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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999
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Erste Verordnung zur Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
Vom 20. Dezember 1999 Auf Grund des § 88 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 3161) verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Die Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2852) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten ,,und in diesem eine mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde für die Entscheidung über das Ersuchen oder den Rückübernahmeantrag zuständig ist" die Worte ,,oder, wenn in diesem die Zuständigkeit einer mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörde nicht besteht, eine sonstige Behörde für die Entscheidung zuständig ist" eingefügt. 2. In § 3 Nr. 1 werden nach den Worten ,,erfolgt ist" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und der Halbsatz ,,die Frist verlängert sich auf 96 Stunden, wenn in dem angrenzenden Mitgliedstaat die Zuständigkeit einer mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörde nicht besteht, sondern eine sonstige Behörde für die Entscheidung zuständig ist," angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Dezember 1999 Der Bundesminister des Innern Schily