Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 10 vom 29.03.2019  - Seite 382 bis 389 - Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 22. März 2019 Es verordnen ­ auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, d, f, k, m, s und t, des § 6a Absatz 2, 3 und 8, des § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 10, des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 47 Nummer 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes, § 6a Absatz 2, 3 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, d, f, k, m, s und t, § 6a Absatz 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 47 Nummer 1, 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 und 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 6a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden sind und § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) eingefügt worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ­ auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 5c in Verbindung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam, ­ auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8 und 9 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam: Artikel 1 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert. a) Die Angaben zu Abschnitt 2a werden wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 2a Internetbasierte Zulassung § 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren Unterabschnitt 1 Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren § 15b Portal § 15c Antrag § 15d Sicherheitscodes § 15e Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung § 15f Bekanntgabe, Wirksamkeit und Vorbehalt der Nachprüfung Unterabschnitt 2 Internetbasierte Außerbetriebsetzung § 15g Antrag auf Außerbetriebsetzung § 15h Außerbetriebsetzung Unterabschnitt 3 Internetbasierte Erstzulassung, Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel § 15i § 15j § 15l Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und Änderungen Internetbasierte Erstzulassung Internetbasierte Änderung bei Halteroder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme". § 15k Internetbasierte Wiederzulassung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 383 b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 45a Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen". c) Die Angabe zu Anlage 8b wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 8b Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren". 2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach den Wörtern ,,erstmaliger Zulassung" das Wort ,,(Erstzulassung)" eingefügt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus a) der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder, b) soweit sie in der in Buchstabe a bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union abgerufen worden sind." 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach den Vorgaben der Anlage 5 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung mit der Aufschrift ,,Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig." zu versehen. Die sichtbare Markierung trägt zudem eine Druckstücknummer, die für jede Zulassungsbescheinigung Teil I nur einmal vergeben sein darf. Die sichtbare Markierung muss ferner die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift ,,Dokument nicht mehr gültig" und einen Sicherheitscode so verdecken, dass die darunterliegende Markierung und der Sicherheitscode nur durch Freilegung unumkehrbar sichtbar gemacht werden können." b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulassungsbehörde 1. die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung im automatisierten Abrufverfahren aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank oder 2. Typdaten, soweit keine Daten nach Nummer 1 vorliegen, zur Verfügung, damit die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I maschinell ausfüllen kann." 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Hinweis ,,Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes in inter- netbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig"" durch die Wörter ,,Hinweis ,,Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig."" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind." bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend." cc) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort ,,Übereinstimmungsbescheinigung" ein Komma und die Wörter ,,wenn diese vorgelegt wurde," eingefügt. 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Berichtigung" durch das Wort ,,Änderung" ersetzt. bb) In Nummer 9 wird das Wort ,,Verkehrsverbote" durch das Wort ,,Verkehrsbeschränkungen" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Berichtigung" durch das Wort ,,Änderung" ersetzt. bb) In Satz 5 wird das Wort ,,berichtigt" durch das Wort ,,ändert" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher 384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend." 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,oder der Verfügungsberechtigte dies bei der Zulassungsbehörde" durch die Wörter ,,dies bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach § 46 Absatz 2" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen." cc) Im neuen Satz 5 werden die Wörter ,,Sätzen 1 bis 3" durch die Wörter ,,Sätzen 1 bis 4" ersetzt. dd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe ,,Satz 4" durch die Angabe ,,Satz 5" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,§ 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" die Wörter ,,oder Absatz 4 Satz 4" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen" durch die Wörter ,,Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung)" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich." cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt. 7. Abschnitt 2a wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 2a Internetbasierte Zulassung § 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren (1) Die Zulassung von Fahrzeugen, einschließlich der Vornahme von Zulassungsänderungen und der Kennzeichenzuteilung für zulassungsfreie Fahrzeuge, sowie ihre Außerbetriebsetzung kann nach Maßgabe dieses Abschnittes internetbasiert durchgeführt werden (internetbasierte Zulassungsverfahren). (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulassungsbehörden haben bei internetbasierten Zulassungsverfahren, insbesondere bei der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende und nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Dies gilt auch bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Netze, insbesondere hinsichtlich der Anwendung sicherer Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren. Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II für hiermit von den in Satz 1 genannten Behörden beauftragte Einrichtungen entsprechend. (3) Soweit für internetbasierte Verfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards a) für die Datenübermittlung und b) für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme einzuhalten. Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung sowie gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten automatisiert zu löschen. Ergibt sich in dieser Frist der Bedarf für eine längere Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 385 Speicherung zum Zwecke der Datenschutzkontrolle oder Datensicherheit, hat die Löschung unverzüglich nach Fortfall dieses Bedarfs zu erfolgen. (4) Es wird vermutet, dass der Stand der Technik eingehalten ist, wenn die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten werden. Unterabschnitt 1 Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren § 15b Portal (1) Ein nach dieser Verordnung erforderlicher Antrag ist, wenn er elektronisch gestellt wird, über das von der Zulassungsbehörde hierfür eingerichtete informationstechnische System (Portal) zu stellen. Stellt der Halter einen solchen internetbasierten Antrag, werden die in das Portal der Zulassungsbehörde eingegebenen und von diesem Portal erstellten Daten 1. in die manuelle Bearbeitung und Entscheidung der Zulassungsbehörde übertragen, ohne dass die Zulassungsbehörde dabei an das Ergebnis der maschinellen Vorprüfung im Portal gebunden ist, oder 2. nach maschineller Prüfung im Portal zusammen mit der vollständig durch eine automatische Einrichtung des Portals der Zulassungsbehörde erlassenen Entscheidung (automatisierte Entscheidung) nach deren Abruf oder spätestens nach Ende von deren Bereitstellungsdauer an die internen informationstechnischen Verfahren der Zulassungsbehörde übermittelt. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt elektronisch über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtetes Verfahren. Die im Portal der Zulassungsbehörde zu dem jeweiligen Dialog gespeicherten Daten sind nach ihrer Übermittlung nach Satz 1 unverzüglich oder nach einem Abbruch des Vorgangs spätestens nach 30 Minuten zu löschen. (2) Nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 erfolgen 1. die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 sowie 2. die Datenübermittlung a) zur Verifizierung der elektronischen Versicherungsbestätigung, b) für die Kraftfahrzeugsteuerrückstandsprüfung, c) für die Infrastrukturabgabenrückstandsprüfung und d) zur Verifizierung der Bankverbindung. Verfahren, die mit der beantragten Amtshandlung in Zusammenhang stehen, ohne hierfür Voraussetzung zu sein, sind nicht an die Standards für die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a, jedoch an die Standards für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b gebunden. Werden im Fall des Satzes 2 die Standards für die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a nicht beachtet, ist durch die Zulassungsbehörde sicherzustellen, dass diese Verfahren im Zusammenhang mit der elektronischen Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden können. § 15c Antrag (1) Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identifizierung des Halters a) anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder b) anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifizierung voraus. Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von Verfahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgestellten und im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Verfahren genügt. Die für den Antrag erforderlichen Angaben sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen. (2) Die vom Halter eingegebenen Daten werden durch das Portal der Zulassungsbehörde maschinell verifiziert und verarbeitet. Dabei werden die eingegebenen Daten mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten abgeglichen und durch ein automatisiertes Programm im Portal der Zulassungsbehörde auf das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft. Führt die Verifizierung und Verarbeitung zu einem Ergebnis, das einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstünde, ist dies im internetbasierten Dialog dem Halter anzuzeigen. Der Halter kann in diesem Fall 1. die Angaben bis zu dreimal korrigieren, worauf jeweils eine erneute Verifizierung und Verarbeitung erfolgt, 2. den internetbasierten Dialog zur internetbasierten Antragstellung abbrechen oder 3. mit den unveränderten Angaben den Antrag elektronisch stellen. (3) Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, sind die Gebühren durch den Halter vor der Antragstellung zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühren ist bei der Antragstellung nachzuweisen. § 15d Sicherheitscodes (1) Für die Bearbeitung von Anträgen in internetbasierten Zulassungsverfahren werden, soweit erforderlich, 1. die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 10 Absatz 3 Satz 3, 2. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 11 Absatz 1 Satz 4, 386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 3. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 2 Satz 3 erfasst und nach § 15c Absatz 2 verifiziert. (2) Um den Sicherheitscode der Stempelplaketten als Nachweis der Entstempelung sichtbar zu machen, darf der Halter die den Sicherheitscode verdeckende Schicht der Stempelplaketten auf den Kennzeichenschildern entfernen. Um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar zu machen, darf der Halter die Markierung mit der Aufschrift ,,Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig." entfernen, wodurch der Schriftzug ,,Dokument nicht mehr gültig" in der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar wird. Um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II als Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II sichtbar zu machen, darf der Halter die Markierung ,,Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig." entfernen, wodurch der Schriftzug ,,Dokument nicht mehr gültig" in der Zulassungsbescheinigung Teil II sichtbar wird. (3) Ein Kennzeichenschild, bei dessen Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist, gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 12. § 15e Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (1) Der Nachweis der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgt für die internetbasierte Zulassung oder deren Änderung 1. durch den Abruf des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung aus dem Zentralen Fahrzeugregister oder 2. durch Verifizierung der Prüfziffer des Berichts über die letzte Hauptuntersuchung oder des Protokolls der letzten Sicherheitsprüfung. Für die Anbringung von Prüfplaketten und Prüfmarken gilt § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Die Zuteilung durch die Zulassungsbehörde erfolgt durch Versand zusammen mit Stempelplaketten nach § 15i Absatz 4 Nummer 1. (2) Die für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten Personen können für die Zwecke internetbasierter Zulassungsverfahren Prüfziffern generieren und auf ihren Untersuchungsberichten oder Prüfprotokollen aufbringen, wenn 1. die jeweilige Technische Prüfstelle, 2. die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation, 3. die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt, soweit sie Sicherheitsprüfungen durchführt, oder 4. jede andere Stelle, der die berechtigte Person angehört, sicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer unterschiedslos jedermann angeboten wird; die Öffentlichkeit ist vom Anbieter in geeigneter Weise darüber zu unterrichten. (3) Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffernverfahren generierte Zeichenfolge. Für die Generierung dieser Prüfziffer werden folgende Daten aus der jeweiligen Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung verwendet: 1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, 2. Monat und Jahr der Erstzulassung, 3. das Datum der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung, 4. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung, 5. die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder der Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung, 6. die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten. Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen zur Sicherung des Verfahrens haben nach Maßgabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Standards zu erfolgen. (4) Zur Verifizierung der Prüfziffer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind folgende Daten in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben: 1. die Prüfziffer, 2. das Datum der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung, 3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung, 4. die Technische Prüfstelle, die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation oder die mit der Datenübermittlung beauftragte Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten. Die Verifizierung hat durch das Portal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8a zu erfolgen. (5) Nach erfolgter Zulassung übermittelt die Zulassungsbehörde folgende Daten zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister an das KraftfahrtBundesamt: 1. der Nachweis der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung mittels Prüfziffer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 2. das Datum der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 387 3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 4. die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4. (6) Erfolgt die nach § 29a der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung vorgeschriebene Übermittlung für die nach Absatz 4 nachgewiesene Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht rechtzeitig, unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die Zulassungsbehörde. § 15f Bekanntgabe, Wirksamkeit und Vorbehalt der Nachprüfung (1) Die Zulassungsbehörde gibt die das internetbasierte Zulassungsverfahren abschließende Entscheidung bekannt 1. im Fall der manuellen Bearbeitung und Entscheidung der Zulassungsbehörde nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides, 2. im Fall der automatisierten Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 a) durch die Bereitstellung der Entscheidung in Form eines schreibgeschützten elektronischen Dokuments in einem üblichen Format im Portal der Zulassungsbehörde zum Abruf durch den Halter für die Dauer von 30 Minuten unmittelbar nach Abschluss des maschinellen Prüfungsvorgangs, b) falls der Abruf nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, durch Übersendung des Ausdrucks des elektronischen Dokuments an den Halter. (2) Die Zulassung oder ihre Änderung ist wirksam 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b am dritten Tag, der dem Tag folgt, am dem die Zulassungsbehörde den Bescheid oder den Ausdruck abgesandt hat, 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a am Tag des Abrufes. (3) Eine automatisierte Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 steht einen Monat beginnend mit dem Tag, an dem die Zulassung oder ihre Änderung nach Absatz 2 wirksam wird, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, Aufhebung und Neuentscheidung durch die Zulassungsbehörde. Die Zulassungsbehörde hat zu gewährleisten, dass 1. durch Stichproben eine hinreichende Anzahl automatisierter Entscheidungen zur manuellen Nachprüfung ausgewählt wird und, falls die Entscheidungen automatisiert ausgewählt werden, in regelmäßig festgesetzten Zeitabständen Entscheidungen auch manuell ausgewählt werden und 2. die Arbeitsweise der automatischen Einrichtung einsehbar gemacht werden kann und überprüfbar ist. (4) Ist die Bekanntgabe einer automatisierten Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfolgt, werden die Daten aus dem Portal der Zulassungsbehörde zusätzlich zu § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über das vom KraftfahrtBundesamt eingerichtete Verfahren auch unmittelbar an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermittelt. Unterabschnitt 2 Internetbasierte Außerbetriebsetzung § 15g Antrag auf Außerbetriebsetzung (1) Der Halter eines zugelassenen Fahrzeugs oder eines zulassungsfreien Fahrzeugs, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, kann die Außerbetriebsetzung einschließlich der Kennzeichenreservierung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 bis 5, nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 beantragen (internetbasierte Außerbetriebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des § 11 Absatz 1 erfüllen. (2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die Erfassung und Verifizierung 1. des Kennzeichens, 2. der Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 15d Absatz 1 Nummer 1 und 3. des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15d Absatz 1 Nummer 2. Bei Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich der Sicherheitscode der Stempelplakette des gemeinsamen Kennzeichenteils erfasst werden muss, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt. (3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises nach § 15 Absatz 1 oder 2, wenn ein solcher ausgestellt wurde, wird ersetzt durch die Erfassung 1. des Datums der Ausstellung des Verwertungsnachweises und 2. der Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder im Fall des § 15 Absatz 2 des Staates, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat. (4) Beantragt ein Dritter die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, gilt er als vom Halter hierzu bevollmächtigt, wenn die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erfasst werden. Im Fall des Satzes 1 gilt § 15c Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die sichere Identifizierung des Dritten erfolgen muss und die Halterdaten einzugeben sind. 388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 § 15h Außerbetriebsetzung (1) Liegen die Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nach maschineller Prüfung durch das Portal der Zulassungsbehörde vor, wird das Fahrzeug in einer automatisierten Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 außer Betrieb gesetzt. Abweichend von § 15f Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erfolgt die Bekanntgabe der automatisierten Entscheidung, falls diese nicht aus dem Portal der Zulassungsbehörde abgerufen wird, durch 1. Versendung einer De-Mail-Nachricht im Sinne des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn der Halter in seinem elektronischen Antrag ein auf seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto benennt, 2. sonstige sichere Verfahren im Sinne des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn der Halter einen solchen elektronischen Kommunikationsweg eröffnet, oder 3. durch Übersendung des Ausdrucks des elektronischen Dokuments und ist die Außerbetriebsetzung abweichend von § 15f Absatz 2 Nummer 1 am Tag der Absendung des Ausdrucks wirksam. Scheitert die maschinelle Prüfung der Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung, erfolgt die Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und ist im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung die Außerbetriebsetzung abweichend von § 15f Absatz 2 Nummer 1 am Tag der Absendung des schriftlichen Bescheides wirksam. (2) Der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 4 werden durch die Verarbeitung der freigelegten Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 1 und 2 ersetzt. (3) Ist der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt worden, teilt die Zulassungsbehörde dem bisherigen Halter persönlich das Datum der Wirksamkeit der Außerbetriebsetzung durch Übersendung eines schriftlichen Hinweises mit. Unterabschnitt 3 Internetbasierte Erstzulassung, Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel § 15i Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und Änderungen (1) Der Halter kann die Zulassung oder deren Änderung elektronisch beantragen, wenn 1. er eine natürliche Person ist, 2. er nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit ist, 3. das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen ist, 4. das Kennzeichen als allgemeines Kennzeichen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Anlage 4 Abschnitt 2 zugeteilt werden soll, 5. der Halter den Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 und den Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 nachweisen kann und 6. keine Änderungen der Fahrzeugdaten im Sinne des § 13 Absatz 1 im Vergleich zu den bisher erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung erfolgt sind. (2) Bei der Antragstellung nach Absatz 1 hat der Halter zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Daten in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben: 1. das bisherige Kennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 und den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 15d Absatz 1 Nummer 3, 2. die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung, 3. die Daten zur Erteilung des SEPA-LastschriftMandats für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer und, wenn vorhanden, ein Merkmal zur beabsichtigten Beantragung einer Kraftfahrzeugsteuervergünstigung, 4. die im Sinne des § 9 Absatz 3 des Infrastrukturabgabengesetzes erforderlichen Daten zur elektronischen Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats für den Einzug der Infrastrukturabgabe, 5. den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, falls zutreffend, der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung sowie, wenn der Nachweis nicht nach § 15e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 elektronisch vorliegt, die weiteren Angaben nach § 15e Absatz 4 Satz 1. (3) Die eingegebenen Daten werden durch das Portal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8b maschinell verifiziert und verarbeitet. Die Entscheidung erfolgt nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1. Nach Wirksamkeit der Zulassungsentscheidung werden 1. die Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 5 von der Zulassungsbehörde an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde in einem einheitlichen Datensatz nach § 36 Absatz 1 und 3 zusammen mit den Zulassungsdaten übermittelt, 2. die Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 6 von der Zulassungsbehörde an die Infrastrukturabgabebehörde übermittelt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 389 (4) Für die internetbasierte Zulassung oder deren Änderung gelten § 3 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 14 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden Maßgaben: 1. Die Vorlage der Kennzeichenschilder nach § 10 Absatz 3 Satz 1 und ihre Abstempelung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 werden durch das Aufbringen der Stempelplaketten auf den Plakettenträgern nach § 10 Absatz 3 Satz 6 und deren Übersendung mit Vorgaben über die zulässigen Abmessungen und die Schriftart der Kennzeichenschilder sowie Hinweisen über die Verwendung dieser Unterlagen an den Halter ersetzt. 2. Die Zulassung des Fahrzeugs erfolgt unter Zuteilung des Kennzeichens durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides nach § 15f Absatz 1 Nummer 1. 3. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II sind dem Halter zu übersenden. (5) Der Halter ist verpflichtet, einen von der Zulassungsbehörde übersandten Plakettenträger unverzüglich an der dafür vorgegebenen Stelle auf einem vorgegebenen Kennzeichenschild fest anzubringen. Ein Plakettenträger darf nur auf einem Kennzeichenschild mit dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht werden. Ein internetbasiert zugelassenes Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die dafür übersandten Plakettenträger auf den Kennzeichenschildern mit dem zugeteilten Kennzeichen fest angebracht worden sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines internetbasiert zugelassenen Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen. Wird ein internetbasiert zugelassenes Fahrzeug entgegen Satz 3 oder entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 in Betrieb gesetzt, kann die Zulassungsbehörde die Kennzeichenschilder einziehen. Die Einziehung ist unabhängig von der Vorwerfbarkeit oder der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit. § 15j Internetbasierte Erstzulassung (1) Der Halter kann die Zulassung eines Fahrzeugs, das noch nicht zugelassen war (Erstzulassung), nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragen. (2) Nicht erforderlich sind 1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil I abweichend von § 15i Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2. die Eingabe des Kennzeichens abweichend von § 15i Absatz 2 Nummer 1 und 3. die Eingabe des Monats und des Jahres des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und für die nächste Sicherheitsprüfung abweichend von § 15i Absatz 2 Nummer 5. (3) § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben: 1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 6 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 ersetzt. 2. Die Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 wird durch die Verifizierung der Angaben mittels der zentralen Datei der für die Prüfung der Zulassungsfähigkeit erforderlichen fahrzeugbezogenen Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes ersetzt. (4) Zusätzlich zum Ergebnis der automatisierten Vorprüfung prüft die Zulassungsbehörde das Vorliegen von Hindernissen für die Erstzulassung auf Grund technischer Vorschriften. § 15k Internetbasierte Wiederzulassung (1) Der Halter kann die Zulassung eines Fahrzeugs, das nach § 14 Absatz 2 wieder zugelassen werden soll, nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragen (internetbasierte Wiederzulassung). (2) Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt des Zulassungsantrages nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt gewesen sein. (3) Für die Wiederzulassung gilt § 14 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden Maßgaben: 1. Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 ersetzt. 2. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird, vorbehaltlich des Absatzes 4, durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 ersetzt. (4) Bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter sind nicht erforderlich 1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 15i Absatz 1 Nummer 5 und 2. die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 15i Absatz 4 Satz 1 Nummer 3. (5) Es ist anzugeben, dass für das Fahrzeug kein Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist. Diese Angabe wird durch das Portal der Zulassungsbehörde im Verfahren nach § 15i Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 8b Nummer 2 maschinell verifiziert und verarbeitet. (6) Zusätzlich zum Ergebnis der automatisierten Vorprüfung prüft die Zulassungsbehörde das Vorliegen von Hindernissen für die Wiederzulassung auf Grund technischer Vorschriften. 390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 § 15l Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme (1) Der Halter kann die Änderung der Zulassung bei 1. einem Wechsel des Wohnsitzes oder des Sitzes des Halters im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder 2. einem Wechsel des Halters im Sinne des § 13 Absatz 4 Satz 3 nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragen (internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel). (2) § 13 Absatz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben: 1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 Absatz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 ersetzt. 2. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 13 Absatz 1 wird, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 2, durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 ersetzt. (3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des bisherigen Zulassungsbezirks oder in einen anderen Zulassungsbezirk, sind die Angaben nach §15i Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nicht erforderlich. Soll in den Fällen des Satzes 1 das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, sind auch nicht erforderlich 1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 15i Absatz 1 Nummer 5 und 2. die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 15i Absatz 4 Satz 1 Nummer 3. (4) Soll das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, gelten die folgenden Maßgaben: 1. Liegen nach maschineller Prüfung durch das Portal der Zulassungsbehörde alle Voraussetzungen für die Änderung der Zulassung vor, erfolgt die antragsgemäße Entscheidung abweichend von § 15i Absatz 3 Satz 2 automatisiert nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. In der Entscheidung sind sämtliche Angaben aus der Zulassungsbescheinigung Teil I wiederzugeben. 2. Scheitert die maschinelle Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, erfolgt die Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1. 3. Die Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach § 15i Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 und das Aufbringen der Stempelplaketten auf den Plakettenträger sowie deren Übersendung nach § 15i Absatz 4 Nummer 1 wird durch die in der Zulassungsentscheidung erlaubte Weiterführung des bisherigen Kennzeichens und der Stempelplaketten nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 4 Satz 4 ersetzt. 4. Bis zum Empfang der nach § 15i Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 zu übersendenden Zulassungsbescheinigung Teil I, längstens jedoch für die Dauer von zehn Tagen nach dem Abruf der automatisierten Zulassungsentscheidung nach § 15f Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, genügt das Mitführen und die Aushändigung der Zulassungsentscheidung in unmittelbar lesbarer Form den Anforderungen des § 11 Absatz 6 für eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs. (5) Im Fall des Wechsels des Halters teilt die Zulassungsbehörde dem bisherigen Halter das Datum der Wirksamkeit der Änderung der Zulassung auf den neuen Halter durch Übersendung eines schriftlichen Hinweises mit." 8. In § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter ,,§ 14 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter ,,§ 14 Absatz 2 Satz 5" ersetzt. 9. § 30 Absatz 1 Nummer 29 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut werden die Wörter ,,bei erstmaliger Zulassung eines Fahrzeugs, wobei eine Zulassung außerhalb der Europäischen Union vor weniger als drei Monaten nicht zu berücksichtigen ist," vorangestellt. b) In Buchstabe g wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. c) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. d) Folgender Buchstabe i wird angefügt: ,,i) Fahrzeugfamilie." 10. In § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter ,,bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf dessen Zuteilung" durch die Wörter ,,bei Wechselkennzeichen oder Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zusätzlich ein Hinweis auf deren Zuteilung" ersetzt. 11. In § 39 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3" durch die Wörter ,,§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a, Absatz 2a Nummer 1, Absatz 2h und 3" ersetzt. 12. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: ,,§ 45a Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt eine Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen für solche Fahrzeuge, für die durch den Hersteller oder auf seine Veranlassung eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt worden ist oder ausgefüllt werden soll. Diese Datenbank wird für folgende Zwecke geführt: 1. für den Nachweis im Zulassungsverfahren, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ ent- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 391 spricht, und für die maschinelle Weiterverarbeitung der Angaben über das Fahrzeug, insbesondere die maschinelle Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung, 2. für die Prüfung von Fahrzeugeigenschaften, die nach dem oder auf Grund des Rechts der Europäischen Union einzuhalten sind, 3. für die unionsrechtlich vorgeschriebene Überwachung und Meldung der fahrzeugspezifischen CO2-Emissionen, 4. für die Bestimmung der fahrzeugbezogenen Energieeffizienzklasse nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 330 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 5. für statistische Aufbereitungen nach Maßgabe des Absatzes 3 und 6. für die Durchführung von Abgastests und anderen Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung. (2) Die Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen enthält die von den Herstellern von Fahrzeugen nach Absatz 4 und 5 übermittelten Daten mit Bezug auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummern. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, diese Daten für die Führung der Datenbank und für die Zwecke nach Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu verwenden. (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach Absatz 2 nach statistischen Gesichtspunkten auswerten, um Gruppierungen der Fahrzeugtypen zu bestimmen, die für Zwecke der amtlichen Statistik oder für wirtschaftliche Zwecke Dritter verwendet werden können. Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes finden Anwendung. (4) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber einer EG-Typgenehmigung sind, oder deren bevollmächtigte Vertreter müssen dem Kraftfahrt-Bundesamt unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften der Europäischen Union in die Übereinstimmungsbescheinigungen einzutragenden Daten jeder ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung unverzüglich übermitteln, 1. wenn sie für diese Fahrzeuge eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausfüllen oder 2. sobald auf ihre Veranlassung hin eine Zulassungsbescheinigung Teil II für diese Fahrzeuge ausgestellt werden soll. (5) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber einer EG-Typgenehmigung sind, oder deren bevollmächtigte Vertreter können die nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften der Europäischen Union in die Übereinstimmungsbescheinigungen einzutragenden Daten jeder ausgestellten Überein- stimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, für die eine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht besteht, an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung in der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen übermitteln. (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt bestimmt die technischen Standards für die Datenübermittlung unter Berücksichtigung von Festlegungen für den internationalen Datenaustausch und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt. (7) Das Kraftfahrt-Bundesamt schließt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen aus, dass die Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen mit dem Zentralen Fahrzeugregister verknüpft werden kann; das Gleiche gilt für die Zulassungsbehörden in Ansehung ihrer örtlichen Fahrzeugregister. Die Daten werden zehn Jahre nach ihrer Übermittlung in diese Datenbank gelöscht. (8) Die Zulassungsbehörden sind befugt, unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zwecke automatisiert abzurufen und sie in den Fahrzeugregistern zu speichern und zu verwenden." 13. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2, 14 und 14a wird jeweils die Angabe ,,15e Absatz 6" durch die Angabe ,,15i Absatz 5" ersetzt. b) In Nummer 12 werden nach den Wörtern ,,§ 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1" die Wörter ,,erster Halbsatz, Satz 3 oder 4" eingefügt. 14. § 50 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Die folgenden Nummern 13 bis 15 werden angefügt: ,,13. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden sind, 14. Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, die dem Muster in Anlage 10 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden sind, 15. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 30. September 2020 ausgefertigt worden sind." 392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 15. Anlage 4a Abschnitt A Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe e wird aufgehoben. b) Die Buchstaben f und g werden die Buchstaben e und f. 16. In Anlage 5 wird die Vorbemerkung Nummer 4 wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) Die Markierungen mit dem verdeckten Sicherheitscode nach § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sind im linken Drittel der Rückseite und dort in der unteren Hälfte rechts, oberhalb der Behördenbezeichnung und Unterschrift, anzubringen." b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) Schematische Abbildungen: Die Markierungen müssen gemäß nachfolgender Abbildung nach vorgegebenen Maßen und farblicher Darstellung gestaltet sein: aa) Format: aaa) Breite 30 mm, Höhe 20 mm, Eckradien 1 mm oder bbb) Breite 35 mm, Höhe 25 mm, Eckradien 1 mm. bb) Farbe: Mittiges Beschriftungsfeld silbergrau mit 4 mm umlaufendem, farbigem Rand (Verkehrsgrün, RAL 6024). cc) Zusätzlich muss ein herstellerspezifisches, unsichtbares Kennzeichen in der Nähe der Druckstücknummer angebracht werden. Die sichtbare Markierung soll als fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung gewährleisten, dass die auf ihr angebrachte Druckstücknummer und der 2D-Code beim Freilegen oder einer Manipulation unwiderruflich zerstört werden. Durch das Entfernen der sichtbaren Abdeckung ist aaa) ein irreversibles 2-farbiges Farbmuster (Schraffur Verkehrsblau RAL 5017/Verkehrsweiß RAL 9016, 45 Grad nach rechts geneigt, Strichstärke 1 mm) oder bbb) ein irreversibles 1-farbiges Farbmuster (Verkehrsgrün, RAL 6024) freigelegt und die Manipulation oder gewollte Öffnung erkennbar. Abbildung zur sichtbaren Markierung: Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig. J0000001 Abbildung zur darunterliegenden Markierung mit Sicherheitscode nach Sichtbarmachung: Dokument nicht mehr gültig 1g34z67 ". 17. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In den Vorbemerkungen wird Nummer 3 wie folgt geändert: aa) Buchstabe a Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Rechts daneben wird folgender Hinweis vorgedruckt: ,,Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig."" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 393 bb) Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst: ,,cc) Zusätzlich muss ein herstellerspezifisches Sicherheitsmerkmal mit sichtbaren und unsichtbaren Elementen angebracht werden. Die fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung muss so beschaffen sein, dass sie beim Freilegen oder bei einer Manipulation unwiderruflich zerstört wird. Bei Entfernung der sichtbaren Markierung wird aaa) ein irreversibles einfarbiges Farbmuster, 45 Grad Winkelung, Strichstärke 2 mm (Verkehrsgrün, RAL 6024) oder bbb) ein irreversibles zweifarbiges Farbmuster, 45 Grad Winkelung, Strichstärke 2 mm (Schraffur Verkehrsblau, RAL 5017/Verkehrsweiß, RAL 9016) freigelegt und die Freilegung oder Manipulation erkennbar. Abbildung der sichtbaren Markierung:* 2 D-Code der Druckstücknummer der Markierung Druckstücknummer der Markierung Abbildung der freigelegten Markierung mit Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II:* Abbildung der manipulierten Markierung:* * Die Markierung wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil II um 90 Grad gedreht angebracht." 394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 b) Die Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit sichtbarer Markierung wird wie folgt gefasst: ,,Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit sichtbarer Markierung ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 395 18. In Abschnitt 2 der Anlage 8 wird die Abbildung der ,,Seite 2 von 2" des Musters durch die folgende Abbildung ersetzt: ,, Passer für EDV Seite 2 von 2 Verwertungsnachweis (VN) Auszufüllen vom Demontagebetrieb Datum Verwertungsnachweis lfd. Nr. Betriebsnummer 1) Kfz-Kennzeichen Blatt 1: Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt. 4 Angaben zum Demontagebetrieb Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen! Auszufüllen vom Demontagebetrieb 4.1 Name 4.2 Straße 2) Hausnr. 4.3 Land PLZ Ort 4.4 Telefon Fax 4.5 Anerkannt durch Sachverständigen: Name 4.6 Straße 2) Hausnr. 4.7 Land Wenn handschriftlich ausgefüllt wird, neben Ziffern bitte nur Großbuchstaben verwenden! PLZ Ort 4.8 Telefon Fax 4.9 Datum der letztmaligen Bescheinigung Ablaufdatum der Bescheinigung 4.10 Für den Demontagebetrieb zuständige Genehmigungsbehörde 4.11 Straße Hausnr. 4.12 PLZ Ort 4.13 Zeigt der Demontagebetrieb der Zulassungsbehörde an, dass das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird? ja nein Erfolgt die Anzeige durch den Demontagebetrieb, verpflichtet sich der Unterzeichner, dies innerhalb einer Woche durchzuführen und den Verwertungsnachweis danach unverzüglich dem Fahrzeughalter/-eigentümer zu übersenden. Ort, Datum Stempel, Unterschrift 5 Angaben zum Verbleib des Fahrzeugs Auszufüllen vom Letzthalter Ich bestätige, das Kraftfahrzeug dem o. a. Betrieb nach § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV überlassen zu haben. BARCODEFELD 75 x 15 mm Ort, Datum Stempel, Unterschrift 6.1 Der Nachweis wurde vorgelegt vom/von: Fahrzeughalter Fahrzeugeigentümer Annahme-/Rücknahmestelle Demontagebetrieb 6.2 Die Angaben zum Fahrzeug und Fahrzeughalter/-eigentümer treffen zu/treffen nicht zu. Ort, Datum Stempel, Unterschrift 1) von der zuständigen Behörde erteilte Nummer gemäß § 28 der Nachweisverordnung Unterscheidungszeichen im internationalen Kfz-Verkehr, z.B. NL, F, B, A 2) ". 396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 19. Anlage 8a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift, im Satz vor Nummer 1, in Nummer 1 im Satzteil vor Buchstabe a, in Nummer 2 und in Nummer 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 15c" durch die Angabe ,,§ 15e" ersetzt. b) In Nummer 1 werden im Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort ,,Portal" die Wörter ,,der Zulassungsbehörde" eingefügt. 20. Anlage 8b wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 8b (zu § 15i Absatz 3) Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren 1. Für den internetbasierten Antrag auf Erstzulassung wird die Zuständigkeit der Zulassungsbehörde verifiziert und werden die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 mit den Daten des Datenbanksystems des Zentralen Fahrzeugregisters abgeglichen. Die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 wird anhand der Angaben in der zentralen Datei der für die Prüfung der Zulassungsfähigkeit erforderlichen fahrzeugbezogenen Daten geprüft und das Ergebnis an das Portal der Zulassungsbehörde übermittelt. 2. Für den internetbasierten Antrag auf Wiederzulassung oder Änderung der Zulassung bei Wechsel des Wohnsitzes oder des Sitzes des Halters oder bei Wechsel des Halters werden das bisherige Kennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten abgeglichen. Die Zuständigkeit der Zulassungsbehörde wird verifiziert, und die in den §§ 30 und 32 genannten Daten werden aus dem Zentralen Fahrzeugregister an das Portal der Zulassungsbehörde übermittelt. Die nach § 15c Absatz 1 und § 15i Absatz 2 in das Portal der Zulassungsbehörde eingegebenen Daten werden mit den nach Satz 2 übermittelten Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister abgeglichen. 3. Die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung wird mit der von der Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer betriebenen Datenbank abgeglichen, und von dort werden die Daten nach § 23 Absatz 2 an das Portal der Zulassungsbehörde übermittelt. 4. Die Daten für die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer werden in einem Verfahren der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde verifiziert. 5. Das Portal der Zulassungsbehörde erzeugt den für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erforderlichen Datensatz. Dem Halter wird durch das Portal der Zulassungsbehörde die Möglichkeit gegeben, eine Bestätigung über die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zu erstellen und diese zu speichern oder auszudrucken. 6. Die Daten für die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zum Einzug der Infrastrukturabgabe können in einem Verfahren der Infrastrukturabgabebehörde verifiziert werden. 7. Das Portal der Zulassungsbehörde erzeugt den für den Einzug der Infrastrukturabgabe erforderlichen Datensatz. Dem Halter wird durch das Portal der Zulassungsbehörde die Möglichkeit gegeben, eine Bestätigung über die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zu erstellen und diese zu speichern oder auszudrucken. 8. Für den Nachweis des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gilt § 15e. 9. Mit den Daten über den Halter nach § 15c Absatz 1 und 2 wird vom Portal der Zulassungsbehörde eine automatisierte Abfrage bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde über Kraftfahrzeugsteuerrückstände im Sinne des § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durchgeführt. 10. Mit den Daten über den Halter nach § 15c Absatz 1 und 2 wird vom Portal der Zulassungsbehörde eine automatisierte Abfrage bei der Infrastrukturabgabebehörde über Infrastrukturabgabenrückstände im Sinne des § 9 Absatz 5 des Infrastrukturabgabengesetzes durchgeführt. 11. Mit den Daten über den Halter nach § 15c Absatz 1 und 2 kann vom Portal der Zulassungsbehörde eine automatisierte Abfrage bei der Datenbank, die die nach Landesrecht zuständige Behörde über Rückstände aus Gebühren oder Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen führt, durchgeführt werden, soweit dies landesrechtlich im Einklang mit § 6a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes vorgesehen ist. Die verifizierten und erstellten Daten werden den Antragsdaten im Portal der Zulassungsbehörde hinzugefügt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 397 Artikel 2 Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung § 45a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,nach Absatz 4 und 5 übermittelten Daten" durch die Wörter ,,nach Absatz 4, 4a und 5 übermittelten Daten" ersetzt. 2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber einer EG-Typgenehmigung sind, oder deren bevollmächtigte Vertreter prüfen für jedes Fahrzeug, für das sie eine Übereinstimmungsbescheinigung ausstellen, deren Daten nach Absatz 4 zu übermitteln sind, ob aufgrund von anderen als in den Schlüsselnummern abgebildeten technischen Gegebenheiten ein rechtliches Verbot für die erstmalige Zulassung dieses Fahrzeugs bestehen wird. Diese Prüfung nehmen sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsvorschrift vor, die eine technische Regelung enthält, die zu einem Verbot der erstmaligen Zulassung führen kann. Der Verpflichtete nach Satz 1 hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die unter ein solches Verbot fallenden Fahrzeuge spätestens 30 Werktage vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbots unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und des letzten zulässigen Erstzulassungsdatums mitzuteilen. Stellt der Verpflichtete nach Satz 1 einen Antrag auf Genehmigung einer auslaufenden Serie, kann er die Mitteilung nach Satz 3 auch erst gemeinsam mit diesem Antrag vornehmen, spätestens jedoch 15 Tage vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbots. In diesem Fall bezieht sich die Mitteilung auf alle Fahrzeug-Identifizierungsnummern für Fahrzeuge, für die die auslaufende Serie beantragt und genehmigt wird. Darüber hinaus meldet der Verpflichtete nach Satz 1 die ihm bekannten Fahrzeug-Identifizierungsnummern für Fahrzeuge, die ebenfalls unter das Verbot der erstmaligen Zulassung fallen können. Die Mitteilungen nach den Sätzen 2 bis 6 sind mit einer Erklärung zu versehen, dass dem Verpflichteten keine weiteren Fahrzeuge bekannt sind, die unter das Verbot der erstmaligen Zulassung fallen können." Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549; 2018 I S. 53) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die laufende Nummer 180 wird wie folgt gefasst: Lfd. Nr. Tatbestand Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten ,,180 Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder Erwerb verstoßen § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 3 oder 4 § 48 Nummer 12 15 ". 2. In den laufenden Nummern 180b bis 180e wird in der Spalte ,,Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)" jeweils die Angabe ,,15e Absatz 6" durch die Angabe ,,15i Absatz 5" ersetzt. 3. In der laufenden Nummer 182 werden in der Spalte ,,Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)" die Wörter ,,§ 16 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 16a Absatz 3 Satz 1" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Gebühren-Nummer 221 wird in der Spalte ,,Gegenstand" wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 12 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Gebühren nach den Nummern 221.1, 221.1.1, 221.2, 221.2.1, 221.10 und 221.10.1 erhöhen sich im Falle der Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren der Zulassungsbehörde abweichenden Erkennungsnummer (Wunschkennzeichen) um 10,20 Euro." 398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 2. In Gebühren-Nummer 221.1 werden in der Spalte ,,Gegenstand" nach dem Wort ,,Zulassung" die Wörter ,,oder Wiederzulassung ­ jeweils außer in den Fällen der Nummern 221.1.1, 221.6 und 221.7 ­" eingefügt. 3. Nach Gebühren-Nummer 221.1 wird folgende Gebühren-Nummer 221.1.1 eingefügt: GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro ,,221.1.1 Internetbasierte Zulassung, internetbasierte Wiederzulassung außer im Fall der Nummer 221.7 Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro. 27,90". 4. Der Gebühren-Nummer 221.2 werden in der Spalte ,,Gegenstand" ein Komma und die Wörter ,,außer im Fall der Nummer 221.2.1" angefügt. 5. Nach Gebühren-Nummer 221.2 wird folgende Gebühren-Nummer 221.2.1 eingefügt: GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro ,,221.2.1 Internetbasierte Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens ­ mit und ohne Halterwechsel ­ 28,20". 6. In Gebühren-Nummer 221.6 werden in der Spalte ,,Gegenstand" die Wörter ,,und ohne Änderung des Kennzeichens" durch die Wörter ,,mit nach § 14 Absatz 1 Satz 4 FZV reserviertem Kennzeichen" ersetzt. 7. In Gebühren-Nummer 221.7 wird die Spalte ,,Gegenstand" wie folgt gefasst: ,,Internetbasierte Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks ­ ohne Halterwechsel und mit nach § 14 Absatz 1 Satz 4 reserviertem Kennzeichen ­ Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro." 8. In Gebühren-Nummer 221.8 wird die Spalte ,,Gegenstand" wie folgt gefasst: ,,Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens ­ Halterwechsel ­, außer im Fall der Nummer 221.8.1". 9. Nach Gebühren-Nummer 221.8 wird folgende Gebühren-Nummer 221.8.1 eingefügt: GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro ,,221.8.1 Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens ­ Halterwechsel ­ 17,00". 10. Die Gebühren-Nummer 221.9 wird durch die folgenden Gebühren-Nummern 221.9, 221.9.1, 221.10 und 221.10.1 ersetzt: GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro ,,221.9 Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens ­ mit und ohne Halterwechsel ­, außer im Fall der Nummer 221.9.1 Internetbasierte Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens ­ mit und ohne Halterwechsel ­ Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens ­ Halterwechsel ­, außer im Fall der Nummer 221.10.1 Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens ­ Halterwechsel ­ Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro. 16,70 221.9.1 221.10 221.10.1 17,00 27,00 27,90". 11. In den Gebühren-Nummern 222 und 223 werden in der Spalte ,,Gegenstand" jeweils die Wörter ,,§ 12 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. 12. In der Gebühren-Nummer 227 werden in der Spalte ,,Gegenstand" in Satz 2 die Wörter ,,§ 12 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. 13. Nach Gebühren-Nummer 225 wird folgende Gebühren-Nummer 225.1 eingefügt: GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro ,,225.1 Internetbasierte Änderung der Anschrift des Halters innerhalb desselben Zulassungsbezirks 11,40". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 399 Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Oktober 2019 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 9 bis 11, 15, 17 und 18 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. September 2020 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 22. März 2019 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze