Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 26 vom 03.07.2015  - Seite 1087 bis 1088 - Erste Verordnung zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1087 Erste Verordnung zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung Vom 1. Juli 2015 Auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Die Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung vom 30. Juni 2014 (BGBl. I S. 875) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Berufsausbildung ist auch für den Bau von Zupfinstrumenten, die weder Gitarren noch Harfen sind, möglich. In diesem Fall sind für die Berufsausbildung die Ausbildungsinhalte sowie für die Zwischen- und Gesellenprüfung die Regelungen für die Fachrichtung Gitarrenbau entsprechend anzuwenden." 2. § 4 Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,". 3. § 7 Absatz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll ein situatives Fachgespräch geführt werden; ebenfalls soll er auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen." 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei bei der Aufgabenstellung der Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu berücksichtigen ist: a) Gestalten und Herstellen einer akustischen Gitarre oder b) Gestalten und Herstellen einer elektrischen Gitarre;". bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern." b) Dem Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Für Zupfinstrumente, die weder Gitarren noch Harfen sind, sind die Absätze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden." 5. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei bei der Aufgabenstellung der Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu berücksichtigen ist: a) Herstellen einer spielfertigen Harfe oder b) Herstellen eines Harfenteils mit Einbau einer Mechanik;". b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern." 1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. 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Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung". 7. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Bestehende Ausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren." Berlin, den 1. Juli 2015 8. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A Nummer 8 Spalte 2 wird wie folgt gefasst: ,,Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)". b) In Abschnitt C Nummer 8 Spalte 3 Buchstabe d wird nach den Wörtern ,,Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und" das Wort ,,phsikalische" durch das Wort ,,physikalische" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Machnig