Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 68 vom 18.10.2017  - Seite 3549 bis 3554 - Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 3549 Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 6. Oktober 2017 Es verordnen auf Grund ­ des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe m und s und Nummer 3 erster Halbsatz und des § 26a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Buchstabe m zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert, § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) eingefügt und § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ­ des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der in Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a und in Absatz 2a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung zes vom 30. September 2017 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird durch die folgenden Absätze 1a und 1b ersetzt: ,,(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn 1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und 2. entweder a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabe- Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset- 3550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 gerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt. (1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für 1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist, 2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss, 3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224). Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für 1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder 2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen." b) Der bisherige Absatz 1b wird Absatz 1c. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1." 2. § 25 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten." 3. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe ,,22.00 Uhr" die Wörter ,,zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten" eingefügt und das Wort ,,verkehren" durch die Wörter ,,geführt werden" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 5 eingefügt: ,,3. die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31), 4. den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles, 5. den Transport von lebenden Bienen,". bbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 6 und 7. ccc) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,". b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern ,,Reformationstag (31. Oktober), jedoch" die Wörter ,,mit Ausnahme im Jahr 2017" eingefügt. 4. Dem § 35 wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten." 5. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 22 wird wie folgt gefasst: ,,22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,". b) In Nummer 25 werden die Wörter ,,Nummer 4 Satz 2" durch die Wörter ,,Nummer 7 Satz 2" ersetzt. 6. Dem § 52 wird folgender Absatz angefügt: ,,(4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden." 7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der laufenden Nummer 27 werden in Spalte 3 nach den Wörtern ,,dieser Verkehrsmittel" die Wörter ,,einschließlich ihrer Anhänger" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 3551 b) In der laufenden Nummer 30 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung angefügt: ,,Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist." c) In der laufenden Nummer 36 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung angefügt: ,,Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist." d) In der laufenden Nummer 37 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung eingefügt: ,,Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist." e) In der laufenden Nummer 38 werden in Spalte 3 folgende Sätze angefügt: ,,Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist." f) In der laufenden Nummer 39 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung eingefügt: ,,Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist." g) In der laufenden Nummer 49 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung angefügt: ,,Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist." h) In der laufenden Nummer 52 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung angefügt: ,,Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist." i) In der laufenden Nummer 56 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung eingefügt: ,,Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war." j) In der laufenden Nummer 57 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung eingefügt: ,,Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war." k) In der laufenden Nummer 60 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung eingefügt: ,,Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote vorher angeordnet worden waren." Artikel 2 Änderung der Ferienreiseverordnung Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 480 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort ,,dürfen" die Wörter ,,zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten" eingefügt und das Wort ,,verkehren" durch die Wörter ,,geführt werden" ersetzt. 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 5 eingefügt: ,,3. die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31), 4. den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen, 5. den Transport von lebenden Bienen,". b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 6. c) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen." 3552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2017 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird nach der Angabe ,,21.2," die Angabe ,,50.1, 50.2, 50.3, 135, 135.1, 135.2," eingefügt. b) In Nummer 4 wird nach der Angabe ,,244" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und die Angabe ,,246.2, 246.3," eingefügt sowie nach der Angabe ,,248" die Angabe ,,oder 250a" eingefügt. 2. Die Anlage zu § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die laufende Nummer 50 wird wie folgt gefasst: Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten ,,50 Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Au- § 11 Absatz 2 ßerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfs- § 49 Absatz 1 Nummer 11 fahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet ­ mit Behinderung § 11 Absatz 2 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 11 200 50.1 240 Fahrverbot 1 Monat 280 Fahrverbot 1 Monat 320 Fahrverbot 1 Monat". 50.2 ­ mit Gefährdung 50.3 ­ mit Sachbeschädigung a1) Die laufende Nummer 135 wird wie folgt gefasst: Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten ,,135 Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusam- § 38 Absatz 1 Satz 2 men mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 3 Nummer 3 freie Bahn geschaffen ­ mit Gefährdung 240 Fahrverbot 1 Monat 280 Fahrverbot 1 Monat 320 Fahrverbot 1 Monat". 135.1 135.2 ­ mit Sachbeschädigung b) Die laufende Nummer 246 wird wie folgt gefasst: Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten ,,246 246.1 246.2 Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt beim Führen eines Fahrzeugs ­ mit Gefährdung § 23 Absatz 1a § 49 Absatz 1 Nummer 22 100 150 Fahrverbot 1 Monat 200 Fahrverbot 1 Monat 55 ". 246.3 ­ mit Sachbeschädigung 246.4 beim Radfahren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 3553 c) In der laufenden Nummer 247 wird in der Spalte ,,StVO" die Angabe ,,§ 23 Absatz 1b" durch die Angabe ,,§ 23 Absatz 1c" ersetzt. d) Nach der laufenden Nummer 247 wird folgende Nummer 247a eingefügt: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten Lfd. Nr. Tatbestand ,,247a Beim Führen eines Kraftfahrzeugs Gesicht verdeckt § 23 Absatz 4 Satz 1 oder verhüllt § 49 Absatz 1 Nummer 22 60 ". e) Nach der laufenden Nummer 250 wird folgende Nummer 250a eingefügt: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten Lfd. Nr. Tatbestand ,,V e r k e h r s e i n r i c h t u n g e n z u m S c h u t z der Infrastruktur 250a Vorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem die Gesamtmasse beschränkenden Zusatzzeichen (Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 1053-33) oder eine tatsächliche Höhenbeschränkung (Zeichen 265) nicht beachtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 zu § 43 Absatz 3) gekennzeichnet ist. § 41 Absatz 1 i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 27 Spalte 3, lfd. Nr. 29 (Zeichen 251) Spalte 3, lfd. Nr. zu 36 bis 40, lfd. Nr. 39 (Zeichen 265) § 43 Absatz 3 Satz 2 § 49 Absatz 3 Nummer 4, 6 500 Fahrverbot 2 Monate". Artikel 4 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2017 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage 12 Abschnitt A wird wie folgt geändert: a) In der laufenden Nummer 2.1 wird nach der Zeile ,,das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)" folgende Zeile eingefügt: ,,die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder (§ 11 Absatz 2)". Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse b) In der laufenden Nummer 2.1 wird nach der Zeile ,,das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)" folgende Zeile eingefügt: ,,die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektroni- (§ 23 Absatz 1a)". schen Gerätes c) In der laufenden Nummer 2.1 wird nach der Zeile ,,das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)" folgende Zeile angefügt: ,,das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (§ 38 Absatz 1 Satz 2)". 2. Die Anlage 13 wird wie folgt geändert: a) Nach der laufenden Nummer 2.2.5 wird folgende laufende Nummer 2.2.5a eingefügt: laufende Nummer Ordnungswidrigkeit laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat) ,,2.2.5a Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße 50, 50.1, 50.2, 50.3". für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet 3554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 b) Nach der laufenden Nummer 2.2.8 werden die folgenden laufenden Nummern 2.2.8a und 2.2.8b eingefügt: laufende Nummer Ordnungswidrigkeit laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat) ,,2.2.8a 2.2.8b Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem 135, 135.1, 135.2 Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswid- 246.2, 246.3". rig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 6. Oktober 2017 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks