Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 43 vom 11.12.2018  - Seite 2257 bis 2261 - Gesetz zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2018 2257 Gesetz zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv Vom 4. Dezember 2018 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zum Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) §1 Dem Staatsvertrag vom 30. Mai/12. Oktober 2018 über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) wird zugestimmt. §2 Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht. §3 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. 2258 Anlage Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2018 Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin schließen folgenden Staatsvertrag Präambel Aus zeitgeschichtlichen Gründen wurde die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht (Deutsche Dienststelle (WASt)) jahrzehntelang als Behörde des Landes Berlin geführt, obwohl sie Bundesaufgaben wahrnahm. Gemäß einer Verwaltungsvereinbarung aus dem Jahr 1951 erstattete der Bund dem Land Berlin sämtliche Aufwendungen für die Aufgabenerledigung der Deutschen Dienststelle (WASt). Nunmehr sollen die Aufgaben der Deutschen Dienststelle (WASt) dem Bundesarchiv übertragen werden, weil die betreffenden Unterlagen zur zentralstaatlichen Überlieferung der deutschen Militärverwaltung gehören und perspektivisch zu Archivgut werden. Artikel 1 Auflösung, Übergang Die Deutsche Dienststelle (WASt) als Behörde des Landes Berlin ist mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags aufgelöst. Alle die Deutsche Dienststelle (WASt) betreffenden Aufgaben, Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten gehen mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags vom Land Berlin auf die Bundesrepublik Deutschland über. Das Bundesarchiv als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde nimmt für die Bundesrepublik Deutschland die nach Satz 2 übergegangenen Aufgaben, Rechte und Pflichten wahr und ist für die Erfüllung der übergegangenen Verbindlichkeiten verantwortlich. Artikel 2 Beschäftigte (1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags tritt die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten des Landes Berlin aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen zwischen dem Land Berlin und den bei der Deutschen Dienststelle (WASt) beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Auszubildenden (Beschäftigte) ein. (2) Auf die nach Absatz 1 übergehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse sind mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (3) Für die übergehenden Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 gelten mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags folgende Maßgaben: 1. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags in eine Entgeltgruppe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) nach Maßgabe dessen § 12 einzugruppieren. 2. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst erfolgt nach § 16 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst. Bei der Berechnung der für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst maßgeblichen Zeiten nach § 16 Absatz 1 bis 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst werden die bei dem Land Berlin bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrags erreichten Zeiten unbeschadet der übrigen Voraussetzungen so berücksichtigt, als wenn sie beim Bund zurückgelegt worden wären. 3. Die beim Land Berlin bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrags erreichte Beschäftigungszeit wird als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst fortgeführt. 4. Weichen die Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst zum Entgelt gegenüber den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags geltenden tariflichen Regelungen des Landes Berlin zu Ungunsten der vom Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab, kann diesen mit Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, die der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, eine persönliche Zulage gewährt werden. Einzelheiten der Ausgestaltung, Berechnung und grundsätzlichen Abschmelzung dieser übertariflichen Zulage werden in einer gesonderten Regelung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, die der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, festgelegt. (4) Betriebsbedingte Kündigungen der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten durch das Land Berlin oder durch die Bundesrepublik Deutschland wegen der Überleitung der Arbeitsund Ausbildungsverhältnisse sind unzulässig. Artikel 3 Dienstort Die in Artikel 2 genannten Beschäftigten werden am Dienstort Berlin übernommen. Artikel 4 Rechtliche Folgeregelungen (1) Für erforderliche rechtliche Änderungen im Bundesrecht und im Berliner Landesrecht tragen Bund und das Land Berlin in jeweils eigener Zuständigkeit Sorge. (2) Weitere zur Umsetzung dieses Staatsvertrags erforderliche Regelungen können einvernehmlich durch Organisationsakte und Absprachen auf Verwaltungsebene getroffen werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2018 Artikel 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses StaatsFür das Land Berlin Der Regierende Bürgermeister vertreten durch die Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales Elke Breitenbach Berlin, den 30. Mai 2018 2259 vertrags tritt die ,,Vereinbarung über die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht (WASt) und das Amt für die Erfassung der Kriegsopfer (AEK)" zwischen dem Bund und dem Land Berlin vom 9. Januar 1951 nach Maßgabe ihres § 8 außer Kraft. Für die Bundesrepublik Deutschland Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Monika Grütters Berlin, den 12. Oktober 2018 2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2018 Artikel 2 Änderung des Bundesarchivgesetzes Nach § 3 des Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410), das durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird folgender § 3a eingefügt: ,,§ 3a Wahrnehmung besonderer Aufgaben (1) Die Aufgaben der aufgelösten ,,Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)" werden vom Bundesarchiv wahrgenommen. Das Bundesarchiv verwahrt deren Unterlagen zum Schicksal von Militärpersonen und diesen in personenstandsrechtlicher Hinsicht gleichgestellten Personen infolge des Ersten und Zweiten Weltkrieges und führt die anhängigen Verwaltungsverfahren fort. (2) Das Bundesarchiv verwahrt die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen im öffentlichen Interesse. Es nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Klärung von Einzelschicksalen, 2. Kriegssterbefallanzeigen, 3. Kriegsgräberangelegenheiten und 4. Erteilung sonstiger personenbezogener Auskünfte. Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 erteilt das Bundesarchiv mündliche und schriftliche Auskünfte einschließlich erforderlicher Bescheinigungen oder Stellungnahmen an Betroffene, Angehörige, öffentliche und nicht öffentliche Stellen. (3) Ergänzend zu Absatz 2 gelten für die Unterlagen die Zugangsvorschriften der §§ 10 bis 16 entsprechend. Soweit in Absatz 1 bezeichnete Unterlagen nicht mehr bearbeitet werden und ihnen bleibender Wert zukommt, können sie als Archivgut gewidmet werden." Wehrmacht (WASt), Berlin," durch die Wörter ,,dem Bundesarchiv" ersetzt. 3. In § 8 Satz 2 werden die Wörter ,,der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin," durch die Wörter ,,des Bundesarchivs" ersetzt. (3) In Artikel 2 § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 183 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter ,,der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht" durch die Wörter ,,dem Bundesarchiv" ersetzt. (4) Die Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1133-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In den Buchstaben a und c werden jeweils die Wörter ,,die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin" durch die Wörter ,,das Bundesarchiv" ersetzt. b) In Buchstabe b werden die Wörter ,,, Abteilung Militärarchiv, das den Antrag, soweit er nicht erledigt werden kann, zur weiteren Prüfung an die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin weiterleitet" gestrichen. 2. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter ,,die Deutsche Dienststelle (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a)" durch die Wörter ,,das Bundesarchiv" ersetzt. (5) § 44 Absatz 2 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht ­ Deutsche Dienststelle (WASt) ­, Berlin" durch die Wörter ,,dem Bundesarchiv" ersetzt. 2. In Satz 2 werden die Wörter ,,der Deutschen Dienststelle (WASt)" durch die Wörter ,,dem Bundesarchiv" ersetzt. Artikel 3 Folgeänderungen (1) In § 38 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, werden die Wörter ,,der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht" durch die Wörter ,,des Bundesarchivs" ersetzt. (2) Das Gräbergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2a werden die Wörter ,,die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)" durch die Wörter ,,das Bundesarchiv" ersetzt. 2. In § 7 werden die Wörter ,,der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 3 treten an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2018 2261 ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) in Kraft tritt. Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bun- desregierung gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 4. Dezember 2018 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l