Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 56 vom 22.12.1999  - Seite 2450 bis 2450 - Gesetz zur Änderung des Meliorationsanlagengesetzes (MeAnlÄndG)

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2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 Gesetz zur Änderung des Meliorationsanlagengesetzes (MeAnlÄndG) Vom 17. Dezember 1999 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Meliorationsanlagengesetzes Das Meliorationsanlagengesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538, 2550), geändert durch Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2028), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe ,,31. Dezember 1999" durch die Angabe ,,31. Dezember 2000" ersetzt. 2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 1999" durch die Angabe ,,31. Dezember 2000" ersetzt. 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Befristetes" gestrichen. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) In Absatz 1 werden die Worte ,,bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999" gestrichen. d) Es werden folgende neue Absätze 2 bis 4 angefügt: ,,(2) Die Berechtigten sind gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks, das mit dem Durchleitungsrecht belastet ist, ab 1. Januar 2000 zur Entrichtung des für Rohrleitungsrechte üblichen Entgeltes verpflichtet. Für das Entgelt haften die Berechtigten als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haftet jeder Berechtigte entsprechend seinem Anteil an der insgesamt durch die Anlage entwässerten Fläche. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung entfällt, wenn auch das vom Durchleitungsrecht betroffene Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist. (3) Der Grundstückseigentümer ist zur Duldung der notwendigen Wartungs- und Instandhaltungs- arbeiten verpflichtet. Die mit diesen Arbeiten verbundenen Kosten tragen die jeweiligen Nutzer der Anlage. Gegenüber dem die Arbeiten nach Satz 1 ausführenden Nutzer oder Grundstückseigentümer sind die Nutzer der Anlage zur Leistung angemessener Kostenvorschüsse verpflichtet. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt hinsichtlich der Kosten und Kostenvorschüsse entsprechend. (4) Das Durchleitungsrecht erlischt durch Kündigung des Grundstückseigentümers oder des zur Durchleitung Berechtigten. Die Kündigung ist schriftlich bis spätestens zum dritten Werktag des Kalenderjahres zu erklären, mit dessen Ablauf das Durchleitungsrecht enden soll. Der zur Durchleitung Berechtigte kann der Kündigung widersprechen, wenn ohne das Durchleitungsrecht die angemessene wirtschaftliche Verwendung seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt ist und dadurch eine unbillige Härte entsteht, die auch unter Abwägung mit den berechtigten Belangen des Grundstückseigentümers nicht zu rechtfertigen ist." 4. Dem § 15 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 und 2 finden entsprechend Anwendung, wenn Anlagen bis zum 8. August 1990 von volkseigenen Betrieben, staatlichen Organen oder Einrichtungen im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik auf ehemals nicht volkseigenen Grundstücken errichtet worden sind und ein Nutzungsvertrag nicht abgeschlossen worden ist. In diesen Fällen gilt selbständiges Anlageneigentum als entstanden." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1999 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 17. Dezember 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke