Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 15 vom 23.04.2014  - Seite 347 - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014 347 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Stiftung ,,Preußischer Kulturbesitz" Vom 15. April 2014 Auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung ,,Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Verordnung über die Satzung der Stiftung ,,Preußischer Kulturbesitz" in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 318 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 2 Buchstabe d werden die Wörter ,,mit Angestellten der Vergütungsgruppen Ib bis X BAT und mit Arbeitern" durch die Wörter ,,mit Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst" ersetzt. 2. § 14 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt: ,,(3) Die jährliche Prüfung der Rechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung erfolgt im Sinne des § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung durch die für Kultur zuständige oberste Bundesbehörde. Diese kann mit der Prüfung eine geeignete Stelle oder einen Abschlussprüfer beauftragen. Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Die jährliche Prüfung erfolgt unbeschadet einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. (4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesrechnungshof vorzulegen. Auf der Grundlage des Ergebnisses der jährlichen Prüfung entscheidet der Stiftungsrat über die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin der Stiftung. Die Entlastung bedarf der Genehmigung der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde und des Bundesministeriums der Finanzen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 15. April 2014 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l