Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 57 vom 27.12.1999  - Seite 2491 bis 2492 - Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999 2491 Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen Vom 20. Dezember 1999 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646), wird wie folgt geändert: 1. § 153a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht, 1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, 2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, 3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, 4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, 5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (TäterOpfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, oder 6. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen." bb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Angabe ,,Satzes 1 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Angabe ,,Satzes 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6" und die Angabe ,,Satzes 1 Nr. 4" durch die Angabe ,,Satzes 2 Nr. 4" ersetzt. cc) In dem bisherigen Satz 6 werden die Wörter ,,in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter ,,in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Satz 1" durch die Angabe ,,Satz 1 und 2" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 2 bis 5" durch die Angabe ,,Satz 3 bis 6" ersetzt. 2. Nach § 155 werden die folgenden §§ 155a und 155b eingefügt: ,,§ 155a Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden. § 155b (1) Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen personenbezogenen Informationen übermitteln. Die Akten können der beauftragten Stelle zur Einsichtnahme auch übersandt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Informationen nur für Zwecke des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung verwenden darf. (2) Die beauftragte Stelle darf die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Informationen nur verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. Sie darf personenbezogene Informationen nur erheben sowie die erhobenen Informationen verarbeiten und nutzen, soweit der Betroffene eingewilligt hat und dies für die Durchführung des Täter-OpferAusgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit berichtet sie in dem erforderlichen Umfang der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. (3) Ist die beauftragte Stelle eine nicht-öffentliche Stelle, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden. (4) Die Unterlagen mit den in Absatz 2 Satz 1 und 2 bezeichneten personenbezogenen Informationen sind von der beauftragten Stelle nach Ablauf eines Jahres 2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999 schnitt I Nr. 3 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1153) fortgilt, werden aufgehoben. Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 35 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt gefasst: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) § 100b Abs. 6 und § 101 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gelten entsprechend." 2. In § 28 Satz 2 wird die Angabe ,,1999" durch die Angabe ,,2001" ersetzt. seit Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht teilt der beauftragten Stelle unverzüglich von Amts wegen den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses mit." 3. In § 172 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 153a Abs. 1 Satz 1, 6" durch die Angabe ,,§ 153a Abs. 1 Satz 1, 7" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte § 87 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des TäterOpfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist, und die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszuges." Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden Die §§ 40 bis 45 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1527), das nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A AbArtikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Dezember 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin