Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 60 vom 30.12.1999  - Seite 2662 bis 2663 - Zweites Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

253-1255-1254-1242-1312-7
2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1999 Zweites Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR Vom 17. Dezember 1999 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1613) wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Das Datum ,,31. Dezember 1999" wird durch das Datum ,,31. Dezember 2001" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 20 Abs. 2 Satz 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes gilt entsprechend." 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Betrag ,,300 Deutsche Mark" durch den Betrag ,,600 Deutsche Mark" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Datum ,,31. Dezember 1999" durch das Datum ,,31. Dezember 2001" ersetzt. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: ,,(5) Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag eine Nachzahlung. Soweit die zusätzliche Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung bewilligt worden ist, beträgt die Nachzahlung 50 Deutsche Mark, in den übrigen Fällen 300 Deutsche Mark für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Der Anspruch auf Nachzahlung ist übertragbar und vererblich, soweit auch die Kapitalentschädigung gemäß Absatz 3 übertragbar und vererblich ist. Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend." 3. § 18 Abs. 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: ,,(3) Nach dem Tod des Berechtigten gilt für seine nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 entsprechend, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht unerheblich unmittelbar mitbetroffen waren. Die nächsten Angehörigen von 1. Hingerichteten oder 2. während der Freiheitsentziehung oder im Anschluss an die Freiheitsentziehung an deren Folgen Verstorbenen erhalten die Leistungen nach Satz 1 auch dann, wenn sie nicht in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. (4) Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes genannten Gründen aus dem Beitrittsgebiet fliehen wollten oder geflohen sind und infolge von Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht ihr Leben verloren haben, soweit eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden ist." 4. In § 19 werden die Wörter ,,oder wegen der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 keine zusätzliche" gestrichen. 5. In § 25 Abs. 2 Satz 3 wird das Datum ,,31. Dezember 1999" durch das Datum ,,31. Dezember 2001" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625) wird wie folgt geändert: 1. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Zeiten nach Satz 1 und Pflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit zurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der Zeiten, für die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde zu legen sind, insgesamt Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1999 nur insoweit als beitragsgeminderte Zeiten, als sich für die Summe aller Entgeltpunkte ein höherer Wert ergibt." 2. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Datum ,,31. Dezember 1999" durch das Datum ,,31. Dezember 2001" ersetzt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Nach Ablauf der Fristen kann der Antrag nach § 17 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2006 vom Rentenversicherungsträger gestellt werden, soweit dies zum Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung erforderlich ist." 3. In § 23 wird das Datum ,,31. Dezember 2000" durch das Datum ,,31. Dezember 2002" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes § 9 Abs. 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620) wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Datum ,,31. Dezember 1999" durch das Datum ,,31.Dezember 2001" ersetzt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 20 Abs. 2 Satz 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes gilt entsprechend." Artikel 4 Änderung des Häftlingshilfegesetzes Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBl. I S. 1214), wird wie folgt geändert: Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. 2. Dem § 18 wird folgender Satz angefügt: 2663 1. In § 16 Abs. 1 Satz 3 wird im vierten Anstrich der Betrag ,,dreihunderttausend Deutsche Mark" durch den Betrag ,,eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark" ersetzt. ,,Die Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt." Artikel 4a Änderung des Bundeszentralregistergesetzes § 64b Abs.1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die nach § 64a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik sind nach dem 31. Dezember 2002 zu vernichten. Sie dürfen bis dahin den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen für Zwecke der Rehabilitierung übermittelt werden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig." Artikel 5 Neubekanntmachung Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 17. Dezember 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister des Innern Schily