Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 19 vom 11.06.2018  - Seite 654 bis 659 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2018 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik Vom 28. Mai 2018 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 6. § 13 wird aufgehoben. 7. In § 15 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Erweiterbarkeit des Systems" die Wörter ,,sowie die IT-Sicherheit" eingefügt. 8. In § 16 Absatz 1 Nummer 5.4 wird dem Wort ,,Datenschutz" das Wort ,,IT-Sicherheit," vorangestellt. 9. § 19 wird aufgehoben. 10. In § 21 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Erweiterbarkeit des Systems" die Wörter ,,sowie die IT-Sicherheit" eingefügt. 11. In § 22 Absatz 1 Nummer 5.4 wird dem Wort ,,Datenschutz" das Wort ,,IT-Sicherheit," vorangestellt. 12. § 25 wird aufgehoben. 13. In § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Erweiterbarkeit des Systems" die Wörter ,,sowie die IT-Sicherheit" eingefügt. 14. Die Überschrift zum Sechsten Teil wird wie folgt gefasst: ,,Sechster Teil Übergangsvorschriften". 15. § 28 wird wie folgt gefasst: ,,§ 28 Bestandsschutz Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 10. Juli 1997 (BGBl. I S. 1741) weiter anzuwenden." 16. § 29 wird wie folgt gefasst: ,,§ 29 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat." Die Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 10. Juli 1997 (BGBl. I S. 1741) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 (weggefallen)". e) Die Angabe zum Sechsten Teil wird wie folgt gefasst: ,,Sechster Teil Übergangsvorschriften". f) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst: ,,§ 28 Bestandsschutz". g) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: ,,§ 29 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse". 2. In § 4 Absatz 1 Nummer 5.4 werden dem Wort ,,Datenschutz" die Wörter ,,Sicherheit in der Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Sicherheit)," vorangestellt. 3. § 7 wird aufgehoben. 4. In § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Erweiterbarkeit des Systems" die Wörter ,,sowie die IT-Sicherheit" eingefügt. 5. In § 10 Absatz 1 Nummer 5.4 wird dem Wort ,,Datenschutz" das Wort ,,IT-Sicherheit," vorangestellt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2018 655 17. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Teil A wird wie folgt geändert: aa) Abschnitt I wird wie folgt geändert: aaa) Der Nummer 3.1 wird in Spalte 3 folgender Buchstabe f angefügt: ,,f) die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens in beruflichen Kontexten erkennen und Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden". bbb) Die Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst: ,,5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht (§ 4 Absatz 1 Nummer 5.4) a) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zur IT-Sicherheit einhalten b) Bedrohungsszenarien und Schadenspotentiale erkennen und bewerten c) Schutzmechanismen für informations- und telekommunikationstechnische Systeme anwenden d) Vorschriften zum Datenschutz einhalten e) Vorschriften zum Urheberrecht einhalten". bb) Dem Abschnitt II Nummer 7.4 Spalte 3 werden die folgenden Buchstaben d und e angefügt: ,,d) Angriffsszenarien auf Netzwerke erkennen und bewerten e) Systeme zur IT-Sicherheit in Netzwerken implementieren". b) Teil B wird wie folgt geändert: aa) Im 2. Ausbildungsjahr wird Absatz 3 wie folgt gefasst: ,,(3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.4 5.5 6.1 6.2 7.3 9. IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht, Systempflege, Systemkomponenten, ergonomische Geräteaufstellung, Lernziel a, Datensicherheit, Hard- und Softwaretests, Instandhaltung zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit fortzuführen." bb) Im 3. Ausbildungsjahr wird Absatz 2 wie folgt gefasst: ,,(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2 10. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d, Fachaufgaben im Einsatzgebiet zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.3 1.4 2.5 3. 5.1 5.4 6. 7. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken, Ist-Analyse und Konzeption, IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht, Systemtechnik, Installation fortzuführen." 656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2018 18. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Teil A wird wie folgt geändert: aa) Abschnitt I wird wie folgt geändert: aaa) Der Nummer 3.1 wird in Spalte 3 folgender Buchstabe f angefügt: ,,f) die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens in beruflichen Kontexten erkennen und Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden". bbb) Die Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst: ,,5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz a) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zur und Urheberrecht IT-Sicherheit einhalten (§ 10 Absatz 1 Nummer 5.4) b) Bedrohungsszenarien und Schadenspotentiale erkennen und bewerten c) Schutzmechanismen für informations- und telekommunikationstechnische Systeme anwenden d) Vorschriften zum Datenschutz einhalten e) Vorschriften zum Urheberrecht einhalten". bb) In Abschnitt II Nummer 6.2 Spalte 3 Buchstabe e werden nach dem Wort ,,Wiederverwendbarkeit" die Wörter ,,und Sicherheit" eingefügt. cc) Dem Abschnitt III 2. Fachrichtung Systemintegration werden in der Nummer 8.2 Spalte 3 die folgenden Buchstaben e und f angefügt: ,,e) Angriffsszenarien auf Netzwerke erkennen und bewerten f) Systeme zur IT-Sicherheit in Netzwerken implementieren". b) Teil B wird wie folgt geändert: aa) Abschnitt I wird wie folgt geändert: aaa) Im 2. Ausbildungsjahr wird Absatz 2 wie folgt gefasst: ,,(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.4 5.4 5.5 6.3 9.1 Netze, Dienste, IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht, Systempflege, Schnittstellenkonzepte, kundenspezifische Anpassung und Softwarepflege zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 3.1 Informieren und Kommunizieren fortzuführen." bbb) Im 3. Ausbildungsjahr wird Absatz 2 wie folgt gefasst: ,,(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2 10. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d, Fachaufgaben im Einsatzgebiet zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.3 1.4 2.5 3. 5.4 6. 8. 9. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken, IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht, Systementwicklung, informations- und telekommunikationstechnische Systeme, kundenspezifische Anwendungslösungen fortzuführen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2018 657 bb) Abschnitt II wird wie folgt geändert: aaa) Im 2. Ausbildungsjahr wird Absatz 2 wie folgt gefasst: ,,(2) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.4 5.4 5.5 6.3 8.1 8.2 8.3 Netze, Dienste, IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht, Systempflege, Schnittstellenkonzepte, Systemkonfiguration, Netzwerke, Systemlösungen zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 3.1 Informieren und Kommunizieren fortzuführen." bbb) Im 3. Ausbildungsjahr wird Absatz 2 wie folgt gefasst: ,,(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2 10. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d, Fachaufgaben im Einsatzgebiet zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.3 1.4 2.5 3. 5.4 6. 8. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken, IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht, Systementwicklung, Systemintegration fortzuführen." 19. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Teil A wird wie folgt geändert: aa) Abschnitt I wird wie folgt geändert: aaa) Der Nummer 3.1 wird in Spalte 3 folgender Buchstabe f angefügt: ,,f) die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens in beruflichen Kontexten erkennen und Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden". bbb) Die Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst: ,,5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz a) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zur und Urheberrecht IT-Sicherheit einhalten (§ 16 Absatz 1 Nummer 5.4) b) Bedrohungsszenarien und Schadenspotentiale erkennen und bewerten c) Schutzmechanismen für informations- und telekommunikationstechnische Systeme anwenden d) Vorschriften zum Datenschutz einhalten e) Vorschriften zum Urheberrecht einhalten". bb) In Abschnitt II Nummer 8.2 Spalte 3 Buchstabe b wird nach dem Wort ,,arbeitsorganisatorischer" das Wort ,,, sicherheitsrelevanter" eingefügt. b) Teil B wird wie folgt geändert: aa) Im 2. Ausbildungsjahr wird Absatz 2 wie folgt gefasst: ,,(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.4 Netze, Dienste, 658 5.4 5.5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2018 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht, Systempflege zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.4 3.1 5.2 Umweltschutz, Lernziele b bis d, Informieren und Kommunizieren, Programmiertechniken, Lernziele b und c, fortzuführen." bb) Im 3. Ausbildungsjahr wird Absatz 2 wie folgt gefasst: ,,(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2 10. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d, Fachaufgaben im Einsatzgebiet zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.4 3. 5.4 7. 8. 9. Umweltschutz, Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken, IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht, Vertrieb, kundenspezifische Systemlösungen, Auftragsbearbeitung fortzuführen." 20. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Teil A wird wie folgt geändert: aa) Abschnitt I wird wie folgt geändert: aaa) Der Nummer 3.1 wird in Spalte 3 folgender Buchstabe f angefügt: ,,f) die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens in beruflichen Kontexten erkennen und Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden". bbb) Die Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst: ,,5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz a) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zur und Urheberrecht IT-Sicherheit einhalten (§ 22 Absatz 1 Nummer 5.4) b) Bedrohungsszenarien und Schadenspotentiale erkennen und bewerten c) Schutzmechanismen für informations- und telekommunikationstechnische Systeme anwenden d) Vorschriften zum Datenschutz einhalten e) Vorschriften zum Urheberrecht einhalten". bb) In Abschnitt II Nummer 8.2 Spalte 3 Buchstabe f wird nach dem Wort ,,arbeitsorganisatorischer" das Wort ,,, sicherheitsrelevanter" eingefügt. b) Teil B wird wie folgt geändert: aa) Im 2. Ausbildungsjahr wird Absatz 3 wie folgt gefasst: ,,(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.4 5.4 5.5 9.1 9.2 9.3 9.4 Netze, Dienste, IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht, Systempflege, Einkauf, Auftragsabwicklung, Installation und Optimierung, Systemverwaltung, 10.1 Ergonomie, 10.2 Anwendungsprobleme Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2018 659 zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.3 1.4 3.1 5.1 5.2 6. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Lernziele b bis d, Informieren und Kommunizieren, Ist-Analyse und Konzeption, Programmiertechniken, branchenspezifische Leistungen (der fachbereichsspezifischen Ausbildungsinhalte nach Abschnitt III) fortzuführen." bb) Im 3. Ausbildungsjahr wird Absatz 3 wie folgt gefasst: ,,(3) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2 8. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d, Projektplanung und -durchführung zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.4 3. 5.4 6. 7.4 9. Umweltschutz, Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken, IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht, branchenspezifische Leistungen (der fachbereichsspezifischen Ausbildungsinhalte nach Abschnitt III), Rechnungswesen und Controlling, Beschaffen und Bereitstellen von Systemen fortzuführen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Berlin, den 28. Mai 2018 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Nussbaum