Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 57 vom 27.12.1999  - Seite 2486 bis 2488 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

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2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes Vom 17. Dezember 1999 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1382), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt. Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt. Sie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der Gemeinde an dem nach § 1 auf die Gemeinden eines Landes entfallenden Steueraufkommen. Die Schlüsselzahl ergibt sich aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 50 000 Deutsche Mark jährlich, in den Fällen des § 32a Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist, bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich entfallen. Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der in der Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz der Steuerpflichtigen maßgebend." b) In Absatz 2 wird die Zahl ,,25 000" durch die Zahl ,,40 000", die Zahl ,,50 000" durch die Zahl ,,80 000" und die Angabe ,,§ 32a Abs. 5 oder Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe ,,§ 32a Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist," ersetzt. 2. § 5a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Satz 1" durch die Angabe ,,Satz 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,Der Schlüssel für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Länder einschließlich Berlin (West) bemisst sich nach dem entsprechend § 5b Abs. 2 Satz 2 gewichteten Anteil der Summe der nach § 5b Abs. 2 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte des einzelnen Landes sowie des entsprechend gewichteten Anteils von Berlin (West) an der Summe der nach § 5b Abs. 2 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte aller in Absatz 1 Satz 1 genannten Länder einschließlich Berlin (West). Der Schlüssel für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Länder einschließlich Berlin (Ost) bemisst sich nach dem entsprechend § 5b Abs. 3 Satz 2 gewichteten Anteil der Summe der nach § 5b Abs. 3 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte des einzelnen Landes sowie des entsprechend gewichteten Anteils von Berlin (Ost) an der Summe der nach § 5b Abs. 3 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte aller in Absatz 1 Satz 2 genannten Länder einschließlich Berlin (Ost)." bb) Satz 5 wird aufgehoben. 3. § 5b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Satz 1 und 2" durch die Angabe ,,Satz 1 bis 4" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüsselzahl festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt sich zusammen zu 60 vom Hundert aus dem Anteil, der sich nach Satz 3 ergibt, und zu 40 vom Hundert aus dem Anteil, der sich nach Satz 4 ergibt; Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999 die Anteile sind jeweils in einer Dezimalzahl auszudrücken. Die erste Komponente der Schlüsselzahl errechnet sich 1. zu 70 vom Hundert aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen im jeweiligen Land, das als Summe der Jahre 1990 bis 1997 auf der Grundlage der Erhebung nach § 4 Nr. 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes, für Berlin (West) als Summe der monatlichen Nachweisungen des Steueraufkommens, ermittelt wurde; 2. zu 30 vom Hundert aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im jeweiligen Land, die als Durchschnitt für die Jahre 1990 bis 1998 in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelt wurde; dabei bleiben die Beschäftigten der Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen unberücksichtigt. Die zweite Komponente der Schlüsselzahl errechnet sich aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Summe der für jede einzelne Gemeinde ermittelten und mit dem durchschnittlichen örtlichen Hebesatz der Jahre 1995 bis 1998 multiplizierten Gewerbesteuer-Messbeträge nach dem Gewerbekapital im jeweiligen Land; Grundlage für die Gewerbesteuer-Messbeträge nach dem Gewerbekapital ist das Ergebnis der Gewerbesteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 1995, Grundlage für die örtlichen Hebesätze ist die Erhebung nach § 4 Nr. 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes. Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 können bis zu 20 vom Hundert des Anteils an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 gemäß Landesrecht an Gemeinden verteilt werden, die als Folge der Regelungen der Absätze 1 und 2 Satz 1 bis 4 und der Regelungen in den Artikeln 1 bis 4 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590) besondere finanzielle Nachteile haben." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 2 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüsselzahl festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt sich zusammen zu 70 vom Hundert aus dem Anteil, der sich nach Satz 3 ergibt und zu 30 vom Hundert aus dem Anteil, der sich nach Satz 4 ergibt; die Anteile sind jeweils in einer Dezimalzahl auszudrücken. Die erste Komponente der Schlüsselzahl errechnet sich aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen im jeweiligen Land, das als Summe der Jahre 1992 bis 1997 auf der Grundlage der Erhebung nach § 4 Nr. 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes, für Berlin (Ost) als Summe der monatlichen Nachweisungen des Steueraufkommens, ermittelt wurde. Die zweite Komponente der Schlüsselzahl errechnet sich aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im jeweiligen Land, die als Durchschnitt für die Jahre 1996 bis 1998 in der Beschäftigtenund Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des je- 2487 weiligen Jahres ermittelt wurde; dabei bleiben die Beschäftigten der Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen unberücksichtigt." d) Absatz 4 wird aufgehoben. e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Zur Überprüfung der Verteilungsschlüssel nach Absatz 2 und 3 und zur Verteilung der 20 vom Hundert des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 Satz 5 sowie des Verteilungsschlüssels nach § 5a Abs. 2, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit Ergebnissen der hierzu vom Statistischen Bundesamt durchgeführten Berechnungen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen Bundesamt den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene übermittelt werden." bb) In Satz 6 werden die Wörter ,,Absatz 4" durch die Wörter ,,Absatz 2 und 3 sowie § 5a Abs. 2 und der Verteilung der 20 vom Hundert des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 Satz 5" ersetzt. 4. Dem § 5d wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Zur Vorbereitung der Umstellung auf einen fortschreibungsfähigen Schlüssel nach den Absätzen 1 bis 4, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit Ergebnissen der nach Absatz 5 durchgeführten Berechnungen vom Statistischen Bundesamt den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die in Satz 1 genannten Tabellen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Sie sind von den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden geheim zu halten. Die Übermittlungen sind vom Statistischen Bundesamt nach Maßgabe des § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Es ist durch organisatorische, personelle und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die zur Geheimhaltung besonders verpflichtet wurden, Einzelangaben empfangen und dass eine Trennung von anderen kommunalen Verwaltungsstellen, die nicht mit der Überprüfung der Verteilungsschlüssel nach den Absätzen 1 bis 4 befasst sind, sichergestellt ist." 5. § 5e wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für die Berichtigung von Fehlern gilt § 4 entsprechend." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,den Absätzen 3 und 3a Satz 3" durch die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt. 2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999 Rechtsverordnung auf die oberste Finanzbehörde des Landes übertragen." Artikel 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Gemeindefinanzreformgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. b) Absatz 3a wird aufgehoben. c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,Die Bundesregierung" durch die Angabe ,,Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. 7. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt: ,,§ 8 Subdelegation Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, können die Landesregierungen die Ermächtigung durch Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 17. Dezember 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister des Innern Schily