Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 57 vom 27.12.1999  - Seite 2494 bis 2496 - Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit

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2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999 Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit Vom 20. Dezember 1999 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Altersteilzeitgesetzes Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,tariflichen regelmäßigen" durch das Wort ,,bisherigen" ersetzt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1 080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich. § 427 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,tariflichen regelmäßigen" durch das Wort ,,bisherigen" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort ,,Altersteilzeit" durch das Wort ,,Altersteilzeitarbeit" und das Wort ,,tariflichen" durch das Wort ,,bisherigen" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils das Wort ,,Vollzeitarbeitsentgelts" durch die Wörter ,,bisherigen Arbeitsentgelts" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit a) einen beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird, oder b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt und". b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt: ,,Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a sind auch erfüllt, wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden sind, bei der Aufstockung außer Betracht bleiben." 3. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort ,,Vollzeitarbeitsentgelts" durch die Wörter ,,bisherigen Arbeitsentgelts" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist das Arbeitsentgelt, das der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet." b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war, höchstens jedoch die Arbeitszeit der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beschäftigung, soweit diese Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999 für mindestens 1 080 Kalendertage vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 5. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Berechnungsvorschriften (1) Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn er in dem Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Hat das Unternehmen nicht während des ganzen nach Satz 1 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Unternehmens in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Ist das Unternehmen im Laufe des Kalenderjahrs errichtet worden, in dem die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, so beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn nach der Art des Unternehmens anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 50 nicht überschreiten wird. (2) Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ist der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit des Arbeitnehmers maßgebend. Hat ein Betrieb noch nicht zwölf Monate bestanden, ist der Durchschnitt der Kalendermonate während des Zeitraums des Bestehens des Betriebes maßgebend. (3) Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Absatz 1 und 2 bleiben Schwerbehinderte und Gleichgestellte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sowie Auszubildende außer Ansatz. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen." 6. In § 8 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,sie kann auch nicht bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden." 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort ,,zugrunde" das Komma gestrichen und folgender Halbsatz eingefügt: ,,oder bezieht der Arbeitnehmer Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen". 2495 b) In Absatz 5 werden jeweils das Wort ,,Vollzeitarbeitsentgelts" durch die Wörter ,,bisherigen Arbeitsentgelts" und nach dem Wort ,,Kranken-" das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 5 werden die Wörter ,,Der Antrag ist bei dem Arbeitsamt zu stellen" durch die Wörter ,,Zuständig ist das Arbeitsamt" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Bundesanstalt erklärt ein anderes Arbeitsamt für zuständig, wenn der Arbeitgeber dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht." b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Endet die Altersteilzeitarbeit in den Fällen des § 3 Abs. 3 vorzeitig, erbringt das Arbeitsamt dem Arbeitgeber die Leistungen für zurückliegende Zeiträume nach Satz 3, solange die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind und soweit dem Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen für Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 verblieben sind." 9. § 15 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 132 Abs. 3 und § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend." 10. In § 15b werden die Wörter ,,der Förderanspruch" durch die Wörter ,,der Anspruch auf die Leistungen nach § 4" ersetzt. 11. Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt: ,,§ 15c Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen worden, erbringt die Bundesanstalt die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung vorliegen." Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388), wird wie folgt geändert: 1. § 163 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Vollzeitarbeitsentgelts" durch die Wörter ,,bisherigen Arbeitsentgelts" ersetzt. b) In Satz 2 werden das Wort ,,Vollzeitarbeitsentgelt" durch die Wörter ,,bisherigen Arbeitsentgelt" und das Wort ,,Vollzeitarbeit" durch die Wörter ,,bisheriger Arbeitszeit" ersetzt. 2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999 grund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn die Versicherungspflicht bis zum 30. Juni 2000 beantragt wird." 3. § 237 Abs.1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,". b) Satz 2 wird gestrichen. c) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend." 2. Dem § 229 wird folgender Absatz angefügt: ,,(5) Für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2000 1. Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes ausgeübt haben und 2. für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation berechtigt waren, die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu beantragen, beginnt die Versicherungspflicht mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Rehabilitation, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht auf- Artikel 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a und Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c treten mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Dezember 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester