Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 59 vom 29.12.1999  - Seite 2598 bis 2600 - Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte

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2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte Vom 22. Dezember 1999 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt geändert: 1. § 21a Abs. 2 erhält folgende Fassung: ,,(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und 1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern, 2. bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern, 3. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern, 4. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern, 5. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern." 2. § 21b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,an ein anderes Gericht für mehr als drei Monate" durch die Wörter ,,für mehr als drei Monate an ein anderes Gericht abgeordnet, für mehr als drei Monate beurlaubt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Jeder Wahlberechtigte wählt höchstens die vorgeschriebene Zahl von Richtern." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Durch Landesgesetz können andere Wahlverfahren für die Wahl zum Präsidium bestimmt werden; in diesem Fall erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die erforderlichen Wahlordnungsvorschriften; sie kann die Ermächtigung hierzu auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los." 3. § 21c Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsidiums aus dem Gericht aus, wird es für mehr als drei Monate an ein anderes Gericht abgeordnet oder für mehr als drei Monate beurlaubt, wird es an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder wird es kraft Gesetzes Mitglied des Präsidiums, so tritt an seine Stelle der durch die letzte Wahl Nächstberufene." 4. § 21d wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 unter die jeweils genannte Mindestzahl gefallen, so ist bei der nächsten Wahl, die nach § 21b Abs. 4 stattfindet, die folgende Zahl von Richtern zu wählen: 1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 vier Richter, 2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 drei Richter, 3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 3 zwei Richter. Neben den nach § 21b Abs. 4 ausscheidenden Mitgliedern scheidet jeweils ein weiteres Mitglied, das durch das Los bestimmt wird, aus." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 über die für die bisherige Größe des Präsidiums maßgebende Höchstzahl gestiegen, so ist bei der nächsten Wahl, die nach § 21b Abs. 4 stattfindet, die folgende Zahl von Richtern zu wählen: 1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 sechs Richter, 2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 3 fünf Richter, 3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 4 vier Richter. Hiervon scheidet jeweils ein Mitglied, das durch das Los bestimmt wird, nach zwei Jahren aus." 5. § 21e wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben." b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 c) Es wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt: ,,(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend." d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. 6. § 21g wird wie folgt gefasst: ,,§ 21g (1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. (2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen werden können. (4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an seine Stelle. (5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vorsitzenden getroffen wird. (6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (7) § 21e Abs. 9 findet entsprechende Anwendung." 2. § 10 wird wie folgt geändert: 7. In § 22a wird die Zahl ,,3" durch die Zahl ,,5" ersetzt. 2599 bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt: ,,Nicht aufzuführen sind die Namen der Richter, die dem Präsidium angehören und deren Amtszeit noch nicht abläuft." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Vorsitzender Richter und Richter" durch die Wörter ,,von Richtern" ersetzt. 4. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,die vorgeschriebene Zahl von Namen Vorsitzender Richter und Richter" durch die Wörter ,,einen oder mehrere Namen von Richtern" ersetzt. 5. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 5 wird gestrichen. 6. In § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 werden jeweils die Wörter ,,Vorsitzenden Richter und" gestrichen. Artikel 3 Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern dürfen bei den Oberlandesgerichten und bei den Landessozialgerichten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 abweichend von § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes zwei abgeordnete Richter an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken." a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Satz 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe ,,Nr. 1 bis 4" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. 3. § 30 wird wie folgt geändert: In den Absätzen 1 und 2 werden die Angaben ,,Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2" durch die Angaben ,,Nr. 1 bis 4" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Patentgesetzes § 68 Nr. 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. I 1981 S. 1), das zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,1. In den Fällen, in denen auf Grund des Wahlergebnisses ein rechtskundiger Richter dem Präsidium nicht angehören würde, gilt der rechtskundige Richter als gewählt, der von den rechtskundigen Mitgliedern die höchste Stimmenzahl erreicht hat." Artikel 2 Änderung der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte Die Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben. b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben. 2. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,Vorsitzenden Richter und" gestrichen. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Vorsitzenden Richter und" gestrichen. 2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 Artikel 5 § 21b Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu gewählt werden. Bei dieser Wahl sind abweichend von § 21b Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes alle Mitglieder des Präsidiums neu zu wählen. § 21b Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Artikel 6 Inkrafttreten Artikel 3 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte können auf Grund des § 21b Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 5a Übergangsvorschrift Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1, 2 und 4 finden erstmalig Anwendung auf Präsidien, deren Mitglieder gemäß Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 22. Dezember 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin