Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 20 vom 13.06.2018  - Seite 678 bis 745 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

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678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Vom 7. Juni 2018 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Automatisierungstechnik/ Elektronikerin für Automatisierungstechnik § § § § 15 16 17 18 Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Teil 1 der Abschlussprüfung Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/ Elektronikerin für Geräte und Systeme § § § § 19 20 21 22 Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Teil 1 der Abschlussprüfung Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 6 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik § § § § 23 24 25 26 Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Teil 1 der Abschlussprüfung Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen § 27 Bestehensregelung Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten § § § § Zusatzqualifikationen Gegenstand der Zusatzqualifikationen Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung § 32 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung 28 29 30 31 Die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2013 (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift zu Teil 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt: ,,Inhaltsübersicht Teil 1 Gemeinsame Vorschriften § § § § § § 1 2 3 4 5 6 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Ausbildungsdauer Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung Ausbildungsplan (weggefallen) Abschlussprüfung Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/ Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme § § § § 7 8 9 10 Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Teil 1 der Abschlussprüfung Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/ Elektronikerin für Betriebstechnik § § § § 11 12 13 14 Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Teil 1 der Abschlussprüfung Teil 2 der Abschlussprüfung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 § 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit § 34 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation Teil 9 Gemeinsame Übergangsvorschriften § 35 Bestandsschutz § 36 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse § 37 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Anlage 1: Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und zur Elektronikerin für Informationsund Systemtechnik Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen". 679 weltschutz," die Wörter ,,Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit," eingefügt. 6. Teil 8 wird Teil 7. Die Überschrift zum neuen Teil 7 wird wie folgt gefasst: ,,Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen". 7. Der bisherige § 31 wird § 27. 8. Die bisherigen §§ 32 und 33 werden durch folgende Teile 8 und 9 ersetzt: ,,Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten § 28 Zusatzqualifikationen Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden: 1. Digitale Vernetzung, 2. Programmierung und 3. IT-Sicherheit. § 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen (1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. § 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt (1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt. § 31 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an Netz- Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Anlage 6: Anlage 7: 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Jeweils einen Umfang von 21 Monaten haben 1. die gemeinsamen Kernqualifikationen nach a) § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 12, b) § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 12, c) § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 12, d) § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 und e) § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 sowie 2. die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach a) § 7 Absatz 1 Nummer 13 bis 18, b) § 11 Absatz 1 Nummer 13 bis 18, c) § 15 Absatz 1 Nummer 13 bis 18, d) § 19 Absatz 1 Nummer 13 bis 18 und e) § 23 Absatz 1 Nummer 13 bis 18. Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit integriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen." 3. § 5 wird aufgehoben. 4. § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 werden jeweils wie folgt geändert: a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: ,,5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,". b) Die bisherigen Nummern 5 bis 17 werden die Nummern 6 bis 18. 5. In § 10 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 26 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Um- 680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 werke festzustellen sowie Lösungsvarianten zu erarbeiten, zu bewerten und auszuwählen, 2. Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installieren, zu konfigurieren und in die bestehende Infrastruktur zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie 3. Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren, den Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewerten, Fehler zu beheben, die Systeme zu testen sowie Optimierungen vorzuschlagen. § 32 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren und Anforderungen an Softwaremodule festzustellen, 2. Softwaremodule anzupassen und in die bestehenden Systeme zu integrieren und Software zu dokumentieren sowie 3. Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungsbedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen und Fehler zu beheben. § 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen, 2. IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und 3. die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen. § 34 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation (1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachgespräch geführt. (2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen. (3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen. (4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen. (5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können. (6) Das fallbezogene höchstens 20 Minuten. Fachgespräch dauert (7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt. (8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens ,,ausreichend" bewertet worden ist. Teil 9 Gemeinsame Übergangsvorschriften § 35 Bestandsschutz Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2013 (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, weiter anzuwenden. § 36 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat. § 37 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden." 9. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 681 ,,Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Gemeinsame Kernqualifikationen Berufsbildposition 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind 3 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Nummer 1, § 19 Absatz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 1 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 1 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 15 Absatz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 3, § 23 Absatz 1 Nummer 3) 4 Umweltschutz (§ 7 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 15 Absatz 1 Nummer 4, § 19 Absatz 1 Nummer 4, § 23 Absatz 1 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 7 Absatz 1 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 5, § 15 Absatz 1 Nummer 5, § 19 Absatz 1 Nummer 5, § 23 Absatz 1 Nummer 5) a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden 682 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6, § 11 Absatz 1 Nummer 6, § 15 Absatz 1 Nummer 6, § 19 Absatz 1 Nummer 6, § 23 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, recherchieren, auswerten und anwenden c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden f) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren i) Konflikte im Team lösen j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen 7 Planen und Organisieren der Arbeit, a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung beBewerten der Arbeitsergebnisse trieblicher Vorgaben einrichten (§ 7 Absatz 1 Nummer 7, b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und § 11 Absatz 1 Nummer 7, sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und § 15 Absatz 1 Nummer 7, auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, § 19 Absatz 1 Nummer 7, lagern und bereitstellen § 23 Absatz 1 Nummer 7) c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 683 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind 3 f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden j) interne und externe Leistungserbringung vergleichen k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Absatz 1 Nummer 8, § 11 Absatz 1 Nummer 8, § 15 Absatz 1 Nummer 8, § 19 Absatz 1 Nummer 8, § 23 Absatz 1 Nummer 8) a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren e) Leitungen installieren f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen 9 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9, § 11 Absatz 1 Nummer 9, § 15 Absatz 1 Nummer 9, § 19 Absatz 1 Nummer 9, § 23 Absatz 1 Nummer 9) a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Steuerschaltungen analysieren e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen f) systematische Fehlersuche durchführen g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren 10 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10, § 11 Absatz 1 Nummer 10, § 15 Absatz 1 Nummer 10, § 19 Absatz 1 Nummer 10, § 23 Absatz 1 Nummer 10) a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen b) Isolationswiderstände messen und beurteilen c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen 684 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen 11 Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 11, § 11 Absatz 1 Nummer 11, § 15 Absatz 1 Nummer 11, § 19 Absatz 1 Nummer 11, § 23 Absatz 1 Nummer 11) Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 12, § 11 Absatz 1 Nummer 12, § 15 Absatz 1 Nummer 12, § 19 Absatz 1 Nummer 12, § 23 Absatz 1 Nummer 12) a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden d) Tools und Testprogramme einsetzen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen c) Störungsmeldungen aufnehmen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 685 Anlage 2 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/ zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen Berufsbildposition 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 3 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) a) Kundenanforderungen analysieren b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Systemen, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen und Versorgungssystemen, planen d) Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungssystemen planen e) technische Schnittstellen und Netztopologien klären f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kalkulieren g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen h) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten abstimmen, interne und externe Kunden beraten i) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen 14 Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen e) Netz- und Bussysteme anpassen f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb nehmen 15 Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben durchführen d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Sicherungsmaßnahmen durchführen 686 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebsstoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumentieren h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefahrenstellen analysieren und erfassen j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungsplänen mitwirken 16 Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kundenwünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte steuern b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren d) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen sowie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen g) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungspotentiale erfassen 17 Technisches Gebäudemanagement a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenbanken verwalten d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen mitwirken g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen abnehmen h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leistungserbringern berücksichtigen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 3 687 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 18 Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 7 Absatz 1 Nummer 18) a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für die Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Verbrauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und bevorraten f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren i) j) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusammenstellen und modifizieren l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten Teil B: Zeitliche Gliederung Abschnitt 1 Berufsbildposition 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Absatz 1 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 688 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Absatz 1 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 7 Absatz 1 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- während gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins- der gesamten besondere Ausbildung a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 7 Absatz 1 Nummer 5) a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 689 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten Abschnitt 2 1. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 1 6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und SchaltungsunterKommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) 7 a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren 3 bis 5 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen 9 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und beund Systemen rechnen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) 14 a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren Zeitrahmen 2 6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und SchaltungsunterKommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, recherchieren, auswerten und anwenden 690 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren e) Leitungen installieren 2 bis 4 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) 10 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10) c) Basisschutzmaßnahmen Schlag beurteilen gegen elektrischen d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen e) technische Schnittstellen und Netztopologien klären g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen i) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) 14 Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen Zeitrahmen 3 6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und SchaltungsunterlaKommunikation gen auswerten, anwenden und erstellen sowie (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) 8 b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen 9 Messen und Analysieren c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen von elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren und Systemen e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) f) systematische Fehlersuche durchführen 3 bis 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 691 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 11 Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 11) a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden d) Tools und Testprogramme einsetzen 14 Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen Zeitrahmen 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 11) f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten 11 a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden d) Tools und Testprogramme einsetzen 1 bis 2 14 Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr Zeitrahmen 5 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10) g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen b) Isolationswiderstände messen und beurteilen e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen 10 2 bis 3 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen 692 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 Zeitrahmen 6 6 Betriebliche und technische e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, Kommunikation deutsche und englische Fachbegriffe anwenden (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) f) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen Messen und Analysieren g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen von elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer und Systemen Funktion prüfen und bewerten (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10) Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) 9 10 f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen c) Störungsmeldungen aufnehmen 3 bis 4 12 15 a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben durchführen f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen 16 Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr 17 Zeitrahmen 7 6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und beKommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) werten und anwenden h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 693 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten 13 a) Kundenanforderungen analysieren g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen e) Netz- und Bussysteme anpassen f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb nehmen 1 bis 3 14 16 Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) g) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen Zeitrahmen 8 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) 13 c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Systemen, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen und Versorgungssystemen, planen f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kalkulieren 3 bis 5 16 Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen 17 Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) 694 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 3. und 4. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 9 6 Betriebliche und technische c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, ProduktKommunikation und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) und Funktionsbeschreibungen austauschen d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren i) Konflikte im Team lösen 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen j) interne und externe Leistungserbringung vergleichen d) Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungssystemen planen h) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten abstimmen, interne und externe Kunden beraten d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) 2 bis 4 14 Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) 16 d) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen mitwirken g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen abnehmen h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leistungserbringern berücksichtigen 17 Zeitrahmen 10 6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und Kommunikation berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) auswerten und anwenden j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 695 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden 9 Messen und Analysieren i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenvon elektrischen Funktionen ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren und Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10) Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) 10 i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren 12 15 Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Sicherungsmaßnahmen durchführen e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebsstoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumentieren h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwachund Gefahrenstellen analysieren und erfassen j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungsplänen mitwirken 3 bis 5 16 Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kundenwünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte steuern c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen sowie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungspotenziale erfassen 17 Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenbanken verwalten 696 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 Zeitrahmen 11 18 Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 7 Absatz 1 Nummer 18) a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung betrieblicher Regeln einholen, prüfen und bewerten e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für die Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Verbrauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und bevorraten f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen technische Einrichtungen für die Benutzung freiund übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern 10 bis 12 j) k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusammenstellen und modifizieren l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 697 Anlage 3 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen Berufsbildposition 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 3 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) a) Kundenanforderungen analysieren b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen g) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunterlagen anpassen 14 Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen i) j) Datenleitungen konfektionieren Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen k) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten l) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden m) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen o) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen p) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen q) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere pneumatische Baugruppen, prüfen 698 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 r) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen t) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen u) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren v) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder System übergeben 15 Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hardund softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen b) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungsgeräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen f) Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren 16 Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen, defekte Baugruppen austauschen f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand halten g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand halten h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen i) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen k) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren 17 Technischer Service und Betrieb (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) a) Serviceleistung anbieten und durchführen b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit beraten d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen e) Serviceleistungen dokumentieren f) technische Anlagen überwachen g) Ferndiagnose und -wartung durchführen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 3 699 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimierung nutzen i) j) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren 18 Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 11 Absatz 1 Nummer 18) a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung betrieblicher Vorgaben einholen, prüfen und bewerten e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen j) k) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten 700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Teil B: Zeitliche Gliederung Abschnitt 1 Berufsbildposition 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Absatz 1 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Absatz 1 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 1 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 11 Absatz 1 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- während gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins- der gesamten besondere Ausbildung a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 701 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 5 Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 11 Absatz 1 Nummer 5) a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten Abschnitt 2 1. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 1 6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und SchaltungsunterKommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) 7 a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren 2 bis 4 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen 9 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und beund Systemen rechnen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) 702 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 Zeitrahmen 2 6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und SchaltungsunterlaKommunikation gen auswerten, anwenden und erstellen sowie (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren e) Leitungen installieren 3 bis 5 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) 10 Beurteilen der Sicherheit c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen von elektrischen Anlagen Schlag beurteilen und Betriebsmitteln d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie (§ 11 Absatz 1 Nummer 10) sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen Installieren und Inbetrieba) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, nehmen von elektrischen auf- und abbauen Anlagen c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen 14 f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen Zeitrahmen 3 6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und SchaltungsunterKommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) 8 b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen 9 Messen und Analysieren c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen von elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen f) systematische Fehlersuche durchführen 2 bis 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 703 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 13 Technische Auftragse) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Senanalyse, Lösungssoren, Aktoren, Software und andere Komponenentwicklung ten auswählen (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) Installieren und Inbetriebg) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und nehmen von elektrischen Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichAnlagen nen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) 14 Zeitrahmen 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten 11 Installieren und a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen Konfigurieren von b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme inIT-Systemen stallieren und konfigurieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 11) c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden 1 bis 3 d) Tools und Testprogramme einsetzen 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr Zeitrahmen 5 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten 10 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleivon elektrischen Anlagen tern prüfen und beurteilen und Betriebsmitteln b) Isolationswiderstände messen und beurteilen (§ 11 Absatz 1 Nummer 10) e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen 13 Technische Auftragsc) Anlagenänderungen und -erweiterungen entweranalyse, Lösungsfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festleentwicklung gen, Komponenten und Leitungen auswählen (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen 1 bis 3 704 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 14 Installieren und Inbetriebe) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinanehmen von elektrischen tionen zusammenbauen und aufstellen Anlagen h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolie(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) rungen anbringen j) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen m) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen Zeitrahmen 6 6 Betriebliche und technische e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, Kommunikation deutsche und englische Fachbegriffe anwenden (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) f) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen Messen und Analysieren g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen von elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer und Systemen Funktion prüfen und bewerten (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) Beraten und Betreuen c) Störungsmeldungen aufnehmen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) Installieren und Inbetriebs) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirknehmen von elektrischen samkeit prüfen, Wirksamkeit von SchutzmaßnahAnlagen men sicherstellen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) t) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen Instandhalten von Anlagen a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen und Systemen b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) und Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren 3 bis 5 9 12 14 16 c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr Zeitrahmen 7 6 Betriebliche und technische h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten Kommunikation präsentieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) 7 g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 705 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 12 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, von Kunden, Erbringen Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvon Serviceleistungen varianten anbieten (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) Technische Auftragse) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Senanalyse, Lösungssoren, Aktoren, Software und andere Komponenentwicklung ten auswählen (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) Installieren und Inbetriebg) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und nehmen von elektrischen Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichAnlagen nen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen Konfigurieren und a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und RegelungsProgrammieren von technik hard- und softwaremäßig einstellen, anSteuerungen passen und in Betrieb nehmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) b) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren 2 bis 4 13 14 15 c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen f) Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren 16 Instandhalten von Anlagen d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten verund Systemen gleichen und einstellen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) Technischer Service und i) Visualisierungsanwendungen von technischen AnBetrieb lagen bedienen und anpassen (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) 17 Zeitrahmen 8 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten 14 Installieren und Inbetriebd) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige nehmen von elektrischen Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen Anlagen und anschließen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) l) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden p) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen q) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere pneumatische Baugruppen, prüfen 16 Instandhalten von Anlagen h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setund Systemen zen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen 2 bis 4 706 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 3. und 4. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 9 6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und beKommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) werten und anwenden c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produktund Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren i) Konflikte im Team lösen 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden j) interne und externe Leistungserbringung vergleichen 9 Messen und Analysieren i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenvon elektrischen Funktionen ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, von Kunden, Erbringen bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvon Serviceleistungen varianten aufzeigen (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) Technische Auftragsa) Kundenanforderungen analysieren analyse, Lösungsb) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteientwicklung len (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen 12 13 3 bis 5 g) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunterlagen anpassen 14 b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel ausInstallieren und Inbetriebnehmen von elektrischen wählen und einsetzen, Ladung sichern und TransAnlagen port durchführen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) i) Datenleitungen konfektionieren k) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten o) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen r) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren u) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren v) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder System übergeben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 707 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 15 Konfigurieren und e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von AutoProgrammieren von matisierungsgeräten an Netzwerke und BussysSteuerungen teme anpassen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) Instandhalten von Anlagen g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und und Systemen instand halten (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) i) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen Technischer Service und d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von Betrieb technischen Einrichtungen einweisen (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) 16 17 Zeitrahmen 10 6 Betriebliche und technische j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und EngKommunikation lisch durchführen (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) 7 k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden 12 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen von Kunden, Erbringen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung von Serviceleistungen einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheits(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) regeln und Vorschriften hinweisen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren 16 Instandhalten von Anlagen e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugrupund Systemen pen prüfen, defekte Baugruppen austauschen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand halten 2 bis 4 k) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren 17 Technischer Service und a) Serviceleistung anbieten und durchführen Betrieb b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) anschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit beraten e) Serviceleistungen dokumentieren f) technische Anlagen überwachen g) Ferndiagnose und -wartung durchführen h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimierung nutzen j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren 708 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 Zeitrahmen 11 18 a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im beraten, Aufträge annehmen Einsatzgebiet b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku(§ 11 Absatz 1 Nummer 18) mentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung betrieblicher Vorgaben einholen, prüfen und bewerten e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen 10 bis 12 j) k) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 709 Anlage 4 (zu § 15) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen Berufsbildposition 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 3 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen berücksichtigen c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen e) technische Schnittstellen klären f) Komponenten nach Vorgaben auswählen g) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen 14 Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen d) Sensoren und Aktoren montieren e) Steuerungen installieren f) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereitstellen g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und montieren i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und anschließen j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren 15 Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) a) Steuerungsprogramme erstellen b) Automatisierungsgeräte programmieren c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und parametrieren d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren e) komplexe Steuerungen anpassen f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung konfigurieren und parametrieren g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren 710 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und parametrieren i) Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungstechnik konfigurieren und parametrieren j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfigurieren und parametrieren 16 Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen b) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebsund anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben 17 Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) a) Prozessgrößen erfassen und auswerten b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Komponenten und Antriebe instand halten c) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Automatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen d) Versionswechsel von Software durchführen e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand setzen g) Steuerungen und Regelungen optimieren h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und überwachen i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen 18 Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) a) Aufträge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 3 711 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren j) k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen m) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten Teil B: Zeitliche Gliederung Abschnitt 1 Berufsbildposition 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 15 Absatz 1 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 15 Absatz 1 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 712 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 15 Absatz 1 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 15 Absatz 1 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- während gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins- der gesamten besondere Ausbildung a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 15 Absatz 1 Nummer 5) a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 713 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 Abschnitt 2 1. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 1 6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und SchaltungsunterlaKommunikation gen auswerten, anwenden und erstellen sowie (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) 7 a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren 3 bis 5 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen 9 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und beund Systemen rechnen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) Errichten von a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinEinrichtungen der den, konfigurieren, montieren und demontieren Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) 14 Zeitrahmen 2 6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und SchaltungsunterKommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren e) Leitungen installieren 2 bis 4 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) 714 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 10 Beurteilen der Sicherheit c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag von elektrischen Anlagen beurteilen und Betriebsmitteln d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie (§ 15 Absatz 1 Nummer 10) sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen Technische Auftragse) technische Schnittstellen klären analyse, Lösungsf) Komponenten nach Vorgaben auswählen entwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) g) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen Errichten von b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel Einrichtungen der aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) 13 14 Zeitrahmen 3 6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und SchaltungsunterKommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) 8 b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen 9 Messen und Analysieren c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen von elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren und Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen f) systematische Fehlersuche durchführen 2 bis 4 13 g) technische Unterlagen für die Ausführung der ArTechnische Auftragsanalyse, Lösungsbeiten erstellen entwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) Errichten von c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Einrichtungen der Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verAutomatisierungstechnik drahten und kennzeichnen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) e) Steuerungen installieren Konfigurieren und a) Steuerungsprogramme erstellen Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) 14 15 Zeitrahmen 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten 11 Installieren und a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen Konfigurieren von b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme inIT-Systemen stallieren und konfigurieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 11) c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden 1 bis 3 d) Tools und Testprogramme einsetzen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 715 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 14 Errichten von g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieEinrichtungen der ren, prüfen und in Betrieb nehmen Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr Zeitrahmen 5 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten 10 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleivon elektrischen Anlagen tern prüfen und beurteilen und Betriebsmitteln b) Isolationswiderstände messen und beurteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 10) e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen 14 1 bis 3 f) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteiErrichten von Einrichtungen der lung bereitstellen Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) Zeitrahmen 6 6 Betriebliche und technische e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, Kommunikation deutsche und englische Fachbegriffe anwenden (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) f) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen Messen und Analysieren g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen von elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer und Systemen Funktion prüfen und bewerten (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) Beraten und Betreuen c) Störungsmeldungen aufnehmen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) 9 12 716 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 13 Technische Auftragsa) technische Prozesse und deren Grundoperationen analyse, Lösungsbewerten, Systemanforderungen analysieren entwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) Prüfen und Inbetriebnehmen b) Komponenten der Automatisierungstechnik justievon Automatisierungsren und prüfen systemen c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) Betrieb nehmen 3 bis 5 16 d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen 17 Instandhalten und e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr Zeitrahmen 7 6 Betriebliche und technische h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten Kommunikation präsentieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) 7 g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen 8 11 Installieren und d) Tools und Testprogramme einsetzen Konfigurieren von IT-Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 11) Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, von Kunden, Erbringen Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvon Serviceleistungen varianten anbieten (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) Technische Auftragsc) bei der Entwicklung von Automatisierungslösunanalyse, Lösungsgen mitwirken entwicklung d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) soren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen Errichten von Einrichtungen d) Sensoren und Aktoren montieren der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) Konfigurieren und a) Steuerungsprogramme erstellen Programmieren von b) Automatisierungsgeräte programmieren Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und parametrieren 12 2 bis 4 13 14 15 d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 717 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 Zeitrahmen 8 6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und beKommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) werten und anwenden Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) 7 h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten 13 Technische Auftragsd) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Senanalyse, Lösungssoren, Aktoren, Software und andere Komponenentwicklung ten auswählen (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) Errichten von Einrichtungen i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kupder Automatisierungspeln und anschließen technik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) Konfigurieren und f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder ProzessProgrammieren von steuerung konfigurieren und parametrieren Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) Instandhalten und b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohyOptimieren von draulische Komponenten und Antriebe instand Automatisierungssystemen halten (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) 3. und 4. Ausbildungsjahr 2 bis 4 14 15 17 Zeitrahmen 9 6 Betriebliche und technische c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, ProduktKommunikation und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) und Funktionsbeschreibungen austauschen d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren i) Konflikte im Team lösen 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden j) interne und externe Leistungserbringung vergleichen 9 Messen und Analysieren i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenvon elektrischen Funktionen ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren und Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) 718 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 12 Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, von Kunden, Erbringen bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvon Serviceleistungen varianten aufzeigen (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) Technische Auftragsa) technische Prozesse und deren Grundoperationen analyse, Lösungsbewerten, Systemanforderungen analysieren entwicklung b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergrei(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) fend beachten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen berücksichtigen Errichten von Einrichtungen h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verder Automatisierungslegen und montieren technik j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) justieren Konfigurieren und e) komplexe Steuerungen anpassen Programmieren von g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konAutomatisierungssystemen figurieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und parametrieren 13 3 bis 5 14 15 i) Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungstechnik konfigurieren und parametrieren j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfigurieren und parametrieren 16 Prüfen und Inbetriebnehmen a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datenvon Automatisierungsnetze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen systemen in Betrieb nehmen und anpassen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) b) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben Zeitrahmen 10 6 Betriebliche und technische j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und EngKommunikation lisch durchführen (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) 7 k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden 12 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen von Kunden, Erbringen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung von Serviceleistungen einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheits(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) regeln und Vorschriften hinweisen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 719 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 16 Prüfen und Inbetriebnehmen d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an von AutomatisierungsSchnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfunsystemen gen durchführen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) Instandhalten und a) Prozessgrößen erfassen und auswerten Optimieren von c) systematisch-methodische Fehlersuche an komAutomatisierungssystemen plexen Automatisierungssystemen durchführen, (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) Fehler beseitigen 2 bis 4 17 d) Versionswechsel der Software durchführen f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand setzen g) Steuerungen und Regelungen optimieren h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und überwachen i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen Zeitrahmen 11 18 a) Aufträge annehmen Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im b) Informationen beschaffen und bewerten, DokuEinsatzgebiet mentationen nutzen und bearbeiten, technolo(§ 15 Absatz 1 Nummer 18) gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen i) technische Einrichtungen für die Benutzung freiund übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren 10 bis 12 720 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen m) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 721 Anlage 5 (zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen Berufsbildposition 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 3 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13) a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitäten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken c) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen 14 Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) a) Entwürfe und Layouts erstellen b) Fertigungsunterlagen erstellen c) Bauteile und Baugruppen beschaffen d) Leiterplatten erstellen und bestücken e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen f) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpassen g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen h) Produktdokumentationen erstellen 15 Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) a) konstruktiven Aufbau erstellen b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen e) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch anpassen f) geräte- und systemspezifische Software installieren und konfigurieren g) komplexe Geräte und Systeme prüfen h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen 16 Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungsund Prüfeinrichtungen (§ 19 Absatz 1 Nummer 16) a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungsund Prüfprozesse überwachen b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Termin-, Personal- und Kostenvorgaben einsteuern c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und optimieren d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokollieren 722 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation überwachen und durchführen f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen unter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und beurteilen g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen oder deren Beseitigung veranlassen, insbesondere Hardwarekomponenten austauschen und einstellen sowie Software installieren und konfigurieren h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen i) vorbeugende Instandhaltung durchführen 17 Technischer Service und Produktsupport (§ 19 Absatz 1 Nummer 17) a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten, durchführen und abrechnen b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen d) Geräte und Systeme warten und instand setzen e) Produkteinweisungen planen und durchführen f) Kundenberatungen durchführen g) Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vorschläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten 18 Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 19 Absatz 1 Nummer 18) a) Aufträge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 3 723 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten Teil B: Zeitliche Gliederung Abschnitt 1 Berufsbildposition 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 19 Absatz 1 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 19 Absatz 1 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 19 Absatz 1 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 724 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 4 Umweltschutz (§ 19 Absatz 1 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- während gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins- der gesamten besondere Ausbildung a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 19 Absatz 1 Nummer 5) a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten Abschnitt 2 1. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 1 6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und SchaltungsunterKommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 725 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren 2 bis 4 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen 9 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und beund Systemen rechnen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) Technische Auftragsb) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für analyse, LösungsSchaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken entwicklung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13) 13 Zeitrahmen 2 6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und SchaltungsunterKommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren e) Leitungen installieren 1 bis 3 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) 10 c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen Schlag beurteilen und Betriebsmitteln d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie (§ 19 Absatz 1 Nummer 10) sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen Technische Auftragsc) mechanische, elektrische und elektronische Komanalyse, Lösungsponenten auswählen entwicklung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13) 13 726 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 15 Herstellen und Inbetriebc) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten nehmen von Geräten und verbinden Systemen (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) Zeitrahmen 3 6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und SchaltungsunterlaKommunikation gen auswerten, anwenden und erstellen sowie (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) 8 b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen 9 Messen und Analysieren c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen von elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren und Systemen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen f) systematische Fehlersuche durchführen 3 bis 5 13 c) mechanische, elektrische und elektronische KomTechnische Auftragsanalyse, Lösungsponenten auswählen entwicklung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13) Fertigen von Komponenten c) Bauteile und Baugruppen beschaffen und Geräten d) Leiterplatten erstellen und bestücken (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) Herstellen und Inbetriebc) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten nehmen von Geräten und verbinden Systemen (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) 14 15 Zeitrahmen 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten 11 Installieren und a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen Konfigurieren von b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme inIT-Systemen stallieren und konfigurieren (§ 19 Absatz 1 Nummer 11) c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden 2 bis 4 d) Tools und Testprogramme einsetzen 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr Zeitrahmen 5 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 727 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 10 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsvon elektrischen Anlagen leitern prüfen und beurteilen und Betriebsmitteln b) Isolationswiderstände messen und beurteilen (§ 19 Absatz 1 Nummer 10) e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen 1 bis 3 f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen Zeitrahmen 6 6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und beKommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) werten und anwenden e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden f) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen 3 bis 5 9 Messen und Analysieren g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen von elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer und Systemen Funktion prüfen und bewerten (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) Fertigen von Komponenten a) Entwürfe und Layouts erstellen und Geräten b) Fertigungsunterlagen erstellen (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) c) Bauteile und Baugruppen beschaffen 14 d) Leiterplatten erstellen und bestücken e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen f) komponentenspezifische Software konfigurieren und anpassen h) Produktdokumentationen erstellen installieren, g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr Zeitrahmen 7 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen 728 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 12 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, von Kunden, Erbringen Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvon Serviceleistungen varianten anbieten (§ 19 Absatz 1 Nummer 12) Herstellen und Inbetrieba) konstruktiven Aufbau erstellen nehmen von Geräten und b) Hardwarekomponenten montieren und anschlieSystemen ßen (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen 3 bis 4 15 f) geräte- und systemspezifische Software installieren und konfigurieren g) komplexe Geräte und Systeme prüfen Zeitrahmen 8 6 Betriebliche und technische h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten Kommunikation präsentieren (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) 7 e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten 13 Technische Auftragsa) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte analyse, LösungsFunktionalitäten und technische Umgebungsbeentwicklung dingungen, analysieren (§ 19 Absatz 1 Nummer 13) b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren 15 2 bis 3 e) Hardware- und Softwarekomponenten kundenHerstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und spezifisch anpassen Systemen f) geräte- und systemspezifische Software installie(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) ren und konfigurieren h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen 17 Technischer Service und g) Störungsursachen und Kundenhinweise analyProduktsupport sieren, Vorschläge für die Verbesserung der (§ 19 Absatz 1 Nummer 17) Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten 3. und 4. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 9 6 Betriebliche und technische b) Dokumente sowie technische Regelwerke und beKommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) werten und anwenden c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produktund Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 729 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren i) Konflikte im Team lösen 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden j) interne und externe Leistungserbringung vergleichen k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden 10 Beurteilen der Sicherheit i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und von elektrischen Anlagen Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurund Betriebsmitteln teilen (§ 19 Absatz 1 Nummer 10) Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, von Kunden, Erbringen bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvon Serviceleistungen varianten aufzeigen (§ 19 Absatz 1 Nummer 12) Technische Auftragsd) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typianalyse, Lösungsschen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die entwicklung Anforderungen der Aufgabe analysieren (§ 19 Absatz 1 Nummer 13) e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen 12 13 3 bis 4 16 a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen Fertigungs- und b) Betriebsmittel und Material unter BerücksichtiPrüfeinrichtungen gung der Termin-, Personal- und Kostenvorgaben (§ 19 Absatz 1 Nummer 16) einsteuern c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und optimieren d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokollieren e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation überwachen und durchführen f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen unter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und beurteilen g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen oder deren Beseitigung veranlassen, insbesondere Hardwarekomponenten austauschen und einstellen sowie Software installieren und konfigurieren h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen i) vorbeugende Instandhaltung durchführen 730 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 Zeitrahmen 10 6 Betriebliche und technische j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und EngKommunikation lisch durchführen (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) Messen und Analysieren i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenvon elektrischen Funktionen ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren und Systemen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen von Kunden, Erbringen c) Störungsmeldungen aufnehmen von Serviceleistungen (§ 19 Absatz 1 Nummer 12) e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen 9 12 f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren 16 Einrichten, Überwachen h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und und Instandhalten von durchführen Fertigungs- und i) vorbeugende Instandhaltung durchführen Prüfeinrichtungen (§ 19 Absatz 1 Nummer 16) 3 bis 4 17 a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieTechnischer Service und Produktsupport ren, anbieten, durchführen und abrechnen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17) b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen d) Geräte und Systeme warten und instand setzen e) Produkteinweisungen planen und durchführen f) Kundenberatungen durchführen g) Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vorschläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten Zeitrahmen 11 18 a) Aufträge annehmen Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im b) Informationen beschaffen und bewerten, DokuEinsatzgebiet mentationen, auch in englischer Sprache, nutzen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18) und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 731 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen technische Einrichtungen für die Benutzung freiund übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen 10 bis 12 j) k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten 732 Anlage 6 (zu § 24) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und zur Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen Berufsbildposition 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 3 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlich der geforderten Funktion und der technischen Umgebung analysieren b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter Anwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien auswählen und disponieren d) technische Schnittstellen klären e) Komponenten nach Vorgaben auswählen f) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen 14 Erstellen von Software (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen b) Softwarekomponenten anpassen c) Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstellen d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen und anwenden e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten f) Sicherheitseinrichtungen implementieren 15 Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installieren und konfigurieren c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekomponenten analysieren, Lösungen entwickeln e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme analysieren und Lösungen entwickeln f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbetriebssysteme installieren und konfigurieren h) Nutzerprogramme einbinden i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren 16 Durchführen von Systemtests (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Vorschriften festlegen b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adaptieren, Testdaten generieren und dokumentieren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 3 733 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeldbedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten f) Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mit den relevanten Betriebsparametern testen g) physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und Softwarekomponenten beseitigen k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch in englischer Sprache dokumentieren 17 Technischer Service und Systemoptimierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten Test- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten c) Netzwerke administrieren d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch auswerten e) Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sachverhalte adressatengerecht kommunizieren f) Produkteinweisungen planen und durchführen 18 Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) a) Aufträge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren 734 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten Teil B: Zeitliche Gliederung Abschnitt 1 Berufsbildposition 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 23 Absatz 1 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Absatz 1 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 23 Absatz 1 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 735 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 4 Umweltschutz (§ 23 Absatz 1 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere während der gesamten a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- Ausbildung dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 23 Absatz 1 Nummer 5) a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten Abschnitt 2 1. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 1 6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und SchaltungsunterKommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen 736 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren 2 bis 4 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen 9 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und beund Systemen rechnen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) Zeitrahmen 2 6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und SchaltungsunterKommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren e) Leitungen installieren 2 bis 4 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) 10 Beurteilen der Sicherheit c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen von elektrischen Anlagen Schlag beurteilen und Betriebsmitteln d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen Zeitrahmen 3 6 Betriebliche und technische a) technische Zeichnungen und SchaltungsunterlaKommunikation gen auswerten, anwenden und erstellen sowie (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) Skizzen anfertigen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 737 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen 9 Messen und Analysieren c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen von elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren und Systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen f) systematische Fehlersuche durchführen Technische Auftragsd) technische Schnittstellen klären analyse, Lösungse) Komponenten nach Vorgaben auswählen entwicklung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) f) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen 2 bis 4 13 Zeitrahmen 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten 11 Installieren und a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen Konfigurieren von b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme inIT-Systemen stallieren und konfigurieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 11) c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden 2 bis 4 d) Tools und Testprogramme einsetzen 15 a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen Integrieren und Konfigurieren von Systemen c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) anpassen 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr Zeitrahmen 5 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten 10 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsvon elektrischen Anlagen leitern prüfen und beurteilen und Betriebsmitteln b) Isolationswiderstände messen und beurteilen (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen 1 bis 2 738 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen 16 Durchführen von e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten Systemtests (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) Zeitrahmen 6 6 Betriebliche und technische e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, Kommunikation deutsche und englische Fachbegriffe anwenden (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) f) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) 8 h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen 9 Messen und Analysieren g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen von elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer und Systemen Funktion prüfen und bewerten (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren Beraten und Betreuen c) Störungsmeldungen aufnehmen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) 12 4 bis 5 15 a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen Integrieren und Konfigurieren von Systemen f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsproto(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) kolle prüfen g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbetriebssysteme installieren und konfigurieren 16 Durchführen von d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techniSystemtests sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) software einsetzen g) physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und Softwarekomponenten beseitigen 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr Zeitrahmen 7 6 Betriebliche und technische h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten Kommunikation präsentieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 739 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten 12 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, von Kunden, Erbringen von Lösungsansätze entwickeln und RealisierungsServiceleistungen varianten anbieten (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) Technische Auftragsc) Hard- und Softwarekomponenten unter Berückanalyse, Lösungssichtigung aktueller technischer Entwicklungen entwicklung der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) auswählen und disponieren Erstellen von Software b) Softwarekomponenten anpassen (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen und anwenden 2 bis 4 13 14 e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten f) Sicherheitseinrichtungen implementieren 15 c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und Integrieren und Konfigurieren von Systemen anpassen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekomponenten analysieren, Lösungen entwickeln Durchführen von a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung Systemtests technischer Spezifikationen und Vorschriften fest(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) legen 16 c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adaptieren, Testdaten generieren und dokumentieren k) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und Softwarekomponenten beseitigen Zeitrahmen 8 14 Erstellen von Software a) Entwicklungsumgebung (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) ware auswählen und Entwicklungssoft- c) Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstellen 16 2 bis 4 c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswähDurchführen von Systemtests len und adaptieren, Testdaten generieren und (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) dokumentieren 3. und 4. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 9 6 Betriebliche und technische c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, ProduktKommunikation und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) und Funktionsbeschreibungen austauschen d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren i) Konflikte im Team lösen 740 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden j) interne und externe Leistungserbringung vergleichen 12 Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, von Kunden, Erbringen bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvon Serviceleistungen varianten aufzeigen (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) Technische Auftragsa) Kundenanforderungen, auch in englischer Spraanalyse, Lösungsche, hinsichtlich der geforderten Funktion und entwicklung der technischen Umgebung analysieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) b) bei der Konzipierung von Hard- und SoftwareLösungen unter Anwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken 13 4 bis 5 c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien auswählen und disponieren 15 b) Systemsoftware sowie Hilfs- und SteuerproIntegrieren und Konfigurieren von Systemen gramme installieren und konfigurieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme analysieren und Lösungen entwickeln i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren 16 Durchführen von a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung Systemtests technischer Spezifikationen und Vorschriften fest(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) legen b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeldbedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen f) Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mit den relevanten Betriebsparametern testen i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch in englischer Sprache dokumentieren Zeitrahmen 10 6 Betriebliche und technische j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und EngKommunikation lisch durchführen (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Berufsbildposition 1 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 741 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden 12 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen von Kunden, Erbringen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung von Serviceleistungen einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) geln und Vorschriften hinweisen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren 15 2 bis 3 h) Nutzerprogramme einbinden Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) Technischer Service und a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, Systemoptimierung entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen 17 b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten Test- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten c) Netzwerke administrieren d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch auswerten e) Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sachverhalte adressatengerecht kommunizieren f) Produkteinweisungen planen und durchführen Zeitrahmen 11 18 Geschäftsprozesse und a) Aufträge annehmen Qualitätsmanagement im b) Informationen beschaffen und bewerten, DokuEinsatzgebiet mentationen, auch in englischer Sprache, nutzen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren 10 bis 12 742 Berufsbildposition 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen h) technische Einrichtungen für die Benutzung freiund übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 743 Anlage 7 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen Teil A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung Lfd. Nr. 1 Teil der Zusatzqualifikation 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen 4 1 Analysieren von technischen Aufträgen und Entwickeln von Lösungen a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten Funktion und der technischen Umgebung analysieren b) Ausgangszustand der Systeme analysieren, insbesondere Dokumentationen auswerten sowie Netztopologien, eingesetzte Software und technische Schnittstellen klären und dokumentieren c) technische Prozesse und Umgebungsbedingungen analysieren und Anforderungen an Netzwerke feststellen d) Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifikationen, technischen Bestimmungen und rechtlichen Vorgaben planen und ausarbeiten, Netzwerkkomponenten auswählen, technische Unterlagen erstellen und Kosten kalkulieren e) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am System mit dem Kunden abstimmen 2 Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Systemen a) Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme installieren, anpassen und konfigurieren und Vorgaben für eine sichere Konfiguration beachten b) Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Automatisierungssystemen beachten c) Zugangsberechtigungen einrichten d) Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Verschlüsselungs-, und Datensicherungssysteme, berücksichtigen e) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb nehmen und übergeben und Änderungen dokumentieren 8 3 Betreiben von vernetzten Systemen a) Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Datendurchsatz und Fehlerrate bewerten und Sofortmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von vernetzten Systemen einleiten b) Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen und Instandsetzungsmaßnahmen einleiten c) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und Optimierungen vorschlagen auswerten d) Instandhaltungsprotokolle Schwachstellen analysieren und erfassen und 744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Teil B: Zusatzqualifikation Programmierung Lfd. Nr. 1 Teil der Zusatzqualifikation 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen 4 1 Analysieren von a) Kundenanforderungen hinsichtlich der gefordertechnischen Aufträgen und ten Funktionen analysieren Entwickeln von Lösungen b) Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedingungen sowie Ausgangszustand der Systeme analysieren, Anforderungen an Softwaremodule feststellen und dokumentieren c) Änderungen der Systeme und Softwarelösungen unter Anwendung von Design-Methoden planen und abstimmen 2 Anpassen von Softwaremodulen a) Softwaremodule anpassen und dokumentieren b) angepasste Softwaremodule in Systeme integrieren a) Testplan entsprechend dem betrieblichen Testund Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere Abläufe sowie Norm- und Grenzwerte von Betriebsparametern festlegen, und Testdaten generieren b) technische Umgebungsbedingungen simulieren c) Softwaremodule testen d) Systemtests durchführen und Komponenten im System mit den Betriebsparametern unter Umgebungsbedingungen testen e) Störungen analysieren und systematische Fehlersuche in Systemen durchführen f) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen Testläufe dokumentieren g) Änderungsdokumentation erstellen und 8 3 Testen von Softwaremodulen im System Teil C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit Lfd. Nr. 1 Teil der Zusatzqualifikation 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen 4 1 Entwickeln von Sicherheitsmaßnahmen a) Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten von industriellen Kommunikationssystemen und Steuerungen analysieren b) Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität bewerten c) Gefährdungen und Risiken beurteilen d) Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstimmen 2 Umsetzen von Sicherheitsmaßnahmen a) technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme integrieren b) IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe und organisatorische Vorgaben informieren c) Dokumentation entsprechend den betrieblichen und rechtlichen Vorgaben erstellen 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Zeitliche Richtwerte in Wochen 4 745 Lfd. Nr. 1 Teil der Zusatzqualifikation 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 3 Überwachen der Sicherheitsmaßnahmen a) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfen b) Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen c) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten d) sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden ". Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Berlin, den 7. Juni 2018 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Nussbaum