Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 56 vom 22.12.1999  - Seite 2452 bis 2462 - Gesetz zur Neuordnung der Statistiken der Schifffahrt und des Güterkraftverkehrs

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2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 Gesetz zur Neuordnung der Statistiken der Schifffahrt und des Güterkraftverkehrs Vom 17. Dezember 1999 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 2. die Unternehmen der Binnenschifffahrt (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt), 3. den Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsstatistik), 4. die Unternehmen des Güterkraftverkehrs (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs) als Bundesstatistik durchgeführt. 2. A b s c h n i t t Statistik der Seeu n d B i n n e n s c h i f f f a h r t *) §2 Erhebungsbereich (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst, sofern Satz 2 nichts anderes bestimmt, alle Binnen- oder Seeschiffe zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung sowie alle Seeschiffe zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, die 1. in Küsten- und Binnenhäfen innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ankommen und abgehen oder 2. Binnenschifffahrtsstraßen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzen und keinen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anlaufen (Durchgangsverkehr). Ausgenommen sind Schiffe in der Seeschifffahrt mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 und Schiffe in der Binnenschifffahrt mit einer Tragfähigkeit von weniger als 50 Tonnen. (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst alle Unternehmen, die Binnenschifffahrt betreiben, mit Ausnahme derjenigen Unternehmen, die in der Binnenschifffahrt ausschließlich Fähr- und Hafenverkehr betreiben. §3 Schifffahrtsstatistik Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale: 1. für die Schiffe: Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl; 2. für die Fahrten: Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg; 3. für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten: *) Die Regelungen dieses Abschnitts dienen der Umsetzung der Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (ABl. EG Nr. L 320, S. 25). Artikel 1 Gesetz über die Verkehrsstatistik der See- und Binnenschifffahrt sowie des Güterkraftverkehrs (Verkehrsstatistikgesetz ­ VerkStatG) Inhaltsübersicht 1. Abschnitt ­ Allgemeine Vorschriften § 1 Anordnung als Bundesstatistik 2. Abschnitt ­ Statistik der See- und Binnenschifffahrt § 2 Erhebungsbereich § 3 Schifffahrtsstatistik § 4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt § 5 Anschriftenübermittlung 3. Abschnitt ­ Statistik des Güterkraftverkehrs § 6 Erhebungsbereich § 7 Güterkraftverkehrsstatistik § 8 Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs § 9 Kennzeichenübermittlung § 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen 4. Abschnitt ­ Durchführungsbestimmungen § 11 Hilfsmerkmale § 12 Auskunftspflicht § 13 Durchführung § 14 Übermittlungsregelung § 15 Veröffentlichung § 16 Verordnungsermächtigung § 17 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 1. A b s c h n i t t Allgemeine Vorschriften §1 Anordnung als Bundesstatistik Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des See- und Binnenschiffsverkehrs sowie des Güterkraftverkehrs werden statistische Erhebungen über 1. den Schiffs-, Güter- und Personenverkehr in der Seeschifffahrt und den Schiffs- und Güterverkehr in der Binnenschifffahrt (Schifffahrtsstatistik), Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 a) Ein- und Ausladehafen, b) Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart, c) Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten; 4. für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen: Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen. §4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1. Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens, 2. Art der Binnenschifffahrtstätigkeit, 3. Zahl der in der Binnenschifffahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit, 4. Umsatz aus Binnenschifffahrtstätigkeit nach Arten, 5. Zahl, Lade- und Platzkapazität sowie Maschinenleistung der für die Binnenschifffahrt verfügbaren Schiffe nach Art der Schiffe. (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 werden für das Berichtsjahr, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 werden für den Juni des Berichtsjahres erfasst. Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. §5 Anschriftenübermittlung (1) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1 übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich auf Anforderung 1. die juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, denen die Verwaltung der Häfen obliegt, 2. die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Umschlagseinrichtungen, 3. die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Einrichtungen zur Personenabfertigung, 4. die Grenzzollstellen, 5. die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Bezeichnung und Anschrift des Auskunftspflichtigen, sofern sie nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 zum Angebot der Übermittlung der Angaben für die Schifffahrtsstatistik verpflichtet sind und der Auskunftspflichtige dieses Angebot nicht annimmt. (2) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 2 übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung 1. die Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft Name und Anschrift von Binnenschifffahrt betreibenden Unternehmen, 2. die nach § 9 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuständige Stelle Name und Anschrift derjenigen Eigentümer von Binnenschiffen, die ihren Geschäftssitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; dieses Gesetz ist in der Fassung der Bekannt- 2453 machung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, 3. die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt Name und Anschrift der inländischen Eigentümer der geeichten Schiffe, 4. die Vermieter von Binnenschiffen Name und Anschrift derjenigen Mieter oder Pächter, die ihren Geschäftssitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. 3. A b s c h n i t t Statistik des Güterkraftverkehrs §6 Erhebungsbereich (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst Verkehrsleistungen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs. Sie erstreckt sich auf im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 33 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes enthaltene Lastkraftfahrzeuge (Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen), deren zulässiges Gesamtgewicht 6 Tonnen oder deren Nutzlast 3,5 Tonnen übersteigt, sowie die von diesen Lastkraftfahrzeugen gezogenen Anhänger und Sattelauflieger. In die Erhebung einbezogen wird je Berichtszeitraum eine repräsentative Auswahl von höchstens fünf Promille der Erhebungseinheiten nach Satz 2. (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 erfasst den gewerblichen Güterkraftverkehr und den Werkverkehr. Sie erstreckt sich auf eine repräsentative Auswahl von höchstens 15 vom Hundert der Unternehmen, die Güterkraftverkehr als Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeit ausüben und die Lastkraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einsetzen. Auswahlgrundlage für die Erhebung ist: 1. für den gewerblichen Güterkraftverkehr die Unternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes, 2. für den Werkverkehr die Werkverkehrsdatei nach § 15a des Güterkraftverkehrsgesetzes. §7 Güterkraftverkehrsstatistik*) (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale: 1. für die Fahrzeuge: a) Alter des Kraftfahrzeuges (Lastkraftwagen oder Sattelzugmaschinen) in Jahren (seit der ersten Zulassung), b) zulässiges Gesamtgewicht und Nutzlast in 100 Kilogramm, c) Motorleistung, d) Radachsenkonfiguration (Zahl der Achsen), e) Fahrzeug- und Aufbauart, f) Bundesland der Zulassung, *) Die Regelungen für die Güterkraftverkehrsstatistik berücksichtigen die Verordnung 1172/98 (EG) des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. EG Nr. L 163, S. 1). 2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 1. Zahl und Sitz der Zweigniederlassungen und 2. wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt im gewerblichen Güterkraftverkehr liegt: a) Umsatz, b) Zahl der Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit, c) Höhe der Investitionen nach Bauten, Grundstücken, Ausrüstungen und Software, d) Höhe der Aufwendungen für gemietete, gepachtete und geleaste Sachanlagen nach Bauten, Grundstücken, Ausrüstungen und Software. (3) Die Erhebung wird nach dem Stand des letzten Werktages im Oktober eines jeden Jahres (Zeitpunkt der Erhebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a, c und d. Diese werden jährlich für das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben. §9 Kennzeichenübermittlung (1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 3 1. übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Zentralen Fahrzeugregister a) für die Güterkraftverkehrsstatistik (Gewerblicher Güterkraftverkehr) der zuständigen Stelle im Bundesamt für Güterverkehr und b) für die Güterkraftverkehrsstatistik (Werkverkehr) der zuständigen Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt die amtlichen Kennzeichen der im Stichprobenverfahren ermittelten Lastkraftfahrzeuge sowie Name und Anschrift des betreffenden Fahrzeughalters; 2. übermitteln die in Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Stellen die von den Unternehmen mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und der Kraftfahrzeuganhänger dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das diesen Stellen die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt. (2) Zur Durchführung der Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs nach § 1 Nr. 4 übermittelt die im Bundesamt für Güterverkehr zuständige Stelle die von den Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das dieser Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mitteilt. § 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen (1) Jeweils spätestens drei Monate nach Veröffentlichung eines Beförderungsmonats sind beim Bundesamt für Güterverkehr und beim Kraftfahrt-Bundesamt die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 3 zu vernichten. g) Wirtschaftszweig des Fahrzeughalters, h) Einsetzbarkeit im Kombinierten Verkehr, i) Schadstoffemissionen nach Emissionsklassen; 2. für sämtliche im Berichtszeitraum beginnenden Fahrten bis zu ihrem Fahrtende: a) Verkehrsart, b) Stand des Kilometerzählers am Anfang und am Ende des Berichtszeitraumes, c) Art des beförderten Gutes, d) bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse gemäß der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 und zusätzlich die Angabe, ob die Güter dem § 7 der Gefahrgutverordnung Straße unterliegen, e) Gewicht des Gutes (Bruttogewicht in 100 Kilogramm je Güterart), f) bei Leerfahrten Ort und Staat des Fahrtantritts und -endes sowie die zurückgelegte Entfernung, g) bei Ladungsfahrten für jede Be- und Entladestelle jeweils Ort und Staat sowie die zwischen den jeweiligen Orten zurückgelegte Entfernung, h) Stelle (Ort und Staat) der Verladung und Abladung des Güterkraftfahrzeugs (Lastkraftwagen, Lastzug, Sattelkraftfahrzeug) oder seiner Bestandteile (Anhänger, Sattelauflieger, Wechselaufbau) oder Ladeeinheit (Container, Wechselbehälter) auf ein anderes und von einem anderen Transportmittel sowie die Art des Transportmittels, i) Frachtart, j) Auslastungsgrad des Rauminhalts, k) im Transit durchquerte Länder. (2) Berichtszeitraum der Erhebung ist die Halbwoche von Sonntag 22.00 Uhr bis Mittwoch 24.00 Uhr und von Donnerstag 0.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr. §8 Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs (1) Für die Erhebung nach § 1 Nr. 4 werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst: 1. für das Unternehmen a) Rechtsform, b) wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt, c) Beteiligung am Güterkraftverkehr nach Verkehrsarten und Hauptverkehrsbeziehungen, d) Beteiligung am Kombinierten Verkehr, e) Durchführung von Gefahrguttransporten; 2. Zahl der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, nach Fahrzeug- und Aufbauarten sowie deren Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht; 3. Zahl der im Güterkraftverkehr Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit. (2) Bei Unternehmen, die Lastkraftfahrzeuge im gewerblichen Güterkraftverkehr einsetzen, werden zusätzlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 (2) Jeweils spätestens ein Jahr nach dem Erhebungsstichtag sind beim Bundesamt für Güterverkehr die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 4 zu vernichten. 2455 4. A b s c h n i t t Durchführungsbestimmungen § 11 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 4 sind: 1. Name und Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 4, 2. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie die Angaben nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2, 3. Schiffsname und Unterscheidungssignal oder amtliche Schiffsnummer sowie Name und Anschrift der in § 12 Abs. 3 genannten Stellen für die Erhebung nach § 1 Nr. 1, 4. Name und Anschrift des Unternehmens für die Erhebung nach § 1 Nr. 2, 5. Name und Anschrift des mittelbaren Fahrzeugbesitzers im Sinne von § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Erhebung nach § 1 Nr. 3, 6. Name des Unternehmens und Anschrift des Unternehmenssitzes für die Erhebung nach § 1 Nr. 4, 7. Datum des Fahrtantritts für die Erhebung nach § 1 Nr. 3, 8. Postleitzahl des Ortes der Be- und Entladestelle für die Erhebung nach § 1 Nr. 3, 9. amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, für die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4. § 12 Auskunftspflicht (1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht hinsichtlich der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 3, 4, 7, 8 und 11 Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 11 Nr. 1 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind: 1. für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 die Frachtführer, Verfrachter, Schiffsführer, für die Angaben zu § 3 Nr. 3 auch die Absender und Empfänger oder jeweils deren örtlich bevollmächtigter Vertreter, 2. für die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 und 4 der/die Inhaber oder die Leiter beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortliche Person der Unternehmen, 3. für die Erhebung nach § 1 Nr. 3 der Fahrzeughalter oder unmittelbare Fahrzeugbesitzer im Sinne des § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Fahrzeughalter und mittelbare Fahrzeugbesitzer im Sinne des § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind verpflichtet, Namen, Anschrift, Telekommunikationsanschlussnummern des unmittelbaren Fahrzeugbesitzers anzugeben. (3) Die juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, denen die Verwaltung der Häfen obliegt, sowie für den Durchgangsverkehr die Grenzzollstellen und die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind verpflichtet, unter Aushändigung der Erhebungsvordrucke auf die Auskunftspflicht für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 hinzuweisen und dem Auskunftspflichtigen anzubieten, die erteilten Angaben für ihn an die statistischen Ämter der Länder und an das Statistische Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich zu übermitteln. Sind die Auskunftspflichtigen für die juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die für die Verwaltung der Häfen zuständig sind, nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreichbar, so können die zuständigen statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Umschlagseinrichtungen oder der Einrichtung zur Personenabfertigung zu den in Satz 1 genannten Aufgaben verpflichten. Die genannten Stellen können von den oben genannten Pflichten entbunden werden, falls die statistischen Ämter der Länder oder das Statistische Bundesamt mit dem Auskunftspflichtigen eine Sonderregelung über die Datenübermittlung vereinbart hat. (4) Die Datenübermittlung erfolgt in maschinenlesbarer Form, soweit dies für die beteiligte Stelle zumutbar ist. § 13 Durchführung (1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 (Durchgangsverkehr) und die Statistik nach § 1 Nr. 2 werden vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. (2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. (3) Die Stichprobenziehung zur Statistik nach § 1 Nr. 3 wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt. Die Erhebung und Aufbereitung von Daten der Statistik nach § 1 Nr. 3 obliegt für Fahrten im gewerblichen Güterkraftverkehr dem Bundesamt für Güterverkehr, im Werkverkehr dem Kraftfahrt-Bundesamt. (4) Die Erhebung und Aufbereitung von Daten der Statistik nach § 1 Nr. 4 wird vom Bundesamt für Güterverkehr durchgeführt. (5) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden hinsichtlich der methodischen Fragen im Benehmen mit dem Statistischen Bundesamt durchgeführt. (6) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden im Bundesamt für Güterverkehr und im Kraftfahrt-Bundesamt in Organisationseinheiten durchgeführt, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Bundesämter getrennt sind. Die in diesen Organisationseinheiten tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht für andere Aufgaben verwenden. § 14 Übermittlungsregelung (1) An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch zur 2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt, den statistischen Ämtern der Länder, dem Kraftfahrt-Bundesamt und dem Bundesamt für Güterverkehr Tabellen mit statistischen Ergebnissen aus den Erhebungen nach § 1 übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Zur Vorbereitung von Planungs- und Gesetzgebungsverfahren können die in Satz 1 genannten Tabellen an die von den obersten Bundes- und Landesbehörden beauftragten Gutachter übermittelt werden. Die Gutachter müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die in Satz 1 genannten Tabellen nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt worden sind. Sie sind, soweit es sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt, von den Gutachtern geheimzuhalten. Die Übermittlungen sind vom Statistischen Bundesamt, vom Kraftfahrt-Bundesamt und vom Bundesamt für Güterverkehr nach Maßgabe des § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. (2) Das Bundesamt für Güterverkehr und das KraftfahrtBundesamt übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Ersuchen aus den Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 Einzelangaben in der angeforderten sachlichen und regionalen Gliederungstiefe, soweit dies für die methodische Weiterentwicklung der Statistiken, verkehrsträgerübergreifender Ergebnisdarstellungen und für die Erfüllung von Aufgaben im supra- und internationalen Bereich erforderlich ist. § 15 Veröffentlichung (1) Das Bundesamt für Güterverkehr und das KraftfahrtBundesamt veröffentlichen die Ergebnisse der Bundesstatistiken nach § 1 Nr. 3 und 4. (2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Ergebnisse nach Absatz 1 für verkehrsträgerübergreifende Darstellungen. § 16 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Zwecke der Beobachtung des internationalen Schiffsverkehrs, der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben sowie für Zwecke der Verkehrsplanung eine Statistik über den Vor- und Nachlauf mit Seeschiffen (Feederverkehr), mit Erhebungsund Hilfsmerkmalen entsprechend den §§ 3 und 11 Nr. 1 bis 3, mit Auskunftspflichten entsprechend § 12 und einer Übermittlungsregelung entsprechend § 14 anzuordnen. § 17 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes das Bundesamt für Güterverkehr, soweit Auskunftspflichten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 3 für die Statistiken nach § 1 Nr. 3 und 4 betroffen sind. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs § 8 des Gesetzes über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs vom 21. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1987), das zuletzt durch Artikel 271 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Die Vorschriften über die statistische Erhebung der Beförderungsleistungen im gewerblichen Güterkraftverkehr und im Werkverkehr nach § 1 Nr. 3 des Verkehrsstatistikgesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) bleiben durch dieses Gesetz unberührt." Artikel 3 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833)," gestrichen. 2. § 3 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 kann auch 1. geregelt werden, a) wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen nachzuweisen ist, b) auf Grund welcher Untersuchungs- oder Prüfungsergebnisse und wie eine Erlaubnis erteilt und eine Urkunde hierüber ausgestellt werden, c) auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen aa) mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers, bb) technischer Mängel eines Wasserfahrzeugs, einer Anlage, eines Instrumentes, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes eine Erlaubnis entzogen und eine Urkunde hierüber vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden kann, 2. die Befugnis zur Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Dienststellen der Wasserund Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch andere mit Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 betraute Stellen eingeräumt werden, soweit dies erforderlich ist a) zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 b) für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen, c) für Entscheidungen über die Entziehung oder die Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis, d) für die Durchsetzung der Entziehung oder der Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis." 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird am Ende der Vorschrift das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. entgegen § 9 Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt." b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 2" durch die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 2 und 3" ersetzt. 4. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Binnenschiffsbestandsdatei (1) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen zu bestimmende zuständige Stelle führt eine zentrale Binnenschiffsbestandsdatei über Wasserfahrzeuge einschließlich Schwimmkörper und schwimmender Anlagen sowie über deren Eigentümer und Ausrüster 1. zur Feststellung des Bestandes der Binnenflotte und deren Zustandes, 2. für die Erteilung von Auskünften, um a) Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Ausrüster von Wasserfahrzeugen oder b) Daten eines Wasserfahrzeuges festzustellen oder zu bestimmen. (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden: 1. Eigentümerdaten, a) bei natürlichen Personen: Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften, Telefonund Telefaxnummern, b) bei juristischen Personen und Behörden: Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Geschäftssitzes sowie ein benannter Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Telefon- und Telefaxnummer und c) bei Vereinigungen: ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung, und, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, des Ausrüsters oder des bestellten Vertreters mit den Angaben nach Buchstabe a, 2457 2. Heimatort, Art, Name und Identifikationsnummer des Wasserfahrzeuges, 3. Bau- und Verwendungsmerkmale mit den dazu erforderlichen Eintragungen aus den Schiffspapieren, insbesondere den Fahrtauglichkeits- und Eichbescheinigungen sowie aus den Schiffsregistern einschließlich der Angaben über Eigentumsverhältnisse. (3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster oder der bestellte Vertreter hat der nach Absatz 1 zuständigen Stelle die nach Absatz 2 zu speichernden Daten sowie jede Änderung dieser Daten auch ohne Aufforderung unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu bestimmen. (5) Die dateiführende Stelle nach Absatz 1 übermittelt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Monate, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten an den Germanischen Lloyd zur Durchführung der ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. (6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der 1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben a) nach diesem Gesetz, der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4049) oder der Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 21. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3830), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. 1998 II S. 3000) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder b) auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder c) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung an die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasserschutzpolizeien der Länder, an die obersten Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder, an die Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft, an die See-Berufsgenossenschaft und an den Germanischen Lloyd, 2. Überprüfung von Angaben, die im Zusammenhang mit der Beantragung und Ausstellung der in Artikel 2 Abs. 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Urkunde gemacht werden, an die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu bestimmende Stelle, 2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 1. Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren, 2. Vorgangsverwaltung. (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden: 1. Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften der Betroffenen und gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Name und Anschrift des Unternehmens sowie des Zustellungsbevollmächtigten, 2. die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzeichen, 3. die Tatzeiten und Tatorte sowie Identitätsmerkmale von beteiligten Wasserfahrzeugen, 4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten, 5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen durch die Bußgeldstelle, die Staatsanwaltschaft und das Gericht unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften, 6. die für die ordnungsgemäße Vorgangsverwaltung erforderlichen Daten. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 Nr. 3 bis 6, 2. Verfahren von besonderer Bedeutung nach Absatz 7 und die dabei einzuhaltenden Löschungsfristen zu bestimmen. (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der 1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben a) nach diesem Gesetz, der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt oder der Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel oder b) auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder sowie an die Bundeskasse, 2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, oder von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und Wasserschutzpolizeien der Länder, 3. Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder von Anordnungen des Verfalls im Sinne des § 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an Gerichte, Staatsanwaltschaften und Hauptzollämter oder 3. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, oder Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder übermittelt werden. (7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen übermittelt werden an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten, soweit dies 1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt, 2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder 3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, erforderlich ist. (8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch fünf Jahre, nachdem das Schiff entweder untergegangen und als endgültig verloren anzusehen oder nachdem es ausbesserungsunfähig geworden ist." 5. Nach § 9 werden folgende §§ 10 bis 14 eingefügt: ,,§ 10 Amtliche Mitteilung Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregister geführt wird, teilen Tatsachen, die 1. nach den §§ 12 und 17 Abs. 1 und 4 der Schiffsregisterordnung zum Binnenschiffsregister angemeldet werden, 2. nach § 4 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung angegeben werden, der dateiführenden Stelle nach § 9 Abs. 1 mit. § 11 Ordnungswidrigkeitendatei (1) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion führt eine Datei über die in ihrer Zuständigkeit verfolgten Ordnungswidrigkeiten in der Schifffahrt zur Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 4. Auswertung von Schiffsunfällen an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermittelt werden. (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies 1. zur Erfüllung des Artikels 1 Abs. 5 des Zusatzprotokolls zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte, 2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt, 3. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt oder 4. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1980 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind oder für die Entscheidung über die Entziehung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz erforderlich ist. (6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe der Personalien des Betroffenen schriftlich glaubhaft darlegt, dass 1. er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Schiffsverkehr begangener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt, 2. ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhebung der Privatklage nicht möglich ist und 3. er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. 2459 (7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung, soweit nicht bei Verfahren von besonderer Bedeutung eine längere Frist erforderlich ist. § 12 Verzeichnis über Kleinfahrzeuge (1) Jedes Wasser- und Schifffahrtsamt führt ein Verzeichnis über Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Meter (Kleinfahrzeuge), für die von ihm ein Kennzeichen zugeteilt wurde, zur 1. Zuteilung von Kennzeichen, 2. Erteilung von Auskünften, um a) Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Kleinfahrzeugen oder b) Identitätsmerkmale von Kleinfahrzeugen festzustellen oder zu bestimmen. (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden: 1. das zugeteilte Kennzeichen, 2. Eigentümerdaten, a) bei natürlichen Personen: Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften, b) bei juristischen Personen und Behörden: Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Geschäftssitzes sowie ein benannter Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und c) bei Vereinigungen: ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der Vereinigung, 3. Beschaffenheit und Identitätsmerkmale des Kleinfahrzeugs (Fahrzeugdaten) und bei vermieteten Kleinfahrzeugen, soweit erforderlich, zusätzliche Merkmale. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu bestimmen. (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der 1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder an andere mit Aufgaben der Kennzeichnung betraute Stellen, 2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, der Vollstreckung oder des Vollzuges von Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches an Gerichte, Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde oder 2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 § 13 Register über Befähigungszeugnisse (1) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion führt ein regionales Register über 1. die von ihr oder ihren nachgeordneten Behörden erteilten Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt, 2. Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von Fahrerlaubnissen und sonstige Berechtigungen, ein Wasserfahrzeug zu führen, betreffen. (2) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen zu bestimmende zuständige Stelle führt ein Zentrales Register über die von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und deren nachgeordneten Behörden erteilten Fahrerlaubnisse. (3) Die Register werden zur Feststellung geführt, welche Fahrerlaubnisse und welche Befähigungszeugnisse eine Person besitzt. Die regionalen Register werden außerdem zur Beurteilung der Tauglichkeit, Zuverlässigkeit und Befähigung von Personen zum Führen von Wasserfahrzeugen geführt. (4) Zu den in Absatz 3 genannten Zwecken können in den Registern folgende Daten gespeichert werden: 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, 2. Erteilung und Registrierung (einschließlich des Umtauschs), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlängerung, Änderung und Erweiterung der Fahrerlaubnis, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis, 3. Befähigungszeugnisse und deren Geltung sowie sonstige Berechtigungen, ein Wasserfahrzeug zu führen. In den regionalen Registern können außerdem gespeichert werden: 1. Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis, 2. bestandskräftige Entscheidungen über Entziehung, Widerruf, Rücknahme und Anordnungen über das Ruhen der Fahrerlaubnis, 3. Sicherstellung und Verwahrung von Befähigungszeugnissen, 4. Verbote oder Beschränkungen, ein Wasserfahrzeug zu führen. (5) Die nachgeordneten Stellen einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion teilen ihr die Daten nach Absatz 4 über von ihnen erteilte Fahrerlaubnisse unverzüglich mit. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen teilen der das Zentrale Register führenden Stelle die Daten nach Absatz 4 Satz 1 über von ihnen oder ihren nachgeordneten Behörden erteilte Fahrerlaubnisse unverzüglich mit. (6) Bei einer zentralen Herstellung der Befähigungszeugnisse übermittelt die Wasser- und Schifffahrtsdirektion dem Hersteller die hierfür notwendigen Daten. Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Befähigungszeugnisse alle Seriennummern der hergestellten Befähigungszeugnisse speichern. Die Speicherung der übrigen im Befähigungszeugnis enthaltenen Angaben ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Befähigungszeugnisses dient; die Angaben sind anschließend zu löschen. 3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte und Staatsanwaltschaften übermittelt werden. (5) Die Wasser- und Schifffahrtsämter übermitteln in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Monate, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten an das beim Präsidium der Wasserschutzpolizei NordrheinWestfalen zu führende Verzeichnis zur Durchführung schifffahrts- oder hafenpolizeilicher Vollzugsaufgaben. (6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies 1. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt, 2. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt oder 3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Strafgesetzbuch oder nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, erforderlich ist. (7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe der Personalien des Betroffenen schriftlich glaubhaft darlegt, dass 1. er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Schiffsverkehr begangener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt, 2. ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhebung der Privatklage nicht möglich ist und 3. er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. (8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zwei Jahre, nachdem das Kleinfahrzeug abgemeldet worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 (7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 4 zu bestimmen. (8) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der 1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben a) nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder b) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung (einschließlich der Feststellung der Tauglichkeit, Zuverlässigkeit und Befähigung einer Person) an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder und an die obersten Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder, 2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, 3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder oder 4. Vollstreckung einer Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis, deren Entziehung, Rücknahme oder Widerruf an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizei der Länder übermittelt werden. (9) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, soweit dies 1. für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Schifffahrt (einschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung von Prüfungsverfahren oder Entziehung von Fahrerlaubnissen), 2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder 3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Schifffahrt oder sonst mit Wasserfahrzeugen, Schiffspapieren, Fahrerlaubnissen oder Befähigungszeugnissen stehen, erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Strafgesetzbuch oder nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäu- 2461 bungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, oder für die Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis erforderlich ist. (10) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 3 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, wenn die zugrunde liegende Fahrerlaubnis nicht mehr besteht. § 14 Register über Schifferdienstbücher (1) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen zu bestimmende zuständige Stelle führt ein Zentrales Register über die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern befristet ausgestellten Schifferdienstbücher zur Erteilung von Auskünften für die Prüfung, ob Besatzungsmitgliedern von Binnenschiffen ein Schifferdienstbuch befristet ausgestellt wurde und über welche Befähigung sie verfügen. (2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck können folgende Daten gespeichert werden: 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, 2. Angaben über das Schifferdienstbuch: ausstellendes Wasser- und Schifffahrtsamt, Ausstellungsdatum und Nummer des Schifferdienstbuches, Beginn und Ende der Befristung, Befähigung des Inhabers. (3) Die Wasser- und Schifffahrtsämter übermitteln monatlich die Daten nach Absatz 2 an das nach Absatz 1 geführte Zentrale Register. (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften erforderlich ist, an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermittelt werden. (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber zwei Jahre, nachdem die letzte Befristung abgelaufen ist." 6. Der bisherige § 10 wird § 15. 7. In § 2 Abs. 3 Satz 1 und 4, § 3 Abs. 1, 4 und 5, § 3a Satz 1 und 3, § 3b Abs. 1, den §§ 3d, 3e Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 7 Abs. 6 Satz 2 sowie in § 8 werden jeweils ersetzt: a) die Wörter ,,der Bundesminister für Verkehr" durch die Wörter ,,das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen", b) die Wörter ,,des Bundesministers für Verkehr" durch die Wörter ,,des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen", c) die Wörter ,,beim Bundesminister für Verkehr" durch die Wörter ,,beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen", d) die Wörter ,,dem Bundesminister" durch die Wörter ,,dem Bundesministerium", 2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 e) das Wort ,,Bundesministern" durch das Wort ,,Bundesministerien", f) das Wort ,,er" durch das Wort ,,es". Artikel 5 Neufassung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes Das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Verkehr" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt. 2. Im ersten Klammerzusatz des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Wörter ,,§ 58 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1993 (BGBl. I S. 1839), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3491)" durch die Wörter ,,§§ 6, 7 und 9 bis 15 des Verkehrsstatistikgesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452)" sowie die Wörter ,,das durch Artikel 271 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist" durch die Wörter ,,das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist" ersetzt. Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. das Gesetz über die Statistik der Seeschifffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9510-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 27 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, 2. das Gesetz über die Statistik der Binnenschifffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 294), 3. die Verordnung über die Meldestellen für die Seeverkehrsstatistik vom 24. April 1958 (BAnz. Nr. 80 vom 26. April 1958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 1992 (BAnz. S. 8761), 4. die Verordnung über Statistiken des Straßengüterverkehrs vom 30. März 1994 (BGBl. I S. 677). Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 17. Dezember 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Reinhard Klimmt