Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 6 vom 15.02.2018  - Seite 200 bis 201 - Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

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2 200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2018 Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung* Vom 9. Februar 2018 Auf Grund des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3 mindestens folgende Angaben enthält: 1. die Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts; 2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens oder die Vorgangsnummer; 3. die Bezeichnung der beschuldigten Personen oder der Verfahrensbeteiligten; bei Verfahren gegen Unbekannt enthält der Datensatz anstelle der Bezeichnung der beschuldigten Personen die Bezeichnung ,,Unbekannt" sowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der geschädigten Personen; 4. die Angabe der den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftat oder des Verfahrensgegenstandes; 5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle. § 11 Sonstige verfahrensbezogene elektronische Dokumente (1) Sonstige verfahrensbezogene elektronische Dokumente, die an Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichte übermittelt werden, sollen den Anforderungen des § 2 entsprechen. Entsprechen sie diesen Anforderungen nicht und sind sie zur Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht aufgrund der dortigen technischen Ausstattung oder der dort einzuhaltenden Sicherheitsstandards nicht geeignet, so liegt ein wirksamer Eingang nicht vor. In der Mitteilung nach § 32a Absatz 6 Satz 1 der Strafprozessordnung ist auf die in § 2 geregelten technischen Rahmenbedingungen hinzuweisen. (2) Die Übermittlung kann auch auf anderen als den in § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung genannten Übermittlungswegen erfolgen, wenn ein solcher Übermittlungsweg für die Entgegennahme Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Sie gilt ferner nach Maßgabe des Kapitels 4 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente." 2. Nach § 9 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt: ,,Kapitel 4 Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten § 10 Schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente Die Kapitel 2 und 3 gelten im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente, die gemäß § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung elektronisch eingereicht werden, mit der * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S.1). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2018 201 2 verfahrensbezogener elektronischer Dokumente generell und ausdrücklich eröffnet ist." 3. Das bisherige Kapitel 4 wird Kapitel 5. 4. Der bisherige § 10 wird § 12. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 9. Februar 2018 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas