Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 61 vom 07.09.2017  - Seite 3356 bis 3365 - Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

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3356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Vom 1. September 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren (Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz ­ SokaSiG2)* Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Maler- und Lackiererhandwerk § 1 Zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk § 2 Urlaubsregelungen im Maler- und Lackiererhandwerk § 3 Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk Abschnitt 2 Dachdeckerhandwerk § 4 Zusätzliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk § 5 Ergänzende überbetriebliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk § 6 Beschäftigungssicherung im Dachdeckerhandwerk § 7 13. Monatseinkommen im Dachdeckerhandwerk § 8 Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk § 9 Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk § 10 Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk Abschnitt 3 Gerüstbauer-Handwerk § § § § § 11 12 13 14 15 Zusätzliche Altersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk Urlaubsregelungen im Gerüstbauer-Handwerk Lohnausgleich im Gerüstbauer-Handwerk Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk Abschnitt 4 Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk § 16 Zusätzliche Altersversorgung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk * Die Anlagen zum Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (Artikel 1 des Gesetzes zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes) werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. § 17 Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk § 18 Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk § 19 Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk § 20 Betrieblicher Anwendungsbereich Abschnitt 5 Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland § 21 Zusätzliche Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland § 22 Verfahren der zusätzlichen Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland Abschnitt 6 Steine- und Erden-Industrie, Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie in Bayern § 23 Zusätzliche Altersversorgung in der Steine- und ErdenIndustrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern § 24 Ergänzende zusätzliche Altersversorgung in der Steineund Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern § 25 Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern § 26 Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern § 27 Betrieblicher Anwendungsbereich Abschnitt 7 Bäckerhandwerk § 28 Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk § 29 Einzug der Beiträge für die Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk § 30 Betrieblicher Anwendungsbereich Abschnitt 8 Brot- und Backwarenindustrie § 31 Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie § 32 Verfahren für die Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie Abschnitt 9 Tageszeitungen § 33 Zusätzliche Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 Abschnitt 10 Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau § 34 Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau § 35 Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im Beitrittsgebiet Abschnitt 11 Land- und Forstwirtschaft § 36 Zusätzliche Altersversorgung in der Land- und Forstwirtschaft § 37 Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft in Hessen § 38 Berufsbildung in der Forstwirtschaft in Niedersachsen Abschnitt 12 Schlussbestimmungen, allgemeine Vorschriften § § § § 39 40 41 42 Beendigung des Tarifvertrags Persönlicher Anwendungsbereich Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz 3357 bis 24a, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5, der §§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 gelten in der aus der Anlage 5 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9, 13, 17 bis 21, 23 bis 24, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5, der §§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Malerund Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der aus der Anlage 6 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (3) Für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9, 13, 17 bis 21, 23 bis 24, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5, der §§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der aus der Anlage 7 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2007 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9, 13, 17 bis 21, 23 bis 24, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5, der §§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der aus der Anlage 8 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern. §3 Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 gelten in der aus der Anlage 9 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. September 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 in der aus der Anlage 10 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk in der aus der Anlage 11 ersichtlichen Fassung vom 23. No- Abschnitt 1 M a l e r- u n d L a c k i e re r h a n d w e r k §1 Zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 gelten in der aus der Anlage 1 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 in der aus der Anlage 2 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk in der aus der Anlage 3 ersichtlichen Fassung vom 23. November 2005 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (4) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über den Beginn der Leistungsverpflichtung für eine überbetriebliche Zusatzversorgung von Arbeitnehmern in Betrieben des Beitrittsgebiets im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 1992 gelten in der aus der Anlage 4 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. §2 Urlaubsregelungen im Maler- und Lackiererhandwerk (1) Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9, 13, 17 bis 21, 23 3358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 vember 2005 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern. Abschnitt 2 Dachdeckerhandwerk §6 Beschäftigungssicherung im Dachdeckerhandwerk (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in der aus der Anlage 18 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in der aus der Anlage 19 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in der aus der Anlage 20 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in der aus der Anlage 21 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. §7 13. Monatseinkommen im Dachdeckerhandwerk (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der aus der Anlage 22 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der aus der Anlage 23 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der aus der Anlage 24 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. §8 Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk (1) Für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdecker- §4 Zusätzliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978 in der aus der Anlage 12 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978 in der aus der Anlage 13 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (3) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978 in der aus der Anlage 14 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978 in der aus der Anlage 15 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. §5 Ergänzende überbetriebliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine ergänzende überbetriebliche Altersund Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 8. März 1977 in der aus der Anlage 16 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine ergänzende überbetriebliche Altersund Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 8. März 1977 in der aus der Anlage 17 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3359 handwerk vom 19. Juni 2012 in der aus der Anlage 25 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 7 Absatz 1 bis 6 und Absatz 10 und des § 8 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (2) Für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. August 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in der aus der Anlage 26 ersichtlichen Fassung vom 19. Juni 2012 mit Ausnahme der §§ 2, 4, 7 Absatz 1 bis 6 und Absatz 10 und des § 8 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (3) Für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 8. November 1989 in der aus der Anlage 27 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Absatz 1 bis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (4) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. August 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 8. November 1989 in der aus der Anlage 28 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Absatz 1 bis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 8. November 1989 in der aus der Anlage 29 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Absatz 1 bis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (6) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Erstattungsverfahren für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 4. Oktober 1978 in der aus der Anlage 30 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. §9 Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (1) Für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der Anlage 31 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der Anlage 32 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der Anlage 33 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachde- ckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der Anlage 34 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (5) Für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der Anlage 35 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (6) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der Anlage 36 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. § 10 Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 20, 22, 24 bis 26, 33, 35 bis 38, 41, 43 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk ­ Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 in der aus der Anlage 37 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (2) Für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 20, 22, 24 bis 26, 33, 35 bis 38, 41, 44 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk ­ Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 in der aus der Anlage 38 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer; § 38 Nummer 4 der Anlage 38 gilt mit der Maßgabe, dass die Winterbeschäftigungsumlage bis zum 31. Dezember 2012 insgesamt 2,5 Prozent der umlagefähigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer beträgt. Die Rechtsnormen des § 43 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk ­ Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 gelten in der aus der Anlage 38 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013. (3) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 31, 33, 35 bis 41, 44 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk ­ Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 in der aus der Anlage 39 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Rechtsnormen des § 43 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk ­ Dach-, Wandund Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 gelten in der aus der Anlage 39 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2012. 3360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 (4) Für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 31, 33, 35 bis 41, 43 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk ­ Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 in der aus der Anlage 40 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2006 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 33, 35 bis 41, 43 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk ­ Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 in der aus der Anlage 41 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Abschnitt 3 G e r ü s t b a u e r-H a n d w e r k der aus der Anlage 44 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. § 14 Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Oktober 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Gerüstbauerhandwerk vom 3. Dezember 1996 in der aus der Anlage 45 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 3, 5 bis 9 und 11 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. § 15 Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994 in der aus der Anlage 46 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern. Abschnitt 4 Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk § 11 Zusätzliche Altersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe vom 21. September 1987 in der aus der Anlage 42 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. § 12 Urlaubsregelungen im Gerüstbauer-Handwerk (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2015 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 4.1, 4.2, 4.3.1 bis 4.3.4, 4.3.6 und 6, des § 4 Nummer 6, des § 5 Nummer 11, des § 13 Nummer 1.3 des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom 27. Juli 1993 in der aus der Anlage 43 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 4.3.5 und des § 8 des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom 27. Juli 1993 in der aus der Anlage 43 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern. § 13 Lohnausgleich im Gerüstbauer-Handwerk Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. November 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauerhandwerk während der Winterperiode vom 15. August 1983 in § 16 Zusätzliche Altersversorgung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 20. April 1994 gelten in der aus der Anlage 47 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 20. April 1994 in der aus der Anlage 48 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (3) Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 20. April 1994 in der aus der Anlage 49 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 20. April 1994 in der aus der Anlage 50 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3361 § 17 Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus der Anlage 51 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus der Anlage 52 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus der Anlage 53 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus der Anlage 54 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus der Anlage 55 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. § 18 Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der Anlage 56 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der Anlage 57 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (3) Für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der Anlage 58 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (4) Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. Oktober 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der Anlage 59 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der Anlage 60 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. § 19 Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (1) Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 1.5 bis 1.7, 3 und 4, des § 4 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, des § 5 Nummer 1.3, 1.4, 2 bis 6 und 8, der §§ 6 bis 8, des § 9 Nummer 1, 6, 8 und 9 sowie des § 10 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 24. Mai 2000 gelten in der aus der Anlage 61 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. (2) Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 1.5 bis 1.7, 3 und 4, des § 4 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, des § 5 Nummer 1.3, 1.4, 2 bis 6 und 8, der §§ 6 bis 8, des § 9 Nummer 1, 6, 8 und 9 sowie des § 10 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 24. Mai 2000 in der aus der Anlage 62 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2007 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 1.5 bis 1.7, 3 und 4, des § 4 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, des § 5 Nummer 1.3, 1.4, 2 bis 6 und 8, der §§ 6 bis 8, des § 9 Nummer 1, 6, 8 und 9 sowie des § 10 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 24. Mai 2000 in der aus der Anlage 63 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. § 20 Betrieblicher Anwendungsbereich Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in § 16 Absatz 1 und 2, in § 17 Absatz 1 bis 3, in § 18 Absatz 1 bis 3 sowie in § 19 Absatz 1 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe, die von dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk vom 13. Dezember 2010 erfasst werden. 3362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 Abschnitt 5 Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern mit Ausnahme des § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe g und Abschnitt V in der aus der Anlage 68 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Rechtsnormen des § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe g des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und ErdenIndustrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 68 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 20. Mai 2010. § 24 Ergänzende zusätzliche Altersversorgung in der Steineund Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steineund Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 69 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe und ein ergänzendes Sterbegeld in der Steineund Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern in der aus der Anlage 70 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. § 25 Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steineund Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 71 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern in der aus der Anlage 72 ersichtlichen Fassung vom § 21 Zusätzliche Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands vom 1. April 1986 gelten in der aus der Anlage 64 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands vom 1. April 1986 in der aus der Anlage 65 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. § 22 Verfahren der zusätzlichen Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands vom 1. April 1986 gelten in der aus der Anlage 66 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. Abschnitt 6 Steine- und Erden-Industrie, Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie in Bayern § 23 Zusätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 67 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Ausnahme des § 5 Abschnitt V Nummer 7 und Abschnitt VII für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. Die Rechtsnormen des § 5 Abschnitt V Nummer 7 und Abschnitt VII des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 67 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3363 5. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. § 26 Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 73 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrpflichtigen in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern in der aus der Anlage 74 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. § 27 Betrieblicher Anwendungsbereich (1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 23 bis 26 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe, die dem Verein der Bayerischen Chemischen Industrie e.V. angehören und dessen Tarifverträge anwenden. (2) Die Rechtsnormen der Tarifverträge aus dem jeweiligen Absatz 2 der §§ 23 bis 26 gelten auch für Betriebe des Transportbetongewerbes im Land Bayern. Abschnitt 7 Bäckerhandwerk § 30 Betrieblicher Anwendungsbereich Die §§ 28 und 29 gelten nicht für Betriebe, die Mitglied einer Konditorinnung sind. Abschnitt 8 Brot- und Backwarenindustrie § 31 Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970, des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979 sowie der Protokollnotizen vom 28. Februar 1977 und vom 4. September 2008 gelten in der aus der Anlage 77 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970, des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979 sowie der Protokollnotizen vom 28. Februar 1977 und vom 4. September 2008 in der aus der Anlage 78 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970, des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979 sowie der Protokollnotizen vom 28. Februar 1977 und vom 4. September 2008 in der aus der Anlage 79 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. § 32 Verfahren für die Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie (1) Die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags vom 20. Februar 1970 und des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979 gelten in der aus der Anlage 80 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags vom 20. Februar 1970 und des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979 in der aus der Anlage 81 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags vom 20. Februar 1970 und des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979 in der aus der Anlage 82 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. § 28 Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks gelten in der aus der Anlage 75 ersichtlichen Fassung vom 18. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. § 29 Einzug der Beiträge für die Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk Die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags zum Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks gelten in der aus der Anlage 76 ersichtlichen Fassung vom 18. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. 3364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 Abschnitt 9 Ta g e s z e i t u n g e n Abschnitt 11 Land- und Forstwirtschaft § 33 Zusätzliche Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen sowie der Protokollnotizen gelten in der aus der Anlage 83 ersichtlichen Fassung vom 15. Dezember 1997 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. (2) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in Absatz 1 verwiesen wird, gelten nicht in den Bundesländern Sachsen-Anhalt und Thüringen. Abschnitt 10 Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau § 36 Zusätzliche Altersversorgung in der Land- und Forstwirtschaft Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gelten in der aus der Anlage 86 ersichtlichen Fassung vom 28. November 2000 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. § 37 Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft in Hessen Die Rechtsnormen des Tarifvertrags ,,Qualifizierung der Land- und Forstwirtschaft in Hessen" gelten in der aus der Anlage 87 ersichtlichen Fassung vom 31. Mai 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. § 38 Berufsbildung in der Forstwirtschaft in Niedersachsen Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Qualifizierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze in der Forstwirtschaft gelten in der aus der Anlage 88 ersichtlichen Fassung vom 1. Januar 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. Abschnitt 12 Schlussbestimmungen, a l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n § 34 Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) ohne das Beitrittsgebiet vom 1. April 1977 sowie der Protokollnotiz vom 11. März 1991 gelten in der aus der Anlage 84 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. (2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die von dem Bundesrahmentarifvertrag für Arbeiter des Baugewerbes vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 29. Juli 2005 erfasst werden. § 35 Berufsbildung im Garten-, Landschaftsund Sportplatzbau im Beitrittsgebiet (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau der Bundesrepublik Deutschland ­ nur Beitrittsgebiet ­ vom 11. März 1991 gelten in der aus der Anlage 85 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. (2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die von dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in der Fassung vom 15. Dezember 2005 erfasst werden. § 39 Beendigung des Tarifvertrags (1) Ein Tarifvertrag endet im Sinne dieses Gesetzes, wenn er gekündigt, aufgehoben, geändert oder durch einen anderen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst wird. (2) Die oberste Arbeitsbehörde des Bundes macht die Beendigung des Tarifvertrags im Bundesanzeiger bekannt. § 40 Persönlicher Anwendungsbereich Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 38 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden Personen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3365 § 41 Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen (1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden. (2) Die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zur Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bleiben von diesem Gesetz unberührt. § 42 Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz Die Allgemeinverbindlichkeit tarifvertraglicher Rechtsnormen nach dem Tarifvertragsgesetz bleibt unberührt. Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 22 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 98 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungs- anspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt." 2. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt: ,,§ 113 Berichterstattung Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 8. September 2020 über die Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht nach § 98 Absatz 6 Satz 2 und gibt eine Einschätzung dazu ab, ob die Regelung fortbestehen soll." Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 1. September 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles