Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 57 vom 27.12.1999  - Seite 2489 bis 2490 - Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates erhobenen Daten und zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes (Verordnung (EG) Nr. 820/97 - Durchführungsgesetz)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999 2489 Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates erhobenen Daten und zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes (Verordnung (EG) Nr. 820/97 ­ Durchführungsgesetz) Vom 17. Dezember 1999 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: gemeinschaftsrechtlichen Beihilferegelungen zugunsten der Landwirtschaft erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. (2) Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen können die übermittelten Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verarbeiten und nutzen. (3) Bei der Übermittlung von Daten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft und an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach § 81 Abs. 3 und § 82 des Tierseuchengesetzes ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn bei dem Empfänger ein angemessener Datenschutz nicht gewährleistet ist. §3 Auskunft an den Tierhalter (1) Ein Tierhalter kann Auskunft verlangen über die Daten, die er nach den §§ 24e bis 24g der Viehverkehrsverordnung und den Vorschriften der Rinder- und Schafprämien-Verordnung über die Schlachtnummer, das Schlachtoder Lebendgewicht und die Kategorie angezeigt hat. (2) Einem Tierhalter, der eine Veränderung seines Rinderbestandes nach § 24g der Viehverkehrsverordnung angezeigt hat, wird auf Anfrage zusätzlich Auskunft erteilt über 1. das Geburtsdatum des Rindes, das in seinen Bestand übernommen worden ist, 2. das Geschlecht dieses Rindes, 3. die Rasse dieses Rindes nach dem Schlüssel der Anlage 3 der Viehverkehrsverordnung, 4. die Ohrmarkennummer des Muttertieres dieses Rindes, 5. die Registriernummer des Geburtsbetriebes dieses Rindes, 6. das Land, den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem dieses Rind geboren worden ist, 7. die Länder, die Mitgliedstaaten oder die Drittländer, in denen dieses Rind vor der Übernahme in den Bestand Artikel 1 Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates erhobenen Daten §1 Zweck und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung, soweit danach eine Verarbeitung und Nutzung elektronisch gespeicherter Daten (Daten) über Rinder und Rinderhalter zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung oder der Durchführung und der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Beihilferegelungen zugunsten der Landwirtschaft erforderlich ist. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eine Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Vorschriften des Rindfleischetikettierungsgesetzes sowie der auf Grund des Rindfleischetikettierungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist. §2 Verarbeitung und Nutzung von Daten (1) Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln Daten, die 1. nach den §§ 24e bis 24g der Viehverkehrsverordnung, 2. nach den Vorschriften der Rinder- und SchafprämienVerordnung über die Schlachtnummer, das Schlachtoder Lebendgewicht und die Kategorie erhoben worden sind, an die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen anderer Länder, soweit diese die Daten anfordern und die Übermittlung der Daten zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung oder der Durchführung und der Kontrolle der Einhaltung der 2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999 §6 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Datenverarbeitung und Datennutzung zu regeln, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. gehalten worden ist, und zwar unter Angabe der jeweiligen Haltungszeiträume, 8. den Namen, die Anschrift des Tierhalters und die Registriernummer des Betriebes, von dem dieses Rind übernommen worden ist, oder, im Falle des Abgangs eines Rindes, den Namen, die Anschrift des Tierhalters und die Registriernummer des Betriebes, an den dieses Rind abgegeben worden ist, 9. das Schlachtgewicht oder das Lebendgewicht eines geschlachteten Rindes, falls das Gemeinschaftsrecht diese Gewichtsangabe für eine Beihilfe vorsieht, soweit diese Daten gespeichert sind. (3) Die Auskunftserteilung kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. §4 Aufbewahrung und Löschung von Daten Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten und bei der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle gespeicherten Daten sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in das der Tod des Rindes fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. §5 Technische und organisatorische Maßnahmen Hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen finden die §§ 9 und 10 Abs. 4 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Artikel 2 Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes § 3a des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1998 (BGBl. I S. 1803) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 5 wird das Wort ,,sowie" angefügt. c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer angefügt: ,,6. nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung". 2. In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte ,,zur Durchführung der Rinderkennzeichnung" gestrichen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 17. Dezember 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke