Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 12 vom 11.04.2019  - Seite 434 bis 442 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung

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434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019 Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung Vom 1. April 2019 Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und 15 Buchstabe a, Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Änderung der Seefischereiverordnung 1 000 gefischt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIc und IIId außerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein auf Hering und Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als 1 000 gefischt werden." cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Die ICES-Bereiche sind festgelegt im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1350/2013 (ABl. L 351 vom 21.12.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,die die Bundesflagge führen" durch die Wörter ,,die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter ,,das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" und die Wörter ,,Bundesministerium im Einvernehmen" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen" ersetzt. Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,die die Bundesflagge führen" durch die Wörter ,,die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen" ersetzt. bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIa, IVb und IVc außerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf Hering, Sprotte und Sandaal mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019 435 3. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Überprüfung von Satellitenortungsanlagen und elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen Zur Überprüfung der Satellitenortungsanlage oder des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 2 und des Artikels 40 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1; L 328 vom 10.12.2011, S. 58; L 125 vom 12.5.2012, S. 54), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1962 (ABl. L 287 vom 31.10.2015, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kann die Bundesanstalt eine Untersuchung der Anlage oder des Systems anordnen. Die Überprüfung hat durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Inhabers der Fanglizenz zu erfolgen." 4. Dem § 10 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr, aber weniger als 10 Meter, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in der Ostsee fischt, hat ein Fischereilogbuch im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu führen und sobald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach der Anlandung, zu übermitteln. (4) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von weniger als 8 Meter in der Ostsee und von weniger als 10 Meter in der Nordsee, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ist verpflichtet, spätestens fünf Tage nach Ablauf des Monats für den vorangegangenen Monat schriftlich oder elektronisch eine Meldung an die zuständige Landesfischereibehörde zu übermitteln (Monatsmeldung). Die Monatsmeldung enthält mindestens Angaben über 1. den ICES-Bereich und das statistische Rechteck, in welchen Fänge getätigt wurden, 2. alle Fangmengen, je Art in Kilogramm Produktgewicht und Aufmachungsart, einschließlich der Fangmengen, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße (untermaßige Fänge) liegen, und der geschätzten Fangmengen, die zurückgeworfen wurden (geschätzte Rückwurfmengen), 3. die Anzahl der Seetage, 4. die Bezeichnung des Anlandehafens und 5. den je Art erzielten Erlös. Erfolgt kein Fangeinsatz, ist eine Fehlmeldung erforderlich. Ist über einen längeren Zeitraum kein Fangeinsatz vorgesehen, kann dies in der letzten Monatsmeldung vermerkt werden. Die Meldungen sind mit Beginn der Fangaufnahme für den betreffenden Monat wieder abzugeben. Statt der Monatsmeldungen dürfen Tagesabrechnungen abgegeben werden, die vollständige Angaben nach Satz 2 enthalten müssen." 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Wörter ,,der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1)" gestrichen. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Soweit im Rahmen von Bestandsauffüllungsgebieten im Sinne des Artikels 8 oder Mehrjahresplänen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2092 (ABl. L 302 vom 17.11.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besondere Regelungen festgelegt sind, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unberührt." 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2 nach den Wörtern ,,Angaben einzutragen hat" die Wörter ,,und der zuständigen Behörde sobald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach Ende der Anlandung zu übermitteln" angefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Soweit im Rahmen von Bestandsauffüllungsgebieten im Sinne des Artikels 8 oder in Mehrjahresplänen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 besondere Regelungen getroffen werden, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unberührt." 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 im Satzteil nach Nummer 3 und in Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,die die Bundesflagge führen" durch die Wörter ,,die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen" ersetzt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Ausnahmegenehmigung kann verweigert oder widerrufen werden, wenn für den Inhaber der Fanglizenz oder den Kapitän wegen eines schweren Verstoßes in Form a) der Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Meldung von Fangdaten oder fangrelevanten Daten, einschließlich der 436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019 über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) zu übermittelnden Daten, b) des Fischens in einem Schongebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen gemäß der laufenden Nummer 8 der Anlage 5 oder c) der Behinderung von Fischereiinspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe oder der Behinderung von Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe gemäß der laufenden Nummer 10 der Anlage 5 Punkte festgesetzt worden sind." 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe ,,(EU) Nr. 579/2011 (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 1)" durch die Angabe ,,(EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1)" ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,(EU) Nr. 1237/2010 (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 34)" durch die Angabe ,,(EU) 2016/1139 (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1)" ersetzt. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Grundschleppnetze für die Fischerei auf Nordseekrabben (Crangon crangon) der ICESBereiche IVb und IVc, die an Bord eines Fischereifahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, mitgeführt oder zum Krabbenfang eingesetzt werden, müssen mit einem Siebnetz/Trichternetz- oder Sortiergittereinsatz ausgestattet sein und den technischen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereigesetzes, entsprechen. In begründeten Fällen kann von der Bundesanstalt eine Ausnahmegenehmigung für den Bereich innerhalb von drei Seemeilen gemessen von der Basislinie erteilt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Landesfischereibehörde zu stellen." 9. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,den Erstverkauf" durch die Wörter ,,die Erstvermarktung" ersetzt. 10. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Kommas und die Wörter ,,längstens bis zum Verbrauch oder zur Vernichtung der Seefischereierzeugnisse" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,bis zum Verbrauch oder zur Vernichtung der Seefischereierzeugnisse, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt," gestrichen. bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Buchstabe b bis f" gestrichen. cc) In Nummer 4 werden die Wörter ,,Buchstabe b bis f" und die Wörter ,,bis zum Verbrauch oder zur Vernichtung der Seefischereierzeugnisse, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt," gestrichen. c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,und h" gestrichen. d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,und 68" gestrichen. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Tag" die Wörter ,,und pro Verbraucher" eingefügt. 11. § 21 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1; L 88 vom 31.3.2017, S. 22), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1787 (ABl. L 256 vom 4.10.2017, S. 1) geändert worden ist, und den zu deren Durchführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu den durch die Durchführung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik über die Rückverfolgbarkeit von Seefischereierzeugnissen entstehenden Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts entgegenzunehmen,". 12. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 7 wird aufgehoben. bb) Die Nummern 8 bis 15 werden die Nummern 7 bis 14. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt: ,,7. entgegen § 10 Absatz 3 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 8. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,". bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 9 bis 11. cc) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und wie folgt gefasst: ,,12. entgegen § 12 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,". dd) Die bisherigen Nummern 11 bis 21 werden die Nummern 13 bis 23. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019 437 13. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Fischarten, bei denen die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird Bastardmakrele (Stöcker) Blauleng Eberfisch Gelbschwanzflunder Goldlachs Hering Kaisergranat Lachs Limande Makrele Rotbarsch Sämtliche Haie Sämtliche Thunfische Schellfisch Schwarzer Degenfisch Schwertfisch Seelachs (Köhler) Seezunge Steinbutt Wittling Blauer Wittling Butte Gabeldorsch Glattbutt Grenadierfische Kabeljau Kalmar Leng Lodde Rauhe Scharbe (Amerikanische Scholle, Doggerscharbe) Rotzunge Sämtliche Rochen Sandaal Scholle Schwarzer Heilbutt Seehecht Seeteufel Sprotte Stintdorsch Wolfsbarsch". 14. In Anlage 3 wird in der die Nordsee betreffenden Aufzählung das Wort ,,Accumersiel" durch das Wort ,,Westeraccumersiel" ersetzt und das Wort ,,Friedrichskoog" gestrichen. 15. Der Anlage 4 wird folgender Abschnitt 3 angefügt: ,,Abschnitt 3 Technische Beschreibung eines Siebnetzes/Trichternetzes und eines Sortiergittereinsatzes 1. Technische Merkmale Siebnetz/Trichternetz a) Definition: Das Hauptnetz ist der Teil des Grundschleppnetzes, welcher sich vor dem Steert befindet. b) Ein Siebnetz/Trichternetz ist ein Stück Netzwerk, dessen maximale Maschenöffnung 70 mm beträgt. c) Das Siebnetz/Trichternetz wird im Innern des Hauptnetzes vor dem Steert angebracht. Die gestreckte Länge des Siebnetzes darf nicht mehr als 1 m aus der Fluchtöffnung herausragen. Das Siebnetz/Trichternetz ist an der Innenseite des Fanggerätes befestigt, so dass Organismen nur durch dieses Siebnetz/ Trichternetz in den Steert gelangen können. d) Das Siebnetz/Trichternetz mündet in einer Fluchtöffnung, die entweder an der Ober- oder Unterseite des Hauptnetzes angebracht ist. Die (Flucht-)Öffnung des Siebnetzes/Trichternetzes muss frei sein. Der Abstand der Fluchtöffnung zum Steertanfang beträgt höchstens 100 Maschen. Die Breite der Fluchtöffnung (in Querrichtung des Fanggerätes) umfasst mindestens jeweils 15 Maschen des Hauptnetzes. e) Es dürfen gleichzeitig höchstens zwei Siebnetzteile verwendet werden, sofern sie an der oberen beziehungsweise an der unteren Hälfte des Grundschleppnetzes angebracht sind und sich an keiner Stelle überlappen. 2. Technische Merkmale Sortiergittereinsatz a) Die Konstruktion des Sortiergitters im Krabbennetz kann rechteckig oder elliptisch sein und muss aus festem Material bestehen. Beim rechteckigen Sortiergitter sind die Stäbe parallel zur Längsachse und bei den elliptischen Sortiergittern parallel zur längeren Achse auszurichten. b) Die Stäbe des Sortiergitters dürfen einen maximalen Abstand von 20 mm aufweisen." 438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019 16. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 5 (zu § 16 Absatz 1) Bezeichnung und Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems 1 Lfd. Nr. 2 Schwerer Verstoß nach Anhang XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 3 Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften 4 Punkte 1 Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Meldung von Fangdaten oder fangrelevanten Daten, einschließlich der über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) zu übermittelnden Daten § 18 Absatz 3 Nummer 4 des Seefischereigesetzes, § 22 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischereiverordnung, § 24 Absatz 2 Nummer 1 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 24 Absatz 2 Nummer 2 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 24 Absatz 2 Nummer 4 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 9 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 11 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 14 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 3 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 4 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 32 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung 3 2 Einsatz von verbotenem oder nicht vor- § 18 Absatz 2 Nummer 10 zweite Alternative schriftsmäßigem Fanggerät des Seefischereigesetzes, § 1 Nummer 1, 4, 5, 6, 8, 9 erste Alternative und Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 6 Absatz 1 Nummer 2 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 6 Absatz 1 Nummer 3 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 6 Absatz 1 Nummer 6 zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 6 Absatz 1 Nummer 8 zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 6 Absatz 1 Nummer 10 erste Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019 1 Lfd. Nr. 2 Schwerer Verstoß nach Anhang XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 3 Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften 4 439 Punkte § 6 Absatz 1 Nummer 13 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 6 Absatz 1 Nummer 27 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 6 Absatz 1 Nummer 32 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 6 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 6 Absatz 1 Nummer 47 Buchstabe a der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 9 Nummer 1 zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 9 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 9 Nummer 3 zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 9 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 9 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldverordnung 3 4 5 Fälschen oder Verbergen von Kennzeich- § 28 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischereinung, Identität oder Registrierung Bußgeldverordnung Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von § 22 Absatz 2 Nummer 1 der SeefischereiverBeweismaterial für eine Untersuchung ordnung Anbordnehmen, Umladen oder Anlanden von § 6 Absatz 1 Nummer 16 der Seefischereiuntermaßigen Fischen unter Verstoß gegen Bußgeldverordnung, die geltenden Rechtsvorschriften § 17 Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeldverordnung Fischen im Gebiet einer regionalen Fischerei- a) Nordwestatlantische Fischereiorganisation organisation in einer Weise, die mit den Er(NAFO): haltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen § 18 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischereidieser Organisation nicht vereinbar ist oder Bußgeldverordnung, gegen diese verstößt § 18 Absatz 1 Nummer 8 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 18 Absatz 1 Nummer 9 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 18 Absatz 1 Nummer 14 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 18 Absatz 1 Nummer 15 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 5 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 6 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 7 der SeefischereiBußgeldverordnung, b) Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC): § 27 Absatz 1 Nummer 2 der SeefischereiBußgeldverordnung, 5 5 5 6 5 440 1 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019 2 Schwerer Verstoß nach Anhang XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 3 Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften 4 Punkte § 27 Absatz 1 Nummer 3 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 27 Absatz 1 Nummer 4 der SeefischereiBußgeldverordnung 7 Fischen ohne ein vom Flaggenstaat oder dem § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischereibetreffenden Küstenstaat erteilte gültige gesetzes, Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischereigesetzes, § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Seefischereigesetzes, § 18 Absatz 3 Nummer 7 des Seefischereigesetzes, § 17 Nummer 20 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 21 Absatz 1 Nummer 1 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 24 Absatz 1 Nummer 7 der SeefischereiBußgeldverordnung 8 Fischen in einem Schongebiet, während einer § 18 Absatz 2 Nummer 1 des SeefischereiSchonzeit, ohne Quote, nach Ausschöpfen gesetzes, der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischereigesetzes, § 6 Absatz 1 Nummer 52 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 6 Absatz 1 Nummer 53 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 6 Absatz 1 Nummer 56 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 6 Absatz 1 Nummer 68 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 6 Absatz 1 Nummer 69 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 17 Nummer 15 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 17 Nummer 21 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 24 Absatz 1 Nummer 16 der SeefischereiBußgeldverordnung 9 10 Gezielte Befischung eines Bestands, für den § 18 Absatz 1 des Seefischereigesetzes ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt Behinderung von Fischereiinspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überwachen, oder Behinderung von Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden EU-Rechtsvorschriften zu beachten § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Seefischereigesetzes, § 18 Absatz 2 Nummer 6 des Seefischereigesetzes, § 22 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischereiverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 9 der SeefischereiBußgeldverordnung, 7 7 6 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019 1 Lfd. Nr. 2 Schwerer Verstoß nach Anhang XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 3 Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften 4 441 Punkte § 18 Absatz 2 Nummer 10 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 11 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 12 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 13 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 14 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 15 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 16 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 17 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 18 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 19 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 24 Absatz 2 Nummer 16 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 24 Absatz 2 Nummer 17 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 27 Absatz 2 Nummer 3 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 27 Absatz 2 Nummer 4 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 27 Absatz 2 Nummer 5 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 27 Absatz 2 Nummer 6 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 27 Absatz 2 Nummer 7 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 27 Absatz 2 Nummer 8 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 27 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 28 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 30 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 31 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 32 der SeefischereiBußgeldverordnung 442 1 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019 2 Schwerer Verstoß nach Anhang XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 3 Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften 4 Punkte 11 Umladung von Fängen von Fischereifahrzeugen, die nachweislich an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beteiligt waren, insbesondere von Schiffen, die in der EU-Liste von IUU-Schiffen oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation geführt sind, oder Durchführung gemeinsamer Fangeinsätze mit solchen Schiffen oder Unterstützung oder Versorgung solcher Schiffe § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Seefischereigesetzes, § 18 Absatz 1 Nummer 22 dritte Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 1 Nummer 22 vierte Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 1 Nummer 23 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 20 Absatz 1 Nummer 5 der SeefischereiBußgeldverordnung, § 20 Absatz 1 Nummer 7 der SeefischereiBußgeldverordnung 7 12 Einsatz eines Fischereifahrzeugs ohne § 18 Absatz 3 Nummer 2 des SeefischereiStaatszugehörigkeit, d. h. eines nach dem gesetzes Völkerrecht staatenlosen Schiffes 7 ". Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Seefischereiverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 Nummer 4 und 10 tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 1. April 2019 Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner