1134-19
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014
1619
Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen
Vom 10. Oktober 2014
Artikel 1
Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, erkenne ich
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes Silber und das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes Gold als Ehrenzeichen an. Artikel 2
Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Artikel 3
Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen. Berlin, den 10. Oktober 2014 Der Bundespräsident Joachim Gauck Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière