Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 2 vom 26.01.2015  - Seite 16 bis 16 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers

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16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2015 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers Vom 14. Januar 2015 Auf Grund des § 9a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers Die Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3202), die durch Artikel 2 Absatz 41 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters". 2. In § 1 werden die Wörter ,,Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung" durch die Wörter ,,Bundesanzeiger Verlag GmbH" ersetzt. 3. In § 2 Satz 2 und § 3 Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern ,,Bundesministerium der Justiz" die Wörter ,,und für Verbraucherschutz" eingefügt. 4. Die §§ 4 und 5 werden durch folgenden § 4 ersetzt: ,,§ 4 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 14. Januar 2015 Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas