805-3-14805-3-158053-7-2
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung
Vom 30. April 2019
Es verordnen auf Grund des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Bundesregierung und des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes, der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit und des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
4. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird das Wort ,,betreffen" durch das Wort ,,beeinflussen" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 4 gilt nicht für Dampfkesselanlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1." 4a. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden." 5. § 17 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Eignung und Funktionsfähigkeit der technischen Maßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Maßnahmen,". b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 sowie". 6. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 29 wird das Wort ,,Überprüfung" durch das Wort ,,Prüfung" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b Satz 1" durch die Wörter ,,Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 oder Buchstabe c" ersetzt. 7. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 wird die Angabe ,,Nummer 6.2.1" durch die Wörter ,,Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.2" ersetzt. b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: ,,(8) Die Prüfung der in Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.8 genannten Zwischenbehälter ist spätestens durchzuführen 1. innerhalb von 15 Jahren nach der letzten Prüfung, wenn diese vor dem 1. Januar 2009 durchgeführt wurde, oder 2. bis zum 31. Dezember 2023, wenn die letzte Prüfung vor dem 1. Januar 2014 durchgeführt wurde."
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 Nummer 3 wird das Wort ,,Prüfung" durch das Wort ,,Überprüfung" ersetzt. b) In Absatz 9 werden die Wörter ,,und der gegebenenfalls getroffenen Schutzmaßnahmen" gestrichen. 2. § 4 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden." 3. In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort ,,wirksam" durch die Wörter ,,geeignet und funktionsfähig" ersetzt.
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8. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.1 Satz 6 wird das Wort ,,überprüft" durch das Wort ,,kontrolliert" ersetzt. b) Nummer 2.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnahmen zu treffen: a) Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhindern; Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren, b) das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten ist zu verhindern, c) Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Beschäftigten mit Gegenständen sind zu vermeiden, d) bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schützen und müssen gefahrlos befreit werden können." c) Nummer 4.6 wird wie folgt gefasst: ,,Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, zu kontrollieren." 9. Anhang 2 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe d wird das Wort ,,Überprüfungsarbeiten" durch das Wort ,,Prüftätigkeiten" ersetzt. b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Satz 3 wird das Wort ,,Funktion" durch das Wort ,,Funktionsfähigkeit" ersetzt. bb) Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst: ,,Zur Prüfung befähigte Personen müssen für die Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 über eine behördliche Anerkennung verfügen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die zur Prüfung befähigten Personen über die für die Prüfaufgabe erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Prüfeinrichtungen verfügen." cc) In Nummer 4.1 Satz 5 und 6 werden jeweils die Wörter ,,§ 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 7" durch die Wörter ,,§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7" ersetzt. c) Abschnitt 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 10. Anhang 3 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1.1 Satz 1 werden die Wörter ,,Lkw-, Lade-," durch die Wörter ,,Lkw-Lade-," ersetzt. bb) In Nummer 3.4 Satz 1 wird dem Wort ,,Änderungen" das Wort ,,prüfpflichtigen" vorangestellt. cc) In der Tabelle 1 wird die Zeile ,,Schwimm- und Offshorekrane" durch folgende Zeilen ersetzt:
Prüfsachverständiger, falls ,,Offshorekrane und Einbau oder Aufbau vor Ort Schwimmkrane (unter Offshorebedingungen) erfolgen mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6".
Schwimmkrane (unter sonstigen Bedingungen)
Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen
b) Abschnitt 2 Nummer 4.1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Personen" durch das Wort ,,Person" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt." c) Abschnitt 3 Nummer 3.2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird dem Wort ,,Änderungen" das Wort ,,prüfpflichtigen" vorangestellt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet insoweit keine Anwendung."
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Artikel 2 Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern
In § 20 Satz 2 der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2531) werden die Wörter ,,§ 21 Absatz 3 und 4" durch die Wörter ,,§ 21 Absatz 5 und 6" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. April 2019 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil
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Anhang (zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c)
Abschnitt 4 Druckanlagen
1.
Anwendungsbereich und Ziel Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Druckanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Bei den Prüfungen sind die sicherheitsrelevanten Aufstellungsund Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der Aufstellungsraum einzubeziehen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.
2. 2.1
Begriffsbestimmungen Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind a) Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten, b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesselanlagen, c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen folgende Behälter, Geräte oder Fahrzeuge befüllt werden: aa) Druckbehälter zum Lagern von Gasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten, bb) ortsbewegliche Druckgeräte, cc) Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff, d) Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als aa) entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221, bb) entzündbare Flüssigkeiten, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben, mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226, cc) pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250, dd) akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330, ee) ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314. Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten a) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164; L 157 vom 23.6.2015, S. 112), mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie, b) ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU keine Anwendung findet, oder c) einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar · Liter.
2.2
Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind a) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Druckbehälter sind, b) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Dampf- oder Heißwassererzeuger sind, c) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Rohrleitungen für die unter Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d aufgeführten Fluide sind, d) einfache Druckbehälter nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c, e) ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b. Ausrüstungsteile im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/68/EU sowie alle weiteren die Sicherheit beeinflussenden Ausrüstungsteile sind den jeweiligen Anlagenteilen zuzuordnen.
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2.3
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Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 3 bis 11 gilt: a) Überhitzte Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximal zulässigen Temperatur um mehr als 0,5 Bar über dem normalen Atmosphärendruck (1,013 Bar) liegt. b) Fluidgruppe 1 im Sinne dieses Abschnitts umfasst Fluide, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als aa) explosive Stoffe/Gemische mit den Gefahrenhinweisen H200, H201, H202, H203, H204 oder H205, bb) entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221, cc) entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226, dd) pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250, ee) akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330, ff) oxidierende Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H271 oder H272, gg) oxidierende Gase mit dem Gefahrenhinweis H270. Entzündbare Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis H226 zu kennzeichnen sind, zählen nur dann zur Fluidgruppe 1, wenn sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben und die bei der Verwendung maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt. Die Fluidgruppe 2 umfasst alle Fluide, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind. c) Ätzend sind Stoffe und Gemische, die mit dem Gefahrenhinweis H314 zu kennzeichnen sind.
2.4
Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 kann anstelle des vom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte zulässige Betriebsdruck PB zugrunde gelegt werden. Dieser Betriebsdruck ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und in die Prüfbescheinigung oder die Aufzeichnung über die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder über die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung aufzunehmen. Zur Prüfung befähigte Personen Eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6, die Prüfungen nach diesem Abschnitt durchführt, muss, bezogen auf die jeweilige Prüfaufgabe, folgenden Anforderungen genügen: a) sie verfügt über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation, b) sie besitzt ausreichende Kenntnisse des zugehörigen Regelwerkes, c) sie verfügt über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Druckanlagen oder Anlagenteile im Sinne dieses Abschnitts und d) sie hält ihre Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen, insbesondere zu folgenden Themen, auf aktuellem Stand: aa) Konstruktions- und Herstellungsverfahren, bb) Ausrüstung und Absicherungskonzepte, cc) Montage, Installation (Aufstellung) und Betrieb beziehungsweise Verwendung, dd) bestimmungsgemäßer Betrieb, ee) Gefährdungsbeurteilung, ff) Prüfungen, Prüffristen, Prüfverfahren einschließlich der Bewertung der Ergebnisse und gg) in der Praxis vorkommende, relevante Einflüsse und Schadensbilder.
3.
4. 4.1
Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen Druckanlagen nach Nummer 2.1 einschließlich ihrer Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen. Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser, die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 Buchstabe b einer inneren Prüfung unterzogen worden sind.
4.2
Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise die Betriebsanleitung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist, b) die Druckanlage einschließlich der Anlagenteile vorschriftsmäßig errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist und c) die festgelegten technischen Schutzmaßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind. Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Druckanlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.
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5. 5.1 5.2
Wiederkehrende Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen Druckanlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen. Bei der wiederkehrenden Prüfung ist festzustellen, ob a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist, b) sich die Druckanlage in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und c) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.
5.3 5.4
Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Druckanlage nach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten. Die nach § 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Druckanlagen nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Druckanlage ermittelt werden. Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen aus äußeren Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen. Äußere Prüfungen von Anlagenteilen können entfallen a) bei Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe a, es sei denn, sie sind feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt, b) bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe d. Bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Buchstabe c können innere Prüfungen entfallen.
5.5 5.6
5.7
Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden a) Besichtigungen bei inneren Prüfungen durch andere Verfahren und b) statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren, wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Druckanlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Druckanlage auf eine andere Druckanlage übertragen werden. Abweichend von Satz 1 kann die Bestätigung des Prüfkonzeptes durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen, wenn die betreffenden Anlagenteile nach Nummer 6 oder 7 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen.
5.8
Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen.
Tabelle 1 Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle
Anlagenteil Äußere Prüfung Innere Prüfung Festigkeitsprüfung
1
Dampfkessel nach Nr. 6 Tabelle 2 Druckbehälter nach Nr. 6 Tabelle 3, 4, 5 und 6
1 Jahr
3 Jahre
9 Jahre
2
2 Jahre (Ausnahmen nach Nr. 5.6 Satz 1) entfällt
5 Jahre
10 Jahre
3
Einfache Druckbehälter nach Nr. 6 Tabelle 7 Rohrleitungen nach Nr. 6 Tabelle 8, 9, 10 und 11
5 Jahre
10 Jahre
4
5 Jahre
entfällt
5 Jahre
5.9
Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Druckanlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.
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6.
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Prüfzuständigkeiten Die Prüfungen nach Nummer 4 und 5 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden, wenn dies in Tabelle 2 bis 11 oder in Nummer 7 Tabelle 12 vorgesehen ist. Setzt sich eine Druckanlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, bei denen die Prüfungen nach Nummer 4 oder nach Nummer 5 von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden dürfen, dürfen die entsprechenden Prüfungen nach Nummer 4 oder Nummer 5 für diese Druckanlage ebenfalls von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. In den Tabellen 2 bis 11 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS zugelassene Überwachungsstelle; bP zur Prüfung befähigte Person.
Tabelle 2 Prüfzuständigkeiten bei beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b
V [Liter] PS [Bar] PS V [Bar Liter] Prüfungen nach Nr. 4 Prüfungen nach Nr. 5
1 2 3 4 5
>2 1 000 > 1 000 1 000 >2
0,5 < PS 32 0,5 < PS 32 0,5 < PS 32 0,5 < PS 32 > 32
200 200 < PS V 1 000
bP ZÜS
bP bP
> 1 000
ZÜS
ZÜS
Tabelle 3 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
V [Liter] PS [Bar] PS V [Bar Liter] Prüfungen nach Nr. 4 Prüfungen nach Nr. 5
1 2 3 4 5 6
1 < V 200 > 200 1 >1 1 >1
> 0,5 0,5 < PS 1 200 < PS 1 000 >1 > 1 000 >1
25 < PS V 200 bP bP
200 < PS V 1 000
ZÜS
bP
> 1 000
ZÜS
ZÜS
Tabelle 4 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
V [Liter] PS [Bar] PS V [Bar Liter] Prüfungen nach Nr. 4 Prüfungen nach Nr. 5
1 2 3 4 5
1 < V 200 > 200 >1 1 >1
> 0,5 0,5 < PS 1 >1 > 1 000 >1
50 < PS V 200 bP 200 < PS V 1 000 ZÜS ZÜS bP bP ZÜS
> 1 000
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Tabelle 5 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
V [Liter] PS [Bar] PS V [Bar Liter] Prüfungen nach Nr. 4 Prüfungen nach Nr. 5
1 2 3 4 5 6 1 1 >1 >1
0,5 < PS 10 > 500 > 500 > 500 10 < PS 500 > 500
> 200 1 000 1 000 < PS V 10 000 10 000 > 200 > 10 000 ZÜS ZÜS ZÜS bP bP bP
Tabelle 6 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
V [Liter] PS [Bar] PS V [Bar Liter] Prüfungen nach Nr. 4 Prüfungen nach Nr. 5
1 2 3 4
1 10
> 1 000 > 1 000 10 < PS 500 > 500
1 000 1000 < PS V 10 000 > 10 000 > 10 000
bP ZÜS ZÜS
bP bP ZÜS
Tabelle 7 Prüfzuständigkeiten bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d
V [Liter] PS [Bar] PS V [Bar Liter] Prüfungen nach Nr. 4 Prüfungen nach Nr. 5
1 2 3 4
0,5 < PS 30 0,5 < PS 1 1 < PS 30 1 < PS 30
50 < PS V 200 200 < PS V 10 000 200 < PS V 1 000 1000 < PS V 10 000
bP ZÜS ZÜS
bP bP ZÜS
Tabelle 8 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221, entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225, entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226, pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250, akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330
DN [Millimeter] PS [Bar] PS DN [Bar Millimeter] Prüfungen nach Nr. 4 Prüfungen nach Nr. 5
1 2
> 25 > 25
> 0,5 > 0,5
2 000 > 2 000
bP ZÜS
bP ZÜS
Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als akut toxisch Kategorie 1 mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330 zu kennzeichnen sind, müssen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.
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Tabelle 9 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226, ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314
DN [Millimeter] PS [Bar] PS DN [Bar Millimeter] Prüfungen nach Nr. 4 Prüfungen nach Nr. 5
1 2
> 32 > 32
> 0,5 > 0,5
1000 < PS DN 2 000 > 2 000
bP ZÜS
bP ZÜS
Tabelle 10 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225, entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226, pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250, akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330
DN [Millimeter] PS [Bar] PS DN [Bar Millimeter] Prüfungen nach Nr. 4 Prüfungen nach Nr. 5
1
> 25
> 0,5
> 2 000
ZÜS
ZÜS
Tabelle 11 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226, ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314
DN [Millimeter] PS [Bar] PS DN [Bar Millimeter] Prüfungen nach Nr. 4 Prüfungen nach Nr. 5
1
> 200
> 10
> 5 000
ZÜS
ZÜS
7.
Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile Die in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfungen sind für die nachfolgend aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile nach den sich aus Tabelle 12 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Die Nummern 2.4 und 5.9 Satz 2 gelten sinngemäß. In Tabelle 12 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS zugelassene Überwachungsstelle; bP zur Prüfung befähigte Person.
7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 7.8
Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen Kälte- und Wärmepumpenanlagen Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Brauchwasser Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung Rohrleitungen mit Prüfprogramm Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen
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563
7.9
Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind
7.10 Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehälter 7.11 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung 7.12 Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter 7.13 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter 7.14 Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase 7.15 Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische 7.16 Rotierende dampfbeheizte Zylinder 7.17 Steinhärtekessel 7.18 Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas 7.19 Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen 7.20 Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf 7.21 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen 7.22 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen) 7.23 Plattenwärmetauscher 7.24 Lagerbehälter für Lebensmittel 7.25 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen 7.26 Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden 7.27 Ortsfeste Füllanlagen für Gase 7.28 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen 7.29 Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b 7.30 Druckbehälter mit Einbauten
Tabelle 12
564
Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile
Prüfungen nach Nr. 5 Prüfung der Anlagenteile Prüfung der Druckanlage äußere Prüfung Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit innere Prüfung Festigkeitsprüfung Höchstfrist
Prüfungen nach Nr. 4
Nr.
Druckanlage/Anlagenteil
7.1 bP bP 10 Jahre bP 2 Jahre bP 5 Jahre
Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen bP 10 Jahre
7.2
Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit folgenden Fluiden in geschlossenen Kreisläufen betrieben werden Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10 wenn ZÜS entfällt wenn bP 10 Jahre 5 Jahre wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird
a) mit Fluiden der Fluidgruppe 1 nach Nr. 2.3 Buchstabe b
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11
b) mit allen anderen Fluiden, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind ZÜS/bP 10 Jahre entfällt
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11
wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird
7.3
Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser mit Wasser- oder Heizmitteltemperaturen von höchstens 120 Grad Celsius bP bP 10 Jahre entfällt bP 10 Jahre bP 10 Jahre
a) Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger in Heizungs- und Kälteanlagen bP bP bP bP 10 Jahre bP 10 Jahre 1 Jahr1)
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b) Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen
entfällt
bP
10 Jahre
bP
10 Jahre
c) Druckbehälter, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen von Wassererwärmungsanlagen für Trinkoder Brauchwasser dienen
entfällt
bP
10 Jahre
bP
10 Jahre
1
) bei Wärmeträgermedien mit Stoffen und Gemischen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gefährlich sind.
Prüfungen nach Nr. 5 Prüfung der Anlagenteile Prüfung der Druckanlage äußere Prüfung Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit innere Prüfung Festigkeitsprüfung Höchstfrist
Prüfungen nach Nr. 4
Nr.
Druckanlage/Anlagenteil
7.4 Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 ZÜS ZÜS/bP bP 10 Jahre entfällt 10 Jahre bP 5 Jahre ZÜS
Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung
a) in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 ZÜS ZÜS/bP bP 10 Jahre 10 Jahre bP 10 Jahre 2 Jahre ZÜS 5 Jahre
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
10 Jahre 10 Jahre
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS
10 Jahre
b) in denen Rauchgase gekühlt werden und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser der Verfahrensanlage zugeführt wird
bP
10 Jahre
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 ZÜS ZÜS/bP 10 Jahre bP 10 Jahre bP 10 Jahre bP 10 Jahre 1 Jahr ZÜS 3 Jahre ZÜS 9 Jahre
c) in denen Rauchgase gekühlt werden und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt wird
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2
7.5
Rohrleitungen mit Prüfprogramm
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Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 ZÜS
10 Jahre
bP1)
5 Jahre
entfällt
bP1)
5 Jahre
1
) An überwachungsbedürftigen Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c können Prüfungen, die nach Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 einer ZÜS zugeordnet sind, abweichend von einer bP durchgeführt werden, wenn
a) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Prüfprogramm die wiederkehrenden Prüfungen von Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c schriftlich festgelegt wurden und
b) eine ZÜS bescheinigt hat, dass mit den Festlegungen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden.
565
Die ZÜS muss stichprobenweise überprüfen, ob die schriftlichen Festlegungen eingehalten und die Prüfungen durchgeführt werden.
566
Prüfungen nach Nr. 5 Prüfung der Anlagenteile Prüfung der Druckanlage äußere Prüfung Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit innere Prüfung Festigkeitsprüfung Höchstfrist
Prüfungen nach Nr. 4
Nr.
Druckanlage/Anlagenteil
7.6 entfällt ZÜS 5 Jahre ZÜS 5 Jahre ZÜS
Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte 5 Jahre
a) Flaschen für Atemschutzgeräte entfällt ZÜS 2,5 Jahre ZÜS 2,5 Jahre
b) Flaschen für Tauchgeräte
Entfällt, wenn als Baugruppe in Verkehr gebracht und das nächste Prüfdatum auf der Flasche angegeben ist
ZÜS
5 Jahre
Nach einer Prüfung sind jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper anzugeben. Die Erstellung einer Sammelprüfbescheinigung und deren Vorhaltung beim Arbeitgeber ist ausreichend.
7.7
Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen (Druckausgleichsbehälter, Hydraulikspeicher) Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 ZÜS ZÜS/bP 10 Jahre entfällt bP 10 Jahre bP 10 Jahre 10 Jahre ZÜS 10 Jahre
a) sofern die verwendeten Flüssigkeiten und die Gase auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
b) in ölhydraulischen Regelanlagen entfällt
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfällt
entfällt
entfällt
7.8
Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen Die Prüfzuständigkeit ergibt sich Nr. 6 Tabelle 4, 7 ZÜS ZÜS/bP 10 Jahre entfällt bP 10 Jahre bP
1)
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a) Druckluftbehälter (Haupt- und Zwischenbehälter), sofern diese mit trockener Luft befüllt sind
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 7
10 Jahre
ZÜS
1)
1
) Die inneren Prüfungen sind durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn
a) prüfpflichtige Änderungen stattgefunden haben oder
b) die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht ausreichen.
Prüfungen nach Nr. 5 Prüfung der Anlagenteile Prüfung der Druckanlage äußere Prüfung Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit innere Prüfung Festigkeitsprüfung Höchstfrist
Prüfungen nach Nr. 4
Nr.
Druckanlage/Anlagenteil
b) Isoliermittel- oder Löschmittelvorratsbehälter, sofern die Flüssigkeiten oder die Gase auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben sowie Hydraulikspeicher ZÜS/bP 10 Jahre entfällt entfällt
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfällt
7.9
Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 ZÜS ZÜS/bP bP 10 Jahre 10 Jahre 5 Jahre entfällt bP 10 Jahre ZÜS 5 Jahre
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
Für Schalldämpfer, die in Rohrleitungen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe d eingebaut sind, findet Nr. 5.6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
7.10 Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehälter Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 ZÜS entfällt
1
a) Tragbare Feuerlöscher
5 Jahre entfällt bP 10 Jahre
ZÜS bP
10 Jahre1) 10 Jahre1)
) Für Feuerlöscher mit Auskleidung ist auch Nr. 7.11 Buchstabe a zu beachten.
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Entfällt, sofern als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 ZÜS entfällt entfällt bP 10 Jahre1) bP 10 Jahre2) 5 Jahre1) ZÜS 10 Jahre2)
b) Druckbehälter von Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden, oder CO2 enthalten
1
) Wiederkehrende innere Prüfungen brauchen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden.
567
2
) Festigkeitsprüfungen können entfallen, wenn als Löschmittel Löschpulver zum Einsatz kommt und bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.
568
Prüfungen nach Nr. 5 Prüfung der Anlagenteile Prüfung der Druckanlage äußere Prüfung Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit innere Prüfung Festigkeitsprüfung Höchstfrist
Prüfungen nach Nr. 4
Nr.
Druckanlage/Anlagenteil
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 ZÜS entfällt bP entfällt 10 Jahre1) bP 10 Jahre1) 5 Jahre1) ZÜS 10 Jahre1)
c) Löschmittelbehälter für stationäre Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden Löschgasen dienen
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
1
) Wiederkehrende Prüfungen brauchen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandsetzungszwecken geöffnet werden oder wenn nach Gebrauch Löschmittel nachgefüllt wird.
7.11 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 ZÜS ZÜS/bP bP 10 Jahre 10 Jahre1) bP 10 Jahre bP
2)
a) Druckbehälter mit Auskleidung
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 2 Jahre1)
ZÜS
5 Jahre
ZÜS
2)
1
) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.
2
) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist.
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 ZÜS ZÜS/bP 10 Jahre bP 10 Jahre1) bP
2)
b) Druckbehälter mit Ausmauerung
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
2 Jahre1)
ZÜS
2)
ZÜS bP
3) 3)
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1
) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.
2
) Innere Prüfungen müssen durchgeführt werden, wenn
a) Teile der Ausmauerung im Ausmaß von einem Quadratmeter oder mehr entfernt worden sind,
b) Wandungen freigelegt worden sind oder
c) Anfressungen oder Schäden an den Wandungen der Behälter festgestellt worden sind.
3
) Festigkeitsprüfungen müssen durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist.
Prüfungen nach Nr. 5 Prüfung der Anlagenteile Prüfung der Druckanlage äußere Prüfung Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit innere Prüfung Festigkeitsprüfung Höchstfrist
Prüfungen nach Nr. 4
Nr.
Druckanlage/Anlagenteil
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 ZÜS ZÜS bP
2)
c) Druckbehälter mit einem Zwischenraum zwischen Auskleidung und Mantel 2 Jahre1) 10 Jahre1)
2)
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 ZÜS/bP bP 10 Jahre
ZÜS bP
2) 2)
1
) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.
2
) Wiederkehrende Prüfungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung geprüft wird und
a) das Verfahren auf Prüfung der Dichtheit von der ZÜS auf Zuverlässigkeit und Eignung geprüft worden ist und
b) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums enthalten ist.
Innere Prüfungen sind dann durchzuführen, wenn die drucktragende Wandung im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen so geöffnet wird, dass sie einer inneren Prüfung zugänglich ist.
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 ZÜS ZÜS/bP bP 10 Jahre 10 Jahre 5 Jahre entfällt ZÜS bP
1) 1)
d) Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11
1
) Nach Instandsetzungsarbeiten sind Festigkeitsprüfungen oder zerstörungsfreie Prüfungen, mit denen sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden, durchzuführen.
7.12 Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 ZÜS ZÜS/bP 10 Jahre entfällt bP 5 Jahre1) 10 Jahre1) entfällt
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
1
) Sofern Hinweise auf eine Schädigung der drucktragenden Wandung vorliegen, sind bei der inneren Prüfung zusätzlich zerstörungsfreie Prüfverfahren einzusetzen.
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7.13 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 ZÜS entfällt bP 2 Jahre 10 Jahre ZÜS bP 5 Jahre1) 10 Jahre1) entfällt
a) Fahrzeugbehälter für körnige oder staubförmige Güter
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
569
1
) Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen.
570
Prüfungen nach Nr. 5 Prüfung der Anlagenteile Prüfung der Druckanlage äußere Prüfung Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit innere Prüfung Festigkeitsprüfung Höchstfrist
Prüfungen nach Nr. 4
Nr.
Druckanlage/Anlagenteil
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 ZÜS entfällt bP 10 Jahre bP 10 Jahre bP 10 Jahre 2 Jahre ZÜS 5 Jahre ZÜS 10 Jahre
b) Fahrzeugbehälter für flüssige Güter
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
7.14 Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase
a) Die Aufstellung von Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die in Serie gefertigt wurden und die nach Nr. 6 Tabelle 3 und 4 in die Prüfzuständigkeit einer ZÜS fallen, kann von einer bP geprüft werden, wenn der Behälter mit Ausrüstung als Baugruppe im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurde und die Ausrüstung im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 und 5 der Richtlinie 2014/68/EU in der Baugruppe enthalten ist.
b) Bei Druckbehältern, die zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführungen dieser Prüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen, aa) sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind und bb) am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung der dort vorhandenen Anlagenteile vor Inbetriebnahme eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden ist. Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 ZÜS ZÜS/bP 10 Jahre
1) 1)
c) Nicht erdgedeckte Druckbehälter für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3, 4
10 Jahre bP 10 Jahre
ZÜS bP
10 Jahre2) 10 Jahre2)
1
) Es müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen wie folgt durchgeführt werden:
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a) bei unbeheizten Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische durch eine bP,
b) bei beheizten Druckbehältern durch eine ZÜS.
Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.
2
) Besteht die drucktragende Wandung weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen mit einer Streckgrenze von mindestens 370 N/mm², können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn
a) die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung höchstens zehn Jahre zurückliegt oder
b) bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung keine Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt worden sind.
Prüfungen nach Nr. 5 Prüfung der Anlagenteile Prüfung der Druckanlage äußere Prüfung Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit innere Prüfung Festigkeitsprüfung Höchstfrist
Prüfungen nach Nr. 4
Nr.
Druckanlage/Anlagenteil
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS ZÜS/bP bP 10 Jahre
2), 3) 2), 3)
siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3, 4 10 Jahre 10 Jahre
ZÜS
10 Jahre4)
d) Erdgedeckte Druckbehälter für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben, und die durch besondere Schutzmaßnahmen1) gegen Beschädigungen durch chemische und mechanische Einwirkungen geschützt sind bP
10 Jahre4)
1
) Zu den besonderen Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen gehört insbesondere die Ausrüstung mit
a) Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischem Korrosionsschutz,
b) zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischenraums oder
c) einer Außenbeschichtung mit geeigneten Beschichtungsstoffen, die den Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung standhalten.
Die besonderen Schutzmaßnahmen sind in die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Die Eignung und die Funktionsfähigkeit vom kathodischen Korrosionsschutz ist dabei spätestens nach einem Jahr von einer bP zu prüfen.
2
) Wiederkehrend zu prüfen sind:
a) die Funktionsfähigkeit der Lecküberwachung alle zwei Jahre von einer bP,
b) die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz alle zwei Jahre von einer bP,
c) kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom im Wechsel mit b) alle vier Jahre von einer ZÜS.
3
) Es müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen wie folgt durchgeführt werden:
a) bei unbeheizten Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische durch eine bP,
b) bei beheizten Druckbehältern durch eine ZÜS.
Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.
4
) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 bP ZÜS/bP 10 Jahre entfällt bP
1)
e) Druckbehälter zum Verdampfen von Gasen oder Gasgemischen, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen
bP
1)
571
1
) Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.
572
Prüfungen nach Nr. 5 Prüfung der Anlagenteile Prüfung der Druckanlage äußere Prüfung Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit innere Prüfung Festigkeitsprüfung Höchstfrist
Prüfungen nach Nr. 4
Nr.
Druckanlage/Anlagenteil
f) ZÜS ZÜS/bP bP 10 Jahre bP 2 Jahre1) 10 Jahre2) 10 Jahre2)
Lagerbehälter für Propan, Butan oder deren Gemische mit < 3 t Fassungsvermögen
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 ZÜS bP
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 10 Jahre3) 10 Jahre3)
siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3
1
) Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.
2
) An nicht erdgedeckten Druckbehältern kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn die Behälter
a) ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheitsgrad dienen und
b) keine Einbauten, zum Beispiel Heizungen oder Versteifungsringe, haben.
3
) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
g) Druckbehälter zur Lagerung von Gasen oder Gasgemischen, bei denen eine korrodierende Wirkung auf die drucktragende Wandung nicht auszuschließen ist siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3, 4 ZÜS/bP 10 Jahre
1)
ZÜS
1)
5 Jahre bP 10 Jahre
ZÜS bP
10 Jahre 10 Jahre
1
) Bei Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische müssen äußere Prüfungen alle zwei Jahre durch die ZÜS durchgeführt werden. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
h) Elektrisch beheizte Druckbehälter für CO2 ZÜS/bP
siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS 10 Jahre bP 2 Jahre bP
10 Jahre 10 Jahre
ZÜS1) bP1)
10 Jahre1) 10 Jahre1)
1
) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.
Prüfungen nach Nr. 5 Prüfung der Anlagenteile Prüfung der Druckanlage äußere Prüfung Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit innere Prüfung Festigkeitsprüfung Höchstfrist
Prüfungen nach Nr. 4
Nr.
Druckanlage/Anlagenteil
7.15 Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 ZÜS/bP 10 Jahre
1) 1)
Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen von dauernd weniger als 10 Grad Celsius
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter und Rohrleitungen für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.
1
) Bei Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen durch eine bP durchgeführt werden. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.
7.16 Rotierende dampfbeheizte Zylinder
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 entfällt
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 ZÜS 10 Jahre
ZÜS bP
5 Jahre 10 Jahre
ZÜS bP
10 Jahre1) 10 Jahre1)
1
) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen müssen nach Ablauf der Fristen nur durchgeführt werden, wenn
a) die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden oder
b) bei der inneren Prüfung Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
7.17 Steinhärtekessel ZÜS ZÜS 10 Jahre entfällt ZÜS 2 Jahre1) ZÜS 10 Jahre
1
) An instandgesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche jährlich wiederkehrend einer Oberflächenrissprüfung unterzogen werden. In Bereichen von Flicken mit einer Länge von über 400 Millimetern in Längsrichtung muss die erste wiederkehrende Oberflächenrissprüfung ein halbes Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden. Auf wiederkehrende Oberflächenrissprüfungen kann verzichtet werden, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Prüfungen eines Reparaturbereichs keine Mängel festgestellt wurden.
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Prüfungen nach Nr. 5 Prüfung der Anlagenteile Prüfung der Druckanlage äußere Prüfung Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit innere Prüfung Festigkeitsprüfung Höchstfrist
Prüfungen nach Nr. 4
Nr.
Druckanlage/Anlagenteil
7.18 Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas
Druckbehälter und Rohrleitungen mit Ausnahme von Versuchsautoklaven
2)
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 und 8 bis 111) ZÜS/bP 10 Jahre
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 und 8 bis 11
1
) An Druckanlagen mit Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung zusätzlich eine Dichtheitsprüfung von einer bP durchgeführt werden.
2
) Bei Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Falls die Behälter oder die Rohrleitungen durch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeitabständen, die entsprechend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, die Wanddicken von einer bP gemessen werden.
7.19 Druckbehälter1) in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen Prüfzuständigkeit: bei PS V > 500 Bar Liter: ZÜS; bei PS V 500 Bar Liter: bP sofern beheizt: ZÜS2) ZÜS ZÜS/bP bP 10 Jahre3) bP2) 2 Jahre 10 Jahre ZÜS bP 5 Jahre 10 Jahre ZÜS bP 10 Jahre 10 Jahre
PS V Prüfzu[Bar Liter] ständigkeit:
> 100
100
1
) Druckbehälter, in denen Wärmeträgeröle erhitzt werden oder in denen die Wärmeträgeröle oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden.
2
) Wärmeübertragungsanlagen und Teile dieser Anlagen dürfen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer Instandsetzung oder einer prüfpflichtigen Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer bP auf Dichtheit geprüft worden sind.
3
) Wärmeübertragungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträger mindestens einmal jährlich von einer bP auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
7.20 Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf Prüfzuständigkeit: bei PS V > 100 Bar Liter: ZÜS; bei PS V 100 Bar Liter: bP
1)
entfällt
1)
1)
ZÜS bP
5 Jahre 10 Jahre
ZÜS bP
10 Jahre 10 Jahre
1
) Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden äußeren Prüfungen können entfallen. Vor jeder Verwendung ist jedoch eine Prüfung durch eine bP durchzuführen.
Prüfungen nach Nr. 5 Prüfung der Anlagenteile Prüfung der Druckanlage äußere Prüfung Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit innere Prüfung Festigkeitsprüfung Höchstfrist
Prüfungen nach Nr. 4
Nr.
Druckanlage/Anlagenteil
7.21 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 entfällt ZÜS/bP 10 Jahre entfällt ZÜS bP 10 Jahre1) 10 Jahre1) Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
1
) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen brauchen nach Ablauf der Frist nur durchgeführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden.
7.22 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen) Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 entfällt ZÜS/bP 5 Jahre1) Prüfzuständigkeit: bei V 1 Liter und PS > 1 000 Bar oder V > 1 Liter und PS V > 200 Bar Liter: ZÜS; sonst bP ZÜS bP
2) 2)
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS bP
2) 2)
1
) Im Zuge der Prüfung der Druckanlage ist insbesondere eine Prüfung der Ausrüstungsteile vorzunehmen.
2
) Die wiederkehrenden Prüfungen können entfallen, sofern jährlich mindestens einmal eine Prüfung auf sichtbare Schäden durch eine bP vorgenommen worden ist. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden.
7.23 Plattenwärmetauscher
Bei Plattenwärmetauschern, deren Plattenverbindungen nicht oder nur zum Teil im Kraftfluss infolge der Druckbeaufschlagung liegen, z. B. bei Lastaufnahme durch einen Rahmen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.
7.24 Lagerbehälter für Lebensmittel Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 ZÜS ZÜS/bP 10 Jahre entfällt bP
1) 1)
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Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS bP
1) 1)
a) Lagerbehälter mit gas- oder dampfförmiger Phase, deren drucktragende Wandung unmittelbar mit Lebensmitteln in Kontakt steht
1
) Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern die Druckbehälter jährlich mindestens einmal von einer bP auf innere und äußere sichtbare Schäden geprüft worden sind und an druckbeanspruchten Teilen keine Schäden festgestellt werden.
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Prüfungen nach Nr. 5 Prüfung der Anlagenteile Prüfung der Druckanlage äußere Prüfung Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit innere Prüfung Festigkeitsprüfung Höchstfrist
Prüfungen nach Nr. 4
Nr.
Druckanlage/Anlagenteil
b) Ausrüstungsteile von Lagerbehältern für Lebensmittel nach Nr. 7.24 Buchstabe a, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert werden Prüfzuständigkeit: bei PS > 1 Bar: ZÜS, sonst bP entfällt ZÜS/bP 5 Jahre entfällt
Prüfzuständigkeit: bei PS > 1 Bar: ZÜS, sonst bP
7.25 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen PS V Prüfzu[Bar Liter] ständigkeit1) Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7 a) Verwendungsfertige Druck> 1 000 ZÜS anlagen Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 1 000 bP
1
) Bei verwendungsfertig serienmäßig hergestellten Druckanlagen mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder mit einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU kann eine Prüfung vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine ZÜS durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V höchstens 1 000 Bar · Liter beträgt. Die Prüfung vor Inbetriebnahme hinsichtlich der Aufstellungsbedingungen darf von einer bP durchgeführt werden.
b) Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7 Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7, nur Prüfung der Unterlagen1)
1
) Bei verwendungsfertig hergestellten Maschinen mit eingebauten Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU beschränkt sich die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme darauf zu prüfen, ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist. Dies gilt jedoch nur, wenn aus den technischen Unterlagen die zutreffende Auswahl der Druckgeräte für die vorgesehene Betriebsweise sowie die sichere Montage und Installation in der Maschine hervorgeht und nachweislich die Sicherheit der Druckgeräte nicht von den Aufstellungsbedingungen der Maschine abhängt.
7.26 Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Nur erstmalig1). Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
1
) Bei Druckbehälteranlagen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe b, die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenn a) eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt, b) sich keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverhältnisse sowie die Ausrüstung unverändert bleiben und c) an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die sichere Aufstellung am Betriebsort von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft wird und hierüber eine Aufzeichnung vorliegt.
Prüfungen nach Nr. 5 Prüfung der Anlagenteile Prüfung der Druckanlage äußere Prüfung Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit innere Prüfung Festigkeitsprüfung Höchstfrist
Prüfungen nach Nr. 4
Nr.
Druckanlage/Anlagenteil
7.27 Ortsfeste Füllanlagen für Gase Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6, Tabelle 3, 4 ZÜS/bP 10 Jahre
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
a) Druckanlagen mit Druckbehältern zum Lagern von Gasen, die aus ortsbeweglichen Druckgeräten befüllt werden nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
b) Druckanlagen, in denen ortsbewegliche Druckgeräte befüllt werden nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb ZÜS ZÜS/bP 10 Jahre
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) ZÜS ZÜS 5 Jahre Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
c) Druckanlagen zur Befüllung von Fahrzeugen nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc
7.28 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Druckbehälter mit Schnellverschlüssen, die Gase, Gasgemische oder überhitzte Flüssigkeiten enthalten ZÜS/bP
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
bei V 1 Liter und PS > 1 000 Bar oder V > 1 Liter, PS > 0,5 Bar und PS V > 1 000 Bar Liter: ZÜS, sonst bP 10 Jahre ZÜS bP 2 Jahre 2 Jahre
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS bP
5 Jahre 10 Jahre
ZÜS bP
10 Jahre
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10 Jahre
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Prüfungen nach Nr. 5 Prüfung der Anlagenteile Prüfung der Druckanlage äußere Prüfung Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit innere Prüfung Festigkeitsprüfung Höchstfrist
Prüfungen nach Nr. 4
Nr.
Druckanlage/Anlagenteil
7.29 Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nr. 2.1 Satz 2 Buchstabe b
a) Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die befüllt und an einem anderen Ort entleert werden Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
Prüfungen nach Nr. 4 und Nr. 5 können entfallen, wenn die ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU für Prüfung und Verwendung entsprechen.
b) Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die jedoch auf dem Betriebsgelände verwendet werden, ohne dass dabei eine Beförderung im Sinne der Richtlinie 2008/68/EG erfolgt ZÜS/bP 10 Jahre entfällt entfällt
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung der besonderen Prüfanforderungen aus Nr. 7)
7.30 Druckbehälter mit Einbauten Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
Druckbehälter mit Einbauten oder losen Schüttungen ZÜS/bP 10 Jahre
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6, Tabelle 3 bis 6
ZÜS
2
Jahre1)
ZÜS
5 Jahre erstmalig, danach 10 Jahre2) bP 10 Jahre1) bP 10 Jahre
ZÜS
10 Jahre
bP
10 Jahre
1
) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
2
) Die Prüffrist für die inneren Prüfungen kann auf bis zu zehn Jahre erweitert werden, sofern
a) Schädigungen der drucktragenden Wandung, wie Korrosion oder Erosion, nicht zu unterstellen sind,
b) die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und
c) bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung keine Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt worden sind.