Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 56 vom 22.12.1999  - Seite 2480 bis 2481 - Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung

2032-1-25
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung Vom 20. Dezember 1999 Auf Grund des § 58a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung: Artikel 1 Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom 25. September 1995 (BGBl. I S. 1226, 1502) wird wie folgt geändert: 1. § 2 erhält folgende Fassung: ,,§ 2 Belastungen und erschwerende Besonderheiten Als Belastungen und erschwerende Besonderheiten im Einsatzgebiet und am Einsatzort werden berücksichtigt: 1. Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere 1.1 Art und Dauer der Verwendung, 1.2 Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmöglichkeiten, 1.3 Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften, 1.4 erhebliche und damit potentiell gesundheitsgefährdende Mängel in den Sanitär- und Hygieneeinrichtungen, 1.5 Mängel und erschwerende Besonderheiten bei Versorgung und Kommunikation, 1.6 besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen, 1.7 extreme Klimabelastungen. 2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere 2.1 Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen und Chemikalien, 2.2 minenverseuchtes Gebiet, 2.3 Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme, 2.4 bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Höhe und Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt: 1. Stufe 1: Allgemeine, typischerweise mit der besonderen Verwendung im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen verbundene Belastungen und erschwerende Besonderheiten, bis zu 50 Deutsche Mark. 2. Stufe 2: Stärker ausgeprägte Belastungen und erschwerende Besonderheiten, insbesondere durch a) besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Abgeltung zur Folge hätte, b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern, oder c) hohe Kosten zur Beschaffung von qualitativ angemessenen Gütern des täglichen Bedarfs und für Zwecke der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende militärische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist, 80 Deutsche Mark. 3. Stufe 3: Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen und erschwerende Besonderheiten, insbesondere durch a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht bestehen, oder b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende Gefährdung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates, 105 Deutsche Mark. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 4. Stufe 4: Hohe Belastungen und erschwerende Besonderheiten, insbesondere bei bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen, terroristischen Handlungen, außerordentlicher Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen, 130 Deutsche Mark. 5. Stufe 5: Sehr hohe Belastungen und erschwerende Besonderheiten, insbesondere bei einer Verwendung unter Bürgerkriegsbedingungen durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen, 155 Deutsche Mark. Artikel 2 6. Stufe 6: Extreme Belastungen und erschwerende Besonderheiten bei Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen Bedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss oder Luftangriffe, 180 Deutsche Mark." c) Der bisherige Absatz 1 Satz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,Amt" wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten 2481 bb) Nach dem Wort ,,Finanzen" werden die Wörter ,,und dem Bundesministerium der Verteidigung" eingefügt. d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Gewährung" durch die Wörter ,,Dauer des Anspruchs" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Während" die Wörter ,,eines Erholungsurlaubs," gestrichen. 4. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Anrechnung anderer Bezüge". Neufassung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der durch Artikel 1 geänderten Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 20. Dezember 1999 Der Bundesminister des Innern Schily