung der jeweils gültigen Beitragssätze in der Rentenversicherung des Kalenderjahres, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), vermindert hätte, 2. wenn das Unternehmen nach dem 31. Dezember 1998 gegründet wurde, das 1,2fache des Betrages, um den sich für das Unternehmen im Antragsjahr der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998 vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die jeweils gültigen Beitragssätze in der Rentenversicherung des Antragsjahres verringert hat, oder 3. wenn das Unternehmen im Kalenderjahr 1998 gegründet wurde, das 1,2fache des Betrages, der sich als Summe aus dem Betrag nach Nummer 1 und aus dem Betrag, der sich bei sinngemäßer Anwendung von Nummer 2 auf den Zeitraum vom Beginn des Antragsjahres bis zu dem Tag innerhalb des Antragsjahres, der dem Zeitpunkt der Gründung im Kalenderjahr 1998 entspricht, ergibt." 4a. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) Für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die nachweislich nach den Steuersätzen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung versteuert worden sind, gilt § 25 Abs. 3 Nr. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378) bis zum 31. Dezember 2000 fort." b) Die Absätze 10 bis 13 werden gestrichen. 2. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b am 1. Januar 2000 am 1. Januar 2001 am 1. Januar 2002 60,00 DM, 60,00 DM, 30,70 EUR, 3. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg und höchstens 50 mg/kg am 1. Januar 2003 46,00 EUR, 4. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg am 1. Januar 2003 30,70 EUR, 5. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d am 1. Januar 2003 am 1. Januar 2000 am 1. Januar 2001 am 1. November 2001 am 1. Januar 2002 am 1. Januar 2003 30,70 EUR, 60,00 DM, 60,00 DM, 30,00 DM, 30,70 EUR, 30,70 EUR, 6. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 7. 1 000 l mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 am 1. Januar 2000 am 1. Januar 2001 am 1. Januar 2002 am 1. Januar 2003 60,00 DM, 60,00 DM, 30,70 EUR, 30,70 EUR, 2437 8. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a am 1. Januar 2000 am 1. Januar 2001 am 1. November 2001 am 1. Januar 2002 60,00 DM, 60,00 DM, 30,00 DM, 30,70 EUR, (2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 17 entsteht jeweils am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. November 2001, 1. Januar 2002 und 1. Januar 2003. Steuerschuldner ist, wer in diesem Zeitpunkt nachsteuerpflichtiges Mineralöl besitzt. Bei Mineralölen, die sich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht die Nachsteuer mit dem Übergang des Besitzes auf den Empfänger über. (3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in Motoren einschließlich der Haupt- und Reservebehälter und im unmittelbaren Besitz von Endverwendern, soweit sie in Anlagen für die Eigenversorgung mit Kraftstoffen lagern. Endverwender ist, wer die Mineralöle für den eigenen Ge- oder Verbrauch und zur Versorgung von Angehörigen, Vereinsmitgliedern sowie von eigenen Arbeitskräften bezieht und nicht gewerbsmäßig an Dritte abgibt. Endverwender ist jedoch nicht, wer Mineralöle zu Kraftstoffen verarbeitet. (4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für nachsteuerpflichtige Mineralöle jeweils bis zum 31. Januar 2000, 31. Januar 2001, 30. November 2001, 31. Januar 2002 und 31. Januar 2003 eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Nachsteuer ist jeweils am 15. Februar 2000, 15. Februar 2001, 27. Dezember 2001, 15. Februar 2002 und 15. Februar 2003, für nicht angemeldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig." Artikel 2 Änderung des Stromsteuergesetzes Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Versorger: Derjenige, der Strom leistet;". b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Eigenerzeuger: Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung von jeweils mehr als zwei Megawatt, wenn sie nicht Versorger im Sinne der Nummer 1 sind oder Anlagen in Schiffen, in Luftfahrzeugen oder Notstromaggregate betreiben;". c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,zuzuordnen sind" ein Komma und danach die Wörter ,,sowie die anerkannten Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Wirtschaftszweigen zuzuordnen ist" eingefügt. d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden;". e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig im Abschnitt A (Land- und Forst- 9. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b am 1. Januar 2000 am 1. Januar 2001 am 1. Januar 2002 60,00 DM, 60,00 DM, 30,70 EUR, 10. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg und höchstens 50 mg/kg am 1. Januar 2003 46,00 EUR, 11. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg am 1. Januar 2003 30,70 EUR, 12. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d am 1. Januar 2003 30,70 EUR, 13. 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 am 1. Januar 2000 am 1. Januar 2001 am 1. Januar 2002 am 1. Januar 2003 am 1. Januar 2000 am 1. Januar 2001 am 1. Januar 2002 am 1. Januar 2003 2,90 DM, 2,90 DM, 1,50 EUR, 1,50 EUR, 103,40 DM, 103,40 DM, 52,90 EUR, 52,90 EUR, 14. 1 000 kg Flüssiggase aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 15. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a am 1. Januar 2000 am 1. Januar 2001 am 1. Januar 2002 am 1. Januar 2003 14,80 DM, 14,80 DM, 7,60 EUR, 7,60 EUR, 16. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b am 1. Januar 2000 am 1. Januar 2001 am 1. Januar 2002 am 1. Januar 2003 37,50 DM, 37,50 DM, 19,10 EUR, 19,10 EUR, 17. 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 am 1. Januar 2000 am 1. Januar 2001 am 1. Januar 2002 am 1. Januar 2003 § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. 1,10 DM, 1,10 DM, 0,60 EUR, 0,60 EUR. 2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 wirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Wirtschaftszweigen zuzuordnen ist;". c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und dessen Satz 1 wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Lieferung" wird durch das Wort ,,Leistung" ersetzt. bb) Die Angabe ,,§ 9 Abs. 5" wird durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 6" ersetzt. cc) Das Wort ,,entnommen" wird gestrichen, und das Wort ,,verbraucht" wird durch das Wort ,,entnommen" ersetzt. d) Folgender Absatz 10 wird angefügt: ,,(10) Für die nach § 5 oder § 7 entstehende Steuer kann das Hauptzollamt im Voraus Sicherheit verlangen, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind." 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,§ 3 Steuertarif Die Steuer beträgt aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. wenn er aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und aus einem ausschließlich aus solchen Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird;". bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,vom Letztverbraucher" gestrichen und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. wenn er in Anlagen mit einer Nennleistung bis zu zwei Megawatt erzeugt und in räumlichem Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, geleistet wird." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Strom, der 1. zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen, die vor dem 1. April 1999 installiert worden sind, ausgenommen in den Fällen des Absatzes 3, oder 2. im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der betriebsinternen Werksverkehre und Bergbahnen entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist, unterliegt einem ermäßigten Steuersatz. Er beträgt für eine Megawattstunde vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 12,50 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 15,00 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 ab 1. Januar 2003 c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Strom unterliegt, ausgenommen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, einem ermäßigten Steuersatz, wenn er von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forst9,00 Euro, 10,20 Euro." f) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 ab 1. Januar 2003 für eine Megawattstunde." 3. § 4 wird wie folgt geändert: 25,00 Deutsche Mark, 30,00 Deutsche Mark, 17,90 Euro, 20,50 Euro a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Letztverbraucher mit Strom versorgen" durch die Wörter ,,Strom leisten" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Vor Erteilung der Erlaubnis kann das Hauptzollamt Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer verlangen, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind." c) Absatz 5 wird aufgehoben. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt: ,,(8) Der Steuerschuldner hat für Strom, für den in einem Kalendervierteljahr die Steuer nach § 9 Abs. 5 entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist bis zum 25. Tag dieses Monats an das Hauptzollamt zu entrichten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag den Zeitraum und die Frist für die Abgabe der Steuererklärung sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit abweichend von den Sätzen 1 und 2 bestimmen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 wirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen wird und nicht nach Absatz 1 von der Steuer befreit ist. Der ermäßigte Steuersatz beträgt für eine Megawattstunde vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 5,00 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 6,00 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 ab 1. Januar 2003 3,60 Euro, 4,10 Euro." c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: 2439 ,,(3) Für nach dem 31. Dezember 1998 gegründete Unternehmen wird der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nur insoweit gewährt, als die Steuer im Kalenderjahr das 1,2fache des Betrages übersteigt, um den sich für das Unternehmen im Antragsjahr der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998 vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die jeweils gültigen Beitragssätze in der Rentenversicherung des Antragsjahres verringert hat. (4) Für im Kalenderjahr 1998 gegründete Unternehmen wird der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nur insoweit gewährt, als die Steuer im Kalenderjahr das 1,2fache des Betrages übersteigt, der sich als Summe aus dem Betrag nach Absatz 2 und aus dem Betrag, der sich bei sinngemäßer Anwendung von Absatz 3 auf den Zeitraum vom Beginn des Antragsjahres bis zu dem Tag innerhalb des Antragsjahres, der dem Zeitpunkt der Gründung im Kalenderjahr 1998 entspricht, ergibt." 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 2 wird folgender Satzteil angefügt: ,,sowie für das Erlaubnisverfahren nach § 9 Abs. 4 die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu regeln;". b) In Nummer 3 wird das Wort ,,Steuerbefreiung" durch das Wort ,,Steuerbegünstigung" ersetzt. c) In Nummer 4 wird das Komma nach dem Wort ,,leisten" und die Wörter ,,sowie derjenige, der im Rahmen eines Vertragsverhältnisses für einen anderen eine Anlage zur Stromerzeugung betreibt" gestrichen. d) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 9 bis 14 werden angefügt: ,,9. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Bestimmung der Anlage zur Erzeugung von Strom nach § 2 Nr. 2 und des betrieblichen Zweckes nach § 9 Abs. 3 zu erlassen; 10. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei aus Deponie-, Klärgas oder Biomasse erzeugtem Strom auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nr. 7 zu verzichten, wenn die Zuführung anderer Energieträger technisch zwingend erforderlich ist. Dabei kann es bestimmen, dass der aus den zugeführten anderen Energieträgern erzeugte Strom nicht steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 entnommen werden kann, und Regelungen zur Ermittlung und zum Verfahren des Nachweises des aus den anderen Energieträgern erzeugten Stroms erlassen; 11. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu § 9 zu erlassen; d) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Die Steuer für Strom, der nach Absatz 3 steuerbegünstigt ist, entsteht mit der Entnahme des Stroms durch den Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 4 (Erlaubnisinhaber) in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Steuersätzen des § 3 und des § 9 Abs. 3 je Megawattstunde bis zu der in Satz 2 genannten Verbrauchsmenge. Die Verbrauchsmenge beträgt vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 40 Megawattstunden, vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 33,3 Megawattstunden, vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 28,6 Megawattstunden, ab 1. Januar 2003 25 Megawattstunden im Kalenderjahr. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber." e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und dessen Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes entnommen hat, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 1 000 Deutsche Mark übersteigt." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für vor dem 1. Januar 1998 gegründete Unternehmen wird der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nur insoweit gewährt, als die Steuer im Kalenderjahr das 1,2fache des Betrages übersteigt, um den sich für das Unternehmen der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen des Kalenderjahres 1998 bei entsprechender Anwendung der jeweils gültigen Beitragssätze in der Rentenversicherung des Kalenderjahres, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), vermindert hätte." 2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 12. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, dass Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung bis jeweils 0,7 Megawatt auf jede dieser Anlagen bezogen nur insoweit Versorger sind, als sie den erzeugten Strom leisten; 13. zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, wenn und soweit die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom, die bezogenen Strom sowohl entnehmen als auch an Dritte leisten, auf Antrag den an Dritte geleisteten Strom mit dem Unterschiedsbetrag zwischen den jeweiligen Steuersätzen versteuern können; dabei kann es die dafür erforderlichen Bestimmungen erlassen; 14. zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, dass Versorger Strom als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 beziehen können; dabei kann es die erforderlichen Bestimmungen erlassen." und Fischzucht begünstigt werden, tritt in der vom 1. Januar 2000 an geltenden Fassung an dem Tage in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hierfür die beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 1. Januar 2000. Der Tag des Inkraftretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. (2) § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 und § 10 treten am 31. März 2002 außer Kraft, wenn nicht bis zu diesem Tage eine beihilferechtliche Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erteilt wird, die einen Fortbestand dieser Vorschriften zulässt. Der Tag des Außerkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben." Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 2 Nr. 7 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe b, c, d und e treten an dem Tage in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hierfür die beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 1. Januar 2000. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2000 in Kraft. 8. Dem § 12 wird folgender § 13 angefügt: ,,§ 13 Inkrafttreten/Außerkrafttreten der Regelungen über Steuerbegünstigungen (1) § 2 Nr. 3, 4 und 5, soweit hierdurch Werkstätten für Behinderte, Eigenbetriebe und die Teichwirtschaft Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 16. Dezember 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel