Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 17 vom 23.05.2018  - Seite 570 bis 615 - Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung

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570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung Vom 16. Mai 2018 Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Europawahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3749) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: Artikel 1 Änderung der Europawahlordnung e) Die Angabe zu Anlage 2A wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger und Merkblatt zum Antrag". 2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen." 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe ,,35" durch die Angabe ,,42" ersetzt. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei Rückkehr einer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes wahlberechtigten Person in das Wahlgebiet kann die Gemeindebehörde soweit erforderlich die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis ihrer Wahlberechtigung entsprechend § 17 Absatz 6 Satz 1 verlangen." bb) In Satz 1 und dem neuen Satz 3 wird jeweils das Wort ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,behinderter Wahlberechtigter" durch die Wörter ,,Wahlberechtigter mit Behinderungen" ersetzt. Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: ,,§ 50 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen". b) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: ,,§ 78 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen". c) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren ­ Erstund Zweitausfertigung ­ und Merkblatt zum Antrag". d) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben ­ Erst- und Zweitausfertigung ­ und Merkblatt zum Antrag". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 571 b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Kehrt ein nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes Wahlberechtigter in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 15 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis im Wahlgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt hat." bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Wählerverzeichnis" die Wörter ,,durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist," eingefügt. 5. § 17a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,behinderter Wahlberechtigter" durch die Wörter ,,Wahlberechtigter mit Behinderungen" ersetzt. b) In Absatz 9 wird die Angabe ,,2" durch die Angabe ,,3" und jeweils das Wort ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. 6. In § 17b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,2" durch die Angabe ,,3" ersetzt. 7. Nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. die Belehrung, dass nach § 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,". 8. In § 26 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,behinderter Wahlberechtigter" durch die Wörter ,,Wahlberechtigter mit Behinderungen" ersetzt. 9. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt." b) In Absatz 4 wird das Wort ,,rot" durch das Wort ,,hellrot" ersetzt. c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. 10. In § 39 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,behinderten" durch die Wörter ,,Menschen mit Behinderungen" ersetzt. 11. § 49 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden." b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,". bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort ,,hat" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. cc) In Nummer 5 wird nach den Wörtern ,,versehen hat" das Wort ,,oder" gestrichen. dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder". 12. In der Überschrift zu § 50 und in § 59 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,behinderter Wähler" durch die Wörter ,,von Wählern mit Behinderungen" ersetzt. 13. § 78 wird wie folgt gefasst: ,,§ 78 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen (1) Das Recht auf Auskunft über die im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) werden dadurch gewährleistet, dass die betroffene Person unter den Voraussetzungen des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 des Bundeswahlgesetzes und § 20 dieser Verordnung Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen sowie unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 3 Auszüge aus dem Wählerverzeichnis anfertigen kann. (2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe des § 15 Absatz 8 und des § 21 ausgeübt. Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des 572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Wahltages nach Maßgabe des § 13 des Europawahlgesetzes ausgeübt. (3) Die Information der betroffenen Person im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 über die für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt durch die Bekanntmachung nach § 19." 14. § 80 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die Abnahme der nach § 15 Absatz 7 Satz 2, § 17 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1, § 17a Absatz 4 und § 32 Absatz 3 Nummer 2 abzugebenden Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zuständig." 15. In § 81 Absatz 5 wird nach dem Wort ,,Anlagen" die Angabe ,,1," eingefügt. 16. In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 6 Satz 1, § 79 Absatz 1 und § 86 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,des Innern" durch die Wörter ,,des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt. 17. Die Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) wird wie folgt gefasst: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ­ Erst- und Zweitausfertigung ­ erhält jeweils die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung, wobei bei der Zweitausfertigung das Wort ,,Erstausfertigung" durch das Wort ,,Zweitausfertigung" ersetzt wird. b) Die Rückseite der Erstausfertigung erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. c) Die Rückseite der Zweitausfertigung erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. d) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 18. Die Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) wird wie folgt geändert: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ­ Erst- und Zweitausfertigung ­ erhält jeweils die aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung, wobei bei der Zweitausfertigung das Wort ,,Erstausfertigung" durch das Wort ,,Zweitausfertigung" ersetzt wird. b) Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ­ Erstausfertigung ­ wird wie folgt geändert: aa) In Randnummer 6.1 wird nach dem Wort ,,Union" der Fußnotenhinweis ,,1)" eingefügt. bb) In Randnummer 6.2 wird der Fußnotenhinweis ,,*)" durch den Fußnotenhinweis ,,2)" ersetzt. cc) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: ,,1) Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten." dd) Die bisherige Fußnote *) wird Fußnote 2. c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) erhält die aus dem Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 19. Die Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) wird wie folgt geändert: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert: aa) Im Feld unter der Überschrift werden nach den Wörtern ,,Bitte ­ füllen Sie den Antrag" die Wörter ,,in zweifacher Ausfertigung" gestrichen. bb) Bei Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter ,,einem anderem Mitgliedstaat" durch die Wörter ,,den übrigen Mitgliedstaaten" ersetzt und nach dem Punkt am Ende der Fußnotenhinweis ,,*)" eingefügt. cc) Bei Erläuterungspunkt 13 werden nach dem Wort ,,Antragstellers" die Wörter ,,/der Antragstellerin" eingefügt. dd) Die Fußnote wird wie folgt gefasst: ,,*) Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden." b) Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert: aa) In Randnummer 5 wird nach dem Wort ,,Union" der Fußnotenhinweis ,,*)" eingefügt. bb) Die Fußnote wird wie folgt gefasst: ,,*) Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden." c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger (noch Anlage 2A) erhält die aus dem Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 573 20. Anlage 2B (zu § 17a Absatz 5) wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Wahlen" durch das Wort ,,Wahl" und b) die Angabe ,,2014" jeweils durch die Angabe ,,2019" ersetzt. 21. Die Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 22. Die Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) erhält die aus dem Anhang 9 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 23. In Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) werden in Nummer 5 im letzten Satz die Wörter ,,behinderter Wahlberechtigter" durch die Wörter ,,Wahlberechtigter mit Behinderungen" ersetzt. 24. Die Anlage 6 (zu § 19 Absatz 2) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1 wird nach dem Wort ,,Union" der Fußnotenhinweis ,,1)" eingefügt. b) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: ,,1) Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden." c) In Nummer 1.2 wird der bisherige Fußnotenhinweis ,,1)" gestrichen und nach den Wörtern ,,betroffen sind;" der Fußnotenhinweis ,,2)" angefügt. d) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst: ,,2) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost))." e) Die bisherige Fußnote 2 wird Fußnote 3. 25. Die Anlage 6A (zu § 19 Absatz 3) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird nach dem Wort ,,Union" der Fußnotenhinweis ,,1)" eingefügt. b) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: ,,1) Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden." 26. In Anlage 8 (zu § 25) werden nach den Wörtern ,,Unterschrift des Wählers" die Wörter ,,/der Wählerin" eingefügt. 27. Die Anlage 10 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4) wird wie folgt geändert: a) Unter der Überschrift ,,Vorderseite des Wahlbriefumschlags" wird das Wort ,,rot" durch die Wörter ,,hellrot (maschinenlesbar)7)" ersetzt. b) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags wird in Satz 4 nach dem Wort ,,dort" der Fußnotenhinweis ,,6)" eingefügt. c) Nach Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 eingefügt: ,,6) Kann von der Ausgabestelle durch eine abweichende Adresse ersetzt werden (z. B. wenn vorderseitig angegebene Anschrift Postfachadresse ist)." d) Der neuen Fußnote 6 wird folgende Fußnote 7 angefügt: ,,7) Die Maschinenlesbarkeit ist sicherzustellen durch ein hellrotes Papier nach dem Farbmodell CMYK 0/60/15/0 auf Naturpapier (inklusive Recycling-Papier) und Beachtung folgender Faktoren der Papierbeschaffenheit: 1. Papierflächengewicht: mindestens 70g/qm 2. Druckqualität und Kontrast: Abriebfestigkeit der in dunkler Schrift aufgebrachten Aufschrift, die sich mit deutlichem Kontrast abheben muss 3. Fluoreszenz: In Papier und Druckfarbe dürfen keine optischen Aufheller oder andere fluoreszierenden Bestandteile, die strahlen, enthalten sein." 28. Die Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3) wird wie folgt geändert: a) In dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter ,,Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt. b) Dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift wird die aus dem Anhang 10 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 29. Die Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1) wird wie folgt geändert: a) In der Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter ,,Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt. b) Der Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt wird die aus dem Anhang 11 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 30. Die Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2) wird wie folgt geändert: a) In der Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter ,,Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt. b) Der Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche wird die aus dem Anhang 12 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 31. Die Anlage 16A (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a) wird wie folgt geändert: a) Die Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger erhält die aus dem Anhang 13 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 b) Der Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger wird die aus dem Anhang 14 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 32. Die Anlage 16B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b) wird wie folgt geändert: a) In der Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers ­ Erstausfertigung ­ werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter ,,Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt. b) Der Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers ­ Erstausfertigung ­ wird die aus dem Anhang 15 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. Berlin, den 16. Mai 2018 33. In Anlage 23 (zu § 41 Absatz 1) wird in Nummer 3 im letzten Absatz nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt: ,,In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden." 34. Die Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 16 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 35. Die Anlage 27 (zu § 68 Absatz 5) erhält die aus dem Anhang 17 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 575 Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren ­ Erstausfertigung ­ An die Gemeindebehörde ....................................................... ....................................................... Bitte Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) ­ füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, ­ beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern, ­ das Zutreffende ankreuzen Familienname ­ ggf. auch Geburtsname ­ Vornamen Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland1) bei der Meldebehörde gemeldet war, ist unverändert lautete damals: Geburtsdatum Tag Monat Jahr E-Mail: (für Rückfragen) besteht seit (Meldedatum): Tag Monat Jahr Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland) ................................................................................. .............................................................................................................................. Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland1) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: vom vom bis zum bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) nach (Ort, Staat) ausgestellt am: und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) Ich bin im Besitz eines Personalausweises Reisepasses Ausweis-Nummer: von (ausstellende Behörde) Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. oder Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. Ich werde am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine 2 Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben. ) oder Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und oder Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelnach Vollendung meines 14. Lebensjahres bar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung betroffen.1) In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen. gehalten. Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Europawahl in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt. Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. ............................................................................................................................... Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname) Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. ............................................................................................................................... Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) 1 ) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)). ) Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. 2 576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. Rückseite der Erstausfertigung Muster für amtliche Vermerke 1 Zuständigkeit der Gemeindebehörde ja Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde (Name der Gemeindebehörde) Begründung (Ort, Datum) Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) 2 Antragseingang am (Datum) 21. Tag vor der Wahl = Antragseingang verspätet nein nein § 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG rechtzeitig ja ja 3 4 5 Status als Deutscher nachgewiesen 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet Wahlausschlussgrund § 6a Absatz 1 Nummer 1 EuWG 6 6.1 6.2 Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen vorhanden nicht vorhanden § 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG nein nein nein nein nein ja ja ja ja ja Am Wahltag seit mindestens 3 Monaten Aufenthalt im Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union1) oder mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der letzten 25 Jahre nach Vollendung des 14. Lebensjahres 6.3 Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen2) Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG § 6 Absatz 2 EuWG i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG § 6 Absatz 2 EuWG i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG 7 nein nein nein ja ja ja 8 Erledigung des Antrages Eintragung in das Wählerverzeichnis Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an den Bundeswahlleiter am (Datum) Bezeichnung des Wahlbezirks Zurückweisung (s. Anlage) 1 ) Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten. ) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)). 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 577 Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Rückseite der Zweitausfertigung Datenerfassung für den Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Postfach 17 03 77 53029 Bonn Vom Antragsteller nicht abzusenden. Wird von der Gemeindebehörde übersandt. Betreff: Register nach § 17 Absatz 6 EuWO Name und Anschrift der Gemeindebehörde: ................................................................................................................... Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. .................................................................. Ort, Datum Im Auftrag .................................................................. (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) 578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d noch Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigt sind nach § 6 Europawahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 6a Absatz 1 Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, sind wahlberechtigt sofern sie ­ entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe hierzu die Erläuterung unter ) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, wobei nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Europawahlgesetz auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mitzählt. ­ oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, ­ oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter . Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes: ­ Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen wird. ­ Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europawahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist. ­ Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird. Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europawahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet. Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort). Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland1) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben. Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland1) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: ,,Mein Aufenthalt ist bekannt der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war). Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land). Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge. Angaben nur für e i n Dokument erforderlich. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 579 Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die 1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder 2. als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. Das Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Europawahlgesetz zählt auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 des EU-Vertrags vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden2)) und Zypern. Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter Absatz 2. Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.1) In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden. Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die bei den anderen Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen): ­ Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien; ­ sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen; ­ Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen. Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Europawahl mehrfach beteiligen würde. Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vergleiche im Übrigen die Erläuterungen unter . Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. 1 ) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)). ) Das Wahlrecht der Auslandsdeutschen nach § 6 Absatz 2 Europawahlgesetz bleibt unberührt. 2 580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben, und Wahlscheinantrag ­ Erstausfertigung ­ Bitte ­ füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druckoder Maschinenschrift aus, ­ beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern, ­ das Zutreffende ankreuzen An die Gemeindebehörde ....................................................... ....................................................... BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Familienname ­ ggf. auch Geburtsname ­ Vornamen Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland1) bei der Meldebehörde gemeldet war, ist unverändert lautete damals: Geburtsdatum Tag Monat Jahr E-Mail: (für Rückfragen) Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland) Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland1) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: vom vom bis zum bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) nach (Ort, Staat) ausgestellt am: und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) Ich bin im Besitz eines Personalausweises Reisepasses Ausweis-Nummer: von (ausstellende Behörde) Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. oder Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. Ich werde am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung 2 Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben. ) oder Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und oder Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelnach Vollendung meines 14. Lebensjahres bar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung betroffen.1) In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen. gehalten. Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil und habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt oder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. Die Wahlunterlagen sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden. Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden: (Straße, Hausnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Postleitzahl, Ort, Staat) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................................... Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname) Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. ............................................................................................................................... Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) 1 ) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)). ) Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein unmittelbar vorhergehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 581 Anhang 6 zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c noch Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen. Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis vom Ausland aus Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigt sind nach § 6 Europawahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 6a Absatz 1 Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie ­ entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe hierzu die Erläuterung unter ) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, wobei auf die Dreimonatsfrist ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet wird, ­ oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, ­ oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.1) Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter . Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde persönlich und handschriftlich unterzeichnet im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden ­ bei frühestmöglicher Antragstellung ­ der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt. Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland1) ist zu beachten: ­ Wer bereits vor dem 42. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland1) fortgezogen ist, muss seine Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen. ­ Wer erst nach dem 42. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis seiner Fortzugsgemeinde. Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes: ­ Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen wird. ­ Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europawahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist. ­ Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird. Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Deutsche, die im Ausland leben nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten ­ gemeldeten ­ Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland1). Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, ist die zuständige Behörde das Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin. Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 4 der Europawahlordnung (EuWO). Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat). Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland1) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben. 582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland1) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: ,,Mein Aufenthalt ist bekannt der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war). Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land). Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge. Angaben nur für e i n Dokument erforderlich. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die 1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder 2. als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 des EU-Vertrags vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden2)) und Zypern. Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter Absatz 2. Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.1) In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (aufgrund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden. Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen): ­ Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien; ­ sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen; ­ Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen. Die Antragstellung hat bei der Gemeinde zu erfolgen, bei der der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt gemeldet war, unabhängig davon, wie lange der Fortzug zurückliegt. Auslandsdeutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, müssen ihren Antrag beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin, stellen. Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 583 Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Gebiet (Kreis oder Kreisfreie Stadt) erfolgen, in dem der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen. Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen die Erläuterungen unter . Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. 1 ) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)). 2 ) Das Wahlrecht der Auslandsdeutschen nach § 6 Absatz 2 Europawahlgesetz bleibt unberührt. 584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Anhang 7 zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c noch Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), ausgefüllt werden. Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Unionsbürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werden erstmalig nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben. Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde unterschrieben im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der Unionsbürger bis zum 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich. Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist ­ bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeindebehörde. Für Unionsbürger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, und für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 17a Absatz 3 der Europawahlordnung (EuWO). Angaben nur für e i n Dokument erforderlich. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zu diesem oder einem künftigen Wahltag fortfällt oder am Wahltag nicht vorliegt, muss der Antrag zurückgenommen bzw. die Gemeindebehörde hierüber unterrichtet werden. Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union. Unionsbürger, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, siehe unter Absatz 2. genannten Anzugeben ist die Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/der Wahlkreis des Herkunftsmitgliedstaates, in deren/dessen Wählerverzeichnis oder, sofern ein solches nicht geführt wird, in deren/dessen Melderegister der Unionsbürger gegebenenfalls zuletzt eingetragen war, und wann der Herkunftsmitgliedstaat wohin verlassen wurde. Nach Artikel 13 der Richtlinie 93/109/EG tauschen die Mitgliedstaaten untereinander die Informationen aus, die notwendig sind, um eine mehrfache Stimmabgabe bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu verhindern. Hierfür übermittelt der Bundeswahlleiter auf der Grundlage dieses Antrags dem Herkunftsmitgliedstaat die Informationen über dessen Staatsangehörige, die in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, damit der Herkunftsmitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer doppelten Stimmabgabe treffen kann. Einige Mitgliedstaaten benötigen hierfür besondere Angaben zu ihren Staatsangehörigen. Folgende besondere Angaben zu ihren Staatsangehörigen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten zusätzlich erforderlich: stellige persönliche Identifikationsnummer identisch) Bulgarien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch); bulgarische zehnBelgien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter Dänemark: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch) Estland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch) Finnland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch) Frankreich: keine Griechenland: Name des Vaters und der Mutter Irland: keine Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Italien: keine Kroatien: keine 585 identisch) Litauen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch) Lettland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter Luxemburg: keine Malta: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter Niederlande: keine Österreich: keine Polen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter der Mutter identisch) identisch); Name des Vaters und identisch); Wahlnummer; Portugal: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter Name des Vaters und der Mutter Rumänien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter Schweden: schwedische zwölfstellige persönliche Registrierungsnummer Slowakei: keine Slowenien: slowenische dreizehnstellige persönliche Identifikationsnummer Spanien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter Tschechische Republik: keine Ungarn: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch) identisch); zweiter Nachname identisch) Vereinigtes Königreich: keine (Dies entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Europawahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden.) Zypern: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch); Wahlnummer Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 des Europawahlgesetzes ein Unionsbürger ausgeschlossen, wenn er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt. Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden) und Zypern. Die Voraussetzung ist auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt. Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde. Die Gemeindebehörde unterrichtet den Bundeswahlleiter über die Eintragung eines Unionsbürgers in das Wählerverzeichnis, der diese Information an die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates weiterleitet, damit ggf. eine Stimmabgabe dieses Unionsbürgers in mehreren Mitgliedstaaten verhindert werden kann. Eine Eintragung von Amts wegen bei künftigen Europawahlen erfolgt nach Maßgabe von § 17b der Europawahlordnung (EuWO). Unionsbürger können bei Wahlen zum Europäischen Parlament bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich. Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen die Erläuterungen unter . Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. 586 Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin4) Wahlbenachrichtigung für die Wahl zum Europäischen Parlament2) Freimachungsvermerk7) Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) Wahltag: Sonntag, der ..............................7), Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Wahlbezirk/ Nummer im Wählerverzeichnis 316/00345 ggf. Weisung zum Sendungsverbleib bei Unzustellbarkeit und Umzug8) Wahlraum4) Schulgebäude Agnesstraße 1 53225 Bonn barrierefrei/nicht barrierefrei5) Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter der Telefonnummer: ...... / ....................., zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer: ...... / .....................6) Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger, 3) Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen und können im oben angegebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie dazu bitte diese Wahlbenachrichtigung mit und halten Sie Ihren Personalausweis ­ Unionsbürger: Ihren Identitätsausweis ­ oder Reisepass bereit. Sie dürfen Ihr Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben. Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7) ........................................................ ........................................................ Wahlbenachrichtigung1) Wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt wählen wollen, müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Den Antrag können Sie mit dem Vordruck auf der Rückseite stellen. Er kann auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) gestellt werden. Dabei sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben; auch dann soll die unten mitgeteilte Nummer im Wählerverzeichnis angegeben werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben oder in einem frankierten Umschlag übersandt werden. Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis zum .........7) 18.00 Uhr entgegengenommen, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag um 15.00 Uhr. Anhang 8 zu Artikel 1 Nummer 21 Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen wird Ihnen auf dem Postweg übersandt oder überbracht. Sie können ihn auch persönlich bei der Gemeindebehörde abholen. Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen. Mit freundlichen Grüßen Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin 1 6 7 8 ) Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite ist ein Vordruck für den Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken. 5 ) Für jeden Wahlraum ist ­ ggf. durch Piktogramm ­ eine Angabe zur Barrierefreiheit anzufügen. ) Z. B. bundesweite Telefonnummer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes, DBSV ) Wird von der Gemeindebehörde beim Druck der Wahlbenachrichtigungen eingesetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 2 ) Muster der Wahlbenachrichtigung kann ggf. auch für zeitgleiche Landtags- und Kommunalwahlen verwendet werden. 3 ) Die Nummer im Wählerverzeichnis und die Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift aufgenommen werden. 4 ) Bei Verwendung des Kartenformats sind Absender- und Wahlraumadresse im oberen Drittel der Wahlbenachrichtigung zu positionieren, um maschinelle Falschauslesungen durch den Postdienstleister zu vermeiden. ) Die Rücksendung der Wahlbenachrichtigung bei Unzustellbarkeit und die Nachsendung der Wahlbenachrichtigung bei Umzug des Wahlberechtigten mit Mitteilung der neuen Anschrift an die Gemeindebehörde (früher Vorausverfügung), ist durch die Beauftragung eines entsprechenden Versendungsprodukts beim jeweiligen Postdienstleister möglich. Die genaue Formulierung der Weisung ist von der Gemeindebehörde in Absprache mit dem jeweiligen Postdienstleister einzutragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 587 Anhang 9 zu Artikel 1 Nummer 22 Rückseite der Wahlbenachrichtigung Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) Wahlscheinantrag1) (Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeindebehörde abgeben oder bei Postversand im frankierten Umschlag absenden) Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern in einem anderen Wahlbezirk Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl wählen wollen. Für amtliche Vermerke An die Gemeindebehörde2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................................ ................................................................ ................................................................ Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die umseitig angegebene Wahl2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift) Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheins3) für mich als Vertreter für nebenstehend Familienname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geburtsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................................................................... (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) genannte Person. Eine schriftliche Vollmacht oder beglaubigte Abschrift zum Nachweis meiner Berechtigung zur Antragstellung füge ich diesem Antrag bei.4) Die Vollmacht kann mit diesem Formular erteilt werden (siehe erstes Kästchen unten). Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen3) soll an meine obige Anschrift geschickt werden. soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden: ................................................................................................................................. wird abgeholt. (Datum) (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat) ............................................................................................................................... (Unterschrift des Wahlberechtigten oder ­ bei Vertretung ­ des Bevollmächtigten) Vollmacht des Wahlberechtigten Ich bevollmächtige3) zur Stellung des Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins zur Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ................................................................................................................................. (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden darf, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten Person in diesen Antrag genügt) und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. ................................................................................................................................. (Datum) (Unterschrift des Wahlberechtigten) Erklärung des Bevollmächtigten (nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen) Hiermit versichere ich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , (Name, Vorname) dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertrete und bestätige den Erhalt der Unterlagen. ................................................................................................................................. (Datum) 1 2 3 4 (Unterschrift des Bevollmächtigten) ) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen. ) Angaben sind von der Gemeinde voreinzutragen. ) Zutreffendes bitte ankreuzen. ) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 26 Absatz 3 Europawahlordnung). 588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Anhang 10 zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3) Rückseite des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift Informationen zum Datenschutz Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt: 1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 9 Absatz 5 Europawahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 9, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig. 3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei oder sonstige politische Vereinigung ( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .)1). Nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich. Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die Gemeindebehörde, bei der Sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. 4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3). Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein. 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 2 Europawahlordnung: Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. 6. Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. 7. Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen. 8. Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen. 9. Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen. 10. Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi. bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten. 11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen. 1 ) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 589 Anhang 11 zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1) Rückseite der Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt Informationen zum Datenschutz Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt: 1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nach § 9 Absatz 3 Europawahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 9, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge nach § 14 Absatz 5 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 37 Europawahlordnung und für die Erstellung der Stimmzettel nach § 15 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 38 Europawahlordnung verarbeitet. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig. 3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die den Wahlvorschlag einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung ( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .)1). Nach Einreichung des Wahlvorschlags beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich. 4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3) und die Landeswahlleiter. Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Die personenbezogenen Daten in den vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschlägen werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 79 Europawahlordnung). 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. 6. Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. 7. Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. 8. Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nicht zurückgenommen. 9. Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nicht zurückgenommen. 10. Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi. bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten. 11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen. 1 ) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen. 590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Anhang 12 zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe b Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2) Rückseite der Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche Informationen zum Datenschutz Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt: 1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Wählbarkeit nach § 6b Europawahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig. 3. Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite sind die Wählbarkeitsbescheinigung einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung ( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .)1) und die Gemeindebehörde, bei der Sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Nach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) verantwortlich. 4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3). Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein. 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. 6. Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. 7. Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. 8. Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig. 9. Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig. 10. Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi. bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten. 11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen. 1 ) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 591 Anhang 13 zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a Anlage 16A (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a) Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger für die Wahl zum Europäischen Parlament am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Herr/Frau Familienname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geburtsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatsangehörigkeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Postleitzahl, Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ist nach den heute vorliegenden Erkenntnissen in der Bundesrepublik Deutschland nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Absatz 4 Nummer 1 oder 3 des Europawahlgesetzes) und hat hier seine/ihre Wohnung oder seinen/ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Ort) (Datum) (Dienstsiegel) .................................................... Die Gemeindebehörde Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit eingeholt wird.*) ........................................ (Datum) ................................................................................. (Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers/Ersatzbewerbers) *) Wenn der Bewerber/Ersatzbewerber die Bescheinigung selbst einholt, streichen. Datenschutzhinweise auf der Rückseite 592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Anhang 14 zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b Anlage 16A (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a) Rückseite der Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger Informationen zum Datenschutz Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt: 1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Europawahlgesetz erforderliche Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig. 3. Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite sind die Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung ( . . . . . . . . . . . . . . . . . .)1) und die Gemeindebehörde, bei der Sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Nach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) verantwortlich. 4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3). Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein. 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. 6. Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. 7. Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die ausgestellte Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht ungültig. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. 8. Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird die ausgestellte Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht ungültig. 9. Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird die ausgestellte Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht ungültig. 10. Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi. bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten. 11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen. 1 ) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 593 Anhang 15 zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b Anlage 16B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b) Rückseite der Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers ­ Erstausfertigung ­ Informationen zum Datenschutz Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt: 1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c erforderliche Versicherung an Eides statt nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Versicherung an Eides statt ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig. 3. Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite ist die den Wahlvorschlag einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung ( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .)1). Nach Einreichung des Wahlvorschlags beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) verantwortlich. 4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3) und die von Ihrem Herkunftsmitgliedstaat benannte Kontaktstelle. Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein. 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. 6. Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. 7. Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Versicherung an Eides statt nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. 8. Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Versicherung an Eides statt nicht zurückgenommen. 9. Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Versicherung an Eides statt nicht zurückgenommen. 10. Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi. bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten. 11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen. 1 ) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen. 594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Anhang 16 zu Artikel 1 Nummer 34 Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1) Gemeinde: Kreis: Land: Wahlbezirk-Nr.: (Name oder Nummer) (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Allgemeiner Wahlbezirk Sonderwahlbezirk Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Wahlvorstand Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen: Familienname 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Vornamen Funktion als Wahlvorsteher als stellv. Wahlvorsteher als Schriftführer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin: Familienname 1. 2. 3. Vornamen Uhrzeit Als Hilfskräfte waren zugezogen: Familienname 1. 2. 3. Vornamen Aufgabe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 595 2. 2.1 Wahlhandlung Eröffnung der Wahlhandlung Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben. Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im Wahlraum vor. 2.2 Vorbereitung des Wahlraums Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar waren, hergerichtet: (Bitte eintragen:) Zahl der Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden: .................................................. Zahl der Nebenräume: .......................... Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Eingänge zu den Nebenräumen überblickt werden. 2.3 Vorbereitung der Wahlurne Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) versiegelt. verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung. 2.4 Beginn der Stimmabgabe Mit der Stimmabgabe wurde um (Bitte eintragen:) . . . . . . . . Uhr . . . . . . . Minuten begonnen. 2.5 Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine Vor Beginn der Stimmabgabe: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerverzeichnis war nicht zu berichtigen. Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk ,,Wahlschein" oder den Buchstaben ,,W" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet. 596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Während der Stimmabgabe: Der Wahlvorsteher berichtigte das Wählerverzeichnis später aufgrund der durch die Gemeindebehörde am Wahltag erfolgten Mitteilungen über die noch am Wahltag an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der noch am Wahltag mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk ,,Wahlschein" oder den Buchstaben ,,W" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet. 2.6 Ungültigkeit von Wahlscheinen (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten. Der Wahlvorstand wurde vom .............................................. unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e) für ungültig erklärt worden ist/sind: .............................................. (Bitte Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nummer eintragen) 2.7 Beweglicher Wahlvorstand Im Wahlbezirk (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) war kein beweglicher Wahlvorstand tätig. (Weiter bei Punkt 2.8) war ein beweglicher Wahlvorstand tätig. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Im Wahlbezirk befindet sich das kleinere Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim .............................................. , (Bezeichnung) das Kloster .............................................. , (Bezeichnung) die sozialtherapeutische Anstalt .............................................. , (Bezeichnung) die Justizvollzugsanstalt .............................................. , (Bezeichnung) für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat. Die personelle Zusammensetzung des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser Niederschrift als Anlagen Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . beigefügten besonderen Niederschriften ersichtlich. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 597 Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Einrichtung(en) und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zurück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum Schluss der Wahlhandlung unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes. 2.8 Beweglicher Wahlvorstand im Sonderwahlbezirk Im Sonderwahlbezirk (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) war kein beweglicher Wahlvorstand tätig. begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie unter 2.7 beschrieben. 2.9 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) waren nicht zu verzeichnen. waren zu verzeichnen. Über die besonderen Vorfälle (z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 49 Absatz 6 und 7 und des § 52 der Europawahlordnung) wurden Niederschriften angefertigt, die als Anlagen Nr. ......... bis ......... beigefügt sind. 2.10 Ablauf der Wahlzeit Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde so lange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Um ......... Uhr ......... Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel entfernt. 598 3. 3.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk Leitung der Ergebnisfeststellung; Öffnung der Wahlurne Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des stellvertretenden Wahlvorstehers vorgenommen. Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Stimmzettel wurden entnommen. Sie wurden mit dem Inhalt der Wahlurne(n) des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände vermischt. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) ja (kann nur zutreffen, wenn ein beweglicher Wahlvorstand tätig war; siehe dazu oben Punkt 2.7 und 2.8) nein (kann nur zutreffen, wenn kein beweglicher Wahlvorstand tätig war; siehe dazu oben Punkt 2.7 und 2.8) Der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war. 3.2 Zahl der Wähler a) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt. Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:) ............ Stimmzettel (= Wähler insgesamt) Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei eintragen. b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt. Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:) ............ Stimmabgabevermerke c) Dann wurden die eingenommenen Wahlscheine gezählt. Die Zählung ergab ............ Wahlscheine (= Wähler mit Wahlschein) Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei B1 eintragen. b) + c) zusammen ergab ............... Personen. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) B Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl der Stimmzettel unter a) überein. Die Gesamtzahl b) + c) war um ............... (Anzahl) größer um ............... (Anzahl) kleiner als die Zahl der Stimmzettel. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 599 Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgenden Gründen: (Bitte erläutern:) .................................................. .................................................. .................................................. .................................................. 3.3 Zahl der Wahlberechtigten Der Schriftführer übertrug aus der Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten hinten in Abschnitt 4 unter A1 + A2 der Wahlniederschrift. Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5), ist die berichtigte Zahl einzutragen. 3.4 Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel und behielten sie unter Aufsicht: 3.4.1 a) die nach den Wahlvorschlägen getrennten Stapel mit den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme, b) einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln c) einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war. Der Stapel zu c) wurde ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. 3.4.2 Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen geordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu c) bei. Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist. 600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und b) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. 3.4.3 Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt: (Zwischensummenbildung I) = Zeilen D1, D2, D3, D4 usw. in Abschnitt 4 = Zeile C in Abschnitt 4 (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben sich nicht ergeben. Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen. 3.4.4 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem Stapel zu c) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden war, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetragen. 3.4.5 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung. Sammlung und Beaufsichtigung der Stimmzettel Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten (Bitte durch Ankreuzen bestätigen) (Zwischensummenbildung ZS II) (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) 3.5 a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren, b) die ungekennzeichneten Stimmzettel und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 601 c) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, je für sich und behielten sie unter Ihrer Aufsicht. Die in c) bezeichneten Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . 3.6 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. 4. beigefügt. (Bitte durch Ankreuzen bestätigen) Wahlergebnis (Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnellmeldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.) Kennbuchstaben für die Zahlenangaben A1 A2 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk ,,W" (Wahlschein)1) Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk ,,W" (Wahlschein)1) .................................................. .................................................. .................................................. .................................................. .................................................. A1 + A2 im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte1) B B1 Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2 a)] darunter Wähler mit Wahlschein [vgl. oben 3.2 c)] 1 ) Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5) sind die Zahlen der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses bei A1 , A2 und A1 + A2 einzutragen. 602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk Summe C + D muss mit B übereinstimmen. ZS I C Ungültige Stimmen ZS II Insgesamt Gültige Stimmen: Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag (Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten Reihenfolge mit Kurzbezeichnung und Kennwort ­ laut Stimmzettel ­) ZS I ZS II Insgesamt D1 D2 D3 D4 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . usw. D Gültige Stimmen insgesamt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 603 5. 5.1 Abschluss der Wahlergebnisfeststellung Besondere Vorkommnisse bei der Ergebnisfeststellung Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: .................................................. .................................................. Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: .................................................. .................................................. 5.2 Erneute Zählung (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.) Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil ................................................... (Vor- und Familienname) ................................................... ................................................... ................................................... (Angabe der Gründe) Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt berichtigt (Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben bitte nicht löschen oder radieren.) und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. 5.3 Schnellmeldung Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung übertragen und auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch) .................................................. (Bitte Art der Übermittlung eintragen) an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übermittelt. (Bitte Empfänger eintragen) 5.4 Anwesenheit des Wahlvorstandes Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend. 604 5.5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Öffentlichkeit der Wahlhandlung und Ergebnisfeststellung Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. 5.6 Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben. Ort und Datum Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer Der Stellvertreter Der Schriftführer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 605 5.7 Verweigerung der Unterschrift und Angabe von Gründen Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil ................................................... (Vor- und Familienname) ................................................... ................................................... ................................................... (Angabe der Gründe) 5.8 Bündelung von Stimmzetteln und Wahlscheinen Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt: a) Ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten und gebündelten Stimmzetteln, b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, c) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen sowie d) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln. Die Pakete zu a) bis c) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen. 5.9 Übergabe der Wahlunterlagen Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am ........................, um ......... Uhr, übergeben ­ diese Wahlniederschrift mit Anlagen, ­ die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben, ­ das Wählerverzeichnis, ­ die Wahlurne ­ mit Schloss und Schlüssel ­ sowie ­ alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen. Der Wahlvorsteher ................................................... Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. .................................................... (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. 606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Anhang 17 zu Artikel 1 Nummer 35 Anlage 27 (zu § 68 Absatz 5) Briefwahlvorstand-Nr.: Gemeinde(n)1): Kreis1): Land: Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Briefwahlvorstandes zu unterschreiben. Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Briefwahlvorstand Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom Briefwahlvorstand erschienen: Familienname Vornamen Funktion 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. als Briefwahlvorsteher als stellv. Briefwahlvorsteher als Schriftführer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Briefwahlvorstandes ernannte der Briefwahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Briefwahlvorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin: Familienname Vornamen Uhrzeit 1. 2. 3. Als Hilfskräfte waren zugezogen: Familienname Vornamen Aufgabe 1. 2. 3. 1 ) Eintragung je nachdem, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden eingesetzt ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 607 2. 2.1 Zulassung der Wahlbriefe Eröffnung der Wahlhandlung Der Briefwahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung um damit, dass er die anwesenden Mitglieder des Briefwahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben. Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im Wahlraum vor. Vorbereitung der Wahlurne Der Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne (Bitte Uhrzeit eintragen:) ............... Uhr ............... Minuten 2.2 (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) versiegelt. verschlossen; der Briefwahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung. 2.3 Anzahl Wahlbriefe; Ungültigkeit von Wahlscheinen Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm von/vom (Bitte die zuständige Stelle eintragen:) .................................................. (Bitte Anzahl eintragen:) ............... Wahlbriefe übergeben worden sind. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, übergeben worden ist .................. (Anzahl) Verzeichnis/Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine übergeben worden ist/sind .................. (Anzahl) Nachtrag/Nachträge zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen übergeben worden ist/sind. Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm Die in dem/den Verzeichnis/Verzeichnissen der für ungültig erklärten Wahlscheine und in dem/den Nachträgen zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert und später dem Briefwahlvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt (siehe unten unter Punkt 2.5). 2.4 Am Wahltag eingegangene Wahlbriefe Die Wahlbriefe, die am Wahltag bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangen waren, wurden dem Briefwahlvorstand überbracht. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Nein, es wurden keine noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe überbracht. (weiter bei Punkt 2.5) Ja, es wurden noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangene Wahlbriefe überbracht. (Bitte die weiteren Eintragungen vornehmen:) Ein Beauftragter des/der .............................................. überbrachte um ......... Uhr ............ Minuten weitere ............... (Anzahl) Wahlbriefe. 608 2.5 2.5.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 2.5.2 Zulassung, Beanstandung und Zurückweisung von Wahlbriefen Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnete die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag und übergab beide dem Briefwahlvorsteher. Es wurden (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) keine Wahlbriefe beanstandet. Nachdem weder der Wahlschein noch der Stimmzettelumschlag zu beanstanden war, wurde der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt. (weiter bei Punkt 3.) insgesamt ............... (Anzahl) beanstandet. (weiter bei Punkt 2.5.3) Wahlbriefe 2.5.3 Von den beanstandeten Wahlbriefen wurden durch Beschluss zurückgewiesen (Bitte in den zutreffenden Fallgruppen die jeweilige Anzahl an zurückgewiesenen Wahlbriefen eintragen:) ......... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat, ......... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt war, ......... Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen waren, ......... Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, ......... Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, ......... Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden war, ......... Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat. Insgesamt: ............... (Anzahl) Wahlbriefe 2.5.4 Die zurückgewiesenen Wahlbriefe wurden samt Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen, wieder verschlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahlniederschrift beigefügt. Nach besonderer Beschlussfassung wurden beanstandete Wahlbriefe zugelassen. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Nein. (weiter bei Punkt 3.) Ja. Es wurden insgesamt ............... (Anzahl) Wahlbriefe nach besonderer Beschlussfassung zugelassen. Der/die Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge wurde/n ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 609 3. Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses Öffnung der Wahlurne Nachdem alle bis 18:00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Stimmzettelumschläge entnommen und in die Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne um Die Stimmzettelumschläge wurden entnommen. Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war. (Bitte Uhrzeit eintragen:) ............... Uhr ............... Minuten geöffnet. 3.1 3.2 3.2.1 Zahl der Wähler Sodann wurden die Stimmzettelumschläge ungeöffnet gezählt. (Bitte Zahl eintragen:) Die Zählung ergab ............... Stimmzettelumschläge (= Wähler) Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei Kennbuchstabe B = Wähler insgesamt, zugleich B1 eintragen. 3.2.2 Danach wurden die Wahlscheine gezählt. Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:) ............... Wahlscheine. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte überein. (weiter bei Punkt 3.2.3) Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte nicht überein. Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgenden Gründen: .............................................. .............................................. .............................................. .............................................. 3.2.3 Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe B der Wahlniederschrift. Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Briefwahlvorstehers die Stimmzettelumschläge, nahmen die Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht: 3.3.1 3.3 a) die nach den Wahlvorschlägen getrennten Stapel mit den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme, b) einen Stapel mit leeren Stimmzettelumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln, c) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie 610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 d) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen und Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Briefwahlvorstand Beschluss zu fassen war. Die beiden Stapel zu c) und d) wurden ausgesondert und von einem vom Briefwahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. 3.3.2 Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen geordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Briefwahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Briefwahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu d) bei. Nunmehr prüfte der Briefwahlvorsteher den Stapel zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Stimmzettelumschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Briefwahlvorsteher sagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist. Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und b) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. 3.3.3 Die Zählungen nach 3.3.2 verliefen wie folgt: = Zeile C in Abschnitt 4 (Zwischensummenbildung I) = Zeilen D1, D2, D3, D4 usw. in Abschnitt 4 (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben sich nicht ergeben. Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen. 3.3.4 Zum Schluss entschied der Briefwahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in den Stapeln zu c) und d) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Briefwahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden war, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. (Bitte durch Ankreuzen bestätigen) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 611 Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetragen. 3.3.5 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung. Sammlung und Beaufsichtigung der Stimmzettel Die vom Briefwahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) 3.4 a) die Stimmzettel, getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren, b) die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel, c) die Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten und die Stimmzettelumschläge Stimmzetteln, mit mehreren Die in c) bezeichneten Stimmzettelumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . beigefügt. 3.5 Feststellung und Bekanntgabe des Briefwahlergebnisses Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Briefwahlvorstand als das Briefwahlergebnis festgestellt und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. 4. je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. Wahlergebnis (Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnellmeldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.) Kennbuchstaben für die Zahlenangaben B Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2.1] zugleich B1 Wähler mit Wahlschein .................................................. 612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk Summe C + D muss mit B übereinstimmen. ZS I C Ungültige Stimmen ZS II Insgesamt Gültige Stimmen: Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag (Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten Reihenfolge mit Kurzbezeichnung und Kennwort ­ laut Stimmzettel ­) ZS I ZS II Insgesamt D1 D2 D3 D4 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . usw. D Gültige Stimmen insgesamt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 613 5. 5.1 Abschluss der Wahlergebnisfeststellung Besondere Vorkommnisse bei der Ergebnisfeststellung Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: Der Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: .................................................. .................................................. .................................................. .................................................. .................................................. 5.2 Erneute Zählung (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.) Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil ................................................... (Vor- und Familienname) ................................................... ................................................... ................................................... (Angabe der Gründe) Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.3) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt berichtigt (Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.) und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. 5.3 Schnellmeldung Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung übertragen und auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch) ................................................... (Bitte Art der Übermittlung eintragen) an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bitte Empfänger eintragen) übermittelt. 5.4 Anwesenheit des Briefwahlvorstandes Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Briefwahlvorstandes, darunter jeweils der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend. Öffentlichkeit der Wahlbriefzulassung und Ergebnisfeststellung Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben. 5.5 5.6 614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Ort und Datum Der Briefwahlvorsteher Die übrigen Beisitzer Der Stellvertreter Der Schriftführer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 615 5.7 Verweigerung der Unterschrift und Angabe von Gründen Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil ................................................... (Vor- und Familienname) ................................................... ................................................... ................................................... (Angabe der Gründe) 5.8 Bündelung von Stimmzetteln, Stimmzettelumschlägen und Wahlscheinen Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt: a) Ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten und gebündelten Stimmzetteln, b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, c) ein Paket mit den leer abgegebenen Stimmzettelumschlägen sowie d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen. Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe versehen. 5.9 Übergabe der Wahlunterlagen Dem Beauftragten des/der (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde) .................................................. wurden am . . . . . . . . . . . . , um . . . . . . . . . . . . Uhr, übergeben ­ diese Wahlniederschrift mit Anlagen, ­ die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben, ­ das/die Verzeichnis/Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/ die Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, ­ die Wahlurne ­ mit Schloss und Schlüssel ­ sowie ­ alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde) .............................................. zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen. Der Briefwahlvorsteher .................................................. Vom Beauftragten des/der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. .................................................... (Unterschrift des Beauftragten) Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.