Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 13 vom 19.04.2018  - Seite 447 bis 461 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin (Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung – StmStbAusbV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 447 Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin (Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung ­ StmStbAusbV)* Vom 13. April 2018 Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild § 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten § 6 Ausbildungsplan Abschnitt 2 Zwischenprüfung § 7 Ziel und Zeitpunkt § 8 Inhalt § 9 Prüfungsbereich Abschnitt 3 Gesellenprüfung Unterabschnitt 1 Allgemeines § 10 Ziel und Zeitpunkt § 11 Inhalt Unterabschnitt 2 Fachrichtung Steinmetzarbeiten § 12 Prüfungsbereiche § 13 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit § 14 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages § 15 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten § 16 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten § 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde § 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Unterabschnitt 3 Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten § 19 Prüfungsbereiche § 20 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit § 21 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages § 22 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten § 23 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten § 24 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde § 25 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 26 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Steinmetz und Steinbildhauer und Steinmetzin und Steinbildhauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 8 ,,Steinmetzen und Steinbildhauer" der Handwerksordnung staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. §3 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. 448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. §4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a) Steinmetzarbeiten oder b) Steinbildhauerarbeiten sowie 3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen, 2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben, 3. Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen, 4. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen, 5. Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen, 6. Herstellen und Bearbeiten von Werkstücken aus Blöcken und Platten, 7. Herstellen von Profilen, 8. Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten, 9. Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamenten, 10. Herstellen von Bauteilen aus mineralisch gebundenen Materialien, 11. Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen, 12. Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen sowie Versetzen von Werkstücken, 13. Einsetzen von programmierbaren Maschinen sowie 14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden und Kundinnen. (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten sind: 1. Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen, 2. Versetzen und Verankern von Bauteilen und Fassaden, 3. Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen und Grabanlagen sowie 4. Instandhalten und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen. (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten sind: 1. Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen, 2. Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen sowie 3. Instandsetzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten. (5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und 4. Umweltschutz. §5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten Die Berufsausbildung ist während einer Dauer von insgesamt 14 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen: 1. in den Monaten 1 bis 18 der Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a) Nummer 2 Buchstabe b, f, h und j, b) Nummer 5 Buchstabe c und d, c) Nummer 6 Buchstabe c, d, f bis i, d) Nummer 7 Buchstabe b bis d, e) Nummer 9 Buchstabe b und c, f) Nummer 11 Buchstabe b bis e, g) Nummer 12 Buchstabe d und h) Nummer 13 Buchstabe a bis c, 2. in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a) Nummer 2 Buchstabe m, b) Nummer 6 Buchstabe j und k, c) Nummer 7 Buchstabe e und f, d) Nummer 8 Buchstabe a und e) Nummer 13 Buchstabe d bis h sowie 3. in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in vier Wochen a) in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt B aa) Nummer 1 Buchstabe a und c, bb) Nummer 2 Buchstabe d und e und cc) Nummer 4 Buchstabe f oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 449 b) in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt C aa) Nummer 1 Buchstabe b, c und e, bb) Nummer 2 Buchstabe a bis d und cc) Nummer 3 Buchstabe h. §6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. 9. Gestaltungsmerkmale zu unterscheiden, 10. Profile zu unterscheiden, 11. Flächen-, Mengendurchzuführen, und Kostenberechnungen 12. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und 13. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen. (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zehn Stunden. Davon entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen drei Stunden. Abschnitt 2 Zwischenprüfung §7 Ziel und Zeitpunkt (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. (2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. §8 Inhalt Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. §9 Prüfungsbereich (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein statt. (2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsaufgaben zu planen, 2. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen, zu erstellen und anzuwenden, 3. Untergründe zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten, 4. Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen, 5. Werkzeuge, Geräte und Maschinen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen, 6. Arbeitsplätze einzurichten, 7. Verfahren zur Oberflächenbearbeitung zu unterscheiden, auszuwählen und anzuwenden, 8. Schriftentwürfe zu erstellen, Abschnitt 3 Gesellenprüfung Unterabschnitt 1 Allgemeines § 10 Ziel und Zeitpunkt (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden. § 11 Inhalt Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Unterabschnitt 2 Fachrichtung Steinmetzarbeiten § 12 Prüfungsbereiche Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit, 2. Ausführen eines Auftrages, 3. Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten, 450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 4. Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten sowie 5. Wirtschafts- und Sozialkunde. § 13 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit (1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren, 2. Entwürfe und Skizzen nach gestalterischen Gesichtspunkten anzufertigen, 3. Material- und Zeitpläne zu erstellen, 4. Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen, ökonomischen und gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen, 5. Naturwerksteine und künstliche Steine zu bearbeiten, 6. Oberflächen zu gestalten und Maße und Winkel einzuhalten und 7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Herstellen eines Werkstückes aus natürlichen oder künstlichen Steinen, 2. Herstellen eines Bauteiles aus natürlichen oder künstlichen Steinen, 3. Verlegen eines Belages oder 4. Versetzen eines Belages. Der Prüfling wählt aus, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. (3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Vor der Herstellung hat er einen Entwurf für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. (4) Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück und für die Dokumentation beträgt 52 Stunden. § 14 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages (1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Aufträge zu erfassen, 2. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen, 3. Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen, 4. Arbeitsplätze einzurichten, 5. Naturwerksteine zu bearbeiten, 6. Oberflächen zu bearbeiten und Maße und Winkel einzuhalten, 7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen, 8. Kunden und Kundinnen die Bedienungs-, Pflegeund Wartungsanleitung zu erläutern und 9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein, 2. Herstellen eines Bauteiles aus Naturwerkstein, 3. Verlegen eines Belages aus Naturwerkstein oder 4. Versetzen eines Belages aus Naturwerkstein. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten. § 15 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten (1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerksteinen zu unterscheiden, 2. Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen, 3. Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile zu unterscheiden, 4. Transporte von Naturwerksteinen durchzuführen, 5. Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auszuwählen, 6. Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu verlegen, 7. Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der Produktqualität zu beheben, 8. Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben zu unterscheiden, 9. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen und 10. Präsentationstechniken einzusetzen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 451 § 16 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten (1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen, 2. Vorgaben aus Unterlagen umzusetzen, 3. Arbeitsplätze einzurichten, 4. Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren, 5. programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen, 6. Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Werkstücken und Bauteilen anzuwenden, 7. Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und 8. Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. § 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten wie folgt zu gewichten: 1. Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit mit 2. Ausführen eines Auftrages mit 3. Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten mit 4. Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 30 Prozent, 20 Prozent, 20 Prozent, 2. im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages mit mindestens ,,ausreichend", 3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend". (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche ,,Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten", ,,Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten" oder ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Unterabschnitt 3 Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten § 19 Prüfungsbereiche Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit, 2. Ausführen eines Auftrages, 3. Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten, 4. Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten sowie 5. Wirtschafts- und Sozialkunde. § 20 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit (1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren, 2. Entwürfe, Skizzen und Modelle nach gestalterischen Gesichtspunkten anzufertigen, 3. Material- und Zeitpläne zu erstellen, 4. Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen, ökonomischen und gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen, 5. Naturwerksteine zu bearbeiten, 6. Oberflächen zu gestalten und Maße zu übertragen und 7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen. 20 Prozent sowie 10 Prozent. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ,,ausreichend", 452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 (2) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Vor der Herstellung hat er einen Entwurf für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. (3) Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück und für die Dokumentation beträgt 52 Stunden. § 21 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages (1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Aufträge zu erfassen, 2. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen, 3. Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen, 4. Arbeitsplätze einzurichten, 5. Naturwerksteine zu bearbeiten, 6. Oberflächen zu bearbeiten und Maße zu übertragen, 7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen, 8. Kunden und Kundinnen die Bedienungs-, Pflegeund Wartungsanleitungen der hergestellten Produkte zu erläutern und 9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten. § 22 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten (1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerksteinen zu unterscheiden, 2. Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen, 3. Gestaltungsmerkmale, Bauarten sowie Bau- und Kunststile zu unterscheiden, 4. Transporte von Naturwerksteinen und Bildhauerarbeiten durchzuführen, 5. Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auszuwählen, 6. Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu verlegen, 7. Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der Produktqualität zu beheben, 8. Bildhauerarbeiten instand zu setzen, 9. Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben zu unterscheiden, 10. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen und 11. Präsentationstechniken einzusetzen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. § 23 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten (1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen, 2. Vorgaben aus Unterlagen und Modellen umzusetzen, 3. Arbeitsplätze einzurichten, 4. Übertragungstechniken einzusetzen, 5. Bildhauerarbeiten, Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren, 6. programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen, 7. Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Bildhauerarbeiten, Werkstücken und Bauteilen anzuwenden, 8. Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und 9. Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. § 24 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 453 § 25 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten wie folgt zu gewichten: 1. Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit mit 2. Ausführen eines Auftrages mit 3. Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten mit 4. Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 30 Prozent, 20 Prozent, 20 Prozent, schafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 26 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin vom 9. Mai 2003 (BGBl. I S. 690; 2004 I S. 2601) außer Kraft. 20 Prozent sowie 10 Prozent. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages mit mindestens ,,ausreichend", 3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend". (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche ,,Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten", ,,Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten" oder ,,WirtBerlin, den 13. April 2018 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Rainer Baake 454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen entgegennehmen und weiterleiten b) Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, für Baustile und Bauteile sowie für technische und gestalterische Arbeitsaufgaben anwenden c) Sachverhalte darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen d) Kundenanforderungen und Arbeitsaufträge erfassen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen e) Kunden und Kundinnen über Eignung und Eigenschaften von Werkstoffen informieren f) Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situationsgerecht führen g) Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren, Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und Absprachen dokumentieren h) den Kunden und Kundinnen Serviceleistungen erläutern i) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen 4 4 2 Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Arbeitsabläufe festlegen und dabei ergonomische, ökologische, konstruktive, fertigungstechnische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Arbeitsschutz planen und Arbeitsmittel festlegen c) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und Zeitaufwand dokumentieren d) örtliche Gegebenheiten bei der Arbeitsvorbereitung sowie Witterungs- und Klimabedingungen berücksichtigen e) Informationen zu Untergründen, Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen sowie technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen beschaffen und nutzen f) Betriebsanweisungen und technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, technische Regelwerke, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 455 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 g) Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammenstellen h) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern, Messungen durchführen und Messergebnisse protokollieren i) j) Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen Skizzen, Bau- und Werkzeichnungen anfertigen und anwenden k) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, Daten sichern und Datenschutz unter Beachtung der Vorschriften anwenden l) Aufgaben im Team planen und umsetzen 2 m) analoge und digitale Medien einsetzen und branchenspezifische Software anwenden n) Leistungsverzeichnisse und Angebote berücksichtigen o) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen 3 Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen b) persönliche Schutzausrüstung verwenden c) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen d) Gegebenheiten auf der Baustelle mit Skizzen und Plänen abgleichen e) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten f) Wasser- und Energieversorgung veranlassen 4 g) Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen h) Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen und Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten i) Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen sowie Rohblöcke und Werkstücke transportieren, aufbänken und lagern Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbarkeit prüfen sowie Leer-, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen j) k) Gefahrstoffe unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen l) Abfallstoffe lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen m) Arbeitsplatz übergeben 456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 4 Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und warten b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen c) Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentieren d) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und Störungsbeseitigung veranlassen 4 5 Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Hilfsstoffe, insbesondere Dichtungs-, Klebe- und Anstrichmittel, nach Verwendungszweck zuordnen b) Abdichtungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von technischen Regelwerken durchführen und elastische Fugen herstellen c) chemische Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, sowie Metalle, Kunststoffe und Imprägnierungen unter Berücksichtigung von Herstellerangaben lagern, auswählen und verarbeiten und Verklebungen durchführen d) Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Trennen, Umformen, Bohren und Feilen, bearbeiten e) Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen 2 6 Herstellen und Bearbeiten a) natürliche und künstliche Steine unterscheiden und von Werkstücken aus Blöcken auswählen und Platten b) Rohblöcke für die Verwendung, insbesondere unter (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) Berücksichtigung der natürlichen Lager und Fehler, beurteilen und auswählen c) Rohblöcke, insbesondere durch Spalten und Stoßen, teilen d) Bearbeitungstechniken auswählen und Maße übertragen e) Verfahren zur Herstellung und Bearbeitung von Flächen, insbesondere bei Hart- und Weichgestein, festlegen f) ebene, hohle, gewölbte und ausgeklinkte Flächen von Hand und mit handgeführten Maschinen herstellen g) Oberflächen von Hand und mit handgeführten Maschinen endbearbeiten h) bearbeitete Flächen beurteilen und vor Beschädigungen schützen i) ein- und mehrhäuptige Steine herstellen j) Platten und Werkstücke, insbesondere durch Sägen, Ausklinken und Bohren, maschinell bearbeiten k) Oberflächen mit Maschinen endbearbeiten l) gebrauchte Platten und Werkstücke aufarbeiten 7 Herstellen von Profilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) 4 14 a) Profile unterscheiden und auswählen b) Schablonen herstellen und Formen übertragen c) Falze, Fasen und runde Profilglieder ausarbeiten d) zusammengesetzte Profile ausarbeiten 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 457 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 e) um- und totlaufende Profile ausarbeiten f) Profile an gebogenen Flächen ausarbeiten 8 Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) 4 a) eingesetzte Flächen nach Vorgaben, insbesondere durch Ausfräsen, herstellen b) Materialien für Einlegeteile nach Gestaltungsvorgaben auswählen c) Einlegeteile herstellen, einpassen und befestigen 3 9 Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Schriften, Symbole und Ornamente unterscheiden und auswählen b) Schriften, Symbole und Ornamente zeichnen und übertragen c) vertiefte und erhabene Schriften in unterschiedlichen Techniken herstellen d) Schriften und Oberflächen farblich fassen e) Schriften und Oberflächen vergolden f) Metallschriften anbringen g) Symbole und Ornamente nach Vorgaben entwerfen h) Symbole und Ornamente in unterschiedlichen Techniken ausführen 2 8 10 Herstellen von Bauteilen aus mineralisch gebundenen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) mineralisch gebundene Materialien unterscheiden und auswählen b) Brettschalungen, insbesondere für Fundamente, herstellen und abbauen c) Bewehrungen aus Betonstabstahl herstellen und einbauen d) Bindemittel und Zuschläge zuordnen e) Betone nach Rezept herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen f) Betone einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln 4 11 Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) a) künstlich hergestellte Steine hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Verarbeitungsarten unterscheiden und auswählen b) Maschinen, Werkzeuge, Hilfsstoffe und Bearbeitungsmethoden auswählen c) künstlich hergestellte Steine bearbeiten d) künstlich hergestellte Steine, insbesondere durch Kleben, verbinden e) Oberflächen endbearbeiten 4 12 Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen sowie Versetzen von Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) a) Steine, Fliesen und Platten unterscheiden, lagern und nach Verwendungszweck auswählen b) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen c) Untergründe auf Belegreife prüfen und vorbereiten d) Platten und Fliesen, insbesondere aus Naturwerkstein, verlegen und Aussparungen herstellen e) Werkstücke und Grabmale versetzen 12 458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 f) Verbindungstechniken festlegen und Verbindungsmittel, insbesondere für Klammer-, Dübel- und Bleiverbindungen, auswählen g) Mauerwerk aus natürlichen und künstlichen Steinen herstellen a) Einsatz von programmierbaren Maschinen für die 13 Einsetzen von programmierbaren Maschinen Herstellung von Produkten beurteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) b) Konstruktionen digital erstellen c) Materiallisten und Zuschnittpläne generieren d) Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten umwandeln e) programmierbare Maschinen einrichten f) Programme in Steuerungen einlesen, Werkzeugkorrekturen vornehmen und Programme abfahren 3 4 4 g) Programmabläufe überwachen und optimieren h) Ursachen von Fehlern und Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen 14 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) a) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen b) durchgeführte Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren c) Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen d) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen e) Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten f) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen 4 g) Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren und Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten h) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen i) j) Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellen Produkte für den Versand, insbesondere durch Kennzeichnen, Verpacken und Lagern, vorbereiten 4 k) Kundengespräche bei der Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen l) Kunden und Kundinnen über Gebrauch, Pflege und Instandsetzungsintervalle der hergestellten Produkte informieren m) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 459 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Bodenbeläge nach Vorgaben und Gestaltungsmerkmalen in unterschiedlichen Verlegetechniken verlegen b) Treppenkonstruktionen unterscheiden und bei der Planung und Produktion berücksichtigen c) Treppenbauteile und Podeste versetzen d) Anschlüsse herstellen und Fugen schließen 12 2 Versetzen und Verankern von a) Gestaltungsmerkmale unterscheiden und anwenden Bauteilen und Fassaden sowie Versetztechniken für Wandbekleidungen fest(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) legen und anwenden b) Untergründe für Verankerungen und Unterkonstruktionen prüfen c) Dämmstoffe vorbereiten und einbauen d) Verankerungen, Befestigungen und Verbindungen vorbereiten e) Bauteile und Fassaden aus Naturwerkstein, insbesondere Wandbekleidungen, Pfeiler-, Brüstungsund Sturzplatten, verankern und versetzen f) Anschlüsse herstellen 3 Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen und Grabanlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) 12 a) Denkmale und Grabanlagen nach Vorgaben, insbesondere nach Gestaltungsmerkmalen, Vorschriften und Kundenwünschen, gestalten b) Denkmale und Grabanlagen in unterschiedlichen Gesteinsarten und Bearbeitungstechniken herstellen c) Denkmale und Grabanlagen unter Einhaltung der Vorschriften versetzen 12 4 Instandhalten und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) a) Zustand von Bauwerken und Denkmalen feststellen sowie Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen b) Voruntersuchungen berücksichtigen c) Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservierung auswählen sowie Reinigungs- und Konservierungsarbeiten durchführen d) Instandsetzungsverfahren festlegen und Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführen e) erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagern f) Bauwerke und Denkmale restaurieren und insbesondere Vierungen und Antragungen unter Beachtung der Konstruktion, des Baustils und der Gestaltungsmerkmale herstellen g) Dokumentationen durchführen 12 460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) Entwürfe entwickeln und in Modelle umsetzen b) Reliefs und Skulpturen entwerfen, modellieren und abgießen c) Negativformen herstellen d) mehrteilige Formen herstellen e) Modelle herstellen und bearbeiten 12 2 Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) a) Modelle, insbesondere Reliefs und Skulpturen, für die Anwendung von Übertragungstechniken vorbereiten b) Modelle in Stein, insbesondere durch Punktieren, übertragen c) Schrifttexte gestalten und übertragen d) Schriften ausführen 24 3 Instandsetzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) a) Bildhauerarbeiten den Stilepochen zuordnen und Zustand von Bildhauerarbeiten feststellen und dokumentieren b) Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen und dokumentieren c) Voruntersuchungen berücksichtigen d) Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservierung auswählen sowie Reinigungs- und Konservierungsarbeiten durchführen e) Instandsetzungsverfahren festlegen und Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführen f) erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagern g) Abgüsse von Originalen herstellen h) Bildhauerarbeiten unter Beachtung der Konstruktionen und der Stilepochen restaurieren, insbesondere Ergänzungen anfertigen und einfügen i) Dokumentationen durchführen 12 Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2018 461 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arwährend beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeider gesamten dung der Gefährdung ergreifen Ausbildung b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen