Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 57 vom 27.12.1999  - Seite 2500 bis 2508 - Dritte Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung

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2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999 Dritte Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung Vom 21. Dezember 1999 Auf Grund des § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe e, Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a Satz 2, Nr. 6 Buchstabe a, d und g, Nr. 7 Buchstabe b und Nr. 9 Buchstabe d des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169), von denen § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a zuletzt durch Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378), § 31 Abs. 2 Nr. 5 zuletzt durch Artikel 5 Nr. 24 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und § 31 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe g durch Artikel 5 Nr. 24 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert und angefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. März 1999 (BGBl. I S. 511), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Überschrift vor § 47 die Angabe ,,Nr. 4 und 5" durch die Angabe ,,Nr. 4, 4a und 5" ersetzt. 2. § 15 Abs. 2 wird aufgehoben. 3. In § 46 Abs. 3 Satz 2 und § 48 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,; dabei ist der Gesamtbetrag des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung auf zehn Deutsche Pfennig nach unten zu runden" gestrichen. 4. In der Überschrift vor § 47 wird die Angabe ,,Nr. 4 und 5" durch die Angabe ,,Nr. 4, 4a und 5" ersetzt. 5. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Nr. 4 oder 5" jeweils durch die Angabe ,,Nr. 4, 4a oder 5" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,; dabei ist der Gesamtbetrag des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung auf zehn Deutsche Pfennig nach unten zu runden" gestrichen. 6. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Auf Antrag wird die Steuer für Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes, die nach dem jeweils am 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 geltenden Steuersatz des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes versteuert worden sind oder für die eine Nachsteuer nach § 35 des Gesetzes in der jeweils am 1. April 1999 oder 1. Januar 2000 geltenden Fassung entstanden ist, bis auf den Betrag nach dem jeweils am 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 geltenden Steuersatz des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes in dem Umfang vergütet, in dem sie nachweislich für Zwecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes verwendet worden sind." b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,; dabei ist der Gesamtbetrag der Vergütung auf zehn Deutsche Pfennig nach unten zu runden" gestrichen. 7. In § 50 Abs. 3 Satz 2 und § 51 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter ,,; dabei ist der Gesamtbetrag der Erstattung oder Vergütung auf zehn Deutsche Pfennig nach unten zu runden" gestrichen. 8. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 32 Abs. 11 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 35 Abs. 3" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Steuer beträgt 1. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 des Gesetzes ist, a) für 1 000 l Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 b) für 1 000 l Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Oktober 2001 vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 360,00 DM, 390,00 DM, 199,40 EUR, 360,00 DM, 184,10 EUR, 2. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 des Gesetzes ist, a) für 1 000 l Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Oktober 2001 vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 360,00 DM, 330,00 DM, 168,80 EUR, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999 b) für 1 000 l Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 360,00 DM, 184,10 EUR, vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 c) für 1 000 l Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes ab 1. Januar 2003 d) für 1 000 l Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes ab 1. Januar 2003 e) für 1 000 l mittelschwere Öle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes 15,30 EUR, vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Oktober 2001 vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 184,10 EUR, ab 1. Januar 2002 f) für 1 000 l Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes 199,40 EUR, vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 g) für 1 000 l Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Oktober 2001 vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 184,10 EUR, vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 h) für 1 000 l Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes ab 1. Januar 2003 i) für 1 000 l Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d des Gesetzes ab 1. Januar 2003 51,20 EUR, 2501 66,50 EUR, 51,20 EUR, 3. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 des Gesetzes ist, a) für 1 000 l mittelschwere Öle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes ab 1. Januar 2003 b) für 1 000 l Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes ab 1. Januar 2003 c) für 1 000 l Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d des Gesetzes ab 1. Januar 2003 4. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 des Gesetzes ist, a) für 1 000 l Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes ab 1. Januar 2003 b) für 1 000 l Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d des Gesetzes ab 1. Januar 2003 5. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 des Gesetzes ist, a) für 1 000 l Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 b) für 1 000 l Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Oktober 2001 vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 100,00 DM, 130,00 DM, 100,00 DM, 168,80 EUR, 66,50 EUR, 100,00 DM, 130,00 DM, 66,50 EUR, 460,00 DM, 235,30 EUR, 460,00 DM, 490,00 DM, 250,60 EUR, 235,30 EUR, 250,60 EUR." 9. Die Anlage 1 erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Berlin, den 21. Dezember 1999 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999 Anlage Anlage 1 (zu § 21 Abs. 1) Die Verwendung und die Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl oder das Verbringen aus dem Steuergebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt: a) Art des Mineralöls b) Personenkreis 2 Nr. 1 Begünstigung 3 Voraussetzungen 4 1 1.1 a) Gase a) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe a) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes b) Verteiler, Verwender a) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes b) Verteiler Verteilung und Verwendung als Kraftstoff zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes Verteilung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind Die Gase müssen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes oder nach § 24 Abs. 1a ermäßigt versteuert sein. 1.1.1 1.1.2.1 Die Gase müssen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich a) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung) der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder c) dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung oder d) (befristet bis 31. 12. 2001) der Stromoder Wärmeerzeugung dienen. Jede andere motorische Verwendung hat steuer- und strafrechtliche Folgen!" 1.1.2.2 a) wie Nummer 1.1.2.1 b) Verwender Verwendung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 und 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind Die Gase müssen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999 2503 Nr. 1 a) Art des Mineralöls b) Personenkreis 2 Begünstigung 3 Voraussetzungen 4 1.1.3 a) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, die als Entlösungsgase bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung anfallen b) Verwender Verwendung zur Stromerzeugung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes Die Gase müssen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. 1.2 a) Gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes und Mineralöle nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes b) Verteiler, Verwender Verteilung und Verwendung zu Zwecken, die nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes begünstigt sind Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich a) der Strom- oder Wärmeerzeugung oder b) dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung dienen. Jede andere motorische Verwendung hat steuer- und strafrechtliche Folgen!" 1.3 1.3.1.1 a) Flüssiggase a) wie Nummer 1.3 b) Verteiler, Verwender Verteilung und Verwendung als Kraftstoff unvermischt mit anderen Mineralölen zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes Verteilung und Verwendung als Kraftstoff unvermischt mit anderen Mineralölen zum Antrieb von Verbrennungsmotoren nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Verteilung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind Das Flüssiggas muss nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. 1.3.1.2 a) wie Nummer 1.3 b) Verteiler, Verwender Das Flüssiggas muss nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. 1.3.2.1 a) wie Nummer 1.3 b) Verteiler Das Flüssiggas muss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: 2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999 Nr. 1 a) Art des Mineralöls b) Personenkreis 2 Begünstigung 3 Voraussetzungen 4 ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich a) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung) der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder c) (befristet bis 31. 12. 2001) der Stromoder Wärmeerzeugung dienen. Jede andere motorische Verwendung hat steuer- und strafrechtliche Folgen!" Der Hinweis kann bei der Abgabe von Kleinflaschen oder Kartuschen mit einem Füllgewicht bis 5 kg entfallen, wenn der Abgabepreis an Verwender 2,00 DM/kg (ab 1. Januar 2002: 1 EUR/kg) übersteigt. 1.3.2.2 a) wie Nummer 1.3 b) Verwender Verwendung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind Verteilung und Verwendung zu Zwecken, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes begünstigt sind Das Flüssiggas muss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!" Beförderung Nicht entleerbare Restmengen in Druckbehältern von Tankwagen, Kesselwagen und Schiffen 1.3.3 a) Flüssiggase der Unterposition 2711 1400 der Kombinierten Nomenklatur (KN) b) Verteiler, Verwender 1.3.4 a) wie Nummer 1.3 b) Beförderer, Empfänger 2 a) Leichtes Heizöl (§ 1 Abs. 1 und § 11a der Heizölkennzeichnungsverordnung) und Mineralöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes a) wie Nummer 2 b) Verteiler Verteilung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind Das Mineralöl muss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: 2.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999 2505 Nr. 1 a) Art des Mineralöls b) Personenkreis 2 Begünstigung 3 Voraussetzungen 4 ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich a) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung) der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder c) (befristet bis 31. 12. 2001) der Stromoder Wärmeerzeugung dienen. Jede andere motorische Verwendung, insbesondere die Verwendung als Kraftstoff in Fahrzeugen, hat steuer- und strafrechtliche Folgen!" 2.2 a) wie Nummer 2 b) Verwender Verwendung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind Das Mineralöl muss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. 3 a) Spezial- und Testbenzin der Unterpositionen 2710 0021 und 2710 0025 und entsprechende Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; mittelschwere Öle der Position 2710 und entsprechende Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; Mineralöle mit Pharmakopoe- oder Analysenbezeichnung; Gasöle der Position 2710 der KN; Mineralöle der Unterposition 2901 10 der KN und Mineralöle der Unterpositionen 2902 20 bis 2902 44 der KN a) wie Nummer 3 b) Verteiler, Verwender Verteilung und Verwendung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes als Schmierstoffe (auch zur Herstellung von Zweitaktergemischen), Formenöl, Stanzöl, Schalungsund Entschalungsöl, Trennmittel, Gaswaschöl, RostJeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!" 3.1 2506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999 Nr. 1 a) Art des Mineralöls b) Personenkreis 2 Begünstigung 3 Voraussetzungen 4 lösungs- und Korrosionsschutzmittel, Konservierungsund Entkonservierungsmittel, Reinigungsmittel, Bindemittel, Presswasserzusatz, Imprägniermittel, Isolieröl und -mittel, Fußboden-, Leder- und Hufpflegemittel, Weichmacher ­ auch zur Plastifizierung der Beschichtungsmassen von Farbschichtenpapier ­, Saturierungs- und Schaumdämpfungsmittel, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel oder Trägerstoffe dafür, Vergüteöl, Materialbearbeitungsöl, Brünierungsöl, Wärmeübertragungsöl, Hydrauliköl, Dichtungsschmieren, Tränköl, Schmälz-, Hechelund Batschöl, Textil- und Lederhilfsmittel 3.2 a) wie Nummer 3 b) Verteiler, Verwender Verteilung und Verwendung zu anderen als den in Nummer 3.1 genannten, nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes begünstigten Zwecken Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5 l oder 5 kg entfallen. Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere in handelsüblichen Behältern bis zu 220 l Nenninhalt. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!" Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5 l oder 5 kg entfallen. 4 a) Flugbenzin, leichte Flugturbinenkraftstoffe, schwere Flugturbinenkraftstoffe für Luftfahrzeuge nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes a) wie Nummer 4 b) Luftfahrtunternehmen Verwendung als Luftfahrtbetriebsstoffe 4.1 Verwendung in Luftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 t, die ausschließlich für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999 2507 Nr. 1 a) Art des Mineralöls b) Personenkreis 2 Begünstigung 3 Voraussetzungen 4 4.2 a) wie Nummer 4 b) Luftrettungsdienste Verwendung in Luftfahrzeugen, die ausschließlich für Zwecke der Luftrettung eingesetzt werden Verwendung in Luftfahrzeugen, die ausschließlich für dienstliche Zwecke eingesetzt werden 4.3 a) wie Nummer 4 b) Bundeswehr sowie inund ausländische Behörden 5 a) Schiffsbetriebsstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 des Gesetzes a) Schiffsbetriebsstoffe wie Nummer 5, die bei der Einfahrt in oder der Durchfahrt durch das Steuergebiet mitgeführt oder in einer Freizone sowie während der Durchfahrt auf dem Nord-OstseeKanal (Zollstraße) für den unmittelbaren seewärtigen Ausgang bezogen werden b) Verwender Verwendung als Schiffsbetriebsstoff auf Schiffen, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes begünstigt sind Die Betriebsstoffe müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Schiff fest verbunden sind. 5.1 5.2 a) wie Nummer 5 b) Bundeswehr sowie inund ausländische Behördenschiffe Verwendung als Schiffsbetriebsstoff auf Schiffen, die ausschließlich für dienstliche Zwecke eingesetzt werden Verteilung und Verwendung als Zusatz zu leichtem Heizöl oder zu Mineralölen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes Das Mineralöl muss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Abs. 7 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. 6 a) Heizöladditives der Position 3811 der KN und andere Mineralöle nach § 3 Abs. 7 des Gesetzes, aa) die als Zusatz zu leichtem Heizöl verwendet werden sollen und nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes gekennzeichnet sind oder auf deren Kennzeichnung nach § 1a verzichtet worden ist oder bb) die als Zusatz zu Mineralölen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes verwendet werden sollen b) Verteiler, Verwender 7 a) Heizöle der Position 2710 der KN b) Beförderer Beförderung Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slop) in Tankschiffen. Die Restmengen sind unter der Bezeichnung ,,Slop" im 2508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999 Nr. 1 a) Art des Mineralöls b) Personenkreis 2 Begünstigung 3 Voraussetzungen 4 Schiffsbedarfsbuch aufzuführen. Sie können an die nach dem Abfallgesetz genehmigten oder zugelassenen Sammelstellen oder Abfallentsorgungsanlagen abgeliefert werden. Die Empfangsbescheinigung ist dem Schiffsbedarfsbuch beizufügen. Die Unterlagen sind auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung vorzulegen. Das Verbringen aus dem Steuergebiet steht der Ablieferung gleich. 8 a) alle Mineralöle, die nach Nummer 1 bis 6 und 11 im Rahmen einer allgemeinen Erlaubnis verteilt oder verwendet werden dürfen b) Verteiler, Verwender 9 a) alle Mineralöle nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes b) Verteiler, Verwender 10 a) alle Mineralöle nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes b) Verteiler, Verwender Verwendung als Probe nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes Vernichtung; als Vernichtung gilt auch das Verbrennen von Mineralölen in Anlagen, die zur schadlosen Beseitigung von Abfällen, Müll oder ähnlichen Rückständen durch Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörden zugelassen sind. Verteilung und Verwendung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes begünstigt sind Die Vernichtung ist vorher dem Hauptzollamt anzuzeigen. Die Anzeige ist für Mengen bis 50 kg im einzelnen Falle nicht erforderlich. Verbringen aus dem Steuergebiet 11 a) feste Heizstoffe, die Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 des Gesetzes sind b) Verteiler, Verwender Die Mineralöle müssen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes ermäßigt versteuert sein (§ 3 Abs. 7 des Gesetzes).