Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 35 vom 22.10.2018  - Seite 1653 bis 1654 - Dritte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

7631-11-57631-11-12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1653 Dritte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz Vom 10. Oktober 2018 Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund ­ des § 88 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 4 sowie Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 4, des § 217 Satz 1 Nummer 8 und 10 in Verbindung mit Satz 3 und 4 und des § 240 Satz 1 Nummer 11 und 12 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, ­ des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 7 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434): Artikel 1 Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung Haben die Differenzen aus Satz 6 Nummer 1 und 2 das gleiche Vorzeichen, ergibt sich der Referenzzins des Kalenderjahres dadurch, dass der Referenzzins des vorherigen Kalenderjahres um die Differenz, die den kleineren Absolutbetrag hat, angepasst wird. Andernfalls bleibt der Referenzzins gegenüber dem vorherigen Kalenderjahr unverändert. Der Referenzzins des Kalenderjahres 2017 beträgt 2,21 Prozent." b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Durchschnittswert (Referenzzins)" durch die Wörter ,,Referenzzins des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr begonnen hat," ersetzt. 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Übergangsregelung § 5 Absatz 3 und 4 in der ab dem 23. Oktober 2018 geltenden Fassung ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 begonnen hat. Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben, ist § 5 Absatz 3 und 4 in der bis zum 22. Oktober 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." Artikel 2 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung Die Deckungsrückstellungsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 767), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2016 (BGBl. I S. 1231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Unternehmens ist als Rendite zugrunde zu legen ein Referenzzins, der kalenderjährlich nach Maßgabe der folgenden Sätze ermittelt wird. Verwendet werden die von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten Monatsendstände derjenigen Null-Kupon-EuroZinsswapsätze, die eine Laufzeit von 10 Jahren haben. Für die neun vorangegangenen Kalenderjahre wird jeweils der auf die zweite Nachkommastelle aufgerundete Jahresmittelwert der Monatsendstände bestimmt; dabei werden für die Jahre 2009 bis 2013 als Jahresmittelwerte 3,81, 3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 Prozent angesetzt. Für das laufende Kalenderjahr wird der auf die zweite Nachkommastelle aufgerundete Mittelwert der Monatsendstände der ersten neun Monate bestimmt. Die Summe der neun Jahresmittelwerte aus Satz 3 und des Mittelwerts aus Satz 4 wird durch 10 geteilt. Es werden die folgenden, auf die nächsthöhere zweite Nachkommastelle gerundeten Differenzen gebildet: 1. der in Satz 5 erhaltene Wert abzüglich des Referenzzinses des vorherigen Kalenderjahres, 2. 9 Prozent des in Satz 4 erhaltenen Werts abzüglich 9 Prozent des Referenzzinses des vorherigen Kalenderjahres. Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Pensionsfonds ist als Rendite zugrunde zu legen ein Referenzzins, der kalenderjährlich nach Maßgabe der folgenden Sätze ermittelt wird. Verwendet werden die von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten Monatsendstände derjenigen Null-Kupon-EuroZinsswapsätze, die eine Laufzeit von 10 Jahren haben. Für die neun vorangegangenen Kalenderjahre wird jeweils der auf die zweite Nachkommastelle aufgerundete Jahresmittelwert der Monatsendstände bestimmt; dabei werden für die Jahre 2009 bis 2013 als Jahresmittelwerte 3,81, 1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 Prozent angesetzt. Für das laufende Kalenderjahr wird der auf die zweite Nachkommastelle aufgerundete Mittelwert der Monatsendstände der ersten neun Monate bestimmt. Die Summe der neun Jahresmittelwerte aus Satz 3 und des Mittelwerts aus Satz 4 wird durch 10 geteilt. Es werden die folgenden, auf die nächsthöhere zweite Nachkommastelle gerundeten Differenzen gebildet: 1. der in Satz 5 erhaltene Wert abzüglich des Referenzzinses des vorherigen Kalenderjahres, 2. 9 Prozent des in Satz 4 erhaltenen Werts abzüglich 9 Prozent des Referenzzinses des vorherigen Kalenderjahres. Haben die Differenzen aus Satz 6 Nummer 1 und 2 das gleiche Vorzeichen, ergibt sich der Referenzzins des Kalenderjahres dadurch, dass der Referenzzins des vorherigen Kalenderjahres um die Differenz, die den kleineren Absolutbetrag hat, angepasst wird. Andernfalls bleibt der Referenzzins gegenüber dem vorherigen Kalenderjahr unverändert. Der Referenzzins des Kalenderjahres 2017 beträgt 2,21 Prozent." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Durchschnittswert (Referenzzins)" durch die Wörter ,,Referenzzins des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr begonnen hat," ersetzt. 2. Dem § 43 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) § 23 Absatz 2 und 3 in der ab dem 23. Oktober 2018 geltenden Fassung ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 begonnen hat. Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben, ist § 23 Absatz 2 und 3 in der bis zum 22. Oktober 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 10. Oktober 2018 Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz