Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 60 vom 30.12.1999  - Seite 2809 bis 2809 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 97/74/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zur Ausdehnung der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen auf das Vereinigte Königreich (EBR-Anpassungsgesetz)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1999 2809 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 97/74/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zur Ausdehnung der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen auf das Vereinigte Königreich (EBR-Anpassungsgesetz) Vom 22. Dezember 1999 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. In § 41 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Auf Unternehmen und Unternehmensgruppen, die auf Grund der Berücksichtigung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland liegenden Betrieben und Unternehmen erstmalig die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anwendbar, wenn in diesen Unternehmen und Unternehmensgruppen vor dem 15. Dezember 1999 eine Vereinbarung über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung besteht. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend." Artikel 2 Artikel 1 Das Europäische Betriebsräte-Gesetz vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 wird der Halbsatz ,, , auf die das Abkommen über die Sozialpolitik im Anhang des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet," aufgehoben. 2. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird der Halbsatz ,, ; er besteht aus höchstens dreißig Mitgliedern" aufgehoben. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 22. Dezember 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester