Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 48 vom 14.10.2016  - Seite 2222 bis 2225 - Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes

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2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes Vom 11. Oktober 2016 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 404 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden." b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. 2. § 407a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,weiterer Sachverständiger" die Wörter ,,sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist" eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden." c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6. 3. § 411 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,soll" durch das Wort ,,setzt" ersetzt und wird das Wort ,,setzen" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,kann" durch das Wort ,,soll" ersetzt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen." c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen." Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 145 werden nach dem Wort ,,Befristung" die Wörter ,,und Einschränkung" eingefügt. b) Nach der Angabe zu § 155a werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 155b Beschleunigungsrüge § 155c Beschleunigungsbeschwerde". c) Die Angabe zu § 163 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 163 Sachverständigengutachten § 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes". 2. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend." 3. § 145 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Befristung" die Wörter ,,und Einschränkung" eingefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden." 4. Nach § 155a werden die folgenden §§ 155b und 155c eingefügt: ,,§ 155b Beschleunigungsrüge (1) Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache kann geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach der genann- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2223 ten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). Er hat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden ist. (2) Das Gericht entscheidet über die Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss. Hält das Gericht die Beschleunigungsrüge für begründet, hat es unverzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen. (3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes. § 155c Beschleunigungsbeschwerde (1) Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde angefochten werden. § 64 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 vorzulegen. (2) Über die Beschleunigungsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht den Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 gefasst hat. Hat das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so entscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts. (3) Das Beschwerdegericht entscheidet unverzüglich nach Aktenlage; seine Entscheidung soll spätestens innerhalb eines Monats ergehen. § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. Das Beschwerdegericht hat festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Absatz 1 entspricht. Stellt es fest, dass dies nicht der Fall ist, hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten worden ist, das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig und beschleunigt durchzuführen. (4) Hat das Gericht innerhalb der Monatsfrist des § 155b Absatz 2 Satz 1 keine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge getroffen, kann der Beteiligte innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 die Beschleunigungsbeschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit Eingang der Beschleunigungsrüge bei dem Gericht. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend." 5. § 163 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 163 Sachverständigengutachten". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinderund jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärzt- liche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 6. Nach § 163 wird folgender § 163a eingefügt: ,,§ 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt." 7. § 214 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Beschluss nach Absatz 1 ist von Amts wegen zuzustellen. Die Geschäftsstelle beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen." 8. Dem § 409 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Aus der rechtskräftig bestätigten Dispache findet die Vollstreckung statt." 9. In § 472 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der zuletzt ausgegebenen Scheine" durch die Wörter ,,von den zuletzt ausgegebenen Scheinen" ersetzt. 10. In § 473 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 470 und 471" durch die Angabe ,,§§ 471 und 472" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird folgender § 41 angefügt: ,,§ 41 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes Wurde der Sachverständige vor dem 15. Oktober 2016 ernannt, ist § 411 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum 15. Oktober 2016 geltenden Fassung anzuwenden." 2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung b) Folgender Satz wird angefügt: ,,In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig." 2. In § 104 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter ,,in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ist die Klage zuzustellen." ersetzt. Artikel 7 Dem Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird folgender § 13 angefügt: ,,§ 13 Soweit die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf Sachverständige, die zum Zweck der Festsetzung des Verkehrswertes nach § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung angehört werden, entsprechend anzuwenden sind, ist deren bis zum 15. Oktober 2016 geltende Fassung weiterhin maßgeblich." Artikel 5 Folgeänderungen Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. b) In Nummer 2 wird das Wort ,,und" durch einen Punkt ersetzt. 2. § 90 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig." 3. In § 124 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort ,,gemeinsamen" durch das Wort ,,Gemeinsamen" ersetzt. Artikel 8 Änderung der Finanzgerichtsordnung (1) In § 1 Absatz 1 Nummer 2b der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 177 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 407a Abs. 4 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 407a Absatz 5 Satz 2" ersetzt. (2) § 8a des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 407a Absatz 1 bis 3 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1" ersetzt. 2. In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter ,,§ 407a Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 407a Absatz 4 Satz 2" ersetzt. (3) In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Wertfestsetzung" ein Komma und die Wörter ,,die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt. Artikel 6 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Dem § 66 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig." Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 94 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. § 12a des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 44 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Angabe ,,§ 12 Absatz 1" wird durch die Wörter ,,§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt. 2. Folgender Satz wird angefügt: ,,Wird ein solches Verfahren bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit an- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2225 hängig, ist in der Aufforderung zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Gebühr zugestellt und die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird." Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 11. Oktober 2016 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas