Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 58 vom 28.12.1999  - Seite 2561 bis 2587 - Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000 (Haushaltsgesetz 2000)

63-16
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2561 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000 (Haushaltsgesetz 2000) Vom 22. Dezember 1999 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2000 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 478 800 000 000 Deutsche Mark festgestellt. §2 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2000 Kredite bis zur Höhe von 49 500 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2000 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Einnahmen des Bundes bei Kapitel 6004 Titel 133 01 aus Dividenden und Aktienverkäufen aus den Unternehmen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden, soweit diese Einnahmen nicht zur Deckung des Bedarfs der Postunterstützungskassen benötigt werden. Sie vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Für Einnahmen nach Kapitel 0910 Titel 111 01 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von vier vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der Marktpflege Kredite bis zu zehn vom Hundert des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 20 000 000 000 Deutsche Mark abzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ganz ausschließen. (7) Der Bund wird ermächtigt, die aufgenommenen und im Haushaltsjahr 2000 fällig werdenden Kredite ­ des Fonds Deutsche Einheit bis zur Höhe von 15 705 000 000 Deutsche Mark ­ des ERP-Sondervermögens bis zur Höhe von 2 782 000 000 Deutsche Mark zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als eigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts mit zu übernehmen. Die Sondervermögen tragen Zins- und Tilgungsleistungen für diese Schulden. Die vom Bund übernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 2 zu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme der Schulden erhöhten Kreditrahmen nur zur Anschlussfinanzierung der mit übernommenen Kredite in Anspruch nehmen. Insoweit wird das jeweilige Sondervermögen Mitschuldner entsprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlussfinanzierung seiner vom Bund mit übernommenen Kredite dient. Im Verhältnis zum Bund trägt das jeweilige Sondervermögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile. Bei Tilgung der gemeinsam aufgenommenen Kredite darf der Bund den erhöhten Kreditrahmen, der durch die Beteiligung von Sondervermögen entsteht, nur für weitere gemeinsame Kreditaufnahmen in Anspruch nehmen. (8) Der Bund wird ermächtigt, die im folgenden Haushaltsjahr fällig werdenden Kredite des Fonds Deutsche Einheit und des ERP-Sondervermögens zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als eigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts bis zur Höhe der in § 2 Abs. 7 genannten Beträge mit zu übernehmen, wenn bis zum Beginn des folgenden Haushaltsjahres noch kein neues Haushaltsgesetz in Kraft getreten ist. Die so in Anspruch genommene Kreditermächtigung wird auf die Kreditermächtigung für die gemeinsame Kreditaufnahme des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. (9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in Höhe der über 1/2 vom Hundert des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung im Haushaltsjahr 2000 gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. §3 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zu zehn vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen sind. 2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 §4 nahmen zur Eingliederung arbeitsloser Arbeitnehmer sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatzleistungen Dritter, 3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt, 4. Titel 553 04 im Kapitel 1415 und Titel 522 01 im Kapitel 1417 aus Schadenersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger, 5. Titel 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnachlässen. (3) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter und Schwerbehinderter zur Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. (4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. (5) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt: 1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie bei dem Titel 522 01 im Kapitel 1417 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. 3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 ­ einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen ­ können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 522 01 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen dem Erblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 629 21) gemäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 984), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, zu. Sie vermindern die Ermächtigung nach § 2 Abs. 2. §5 (1) Auf die in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig: 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, 2. Ausgaben bei den Titeln 511 .1, 513 .1, 514 .1, 515 .1, 516 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3, 539 .9 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie Titel 532 55, 532 56 und 546 88, 3. Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 711, 4. Ausgaben der Hauptgruppe 8. (3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von jeweils 20 vom Hundert der Summe dieser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet werden. (4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2 Nr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind übertragbar. (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. (6) Die für die Universitäten der Bundeswehr und die Bundeswehrkrankenhäuser Berlin und Leipzig vorgesehenen Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig und übertragbar. Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen können weitere Dienststellen der Bundeswehr einbezogen werden. Der Umfang der in die Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit einzubeziehenden Ausgaben für die einzelnen Einrichtungen wird zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung im Einzelnen einvernehmlich festgelegt. §6 (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln ­ einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen ­ zu: 1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 01 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter und Schwerbehinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 (7) Bei Titel 547 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn­Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn­Berlin den Ausgaben zu. (8) Innerhalb eines Kapitels können mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. (9) Die Ausgaben für Aufwandsentschädigungen nach § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) sind gesperrt. Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet auf Antrag über die Aufhebung der Sperre. §7 (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 100 000 000 Deutsche Mark überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in Satz 1 bis 3 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (3) Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. §8 (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendung des Bundes den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr überschreitet. 2563 (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs und, soweit dies wegen Bewilligung von Altersteilzeit unabweisbar erforderlich ist, auch hinsichtlich der Zahl der Stellen zulassen. Im letztgenannten Fall kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen. Satz 1 gilt nicht für die MaxPlanck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. (MPG), das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR), das Forschungszentrum Karlsruhe GmbH (FZK) und das Hahn-Meitner-Institut Berlin GmbH (HMI). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Wismut GmbH, die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV), die Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben mbH (GVV) und die Energiewerke Nord GmbH (EWN). Bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und der VK Service Gesellschaft für Vermögenszuordnung und Kommunalisierung mbH werden die Stellen gemäß eigenen Vergütungssystemen ausgewiesen. Die auf die einzelnen Vergütungsgruppen entfallenden Stellen sind bezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe des Haushaltsvermerks zum Stellenplan verbindlich. §9 (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen ist stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen. (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. § 10 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen 1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten 2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 von Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuldner, auch in Form von Rückversicherungen gegenüber anderen staatlichen Exportversicherern, soweit entsprechende Rückversicherungsabkommen bestehen. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt festlegt; rium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Auswärtigen Amt festlegt und der Genehmigung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bedürfen. (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 1 wird auf 220 000 000 000 Deutsche Mark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 55 000 000 000 Deutsche Mark und der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 6 auf 2 900 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten für Ausführer und Investoren im Inland sowie für Kreditgeber, soweit sie deren Geschäfte oder Projekte finanzieren und bei denen keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Durchführung der betreffenden Kreditverträge bestehen. § 11 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 13 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen. § 12 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 123 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen 1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen besteht; 2. zur Förderung des Verkehrswesens; 3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastungen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist; 4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues, b) zur Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen, c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume, wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen steht, d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien und Schwerbehinderte, e) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnungen zur Eigennutzung in den neuen Ländern; 5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBl. I S. 1421), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist); b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durchführung ein besonderes staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuldner; c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bisher ungedeckte Forderungen übernommen werden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können; 2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt; b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bisher ungedeckte Forderungen übernommen werden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können; 3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland, wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land, in dem die Direktinvestition vorgenommen wird, eine Vereinbarung über die Behandlung von Direktinvestitionen besteht oder, solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein ausreichender Schutz der Direktinvestition gewährleistet erscheint. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt festlegt; 4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; 5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeichneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds; 6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministe- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist; 7. zur Förderung der Fischwirtschaft; 8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahmter deutscher Auslandsvermögen; 9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aushändigung von Schuldverschreibungen nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist; 10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haftpflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird; 11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapitalisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910) geändert worden ist, aufnimmt; 12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete; 13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die von der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem Informationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden und Personen des Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen Umständen unvermeidbar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes liegt; 14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwendungsempfängern des Bundes veranstalteten Ausstellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Verleihern; 15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und Gesundheitswesen; 16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen. § 13 2565 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, dem Sozialentwicklungsfonds des Europarates, dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder Garantien bis zur Höhe von 65 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen. § 14 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu einer Höhe von 3 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind aus Kapitel 0820 zu leisten. § 15 Gewährleistungen nach den §§ 10 bis 14 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen. § 16 (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 10 bis 14 werden jeweils die Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1999 angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. (3) Soweit in den Fällen der §§ 10 bis 14 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 10 bis 14 können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Vorschriften verwendet werden. § 17 Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Ent- 2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 trägt ,,mit Wegfall der Aufgabe". Satz 1 gilt entsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Obergrenzen für den Anteil der Planstellen der Beförderungsämter. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, dessen bisherigem Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten eine Tätigkeit bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) zugewiesen wird. Über den weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, dessen bisheriger Inhaber gemäß § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richter kraft Auftrags verwendet werden soll. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wieder besetzt werden, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk ,,kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die gemäß Absatz 5 oder § 20 Abs. 3 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungsgruppe weg. § 20 (1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, ihre Planstelle neu zu besetzen, so kann das Bundesministerium der Finanzen für diese Beamten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das Gleiche gilt für eine Verwendung beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen wicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteiligung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonderfonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und am Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, den Beitrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den Zuschuss zum multilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der Sicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart einschließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl sowie der Sanierung des Sarkophags in Tschernobyl bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuldscheinen zu erbringen. § 18 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. § 19 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu Stellung nehmen. (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Soweit Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder vom Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern übernommen werden, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, gilt Satz 1 als erfüllt, wenn die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt. (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk ,,künftig wegfallend" (kw) oder ,,künftig umzuwandeln" (ku) versehen sind, nicht zu berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der kw-Vermerk den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder den Zusatz Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 in besonderen Fällen zulassen, dass nur jede zweite frei werdende Planstelle für die zurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten oder Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bisheriger Inhaber demnächst zur Verwendung im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und der auf diese Verwendung vorbereitet werden soll. Die Planstellen sind befristet bis zum Wegfall der Dienstbezüge des beurlaubten Beamten und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe des Beamten auszubringen, der als Ersatzkraft den Dienstposten oder Arbeitsplatz des im Ausland verwandten Beamten wahrnimmt. Das Gleiche gilt, wenn Ersatz für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der Dienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten Einrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig verwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben verhindert sind. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Verwendung im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und Osteuropa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, zur Verwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder zur Verwendung bei einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt werden. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), bewilligt worden ist und ein unabweisbares Bedürfnis besteht, die Dienstposten dieser Beamten neu zu besetzen. Die Planstellen sind in einer um zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamten auszubringen. Die infolge der Bewilligung von Altersteilzeit in Form des Blockmodelles ausgebrachten Planstellen dürfen erst ab Beginn der Freistellungsphase in Anspruch genommen werden. Soweit zwingende dienstrechtliche Regelungen dem entgegen stehen, kann das Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zulassen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter, Soldaten und Angestellte. (7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 6 ausgebrachten Leerstellen, Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höher gruppiert worden ist. 2567 (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. § 21 (1) Für planmäßige Beamte, die 1. nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) ohne Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beurlaubt werden oder 2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 983), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, mindestens für ein Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen oder 3. im unmittelbaren Anschluss an einen Erziehungsurlaub nach Nummer 2 ohne Dienstbezüge beurlaubt werden oder 4. nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842) unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und Angestellte. § 22 Werden planmäßige Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der Finanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. § 23 (1) Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. (2) Die Planstelle eines Beamten im Sinne des Absatzes 1 mit einem höheren Beförderungsamt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen in ein anderes Kapitel umgesetzt werden, wenn sonst die Weiterverwendung des Beamten bei der aufnehmenden Behörde nicht möglich ist. Die umgesetzte Planstelle erhält den Vermerk ,,ku". Gleichzeitig ist eine freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe einzusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist die nächste frei werdende Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe einzusparen. Trägt die umgesetzte Planstelle einen kw-Vermerk, so entfällt dieser mit der Umsetzung. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen. § 24 (1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung können 1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet worden sind, 2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 § 26 Soweit an Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die darauf entfallenden Ausgaben innerhalb der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 zu finanzieren. § 27 (1) Im Haushaltsjahr 2000 sind bei der Bundesverwaltung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan einschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter kegelgerecht einzusparen. (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskriminalamt sowie die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen. (3) Im Haushaltsplan erstmals ausgebrachte Planstellen und Stellen sowie Planstellen und Stellen mit einem kwVermerk sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen. (4) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Vergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2000 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von der kegelgerechten Stellenkürzung zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich in gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist. (5) Soweit auf Grund eigener Einsparkonzepte der Ressorts Planstellen und Stellen im Haushaltsplan 2000 in Abgang gestellt worden sind oder im Haushaltsvollzug 2000 zusätzlich eingespart werden, kann das Bundesministerium der Finanzen die gesetzliche Einsparquote für den betroffenen Bereich im Sinne von Absatz 4 Satz 3 herabsetzen. Dabei muss der verbleibende Teil dieser Quote zusammen mit der eigenen Einsparung die volle gesetzliche Quote im finanziellen Umfang deutlich übersteigen. (6) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2000 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg. (7) Würde bei Wegfall einer freien oder frei werdenden Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter überschritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe einzusparen. (8) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Einsparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann, weil bis zum Jahresende 2000 nicht genügend Planstellen in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen, dass eine Planstelle der nächst höheren oder der nächst niedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt für Stellen für Angestellte entsprechend. 2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind, 3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgabenrückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, 4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwaltung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaues in einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres Ressorts oder zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, 5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwaltungsamt abgeordnet worden sind, sowie mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen für Beamte, die zur Ausbildung an andere Behörden des Bundes oder der Länder abgeordnet worden sind, 6. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen für Soldaten, die vom Bundesministerium der Verteidigung in den Geschäftsbereich anderer oberster Bundesbehörden kommandiert worden sind, 7. für Beamte oder Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, die wegen Abbaues von Personalüberhang mit dem Ziel der Versetzung zu einer anderen Behörde der Bundesverwaltung oder zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, sofern die aufnehmende Behörde spätestens drei Monate nach Beginn der Abordnung eine verbindliche Erklärung zur Übernahme des Beamten oder Arbeitnehmers abgibt, von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden, im Falle der Nummer 7 höchstens für die Dauer von 24 Monaten. (2) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung können bei Abordnung von Bediensteten deren Personalausgaben bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen. § 25 Es wird zugelassen, dass aus den Titeln der Gruppen 425 und 426 Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auch für solche Arbeitnehmer weitergezahlt werden, die nach Beendigung des zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet ein neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründen. Die Erstattungen durch die Arbeitgeber im letztgenannten Gebiet fließen den Ausgaben der vorgenannten Titel zu; Gleiches gilt hinsichtlich der Erstattungen für die Arbeitnehmer, die ohne Fortzahlung der Bezüge zu anderen Arbeitgebern in diesem Gebiet beurlaubt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 (9) Soweit die Einsparung nach § 27 des Haushaltsgesetzes 1999 im Haushaltsjahr 1999 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2000 nachzuholen. (10) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. § 28 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. § 29 Die Begrenzung auf 18 Monate in der Zweckbestimmung des Titels 427 01 ­ einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen ­ gilt nicht für Arbeitsverträge, die gemäß dem Beschäftigungsförderungsgesetz in der Fassung von Artikel 4 des Arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) befristet abgeschlossen werden. § 30 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, 1. Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, 2. Leerstellen von einem Kapitel in ein anderes Kapitel umzusetzen, 3. mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages für Bedienstete des einfachen und mittleren Dienstes des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes und des Bundeskanzleramtes bei konkretem Bedarf Planstellen bzw. Stellen mit dem Vermerk ,,kw mit Ausscheiden des Planstellen-/Stelleninhabers, spätestens 31. Dezember 2005" auszubringen, 4. mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages für Bedienstete des einfachen und mittleren Dienstes des Bundesrechnungshofes, denen ein Umzug nicht zugemutet werden soll und die daher bei einer anderen Behörde oder Einrichtung verwandt werden sollen, bei konkretem Bedarf Planstellen bzw. Stellen mit dem Vermerk ,,kw mit Ausscheiden des Planstellen-/Stelleninhabers, spätestens 31. Dezember 2005" auszubringen und, 5. Planstellen für Beamte, denen ein Umzug nicht zugemutet werden soll und die daher bei einer anderen Behörde oder Einrichtung verwandt werden sollen, unter gleichzeitiger Ausbringung eines Vermerks ,,ku mit Ausscheiden des Planstelleninhabers" an das bisherige Amt anzupassen, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen. (2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit 2569 einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht. § 31 Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Anwendung erlassenen Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäischen Union erforderlich werden, vornehmen und bekannt geben. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten. § 32 Die Liquiditätshilfen an die Bundesanstalt für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8 000 000 000 Deutsche Mark begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. § 33 Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 537) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu verwenden. § 34 Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Einigungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. § 35 § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) findet keine Anwendung. § 36 Zur wirtschaftlichen und schnellen Durchführung sowie Abrechnung von Dienstreisen kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesrechnungshofes eine oder mehrere Behörden bestimmen, die bis zum 31. Dezember 2000 in einer Experimentierphase folgende von den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung abweichende Regelungen bei der Abrechnung von Dienstreisen und Dienstgängen anwenden: 1. Bei der Anwendung der §§ 5, 6, 10 und 14 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesreisekosten- 2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 Abs. 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes einheitlich eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Pfennig je Kilometer als Auslagenersatz festgesetzt. 4. Reisen im Rahmen der Aus- und Fortbildung können abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Trennungsgeldverordnung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes wie Dienstreisen abgerechnet werden. § 37 § 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 34 und 36 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter. § 38 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. gesetzes wird zur wirtschaftlichen Durchführung und Abrechnung von Dienstreisen und Dienstgängen auf das Erfordernis der Notwendigkeit oder Unvermeidbarkeit von Aufwendungen verzichtet und stattdessen auf deren Angemessenheit abgestellt. 2. Bei Auslagen für Fahrkosten nach § 5 des Bundesreisekostengesetzes und Nebenkosten nach § 14 des Bundesreisekostengesetzes sowie einer Wegstreckenund Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Bundesreisekostengesetzes bis zu einem Betrag von 20 Deutschen Mark wird auf eine Überprüfung und einen Nachweis verzichtet; dennoch vorgelegte Belege sind nicht aufzubewahren. 3. Für Strecken, die der Dienstreisende ohne triftige Gründe mit einem Privatkraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird unter Wegfall eines Kostenvergleichs nach § 6 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 22. Dezember 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2571 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2000 Teil I: Haushaltsübersicht mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen Teil II: Finanzierungsübersicht Teil III: Kreditfinanzierungsplan Teil IV: Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG 2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 Gesamtplan Epl. Einnahmen Bezeichnung Teil I: Haushaltsübersicht Steuern und steuerähnliche Abgaben 2000 1 000 DM 1 2 3 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gegenüber 1998 ­ mehr (+)/weniger (­) ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 387 573 000 387 573 000 371 788 000 + 15 785 000 Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 387,46 Milliarden DM. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten = 49 500 Millionen DM) = 41 727 Millionen DM. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2573 Teil I: Haushaltsübersicht Verwaltungseinnahmen 2000 1 000 DM 4 Einnahmen Summe Einnahmen 2000 1 000 DM 6 Gesamtplan 1999 gegenüber 1999 mehr (+) weniger (­) 1 000 DM 8 9 Übrige Einnahmen 2000 1 000 DM 5 Epl. 1 000 DM 7 51 3 128 46 5 615 233 300 593 346 506 026 1 843 907 1 323 107 93 661 22 421 1 681 751 406 012 98 412 255 780 23 357 133 703 18 173 90 183 3 700 011 10 414 17 790 600 28 700 137 46 815 665 ­ 18 115 528 ­ ­ ­ ­ 1 500 2 757 345 174 350 15 224 206 998 2 324 795 2 297 487 69 170 1 598 1 428 131 454 ­ ­ 1 564 670 669 850 51 305 891 1 882 686 1 876 660 62 526 863 67 096 335 ­ 4 569 472 51 3 128 46 5 615 234 800 596 103 506 371 2 018 257 1 338 331 300 659 2 347 216 3 979 238 475 182 100 010 257 208 154 811 133 703 1 582 843 760 033 55 005 902 1 893 100 407 240 260 478 800 000 51 3 206 74 5 574 187 100 302 515 462 194 4 404 632 3 112 747 331 339 2 186 210 10 520 451 479 852 67 726 271 347 214 773 103 663 1 742 156 760 703 58 523 942 1 870 400 400 252 242 485 700 000 ­ ­ + + + + ­ ­ ­ + ­ ­ + ­ ­ + + ­ ­ ­ + + - ­ 78 28 41 47 700 293 588 44 177 2 386 375 1 774 416 30 680 161 006 6 541 213 4 670 32 284 14 139 59 962 30 40 159 313 670 3 518 040 22 700 6 988 018 6 900 000 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 Gesamtplan Epl. Bezeichnung Ausgaben Personalausgaben 2000 1 000 DM Teil I: Haushaltsübersicht Sächliche Militärische Verwaltungs- Beschaffungen, ausgaben Anlagen usw. 2000 1 000 DM 4 Schuldendienst 2000 1 000 DM 6 2000 1 000 DM 5 1 2 3 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . Summe Haushalt 2000 . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . . . gegenüber 1999 ­ mehr (+)/weniger (­) ­ 18 836 666 719 21 239 213 476 1 190 882 3 993 804 438 098 3 462 768 804 618 398 945 253 343 2 059 355 23 151 108 318 372 268 352 1 897 225 22 609 131 627 58 731 114 766 30 629 12 170 819 86 100 51 772 421 52 888 187 ­ 1 115 766 10 937 224 089 12 495 894 253 260 312 1 160 750 147 846 1 245 286 344 169 135 383 119 361 2 477 197 5 084 298 197 791 249 911 60 844 3 878 20 154 30 914 21 909 199 769 ­ 3 217 160 16 118 706 15 229 727 + 888 979 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 14 848 429 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 14 848 429 15 561 012 ­ 712 583 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 78 536 191 ­ ­ 78 536 191 81 458 099 ­ 2 921 818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2575 Teil I: Haushaltsübersicht Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) Ausgaben Besondere Finanzierungsausgaben 2000 1 000 DM 9 Gesamtplan Summe Ausgaben gegenüber 1999 mehr (+) weniger (­) 1 000 DM 12 Ausgaben für Investitionen 2000 1 000 DM 8 Epl. 2000 1 000 DM 7 2000 1 000 DM 10 1999 1 000 DM 11 13 6 275 150 021 350 1 374 027 1 876 016 1 175 942 22 126 1 846 857 11 194 616 9 371 852 169 307 587 19 257 784 1 888 190 218 248 90 828 8 973 524 ­ 18 1 533 360 10 141 344 80 4 835 918 17 584 656 260 849 619 263 477 439 ­ 2 627 820 1 053 74 491 13 340 346 935 194 760 903 527 103 314 977 560 2 973 717 1 130 532 787 725 26 105 946 410 975 1 110 975 490 719 40 382 1 644 19 947 5 481 976 4 539 147 5 004 650 ­ 6 781 300 57 494 615 58 196 384 ­ 701 769 ­ 1 153 ­ 15 125 ­ 735 ­ 12 029 ­ 53 271 ­ 171 764 ­ 17 792 ­ 140 687 ­ 388 590 ­ 21 076 ­ 10 508 ­ 176 211 ­ 50 000 ­ 8 385 ­ 11 592 ­ 5 670 ­ 806 ­ 4 236 ­ 2 450 ­ 224 951 ­ 2 950 ­ 500 000 ­ 819 981 ­ 1 110 758 + 290 777 35 948 1 100 195 46 689 2 816 662 3 468 699 7 062 259 693 592 7 391 784 14 928 530 11 015 636 170 457 508 49 724 071 45 333 000 1 837 001 1 088 218 10 966 305 27 325 167 510 7 102 531 14 592 215 83 768 369 17 006 737 28 169 216 478 800 000 40 175 1 159 881 27 395 2 929 975 3 641 414 7 225 678 731 335 7 609 129 16 180 349 11 546 769 172 412 196 47 955 947 47 048 455 1 607 713 1 125 758 11 848 025 27 879 159 657 7 763 293 14 930 245 85 851 261 16 814 391 27 063 080 485 700 000 ­ ­ + ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 4 227 59 686 19 294 113 313 172 715 163 419 37 743 217 345 1 251 819 531 133 1 954 688 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 + 1 768 124 ­ + ­ ­ ­ + ­ ­ ­ + 1 715 455 229 288 37 540 881 720 554 7 853 660 762 338 030 2 082 892 192 346 + 1 106 136 ­ 6 900 000 2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 Anlage zur Haushaltsübersicht Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan und deren Fälligkeiten Verpflichtungsermächtigung 2000 1 000 DM 1 2 3 von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden 2001 1 000 DM 4 Epl. Bezeichnung 2002 1 000 DM 5 2003 1 000 DM 6 Folgejahre 1 000 DM 7 Für künftige HaushaltsJahre 1 000 DM 8 02 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 23 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . Bundesministerium für Gesundheit . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 942 1 256 938 367 409 911 620 55 600 809 719 4 510 173 1 596 208 1 974 950 22 305 958 16 094 838 106 897 438 760 367 172 770 67 370 157 753 221 909 300 750 26 700 497 225 1 396 425 617 608 1 386 350 7 141 815 2 637 538 52 247 155 490 194 574 400 11 572 96 535 96 500 171 170 27 900 222 834 1 420 138 414 275 474 350 4 994 972 1 749 800 34 925 78 500 114 880 370 ­ 57 250 15 000 151 600 1 000 16 660 1 040 010 208 450 93 550 4 099 368 1 277 600 19 725 41 410 37 076 ­ ­ 36 500 ­ 69 600 ­ 63 000 133 400 353 875 ­ 6 033 803 10 429 900 ­ ­ 20 642 ­ ­ 908 900 34 000 218 500 ­ 10 000 520 200 2 000 20 700 36 000 ­ ­ 163 360 ­ ­ 3 813 237 4 871 835 18 838 903 500 60 483 364 280 513 1 343 335 6 840 349 000 16 833 842 216 363 1 436 170 4 798 108 500 11 674 552 156 013 1 460 150 3 840 86 000 8 764 702 13 926 632 180 3 360 60 000 17 850 186 3 146 422 ­ ­ 300 000 5 360 082 30 32 60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2577 Gesamtplan: Teil II Finanzierungsübersicht Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags) Betrag für 2000 Betrag für 1999 1 000 DM 478 800 000 485 700 000 2. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) 429 190 000 432 090 000 3. 4. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammensetzung des Finanzierungssaldos Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt. Die Einnahmen und Ausgaben sinken entsprechend den Tilgungen des Erblastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04 (Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank, § 4 HG 2000). Tilgungen des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind im Wirtschaftsplan des ELF veranschlagt. ­ 49 610 000 ­ 53 610 000 4.1 4.1.1 4.1.2 4.1.3 4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.3 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Krediten vom Kapitalmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . durch Kredite vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . durch Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . durch Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (295 416 424) 295 416 424 301 983 854 ­ ­ (245 916 424) 245 916 424 248 483 854 ­ ­ ­ ­ 49 500 000 ­ ­ 53 500 000 5. 6. 7. 8. 9. 9.1 9.2 10. 11. Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme Nettoneuverschuldung insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . Rücklagenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 49 500 000 ­ ­ ­ ­ ­ 110 000 ­ 49 610 000 ­ 53 500 000 ­ ­ ­ ­ ­ 110 000 ­ 53 610 000 2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 Gesamtplan: Teil III Kreditfinanzierungsplan 1. 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.1.5 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten: mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt Die Einnahmen und Ausgaben sinken entsprechend den Tilgungen des Erblastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04 (Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank, § 4 HG 2000). Tilgungen des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind im Wirtschaftsplan des ELF veranschlagt. Betrag für 2000 Betrag für 1999 1 000 DM 198 116 424 42 300 000 55 000 000 186 852 854 42 131 000 73 000 000 ­ ­ 295 416 424 301 983 854 2.1 2.101 2.102 2.103 2.104 2.105 2.106 2.107 2.108 2.109 2.110 2.111 2.112 2.113 2.114 2.115 2.116 2.117 2.118 2.119 2.2 2.201 2.202 2.203 2.204 2.3 2.4 3. 4. 5. Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren . . . . . Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung . . . . . . . Anleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschatzbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schuldenbuchkredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Obligationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz . . Ablösungsschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Altsparerentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) . . . . . Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus Anschlussgebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen . . . . . . . . . Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen . . . . . Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungsumstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushaltsgesetz 1994) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgleichsfonds Währungsumstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt . . . . . . . . . . . . . Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren . . Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Finanzierungsschätze des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr . . . Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme Zusammen (2.­ 4.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Saldo aus 1. und 5. (im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 717 881 ­ 59 000 000 16 010 331 ­ 16 488 550 47 000 000 ­ ­ ­ 3 335 ­ ­ ­ 288 965 75 800 101 092 939 ­ 33 000 000 12 985 227 ­ 11 967 918 40 720 000 ­ ­ ­ 3 097 ­ ­ 1 307 296 9 400 ­ 2 200 000 650 000 900 49 213 576 43 955 830 ­ 2 377 746 2 880 000 54 984 967 ­ 245 916 424 ­ 2 100 000 ­ ­ 64 492 062 51 000 000 409 508 3 665 924 9 416 630 82 898 853 ­ 248 483 854 245 916 424 49 500 000 248 483 854 53 500 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2579 Gesamtplan: Teil IV Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Epl. Bezeichnung Kapitel Summe 2000 1 000 DM 1 2 3 4 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 01, 03, 04 01 01, 02, 03, 05, 06, 07 01, 03, 11 01, 04, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 34, 35 01, 03, 04, 05, 06, 07, 10, 11 01, 03, 04, 05, 06, 08, 11, 12 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10 01, 08, 10 01, 03, 04, 05, 06, 07 01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21, 27, 28 01, 03, 04, 05, 06 01, 04, 05, 06, 10, 11, 12 01, 05, 06, 07 01, 03, 04 01 01, 03 01 01, 11, 12, 13 03 28 531 450 628 39 065 317 057 1 472 494 5 403 854 540 299 4 297 859 1 072 286 518 100 296 689 1 492 128 10 351 613 458 390 347 415 176 645 26 985 151 471 79 982 138 112 52 997 27 712 600 2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 Gesamtplan Epl. Einnahmen Bezeichnung Teil I: Haushaltsübersicht Steuern und steuerähnliche Abgaben 2000 1 000 EUR 1 2 3 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gegenüber 1999 ­ mehr (+)/weniger (­) ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 198 162 928 198 162 928 190 092 186 + 8 070 742 Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 198,11 Milliarden Euro. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten = 25 309 Millionen Euro) = 21 335 Millionen Euro. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2581 Teil I: Haushaltsübersicht Verwaltungseinnahmen 2000 1 000 EUR 4 Einnahmen Summe Einnahmen 2000 1 000 EUR 6 Gesamtplan 1999 gegenüber 1999 mehr (+) weniger (­) 1 000 EUR 8 9 Übrige Einnahmen 2000 1 000 EUR 5 Epl. 1 000 EUR 7 26 1 599 24 2 871 119 284 303 373 258 727 942 775 676 494 47 888 11 464 859 866 207 591 50 317 130 778 11 942 68 359 9 292 46 110 1 891 786 5 325 9 096 189 14 674 147 23 936 469 ­ 9 262 322 ­ ­ ­ ­ 767 1 410 176 89 144 7 784 105 836 1 188 649 1 174 686 35 366 817 730 67 211 ­ ­ 800 003 342 489 26 232 286 962 602 959 521 31 969 477 34 305 811 ­ 2 336 334 26 1 599 24 2 871 120 051 304 783 258 903 1 031 918 684 278 153 725 1 200 112 2 034 552 242 957 51 134 131 508 79 154 68 359 809 295 388 599 28 124 071 967 927 208 218 639 244 806 553 26 1 639 38 2 850 95 663 154 673 236 316 2 252 053 1 591 522 169 411 1 117 791 5 379 021 245 344 34 628 138 738 109 812 53 339 890 750 388 941 29 922 816 956 320 204 645 722 248 334 467 ­ ­ + + + + ­ ­ ­ + ­ ­ + ­ ­ + + ­ ­ ­ + + - ­ 40 14 21 24 389 150 109 22 587 1 220 134 907 244 15 686 82 321 3 344 469 2 388 16 507 7 229 30 658 15 20 81 455 343 1 798 745 11 606 3 572 917 3 527 914 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 Gesamtplan Epl. Bezeichnung Ausgaben Personalausgaben 2000 1 000 EUR Teil I: Haushaltsübersicht Sächliche Militärische Verwaltungs- Beschaffungen, ausgaben Anlagen usw. 2000 1 000 EUR 4 Schuldendienst 2000 1 000 EUR 6 2000 1 000 EUR 5 1 2 3 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . Summe Haushalt 2000 . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . . . gegenüber 1999 ­ mehr (+)/weniger (­) ­ 9 631 340 888 10 859 109 149 608 888 2 042 000 223 996 1 770 485 411 395 203 977 129 532 1 052 931 11 836 974 162 781 137 206 970 036 11 560 67 300 30 029 58 679 15 660 6 222 841 44 022 26 470 819 27 041 301 ­ 570 482 5 592 114 575 6 389 457 224 133 095 593 482 75 592 636 705 175 971 69 220 61 028 1 266 571 2 599 560 101 129 127 777 31 109 1 983 10 305 15 806 11 202 102 140 ­ 1 644 908 8 241 364 7 786 836 + 454 528 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 7 591 881 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 7 591 881 7 956 219 ­ 364 338 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 40 154 917 ­ ­ 40 154 917 41 648 819 ­ 1 493 902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2583 Teil I: Haushaltsübersicht Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) Ausgaben Besondere Finanzierungsausgaben 2000 1 000 EUR 9 Gesamtplan Summe Ausgaben gegenüber 1999 mehr (+) weniger (­) 1 000 EUR 12 Ausgaben für Investitionen 2000 1 000 EUR 8 Epl. 2000 1 000 EUR 7 2000 1 000 EUR 10 1999 1 000 EUR 11 13 3 208 76 705 179 702 529 959 192 601 250 11 313 944 283 5 723 716 4 791 752 86 565 595 9 846 349 965 416 111 588 46 440 4 588 090 ­ 9 783 995 5 185 187 41 2 472 566 8 990 892 133 370 292 134 713 875 ­ 1 343 583 538 38 087 6 821 177 385 99 579 461 966 52 824 499 818 1 520 437 578 032 402 757 13 347 758 210 128 568 032 250 901 20 647 841 10 199 2 802 890 2 320 829 2 558 837 ­ 3 467 224 29 396 530 29 755 339 ­ 358 809 ­ 590 ­ 7 733 ­ 376 ­ 6 150 ­ 27 237 ­ 87 822 ­ 9 097 ­ 71 932 ­ 198 683 ­ 10 776 ­ 5 373 ­ 90 095 ­ 25 565 ­ 4 287 ­ 5 927 ­ 2 899 ­ 412 ­ 2 166 ­ 1 253 ­ 115 016 ­ 1 508 ­ 255 646 ­ 419 250 ­ 567 922 + 148 672 18 380 562 521 23 872 1 440 136 1 773 518 3 610 876 354 628 3 779 359 7 632 836 5 632 205 87 153 540 25 423 514 23 178 395 939 244 556 397 5 606 983 13 971 85 647 3 631 466 7 460 881 42 830 087 8 695 407 14 402 691 244 806 553 20 541 593 038 14 007 1 498 072 1 861 825 3 694 430 373 926 3 890 486 8 272 881 5 903 769 88 152 956 24 519 486 24 055 493 822 011 575 591 6 057 799 14 254 81 631 3 969 309 7 633 713 43 895 053 8 597 062 13 837 133 248 334 467 ­ ­ + ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ + ­ + ­ ­ ­ + ­ ­ ­ + + ­ 2 161 30 517 9 865 57 936 88 308 83 555 19 298 111 127 640 045 271 564 999 416 904 027 877 098 117 233 19 194 450 816 283 4 015 337 842 172 832 1 064 966 98 345 565 558 3 527 914 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 Anlage zur Haushaltsübersicht Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan und deren Fälligkeiten Verpflichtungsermächtigung 2000 1 000 EUR 1 2 3 von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden 2001 1 000 EUR 4 Epl. Bezeichnung 2002 1 000 EUR 5 2003 1 000 EUR 6 Folgejahre 1 000 EUR 7 Für künftige HaushaltsJahre 1 000 EUR 8 02 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 23 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . Bundesministerium für Gesundheit . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 362 642 662 187 853 466 104 28 428 414 003 2 306 015 816 128 1 009 776 11 404 855 8 229 160 54 656 224 334 187 732 394 34 446 80 658 113 460 153 771 13 651 254 227 713 981 315 778 708 829 3 651 552 1 348 552 26 713 79 501 99 484 205 5 917 49 358 49 340 87 518 14 265 113 933 726 105 211 815 242 531 2 553 889 894 659 17 857 40 136 58 737 189 ­ 29 271 7 669 77 512 511 8 518 531 749 106 579 47 831 2 095 974 653 227 10 085 21 173 18 957 ­ ­ 18 662 ­ 35 586 ­ 32 211 68 206 180 933 ­ 3 085 034 5 332 723 ­ ­ 10 554 ­ ­ 464 713 17 384 111 717 ­ 5 113 265 974 1 023 10 584 18 407 ­ ­ 83 525 ­ ­ 1 949 677 2 490 930 9 632 461 952 30 924 653 143 424 686 836 3 497 178 441 8 607 007 110 625 734 302 2 453 55 475 5 969 104 79 768 746 563 1 963 43 971 4 481 321 7 120 323 229 1 718 30 678 9 126 655 1 608 740 ­ ­ 153 388 2 740 566 30 32 60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2585 Gesamtplan: Teil II Finanzierungsübersicht Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags) Betrag für 2000 Betrag für 1999 1 000 EUR 244 806 553 248 334 467 2. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) 219 441 362 220 924 109 3. 4. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammensetzung des Finanzierungssaldos Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt. Die Einnahmen und Ausgaben sinken entsprechend den Tilgungen des Erblastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04 (Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank, § 4 HG 2000). Tilgungen des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind im Wirtschaftsplan des ELF veranschlagt. ­ 25 365 190 ­ 27 410 358 4.1 4.1.1 4.1.2 4.1.3 4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.3 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Krediten vom Kapitalmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . durch Kredite vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . durch Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . durch Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (152 002 047) 151 044 019 ­ 154 401 893 ­ ­ (126 693 099) 126 693 099 ­ 127 047 777 ­ ­ ­ ­ 25 308 948 ­ ­ 27 354 116 5. 6. 7. 8. 9. 9.1 9.2 10. 11. Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme Nettoneuverschuldung insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . Rücklagenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 25 308 948 ­ ­ ­ ­ ­ 46 016 ­ 25 354 964 ­ 27 354 116 ­ ­ ­ ­ ­ 56 242 ­ 27 410 358 2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 Gesamtplan: Teil III Kreditfinanzierungsplan 1. 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.1.5 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten: mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt Die Einnahmen und Ausgaben sinken entsprechend den Tilgungen des Erblastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04 (Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank, § 4 HG 2000). Tilgungen des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind im Wirtschaftsplan des ELF veranschlagt. Betrag für 2000 Betrag für 1999 1 000 EUR 101 295 319 21 627 647 28 121 053 95 536 347 21 541 238 37 324 307 ­ ­ 151 044 019 154 401 893 2.1 2.101 2.102 2.103 2.104 2.105 2.106 2.107 2.108 2.109 2.110 2.111 2.112 2.113 2.114 2.115 2.116 2.117 2.118 2.119 2.2 2.201 2.202 2.203 2.204 2.3 2.4 3. 4. 5. Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren . . . . . Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung . . . . . . . Anleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschatzbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schuldenbuchkredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Obligationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz . . Ablösungsschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Altsparerentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) . . . . . Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus Anschlussgebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen . . . . . . . . . Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen . . . . . Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungsumstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushaltsgesetz 1994) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgleichsfonds Währungsumstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt . . . . . . . . . . . . . Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren . . Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Finanzierungsschätze des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr . . . Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anteil von Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme Zusammen (2.­ 4.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Saldo aus 1. und 5. (im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 459 202 ­ 30 166 221 8 185 952 ­ 8 430 462 24 030 718 ­ ­ ­ 1 705 ­ ­ ­ 147 745 38 756 51 687 999 ­ 16 872 632 6 639 241 ­ 6 119 099 20 819 805 ­ ­ ­ 1 583 ­ ­ 1 157 118 4 806 ­ 1 124 842 ­ ­ 25 162 502 22 474 259 ­ 1 215 722 1 472 521 28 113 367 ­ 125 735 071 ­ 1 073 713 ­ ­ 32 974 268 26 075 886 209 378 1 874 357 4 814 646 42 385 510 ­ 127 047 777 125 735 071 25 308 948 127 047 777 27 354 116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2587 Gesamtplan: Teil IV Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Epl. Bezeichnung Kapitel Summe 2000 1 000 EUR 1 2 3 4 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 01, 03, 04 01 01, 02, 03, 05, 06, 07 01, 03, 11 01, 04, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 34, 35 01, 03, 04, 05, 06, 07, 10, 11, 12 01, 03, 04, 05, 06, 08, 11, 12 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10 01, 08, 10 01, 03, 04, 05, 06, 07 01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21, 27, 28 01, 03, 04, 05, 06, 21 01, 04, 05, 06, 10, 11, 12 01, 05, 06, 07 01, 03, 04 01 01, 03 01 01, 11, 12, 13 03 14 588 230 402 19 974 162 109 752 874 2 762 947 276 250 2 197 460 548 251 264 900 151 695 762 913 5 292 696 234 371 177 630 90 317 13 797 77 446 40 894 70 616 27 097 14 169 227