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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
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Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 1. April 2015
Auf Grund der §§ 27 und 42 Absatz 1 und 3, der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes, von denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1 und 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und § 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und § 166b durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Februar 2013 (BGBl. I S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,530 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,560 Euro monatlich" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. August 2014 ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich" eingefügt. 2. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,530 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,560 Euro monatlich" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. August 2014 ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich" eingefügt. 3. In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe ,,530 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe ,,560 Euro" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. August 2014 von 590 Euro" eingefügt. 4. In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern ,,530 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,560 Euro monatlich" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. August 2014 ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich" eingefügt. 5. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird nach den Wörtern ,,530 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,560 Euro monatlich" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. August 2014 von mehr als 590 Euro monatlich" eingefügt. b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern ,,530 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,560 Euro monatlich" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. August 2014 von mehr als 590 Euro monatlich" eingefügt. 6. § 21a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
,,vom 1.10.2012 bis 31.7.2014 ".
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b) Folgende Spalte wird angefügt:
,,ab 1.8.2014
1 019 1 019 513 387 285 256 513 765 513 ".
7. Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Mittlerer Dienst Gehobener Dienst Höherer Dienst
,,ab 1.8.2014
28 422
35 049
46 855
61 297".
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Mittlerer Dienst Gehobener Dienst Höherer Dienst
,,ab 1.8.2014
18 948
23 366
31 237
40 865".
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Mittlerer Dienst Gehobener Dienst Höherer Dienst
,,ab 1.8.2014
11 364
14 016
18 744
24 516".
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Mittlerer Dienst Gehobener Dienst Höherer Dienst
,,ab 1.8.2014
5 688
7 008
9 372
12 264".
Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2013 (BGBl. I S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Absatz 5 wird nach den Wörtern ,,530 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe ,,560 Euro" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. August 2014 von 590 Euro" eingefügt. 2. In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe ,,550 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe ,,580 Euro" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. August 2014 von mindestens 610 Euro" eingefügt.
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3. § 21a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
,,vom 1.10.2012 bis 31.7.2014 ".
b) Folgende Spalte wird angefügt:
,,ab 1.8.2014
517 643 767 896 1 021 1 274".
4. § 21b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
,,vom 1.10.2012 bis 31.7.2014 ".
b) Folgende Spalte wird angefügt:
,,ab 1.8.2014
1 190".
5. Die Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ab vollendetem 25. Lebensjahr ab vollendetem 30. Lebensjahr ab vollendetem 35. Lebensjahr ab vollendetem 40. Lebensjahr ab vollendetem 45. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
23 724
24 684
25 596
26 556
27 480
28 416".
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ab vollendetem 25. Lebensjahr ab vollendetem 30. Lebensjahr ab vollendetem 35. Lebensjahr ab vollendetem 40. Lebensjahr ab vollendetem 45. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
24 780
26 832
28 896
30 960
33 000
35 052".
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c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ab vollendetem 25. Lebensjahr ab vollendetem 30. Lebensjahr ab vollendetem 35. Lebensjahr ab vollendetem 40. Lebensjahr ab vollendetem 45. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
29 904
32 520
35 148
37 752
40 368
42 996".
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ab vollendetem 25. Lebensjahr ab vollendetem 30. Lebensjahr ab vollendetem 35. Lebensjahr ab vollendetem 40. Lebensjahr ab vollendetem 45. Lebensjahr ab vollendetem 50. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
38 832
41 892
44 892
47 940
50 988
54 036
57 060".
Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Februar 2013 (BGBl. I S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
,,vom 1.10.2012 bis 31.7.2014 ".
b) Folgende Spalte wird angefügt:
,,ab 1.8.2014
2 283".
2. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
,,vom 1.10.2012 bis 31.7.2014 ".
b) Folgende Spalte wird angefügt:
,,ab 1.8.2014
671".
3. Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die seit dem 1. Oktober 2012 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. August 2014 um 5 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 283 Euro nicht überschritten werden darf."
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4. § 33a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
,,vom 1.10.2012 bis 31.7.2014 ".
b) Folgende Spalte wird angefügt:
,,ab 1.8.2014
2 283".
5. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
,,vom 1.10.2012 bis 31.7.2014 ".
b) Folgende Spalte wird angefügt:
,,ab 1.8.2014
1 156 1 455 120".
6. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,ab 1. Oktober 2012" durch die Wörter ,,bis 31. Juli 2014" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. August 2014 1 053 Euro." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,ab 1. Oktober 2012" durch die Wörter ,,bis 31. Juli 2014" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. August 2014 120 Euro." b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,ab 1. Oktober 2012" durch die Wörter ,,bis 31. Juli 2014" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. August 2014 378 Euro." c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,ab 1. Oktober 2012" durch die Wörter ,,bis 31. Juli 2014" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. August 2014 495 Euro." 7. § 38a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:
,,ab 1.8.2014
723".
b) Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:
,,ab 1.8.2014
555".
c) Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:
,,ab 1.8.2014
277".
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8. Die Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
25 606
27 483
28 422".
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
28 889
32 996
35 049".
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
35 139
40 371
42 991".
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Ab vollendetem 50. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
44 914
50 988
54 026
57 062".
9. Die Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
25 606
27 483
28 422".
bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
11 523
17 864
20 748".
cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
7 680
11 904
13 836".
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dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
640
992
1 153".
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
28 889
32 996
35 049".
bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
13 000
21 447
25 586".
cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
8 664
14 304
17 052".
dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
722
1 192
1 421".
c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
35 139
40 371
42 991".
bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
15 813
26 241
31 383".
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cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
10 548
17 496
20 928".
dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
879
1 458
1 744".
d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Ab vollendetem 50. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
44 914
50 988
54 026
57 062".
bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Ab vollendetem 50. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
15 855
28 043
37 278
41 085".
cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Ab vollendetem 50. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
10 572
18 696
24 852
27 396".
dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Ab vollendetem 50. Lebensjahr
,,ab 1.8.2014
881
1 558
2 071
2 283".
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Artikel 4
429
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 1. April 2015 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble