Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 56 vom 22.12.1999  - Seite 2464 bis 2473 - Bekanntmachung der Neufassung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

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2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 Bekanntmachung der Neufassung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Vom 15. Dezember 1999 Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053, 2193) wird nachstehend der Wortlaut der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der seit dem 30. Oktober 1999 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 6. September 1984 (BGBl. I S. 1221), 2. die am 25. Juni 1986 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 910), 3. den am 21. März 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 906), 4. den am 1. Mai 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2231), 5. die mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 5. März 1990 (BGBl. I S. 435), 6. den am 9. November 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2045), 7. den am 16. November 1991 in Kraft getretenen § 8 der Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), 8. den am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2423), 9. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), 10. den am 17. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3743), 11. den am 21. April 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 1995 (BGBl. I S. 502), 12. den am 1. September 1995 in Kraft getretenen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630), 13. den am 19. März 1996 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom 8. März 1996 (BGBl. I S. 460), 14. den am 6. Februar 1998 in Kraft getretenen Artikel 22 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), 15. den am 6. Februar 1998 in Kraft getretenen § 10 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310), 16. den am 30. Oktober 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 2. des § 19 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), zu 8. zu 7. zu 3. des § 19 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), zu 4. des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebensund 5. mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), zu 6. des § 17 Abs. 2 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a und b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), von denen § 19 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden ist, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530), des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530), zu 10. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), zu 11. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, zu 12. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, zu 13. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 zu 14. des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zu 15. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), 2465 zu 16. des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288). Bonn, den 15. Dezember 1999 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer 2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ­ LMKV) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher (§ 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) abgegeben zu werden. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden. (3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht für die Kennzeichnung von 1. Kakao, Kakaoerzeugnissen, 2. Kaffee-Extrakten und Zichorienextrakten, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, 3. Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung, 4. Honig, 5. (weggefallen) 6. (weggefallen) 7. Aromen, 8. Stoffen, die in Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aufgeführt sind, 9. Lebensmitteln, soweit deren Kennzeichnung in Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geregelt ist. Für Milcherzeugnisse, die in der Butterverordnung, Käseverordnung oder Verordnung über Milcherzeugnisse geregelt sind, sowie für Konsummilch im Sinne der Konsummilch-Kennzeichnungsverordnung gilt diese Verordnung nur, soweit Vorschriften der genannten Verordnungen sie für anwendbar erklären. §2 Unberührtheitsklausel Rechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel in Fertigpackungen eine von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben unberührt. §3 Kennzeichnungselemente (1) Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4, 2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers, 3. das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5 und 6, 4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 oder bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum nach Maßgabe des § 7a Abs. 1 bis 3, 5. der vorhandene Alkoholgehalt bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nach Maßgabe des § 7b, 6. die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten nach Maßgabe des § 8. (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 können entfallen 1. bei einzeln abgegebenen figürlichen Zuckerwaren, 2. bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt, 3. bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife oder ein Brustschild haben, 4. bei Fertigpackungen, die verschiedene Mahlzeiten oder Teile von Mahlzeiten in vollständig gekennzeichneten Fertigpackungen enthalten und zu karitativen Zwecken abgegeben werden. (3) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angaben nach Absatz 1 können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden; die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 und die Mengenkennzeichnung nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. (4) Abweichend von Absatz 3 können 1. die Angaben nach Absatz 1 bei a) tafelfertig zubereiteten, portionierten Gerichten, die zur Abgabe an Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind, b) Fertigpackungen, die unter dem Namen oder der Firma eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers in den Verkehr gebracht werden sollen, bei der Abgabe an diesen, c) Lebensmitteln in Fertigpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu werden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2. die Angaben nach Absatz 1 bei Fleisch in Reife- und Transportpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, in den dazugehörenden Geschäftspapieren enthalten sein, wenn sichergestellt ist, dass diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die Lebensmittel, auf die sie sich beziehen, begleiten, oder vor oder gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden. Im Falle von Nummer 1 Buchstabe a kann die Angabe nach Absatz 1 Nr. 3 entfallen. Im Falle der Nummer 1 Buchstabe b und c sind die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Angaben auch auf der äußeren Verpackung der Lebensmittel anzubringen. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 müssen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 nicht im gleichen Sichtfenster angebracht sein. (5) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen bei 1. Lebensmitteln, die kurz vor der Abgabe zubereitet und verzehrfertig hergerichtet a) in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung im Rahmen der Selbstbedienung oder b) zu karitativen Zwecken zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden, 2. Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher verpackt werden, sofern die Unterrichtung des Verbrauchers über die Angaben nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist. (6) Abweichend von Absatz 3 können die Angaben nach Absatz 1 bei Brötchen auf einem Schild auf oder neben der Ware angebracht werden. §4 Verkehrsbezeichnung (1) Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung, bei deren Fehlen 1. die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder 2. eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt als Verkehrsbezeichnung für ein Lebensmittel ferner die Bezeichnung, unter der das Lebensmittel in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird. Diese Verkehrsbezeichnung ist durch beschreibende Angaben zu ergänzen, wenn anderenfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben, der Verbraucher nicht in der Lage wäre, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. Die Angaben nach Satz 2 sind in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzubringen. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von einem unter der verwendeten Verkehrsbezeichnung be§6 Verzeichnis der Zutaten 2467 kannten Lebensmittel derart abweicht, dass durch die in Absatz 2 vorgesehenen Angaben eine Unterrichtung des Verbrauchers nicht gewährleistet werden kann. (4) Hersteller- oder Handelsmarken oder Fantasienamen können die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen. §5 Begriffsbestimmung der Zutaten (1) Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstoffe, der bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist. Besteht eine Zutat eines Lebensmittels aus mehreren Zutaten (zusammengesetzte Zutat), so gelten diese als Zutaten des Lebensmittels. (2) Als Zutaten gelten nicht: 1. Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten, 2. Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Aromen, Enzyme und Mikroorganismenkulturen, die in einer oder mehreren Zutaten eines Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung ausüben, 3. Zusatzstoffe im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, 4. Lösungsmittel und Trägerstoffe für Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Aromen, Enzyme und Mikroorganismenkulturen, sofern sie in nicht mehr als technologisch erforderlichen Mengen verwendet werden, 5. Extraktionslösungsmittel. (1) Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer Aufzählung der Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Der Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis voranzustellen, in dem das Wort ,,Zutaten" erscheint. (2) Abweichend von Absatz 1 1. sind zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis anzugeben, wobei der Anteil des zugefügten Wassers durch Abzug der Summe der Gewichtsanteile aller anderen verwendeten Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses ermittelt wird; die Angabe kann entfallen, sofern der errechnete Anteil nicht mehr als fünf Gewichtshundertteile beträgt; 2. können die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und bei der Herstellung des Lebensmittels in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder vor dem Trocknen im Verzeichnis angegeben werden; dabei kann die Angabe des lediglich zur Rückverdünnung zugesetzten Wassers entfallen; 3. kann die Angabe des Zusatzes von Wasser bei Aufgussflüssigkeiten, die üblicherweise nicht mitverzehrt werden, entfallen; 2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 (5) Bei Verwendung von Aromen ist im Verzeichnis der Zutaten das Wort ,,Aroma", eine genauere Bezeichnung oder eine Beschreibung des Aromas anzugeben. Das Wort ,,natürlich" und gleichsinnige Angaben dürfen nur nach Maßgabe des § 4b der Aromenverordnung gebraucht werden. (6) Die Angabe des Verzeichnisses der Zutaten ist nicht erforderlich bei 1. frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt, 2. Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, ausgenommen Bier, 3. Erzeugnissen aus nur einer Zutat, sofern die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels dieselbe Bezeichnung wie die Zutat hat oder die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen lässt. §7 Mindesthaltbarkeitsdatum (1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. (2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt mit den Worten ,,mindestens haltbar bis ..." unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe nach Satz 1 auf diese Stelle hingewiesen wird. (3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Lebensmitteln, 1. deren Mindesthaltbarkeit nicht mehr als drei Monate beträgt, die Angabe des Jahres entfallen, 2. a) deren Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate beträgt, der Tag, b) deren Mindesthaltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt, der Tag und der Monat entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten ,,mindestens haltbar bis Ende ..." angegeben wird. (4) (weggefallen) (5) Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis in Verbindung mit der Angabe nach den Absätzen 2 bis 4 anzubringen. (6) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei 1. frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt, ausgenommen Keime von Samen und ähnlichen Erzeugnissen, wie Sprossen von Hülsenfrüchten, 2. Getränken mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozent, 3. alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektaren und alkoholhaltigen Getränken in Behältnissen von mehr als fünf Litern, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, 4. können bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch Wasser zuzusetzen ist, die Zutaten in der Reihenfolge ihres Anteils an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Angabe wie ,,Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses" enthält; 5. können bei Obst- oder Gemüsemischungen die Obstoder Gemüsearten sowie bei Gewürzmischungen oder Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Reihenfolge angegeben werden, sofern sich die Obst-, Gemüse- oder Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden und im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie ,,in veränderlichen Gewichtsanteilen" erfolgt; 6. kann eine zusammengesetzte Zutat (§ 5 Abs. 1 Satz 2) nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils angegeben werden, sofern für sie eine Verkehrsbezeichnung durch Rechtsvorschrift festgelegt oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblich ist und ihr eine Aufzählung ihrer Zutaten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei ihrer Herstellung unmittelbar folgt; diese Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn a) die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das ein Verzeichnis der Zutaten nicht vorgeschrieben ist oder b) der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger als 25 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses beträgt; in diesem Fall sind jedoch in ihr enthaltene Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Enzyme und Mikroorganismenkulturen anzugeben, ausgenommen Natriumjodat und Kaliumjodat; Absatz 5 bleibt unberührt; 7. können Farbstoffe in beliebiger Reihenfolge angegeben werden. (3) Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 anzugeben. Bei in Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aufgeführten Stoffen genügt die Angabe der dort in Spalte 4 vorgesehenen Bezeichnung als Verkehrsbezeichnung. (4) Abweichend von Absatz 3 1. kann bei Zutaten, die zu einer der in Anlage 1 aufgeführten Klassen gehören, der Name dieser Klasse angegeben werden; der Klassenname ,,Stärke" ist durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen Herkunft zu ergänzen, wenn die Zutaten Gluten enthalten könnten; 2. müssen Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, die zu einer der in Anlage 2 aufgeführten Klassen gehören, ausgenommen physikalisch oder enzymatisch modifizierte Stärken, mit dem Namen dieser Klasse, gefolgt von der Verkehrsbezeichnung oder der EWG-Nummer angegeben werden; gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat auf Grund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist; der Klassenname ,,Stärke" ist durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen Herkunft zu ergänzen, wenn diese Zutaten Gluten enthalten könnten; im Übrigen genügt bei chemisch modifizierten Stärken die Angabe des Klassennamens. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 4. Speiseeis in Portionspackungen, 5. Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb 24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden, 6. Speisesalz, ausgenommen jodiertes Speisesalz, 7. Zucker in fester Form, 8. Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen oder Farbstoffen oder Aromastoffen und Farbstoffen bestehen, 9. Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen. § 7a Verbrauchsdatum (1) Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum anzugeben. (2) Diesem Datum ist die Angabe ,,verbrauchen bis" voranzustellen, verbunden mit 1. dem Datum selbst oder 2. einem Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettierung zu finden ist. Diesen Angaben ist eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen hinzuzufügen. (3) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge. (4) Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. § 7b Vorhandener Alkoholgehalt (1) Der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes ist der bei 20 °C bestimmte Alkoholgehalt zugrunde zu legen. (2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol ,,% vol" anzufügen. Der Angabe kann das Wort ,,Alkohol" oder die Abkürzung ,,alc." vorangestellt werden. (3) Für die Angabe des Alkoholgehalts sind die in Anlage 3 aufgeführten Abweichungen zulässig. Die Abweichungen gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysemethode ergeben. §8 Mengenkennzeichnung von Zutaten (1) Die Menge einer bei der Herstellung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendeten Zutat oder einer verwendeten Klasse oder vergleichbaren Gruppe von Zutaten (Gattung von Zutaten) ist gemäß Absatz 4 anzugeben, 1. wenn die Bezeichnung der Zutat oder der Gattung von Zutaten in der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels angegeben ist, 2469 2. wenn die Verkehrsbezeichnung darauf hindeutet, dass das Lebensmittel die Zutat oder die Gattung von Zutaten enthält, 3. wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder 4. wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Lebensmitteln ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte. Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen ohne die nach Satz 1 vorgeschriebenen Angaben gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für eine Zutat oder Gattung von Zutaten, a) deren Abtropfgewicht nach § 11 der Fertigpackungsverordnung angegeben ist, b) deren Mengenangabe bereits auf dem Etikett durch eine andere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, c) die in geringer Menge zur Geschmacksgebung verwendet wird oder d) die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung aufgeführt wird, für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, da unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden; 2. wenn in Rechtsvorschriften die Menge der Zutat oder der Gattung von Zutaten konkret festgelegt, deren Angabe auf dem Etikett in den Rechtsvorschriften aber nicht vorgesehen ist; 3. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 5. (3) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht 1. in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 der ZusatzstoffZulassungsverordnung; 2. für die Angabe von Vitaminen oder Mineralstoffen, sofern eine Nährwertkennzeichnung dieser Stoffe erfolgt. (4) Die Menge der Zutaten oder der Gattung von Zutaten ist in Gewichtshundertteilen, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels, anzugeben. Die Angabe hat in der Verkehrsbezeichnung, in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Verzeichnis der Zutaten bei der Angabe der betroffenen Zutat oder Gattung von Zutaten zu erfolgen. Abweichend von Satz 1 1. ist die Menge der bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutaten bei Lebensmitteln, denen infolge einer Hitze- oder einer sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, nach ihrem Anteil bei der Verwendung, bezogen auf das Enderzeugnis anzugeben; übersteigt hiernach die Menge einer Zutat oder die in der Etikettierung anzugebende Gesamtmenge aller Zutaten 100 Gewichtshundertteile, so erfolgt die Angabe in Gewicht der für die Herstellung von 100 Gramm des Enderzeugnisses verwendeten Zutat oder Zutaten; 2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 § 10a Übergangsregelungen (1) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (2) (weggefallen) (3) Alkoholische Getränke, die vor dem 1. Mai 1989 ohne Angabe des Alkoholgehalts erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen ohne diese Angabe weiter in den Verkehr gebracht werden. (4) Auf Glasflaschen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind und auf denen eine Angabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 oder die Mengenkennzeichnung nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes dauerhaft angebracht ist, ist die Verpflichtung zur Anbringung dieser Angabe im gleichen Sichtfeld bis zum 30. Juni 1999 nicht anzuwenden. (5) § 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel III Nr. 9 der EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2915) bleibt unberührt. (6) Soweit die Absätze 1 bis 5 keine abweichenden Regelungen enthalten, dürfen Erzeugnisse, die noch vor dem 1. Juli 1993 nach den bis dahin geltenden Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet worden sind, weiter in den Verkehr gebracht werden. 2. ist die Menge flüchtiger Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles im Enderzeugnis anzugeben; 3. kann die Menge an Zutaten im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles vor der Eindickung oder dem Trocknen angegeben werden; 4. kann bei Lebensmitteln im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 die Menge an Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden. Satz 3 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend für Gattungen von Zutaten. §9 (weggefallen) Zweiter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 10 (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 7a Abs. 4 ein Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder 3 Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2471 Anlage 1 (zu § 6 Abs. 4 Nr. 1) Zutaten, die mit dem Namen ihrer Klasse angegeben werden können, wenn sie Zutat eines anderen Lebensmittels sind Zutat: Raffinierte Öle, ausgenommen Olivenöl Klassenname: ,,Öl", ergänzt durch die Angabe 1. ,,pflanzlich" oder ,,tierisch" oder 2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft. Auf ein gehärtetes Öl muss mit der Angabe ,,gehärtet" hingewiesen werden. ,,Fett", ergänzt durch die Angabe 1. ,,pflanzlich" oder ,,tierisch" oder 2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft. Auf ein gehärtetes Fett muss mit der Angabe ,,gehärtet" hingewiesen werden. ,,Mehl", anschließend die Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils ,,Stärke" ,,Fisch" ,,Käse" raffinierte Fette Mischungen von Mehl aus zwei oder mehreren Getreidearten Stärke, physikalisch modifizierte oder enzymatisch modifizierte Stärke Fisch aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Käsesorte beziehen Gewürze jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 v.H. des Gewichts des Lebensmittels betragen Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 v.H. des Gewichts des Lebensmittels betragen Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden Paniermehl jeglichen Ursprungs Saccharose jeder Art Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup kristallwasserfreie und kristallwasserhaltige Dextrose Milcheiweiß jeder Art (Kaseine, Kaseinate und Molkeneiweiß) und Mischungen daraus Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter kandierte Früchte jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 10 v.H. des Gewichts des Lebensmittels betragen Gemüsemischungen, die nicht mehr als 10 v.H. des Gewichts des Lebensmittels betragen Wein jeder Art im Sinne der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein der Europäischen Gemeinschaft ,,Gewürz(e)" oder ,,Gewürzmischung" ,,Kräuter" oder ,,Kräutermischung" ,,Kaumasse" ,,Paniermehl" ,,Zucker" ,,Glukosesirup" ,,Dextrose" oder ,,Traubenzucker" ,,Milcheiweiß" ,,Kakaobutter" ,,kandierte Früchte" ,,Gemüse" ,,Wein" 2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 Anlage 2 (zu § 6 Abs. 4 Nr. 2) Klassen von Zutaten, bei denen die aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden müssen Farbstoff Konservierungsstoff Antioxidationsmittel Emulgator Verdickungsmittel Geliermittel Stabilisator Geschmacksverstärker Säuerungsmittel Säureregulator Trennmittel modifizierte Stärke Süßstoff Backtriebmittel Schaumverhüter Überzugsmittel Schmelzsalz (nur bei Schmelzkäse und Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkäse) Mehlbehandlungsmittel Festigungsmittel Feuchthaltemittel Füllstoff Treibgas Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2473 Anlage 3 (zu § 7b Abs. 3) Erzeugnisse Zulässige Abweichung ± % vol Bier mit einem Alkoholgehalt bis zu 5,5% vol Gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5% vol Weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke Schäumende gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen Sonstige Getränke 1,5 0,3 1,0 0,5