Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 13 vom 08.04.2015  - Seite 421 bis 429 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 421 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Vom 1. April 2015 Auf Grund der §§ 27 und 42 Absatz 1 und 3, der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes, von denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1 und 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und § 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und § 166b durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Februar 2013 (BGBl. I S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,530 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,560 Euro monatlich" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. August 2014 ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich" eingefügt. 2. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,530 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,560 Euro monatlich" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. August 2014 ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich" eingefügt. 3. In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe ,,530 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe ,,560 Euro" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. August 2014 von 590 Euro" eingefügt. 4. In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern ,,530 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,560 Euro monatlich" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. August 2014 ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich" eingefügt. 5. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird nach den Wörtern ,,530 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,560 Euro monatlich" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. August 2014 von mehr als 590 Euro monatlich" eingefügt. b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern ,,530 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,560 Euro monatlich" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. August 2014 von mehr als 590 Euro monatlich" eingefügt. 6. § 21a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.10.2012 bis 31.7.2014 ". 422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.8.2014 1 019 1 019 513 387 285 256 513 765 513 ". 7. Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Einfacher Dienst Mittlerer Dienst Gehobener Dienst Höherer Dienst ,,ab 1.8.2014 28 422 35 049 46 855 61 297". b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Einfacher Dienst Mittlerer Dienst Gehobener Dienst Höherer Dienst ,,ab 1.8.2014 18 948 23 366 31 237 40 865". c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Einfacher Dienst Mittlerer Dienst Gehobener Dienst Höherer Dienst ,,ab 1.8.2014 11 364 14 016 18 744 24 516". d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Einfacher Dienst Mittlerer Dienst Gehobener Dienst Höherer Dienst ,,ab 1.8.2014 5 688 7 008 9 372 12 264". Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2013 (BGBl. I S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Absatz 5 wird nach den Wörtern ,,530 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe ,,560 Euro" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. August 2014 von 590 Euro" eingefügt. 2. In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe ,,550 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe ,,580 Euro" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. August 2014 von mindestens 610 Euro" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 423 3. § 21a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.10.2012 bis 31.7.2014 ". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.8.2014 517 643 767 896 1 021 1 274". 4. § 21b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.10.2012 bis 31.7.2014 ". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.8.2014 1 190". 5. Die Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ab vollendetem 25. Lebensjahr ab vollendetem 30. Lebensjahr ab vollendetem 35. Lebensjahr ab vollendetem 40. Lebensjahr ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 23 724 24 684 25 596 26 556 27 480 28 416". b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ab vollendetem 25. Lebensjahr ab vollendetem 30. Lebensjahr ab vollendetem 35. Lebensjahr ab vollendetem 40. Lebensjahr ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 24 780 26 832 28 896 30 960 33 000 35 052". 424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ab vollendetem 25. Lebensjahr ab vollendetem 30. Lebensjahr ab vollendetem 35. Lebensjahr ab vollendetem 40. Lebensjahr ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 29 904 32 520 35 148 37 752 40 368 42 996". d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ab vollendetem 25. Lebensjahr ab vollendetem 30. Lebensjahr ab vollendetem 35. Lebensjahr ab vollendetem 40. Lebensjahr ab vollendetem 45. Lebensjahr ab vollendetem 50. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 38 832 41 892 44 892 47 940 50 988 54 036 57 060". Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Februar 2013 (BGBl. I S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.10.2012 bis 31.7.2014 ". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.8.2014 2 283". 2. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.10.2012 bis 31.7.2014 ". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.8.2014 671". 3. Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die seit dem 1. Oktober 2012 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. August 2014 um 5 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 283 Euro nicht überschritten werden darf." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 425 4. § 33a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.10.2012 bis 31.7.2014 ". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.8.2014 2 283". 5. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.10.2012 bis 31.7.2014 ". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.8.2014 1 156 1 455 120". 6. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,ab 1. Oktober 2012" durch die Wörter ,,bis 31. Juli 2014" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. August 2014 1 053 Euro." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,ab 1. Oktober 2012" durch die Wörter ,,bis 31. Juli 2014" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. August 2014 120 Euro." b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,ab 1. Oktober 2012" durch die Wörter ,,bis 31. Juli 2014" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. August 2014 378 Euro." c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,ab 1. Oktober 2012" durch die Wörter ,,bis 31. Juli 2014" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. August 2014 495 Euro." 7. § 38a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt: ,,ab 1.8.2014 723". b) Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt: ,,ab 1.8.2014 555". c) Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt: ,,ab 1.8.2014 277". 426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 8. Die Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 25 606 27 483 28 422". b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 28 889 32 996 35 049". c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 35 139 40 371 42 991". d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Ab vollendetem 50. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 44 914 50 988 54 026 57 062". 9. Die Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 25 606 27 483 28 422". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 11 523 17 864 20 748". cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 7 680 11 904 13 836". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 427 dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 640 992 1 153". b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 28 889 32 996 35 049". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 13 000 21 447 25 586". cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 8 664 14 304 17 052". dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 722 1 192 1 421". c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 35 139 40 371 42 991". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 15 813 26 241 31 383". 428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 10 548 17 496 20 928". dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 879 1 458 1 744". d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Ab vollendetem 50. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 44 914 50 988 54 026 57 062". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Ab vollendetem 50. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 15 855 28 043 37 278 41 085". cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Ab vollendetem 50. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 10 572 18 696 24 852 27 396". dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.10.2012" durch die Angabe ,,bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Ab vollendetem 50. Lebensjahr ,,ab 1.8.2014 881 1 558 2 071 2 283". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 Artikel 4 429 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 1. April 2015 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble