Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 17 vom 07.05.2019  - Seite 579 bis 640 - Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung

7141-8-27141-8-27141-8-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 579 Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung Vom 30. April 2019 Es verordnen ­ auf Grund des § 4 Absatz 1, des § 30 Nummer 3 und des § 41 Nummer 5 und 6 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 1722) die Bundesregierung und ­ auf Grund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes, der durch Artikel 293 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Artikel 1 Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung sätzlich die Reisekosten und eine Zeitgebühr für die Reisezeit zu erheben, sofern die Kosten für die Eichung die nach der Anlage vorgesehene Festgebühr übersteigen. Die Festgebühr ist in diesen Fällen um den darin enthaltenen Fahrtanteil von 20 vom Hundert zu reduzieren." 4. In § 6 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter ,,außerhalb einer Rundfahrt oder" gestrichen. 5. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Billigkeit" die Wörter ,,, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)," eingefügt. 6. Die Anlage wird wie aus dem Anhang I zu dieser Verordnung ersichtlich gefasst. Artikel 2 Weitere Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung Die Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird gestrichen. b) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die Nummern 2 bis 8. c) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. Rundfahrt ist die von der zuständigen Stelle erstmalig geplante Anfahrt in der Verwendung befindlicher Messgeräte zwecks Eichung in dem Zeitraum, in dem die Eichfrist endet; Teil einer Rundfahrt sind auch die Fälle, in denen Messgeräte nach einer Instandsetzung bei der ersten Anfahrt im Rahmen einer Rundfahrt geeicht werden oder die Eichung unverschuldet zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011)" gestrichen. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Können Bauteile oder Komponenten von Messgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im Rahmen einer Eichung geprüft werden, sondern erfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung Zeitgebühren nach § 4 zu erheben." 3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Erfolgt eine beantragte Eichung nach § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für die in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist, außerhalb des jeweiligen Eichbezirks, so sind zu- Die Anlage der Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie aus Anhang II dieser Verordnung ersichtlich gefasst. Artikel 3 Änderung der Mess- und Eichverordnung Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a werden die Wörter ,,sowie von Holz" gestrichen. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind ferner nicht anzuwenden, sofern spezialgesetzliche Regelungen Ausnahmen ausdrücklich vorsehen." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 c) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter ,,nach den Absätzen 1 bis 3" durch die Wörter ,,nach den Absätzen 1 bis 4" ersetzt. 3. In Anlage 1 Nummer 2 wird das Wort ,,keine" durch das Wort ,,Eiersortiermaschinen" ersetzt. 4. Anlage 4 Teil B Modul B Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Übersendung der Baumusterprüfbescheinigung an Dritte Die Konformitätsbewertungsstelle kann auf Verlangen der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten und der anderen Konformitätsbewertungsstellen eine Abschrift der Baumusterprüfbescheinigungen und ihrer Ergänzungen übersenden, sofern es sich um Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 handelt. Wenn die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten dies verlangen, können sie eine Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die Konformitätsbewertungsstelle vorgenommenen Prüfungen von Messgeräten im Sinne des § 8 Absatz 1 erhalten. Die Konformitätsbewertungsstelle bewahrt ein Exemplar der Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet." 5. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.1.1 werden in der Spalte ,,Messgeräteart" die Wörter ,,mit Ausnahme der Gewichtsstücke, die zu Waagen nach Nummer 2.2.8 gehören" gestrichen. b) In Nummer 2.2.2 werden in der Spalte ,,Messgeräteart" die Wörter ,,, soweit sie nicht zu Waagen nach Nummer 2.2.8 gehören" gestrichen. c) Die Zeilen zu den Nummern 2.2.8 und 2.3.4 werden gestrichen. d) Die bisherige Nummer 2.2.9 wird Nummer 2.2.8. e) In Nummer 6.6 werden in der Spalte ,,Messgeräteart" die Wörter ,,zur Bestimmung der Zeit" gestrichen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 30. April 2019 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 581 Anhang I zu Artikel 1 Nummer 6 Anlage (zu § 3) Gebührenverzeichnis vom 8. Mai 2019 bis 31. Dezember 20201 Inhaltsverzeichnis Schlüsselzahlengruppe Sachgebiet I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung Messgeräte zur Bestimmung der Masse Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur Messgeräte zur Bestimmung des Drucks Messgeräte zur Bestimmung des Volumens Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen 14 Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen Bescheinigungen Stundensätze 10 11 12 13 15 16 17 18 19 1 Die Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung. 582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr in Euro I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längenoder Flächenbestimmung 1. Eichung 1.1.1.1 1.1.1.2 1.1.1.3 1.1.1.4 Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches Stoff- und Stofflegemessmaschinen Messmaschinen für Bodenbeläge Messmaschinen für Wegstrecken Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) Hinweis: H 1.3-1 Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer), werden nach den Schlüsselzahlen 9.5... erhoben. 164,60 232,30 207,80 75,00 1.3.1.1 1.3.1.2 1.3.1.3 Halbautomatische Choirometer vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halbautomatischen Choirometer Weitere Ermäßigungen 181,80 121,20 30,40 E 1-1 Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt. 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1... oder 1.3... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1... oder 1.3... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1... oder 1.3... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse Hinweis: H 2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben. Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke 1. Eichung der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte) 2.1.2.1 2.1.2.2 2.1.2.3 2.1.2.4 2.1.2.5 bis 50 g von 100 g bis 1 kg von 2 kg bis 10 kg von 20 kg bis 50 kg Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) 6,00 10,00 13,70 21,80 22,70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 583 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 2.1.3.1 2.1.3.2 2.1.3.3 2.1.3.4 bis 1 kg von 2 kg bis 10 kg von 20 kg bis 50 kg Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte) 2.1.4.1 2.1.4.2 2.1.4.3 2.1.4.4 2.1.4.5 bis 50 g von 100 g bis 1 kg von 2 kg bis 10 kg von 20 kg bis 50 kg Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2 2.1.5.1 2.1.5.2 2.1.5.3 bis 50 g von 100 g bis 1 kg von 2 kg bis 50 kg 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2..., 2.1.3..., 2.1.4... oder 2.1.5... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2..., 2.1.3..., 2.1.4... oder 2.1.5... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2..., 2.1.3..., 2.1.4... oder 2.1.5... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 52,00 66,40 89,50 30,80 34,00 38,20 46,60 68,60 16,30 21,40 26,40 30,50 Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen 1. Eichung Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.). H 2.2-1 Hinweis: Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den Schlüsselzahlen 12.1.1... erhoben. Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen H 2.2-2 Hinweis: Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen nach den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben. Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen) mit Anzeigeeinrichtung 2.2.1.1 2.2.1.2 bis 5 kg über 5 kg ohne Anzeigeeinrichtung 2.2.1.3 2.2.1.4 bis 5 kg über 5 kg Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen) mit Anzeigeeinrichtung 2.2.2.1 2.2.2.2 bis 5 kg über 5 kg bis 50 kg 141,40 185,60 240,90 262,20 178,50 240,20 584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 2.2.2.3 über 50 kg bis 350 kg ohne Anzeigeeinrichtung 230,20 2.2.2.4 bis 5 kg Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen) Hinweis: 87,90 H 2.2-3 Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3... berechnet. mit Anzeigeeinrichtung 2.2.3.1 2.2.3.2 2.2.3.3 2.2.3.4 2.2.3.5 2.2.3.6 2.2.3.7 2.2.3.8 2.2.3.9 bis 5 kg über 5 kg bis 50 kg über 50 kg bis 350 kg über 350 kg bis 1 500 kg über 1 500 kg bis 2 900 kg über 2 900 kg bis 12 000 kg über 12 000 kg bis 31 000 kg über 31 000 kg bis 81 000 kg über 81 000 kg bis 200 000 kg ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen 2.2.3.10 2.2.3.11 2.2.3.12 bis 5 kg über 5 kg bis 50 kg über 50 kg bis 350 kg Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen 2.2.3.13 Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale berechnet. nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 73,40 85,50 102,90 73,40 91,10 146,10 272,70 313,40 563,10 710,20 936,20 1 399,70 Zusatzeinrichtungen 2.2.3.14 2.2.3.15 elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert sonstige elektronische Datenspeicher 22,10 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem Kassensystem (Waagen-Kassensystem) 2.2.4.1 2.2.4.2 2.2.4.3 bis 5 kg über 5 kg bis 50 kg über 50 kg bis 350 kg Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen 2.2.9.1 2.2.9.2 2.2.9.3 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die zuständige Stelle Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 109,00 129,60 1,30 111,40 129,10 184,10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 585 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Sonstige Vorprüfungen für Eichungen 2.2.9.4 Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 15,30 2.2.9.5 jede Stillstandsicherung in Waagen Zusatzgebühren für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen 2.2.10.1 2.2.10.2 2.2.10.3 2.2.10.4 2.2.10.5 2.2.10.6 2.2.10.7 2.2.10.8 2.2.10.9 bis 5 kg über 5 kg bis 50 kg über 50 kg bis 350 kg über 350 kg bis 1 500 kg über 1 500 kg bis 2 900 kg über 2 900 kg bis 12 000 kg über 12 000 kg bis 31 000 kg über 31 000 kg bis 81 000 kg über 81 000 kg bis 200 000 kg für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sind Hinweis: 11,80 11,80 16,40 26,40 42,70 67,90 86,00 124,80 141,80 H 2.2-4 Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden nach den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben. Jede weitere Auswägeeinrichtung 2.2.11.1 2.2.11.2 2.2.11.3 2.2.11.4 2.2.11.5 2.2.11.6 2.2.11.7 über 50 kg bis 350 kg über 350 kg bis 1 500 kg über 1 500 kg bis 2 900 kg über 2 900 kg bis 12 000 kg über 12 000 kg bis 31 000 kg über 31 000 kg bis 81 000 kg über 81 000 kg bis 200 000 kg für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im Netzverbund betrieben werden 2.2.12.1 Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer halben Stunde nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... 22,70 32,80 48,40 77,90 157,30 260,10 390,80 Ermäßigungen E 2.2-1 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 und 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 wird bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine Gebührenermäßigung in Höhe von 50 Prozent gewährt. Bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem Belastungsgerät wird auf die Grundgebühr a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5, 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4... eine Gebührenermäßigung in Höhe von 35 Prozent gewährt und b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt. Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt. E 2.2-2 E 2.2-3 586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl E 2.2-4 Sachgebiet Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4... wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 2.2-2 oder E 2.2-3 gewährt wird. 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4..., 2.2.10... oder 2.2.11... aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4..., 2.2.10... oder 2.2.11... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4..., 2.2.10... oder 2.2.11... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13, 2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen 1. Eichung Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der Auswägeeinrichtung. Hinweise: H 2.3-1 H 2.3-2 Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Messwertspeichern ein. Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage einzeln verrechnet. Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) Hinweis: H 2.3-3 Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein. 2.3.1.1 2.3.1.2 2.3.1.3 2.3.1.4 2.3.1.5 2.3.1.6 bis 10 kg über 10 kg bis 50 kg über 50 kg bis 250 kg über 250 kg bis 500 kg über 500 kg bis 3 000 kg über 3 000 kg 218,00 338,60 501,40 616,40 694,50 Gebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 zuzüglich 411,80 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW) 2.3.2.1 2.3.2.2 2.3.2.3 bis 1 kg über 1 kg bis 10 kg über 10 kg Mehrspurwaagen 2.3.2.4 selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... 361,00 405,80 428,80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 587 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen 2.3.3.1 2.3.3.2 2.3.3.3 2.3.3.4 2.3.3.5 2.3.3.6 bis 10 kg über 10 kg bis 50 kg über 50 kg bis 250 kg über 250 kg bis 500 kg über 500 kg bis 3 000 kg über 3 000 kg 218,00 338,60 501,40 616,40 694,50 Gebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 zuzüglich 411,80 Selbsttätige Gleiswaagen 2.3.4.1 selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg oder mehr nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT) 2.3.5.1 2.3.5.2 2.3.5.3 2.3.5.4 2.3.5.5 2.3.5.6 bis 10 kg über 10 kg bis 50 kg über 50 kg bis 250 kg über 250 kg bis 500 kg über 500 kg bis 3 000 kg über 3 000 kg 218,00 338,60 501,40 616,40 694,50 Gebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 zuzüglich 411,80 Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren 2.3.6.1 Förderbandwaagen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen 2.3.7.1 2.3.7.2 2.3.7.3 2.3.7.4 bis 500 kg über 500 kg bis 3 000 kg über 3 000 kg bis 10 000 kg über 10 000 kg Weitere Messgeräte 2.3.9.1 Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den unter den Schlüsselzahlen 2.2... aufgeführten Gebührensätzen. 600,20 606,40 697,40 782,20 Zusatzgebühren 2.3.11.1 Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen 60,70 588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Sonstige Vorprüfungen für Eichungen 2.3.12.1 Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... E 2.3-1 Ermäßigungen Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3..., 2.3.5... und 2.3.7... wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.3.1..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3..., 2.3.5..., 2.3.7..., 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 2.3.1..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3, 2.3.5..., 2.3.7..., 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3..., 2.3.5..., 2.3.7..., 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.4, 2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur (mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen) 1. Eichung Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C) 3.0.1.1 3.0.1.2 3.0.1.3 3.0.1.4 3.0.1.5 3.0.1.6 3.0.1.7 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten jeder weitere Prüfpunkt Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) jeder weitere Prüfpunkt ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 5,00 ab dem 50. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich ­ 60 °C bis 200 °C) 3.0.2.1 3.0.2.2 3.0.2.3 3.0.2.4 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten jeder weitere Prüfpunkt Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich ­ 60 °C bis 400 °C) 3.0.3.1 3.0.3.2 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten jeder weitere Prüfpunkt 59,10 14,90 54,60 13,70 43,60 10,90 24,20 50,00 12,60 40,00 10,00 33,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 589 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 3.0.3.3 3.0.3.4 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten Thermometer in Aräometern 47,40 11,90 3.0.4.1 3.0.4.2 3.0.4.3 erstes Thermometer jedes weitere Thermometer bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen Prüfpunkten Zusatzgebühren 18,70 9,40 7,10 3.0.5.1 für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elektrischen Thermometern für teilweise eintauchend justierte Thermometer 13,70 3.0.6.1 3.0.6.2 3.0.6.3 3.0.6.4 Eintauchtiefe bis 30 cm Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer experimentelle Kapillareninhaltsermittlung Extremthermometer bei Glasthermometern 15,20 35,50 31,80 13,70 3.0.6.5 Anbringen einer Strichmarke 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1... bis 3.0.6... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1... bis 3.0.6... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 3.0.1... bis 3.0.6... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 1,30 Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks 1. Eichung Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk Klasse 1,6 bis 4,0 4.1.1.1 4.1.1.2 bis zu zehn Stück, je Gerät ab dem elften Stück, je Gerät Klasse 1,0 4.1.2.1 4.1.2.2 bis zu zehn Stück, je Gerät ab dem elften Stück, je Gerät Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte) 4.1.3.1 je Gerät Reifendruckmessgeräte 4.2.1.1 4.2.1.2 4.2.1.3 E 4.2-1 70,00 65,90 77,30 62,50 105,50 Prüfung Reifendruckmessgeräte Prüfung Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle Reifendruckautomaten Ermäßigungen Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.3 wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt. 49,90 21,80 94,00 590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1... oder 4.2... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1... oder 4.2... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 4.1... oder 4.2... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens 1. Eichung Behälter ohne Einteilung H 5-1 Hinweis für Behälter ohne Einteilung: Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet. mit einem Volumen 5.0.1.1 5.0.1.2 5.0.1.3 5.0.1.4 bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) über 200 l bis 1 000 l ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3) Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1... genannten Gebührentatbeständen 5.0.2.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck Ortsfeste Behälter mit Einteilung Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen 5.0.4.1 5.0.4.2 5.0.4.3 5.0.4.4 5.0.4.5 5.0.4.6 bis 2 m3 über 2 m3 bis 10 m3 1 695,60 2 058,90 230,20 4 117,80 2 058,90 549,00 73,20 26,70 36,40 166,00 46,10 ab 10 m3, je angefangene 10 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.2) 100 m3 ab 100 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4) ab 500 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5) Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen 5.0.5.1 5.0.5.2 5.0.5.3 5.0.5.4 bis 500 m3 über 500 m3 bis 5 000 m3 m3 3 875,60 4 602,20 5 328,90 6 297,70 über 5 000 m3 bis 50 000 über 50 000 m3 Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamtvolumen 5.0.6.1 5.0.6.2 5.0.6.3 5.0.6.4 bis 500 m3 über 500 m3 bis 5 000 m3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 über 50 000 m3 Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen 5.0.7.1 5.0.7.2 5.0.7.3 5.0.7.4 bis 500 m3 über 500 m3 bis 5 000 m3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 über 50 000 m3 1 090,00 1 937,80 3 148,90 4 360,00 3 027,80 3 633,30 4 844,40 5 813,30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 591 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1..., 5.0.2.1 oder 5.0.4... bis 5.0.7... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.0.1..., 5.0.2.1 oder 5.0.4... bis 5.0.7... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.1..., 5.0.2.1 oder 5.0.4... bis 5.0.7... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand 1. Eichung 5.3.1.1 5.3.2.1 E 5.3-1 Messwerkzeuge Füllstandsmessgerät Ermäßigung Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt. 65,80 235,00 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser 1. Eichung H 5.4-1 Hinweise: In die Gebühren eingeschlossen sind ­ bei Kraftstoffzapfanlagen die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten, ­ bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters oder -abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches. Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen. H 5.4-2 Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) (ohne gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) 5.4.1.1 5.4.1.2 5.4.1.3 5.4.1.4 5.4.1.5 5.4.1.6 5.4.1.7 über 20 l/min bis 100 l/min über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) über 100 l/min bis 500 l/min über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) für Wasserstoff 166,20 229,40 217,50 285,10 484,50 539,40 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten 5.4.2.1 bis 100 l/min nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 5.4.2.2 5.4.2.3 5.4.2.4 über 100 l/min bis 500 l/min über 500 l/min bis 1 000 l/min über 1 000 l/min Schmierölmessanlagen 393,60 413,40 473,60 5.4.3.1 Schmierölmessanlagen < 20 l/min Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter Druck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) 112,30 5.4.5.1 5.4.5.2 bis 500 l/min über 500 l/min Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen, Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen 538,10 615,00 5.4.5.3 5.4.5.4 5.4.5.5 5.4.5.6 5.4.5.7 5.4.6.1 bis 100 l/min über 100 l/min bis 500 l/min über 500 l/min bis 1 000 l/min über 1 000 l/min bis 5 000 l/min über 5 000 l/min Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen 334,20 509,90 856,70 1 083,40 1 816,00 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den unter den Schlüsselzahlen 5.4.1... bis 5.4.5... aufgeführten Gebührensätzen. Hinweis: H 5.4-4 Die bei den Gebührentatbeständen 5.4.1... bis 5.4.5... verwendete Bezeichnung ,,Volumen" ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als ,,Masse" und die Volumeneinheit ,,l" ist als ,,kg" zu lesen. Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfsäulen) 5.4.7.1 5.4.7.2 bis 10 l/min über 10 l/min Ermäßigungen E 5.4-1 Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf die Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt: a) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.5... von 25 Prozent, b) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 und Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten nach den Schlüsselzahlen 5.4.2.2 bis 5.4.2.4 von 30 Prozent und c) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent. Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Messanlagen für Milch oder weiteren Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 5.4-1 gewährt wird. Bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 und Schmierölmessanlagen wird bei Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent auf die Festgebühr gewährt. 175,70 197,70 E 5.4-2 E 5.4-3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 593 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5..., 5.4.7... oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5..., 5.4.7... oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5..., 5.4.7... oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.1.7 oder 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler) 1. Eichung Hinweis: H 5.5-1 Die Gebühren für die Eichung von Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den Schlüsselzahlen 7.2... erhoben. Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser mit einem Dauerdurchfluss (Q3) 5.5.1.1 5.5.1.2 5.5.1.3 5.5.1.4 bis (Q3) = 10 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 mit einem Nenndurchfluss Qn bis 6 m3/h über 6 m3/h bis 10 m3/h m3/h m3/h 19,70 27,40 62,30 141,90 über 10 über 50 m3/h m3/h bis 50 bis 100 Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück mit einem Dauerdurchfluss (Q3) 5.5.1.5 5.5.1.6 bis (Q3) = 10 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 mit einem Nenndurchfluss Qn bis 6 m3/h über 6 m3/h bis 10 m3/h 12,20 16,50 Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück mit einem Dauerdurchfluss (Q3) 5.5.1.7 5.5.1.8 5.5.1.9 bis (Q3) = 10 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 mit einem Nenndurchfluss Qn bis 6 m3/h über 6 m3/h bis 10 m3/h 9,30 13,00 Gebührensatz für die jeweiligen Zähler nach den Schlüsselzahlen 5.5... zuzüglich 89,40 Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) 2. Befundprüfung Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser mit einem Dauerdurchfluss (Q3) 5.5.6.1 5.5.6.2 5.5.6.3 bis (Q3) = 16 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160 über (Q3) = 160 mit einem Nenndurchfluss Qn bis 10 m3/h, pro Stück über 10 m3/h bis 100 m3/h über 100 m3/h 89,40 (Festgebühr) 283,80 (Festgebühr) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase 1. Eichung von Volumengaszählern (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler) 5.6.1.1 5.6.1.2 5.6.1.3 5.6.1.4 5.6.1.5 bis 10 m3/h über 10 m3/h bis 40 m3/h über 40 m3/h bis 100 m3/h über 100 über 650 m3/h m3/h bis 650 m3/h m3/h 24,80 66,80 119,30 247,80 419,50 bis 2 500 bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück 5.6.1.6 5.6.1.7 bis 10 m3/h über 10 m3/h bis 40 m3/h bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück 5.6.1.8 bis 10 m3/h 2. Befundprüfung bei Volumengaszählern (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) mit einem maximalen Durchfluss 5.6.1.9 5.6.1.10 bis 10 m3/h, pro Stück (Festgebühr) über 10 m3/h, pro Stück 111,30 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 16,00 17,10 28,60 Wirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung) 5.6.8.1 Prüfung am Gebrauchsort nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... 1. Eichung Teilgeräte Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase Temperatur-Mengenumwerter 5.6.9.1 5.6.9.2 Prüfung auf dem Prüfstand Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) Zustands-Mengenumwerter 5.6.9.3 5.6.9.4 5.6.9.5 Prüfung auf dem Prüfstand Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort 372,10 641,00 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... 148,40 417,30 Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten 5.6.9.6 5.6.9.7 ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert 154,60 30,40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 595 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 2. Befundprüfung bei Teilgeräten Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.6.9... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.6.9... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5) ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität Hinweise: H 6.0-1 H 6.0-2 Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 aufgeführten Gebühren gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk). Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blindverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen. Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch bis 1 kV Nennspannung Eichung Einphasenwechselstromzähler 6.0.1.1 6.0.1.2 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler 6.0.2.1 Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) Eichung Mehrphasenwechselstromzähler 6.0.3.1 6.0.3.2 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler 6.0.4.1 Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzählwerks 6.0.5.1 6.0.5.2 6.0.5.3 bei messtechnischer Prüfung bei Funktionskontrolle Energieüberverbrauchsmesswerk Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im Rahmen der Eichung 6.0.6.1 6.0.6.2 Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierichtung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklaufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal 13,30 13,30 4,40 13,30 112,70 23,40 14,90 105,60 21,60 13,40 4,40 596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5... und 6.0.6... aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5... und 6.0.6... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5... und 6.0.6... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Eichung und Befundprüfung von Messwandlerzählern 6.0.7.1 Messwandlerzähler Befundprüfung bei Messwandlerzählern Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler nach der Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität 6.5.1.1 Stromwandler nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 39,90 6.5.1.2 Spannungswandler Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität 6.6.1.1 Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) 1. Eichung Hinweise: H 7.2-1 H 7.2-2 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben. Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durchgeführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2... erhoben. Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen. Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1 bis 7.2.1.8 oder nach den Schlüsselzahlen 5.5... sowie Rechenwerk nach den Schlüsselzahlen 7.3... H 7.2-3 H 7.2-4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 597 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Teilgeräte Durchflusssensoren bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp 7.2.1.1 7.2.1.2 7.2.1.3 bis 3 m3/h über 3 m3/h bis 10 m3/h über 10 m3/h bis 50 m3/h 58,20 93,40 188,90 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 7.2.1.4 7.2.1.5 7.2.1.6 bis 3 m3/h über 3 m3/h bis 10 m3/h m3/h 42,90 64,80 137,30 über 10 m3/h bis 50 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 7.2.1.7 7.2.1.8 bis 3 m3/h über 3 m3/h bis 10 m3/h Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare) 7.3.1.1 7.3.1.2 7.3.1.3 elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare) 7.3.2.1 7.3.2.2 elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück Temperaturfühlerpaar 7.4.1.1 7.4.1.2 7.4.1.3 Temperaturfühlerpaar bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2..., 7.3... oder 7.4... aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2..., 7.3... oder 7.4... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 7.2..., 7.3... oder 7.4... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 55,50 29,10 14,90 181,80 90,60 61,50 29,70 14,90 36,30 60,40 Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten 1. Eichung H 8-1 Hinweis: Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben. Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts oder des Massegehalts an Saccharose Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert 0,5 kg/m3 oder 0,2 Prozent bei drei Prüfpunkten 8.1.1.1 8.1.1.2 erstes Stück jedes weitere Stück 25,70 17,90 598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 8.1.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät bei fünf Prüfpunkten 10,90 8.1.2.1 8.1.2.2 8.1.2.3 erstes Stück jedes weitere Stück bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 < 0,2 Prozent bei drei Prüfpunkten kg/m3 oder 35,80 24,20 18,70 8.1.3.1 8.1.3.2 8.1.3.3 erstes Stück jedes weitere Stück bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät bei fünf Prüfpunkten 42,10 28,00 17,90 8.1.4.1 8.1.4.2 8.1.4.3 erstes Stück jedes weitere Stück bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät Zusatzgebühren 51,40 34,30 24,20 8.1.5.1 8.1.5.2 8.1.5.3 8.1.5.4 andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät jeder zusätzliche Prüfpunkt Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüssigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart Weitere Messgeräte 9,40 8,60 9,40 90,30 8.1.6.1 8.1.6.2 8.2.1.1 8.4.1.1 8.5.1.1 Pyknometer (ohne Skale) Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück Tauchkörper (Dichtekugel) digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1... bis 8.1.6..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 8.1.1... bis 8.1.6..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1... bis 8.1.6..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 110,20 53,10 120,70 371,50 6,30 Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten 1. Eichung Getreideprober H 9.1-1 Hinweis: Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 9.1.1.1 bis 9.1.1.3 beziehen sich nur auf die Bestimmung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte). 9.1.1.1 9.1.1.2 9.1.1.3 Viertelliterprober Literprober ab dem vierten Stück 140,30 140,30 112,30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 599 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten 9.2.1.1 9.2.1.2 Prüfung des ersten Messgerätes vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle Hinweis: H 9.2-1 Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein. 370,10 120,40 9.2.1.3 jede weitere Getreideart und Messzelle Ermäßigung 36,50 E 9.2-1 Bei Feuchtemessgeräten wird bei der Schlüsselzahl 9.2.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. 9.3.1.1 9.4.1.1 Atemalkohol-Messgerät Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer) Hinweis: 121,20 6,30 H 9.5-1 Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3... erhoben. 9.5.1.1 9.5.1.2 9.5.1.3 vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden vom zweiten Stück ab jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1..., 9.2..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1..., 9.2..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1..., 9.2..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 484,50 339,10 30,40 Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen 1. Eichung 10.1.1.1 Brennwertmessgeräte nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... Mengenumwerter für Gas Brennwertmengenumwerter 10.2.1.1 10.4.1.1 Prüfung am Gebrauchsort Gasbeschaffenheitsmessgeräte 641,00 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1 oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen 1. Eichung 11.1.1.1 Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) Prüfung von Schallpegelmessern mit elektrischen Signalen an jeweils einem Kanal 11.1.2.1 11.1.3.1 11.1.4.1 11.1.5.1 11.1.6.1 11.1.7.1 11.1.8.1 11.1.9.1 Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeitbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität) Grundeigenschaften nach IEC (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung) Zeitbewertung Impuls C-bewerteter Spitzenschallpegel Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallexpositionspegel) Taktmaximalpegel AI-bewerteter Mittelungspegel Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen 11.1.10.1 11.1.11.1 akustische Prüfung eines Mikrofons je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter) Weiteres Messgerät 11.2.1.1 Schallkalibrator 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 221,40 99,60 55,40 616723 442,80 415,10 166,10 166,10 249,10 110,70 110,70 110,70 83,10 Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr 1. Eichung Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs 12.1.1.1 12.1.1.2 12.1.2.1 2 3 Radlastmesser für Einzelradlast Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar Laser-Geschwindigkeitsmessgerät 117,50 256,80 302,90 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin. Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 601 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 12.1.2.2 12.1.3.1 12.1.4.1 12.1.5.1 12.1.5.2 12.1.6.1 12.1.7.1 Handlasermessgeräte (Laserpistolen) Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage Radar-Geschwindigkeitsmessanlage jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeitsmessanlage Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage Rollenprüfstand für Zweiräder 93,40 424,00 569,30 472,40 181,80 472,40 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten 12.1.8.1 12.1.9.1 12.1.9.2 Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Standort unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforderlich ist Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressionszündungsmotoren (Dieselruß) Hinweis: H 12.2-1 Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. 169,60 451,50 242,30 12.2.1.1 12.2.1.2 12.2.1.3 erstes Stück vom zweiten Stück 103,30 71,40 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts Hinweis: 57,10 H 12.2-2 Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. 12.2.2.1 12.2.2.2 12.2.2.3 erstes Stück vom zweiten Stück in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle Ermäßigung 118,00 79,40 63,50 E 12-1 Bei Abgasmessgeräten wird im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs 12.3.1.1 Stoppuhren Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen 12.4.1.1 12.4.2.1 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs. 1 der Messund Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eichgesetzes) 84,40 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... 31,50 602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs 12.5.1.1 12.5.2.1 12.5.2.2 12.5.2.3 Kfz-Abstandsmessgerät Rotlichtüberwachungsanlage Messstelle für Rotlichtüberwachung Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Standort, unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforderlich ist Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) 436,10 205,90 544,80 424,00 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... 78,00 12.5.2.4 12.5.2.5 Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf einem Streckenabschnitt) 12.5.3.1 Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) Zusatzgebühren 12.6.1.1 12.6.1.2 für Quittungsdrucker an Taxametern für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B. WVZ-Rechner und Kameras 13,20 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2..., 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 aufgeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2..., 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 12.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2..., 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1, 12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung 1. Eichung Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränderliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis 13.1.1.1 13.1.1.2 13.1.1.3 13.1.1.4 Messgerätegrundgebühr Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt Stabdosimeter Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und des Luftkerma-Längenprodukts 13.1.2.1 Diagnostikdosimeter nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 133,20 60,70 14,50 84,80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 603 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis 13.1.3.1 Ortsfeste Ortsdosimeter nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... Radioaktive Kontrollvorrichtungen 13.3.1.1 13.3.1.2 13.3.1.3 Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zugeordnetes Dosimeter Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart für jede pro Messposition durchgeführte Messung Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern 13.4.1.1 Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 78,80 100,50 24,30 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen 13.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1... aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1 oder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. 604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stichprobenprüfung 14.1.1.1 14.2.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei verspäteter Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl. Stichprobenprüfung nach der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung, je Los 27,70 262,40 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 14.2.1.2 14.2.1.3 Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Nummer 6 der Mess- und Eichverordnung Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung 14.3.1.1 14.3.1.2 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes Ortsbegehung 1 246,80 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... bis zur Höhe der Gebühr nach der Schlüsselzahl 14.3.1.1 14.3.1.3 Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes Aktualisierung der Software 14.4.1.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 14.4.1.2 14.4.1.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 605 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Instandsetzer 14.5.1.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an Instandsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Absatz 4 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... 14.5.1.2 Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung 15.1.1.1 Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 15.1.1.2 Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes 15.2.1.1 Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54 Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes 15.2.1.2 Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes 15.3.1.1 Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse Hinweis: H 16.1-1 Die Gebühren gelten für Stichprobenprüfungen (die bis zu einer bestimmten Losgröße als Vollprüfungen durchzuführen sind) von Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 42 des Mess- und Eichgesetzes. 1. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22 i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22a i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung 606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Prüfung bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungsverordnung i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung und bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) 16.1.1.1 16.1.1.2 16.1.1.3 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) von 16.1.2.1 16.1.2.2 16.1.2.3 bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) 16.1.3.1 16.1.3.2 16.1.3.3 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten Abtropfgewichtsprüfungen bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) 16.1.4.1 16.1.4.2 16.1.4.3 bis zu acht Packungen von neun bis zu 13 Packungen von 14 bis zu 20 Packungen mittels Deglasieren, bei einem Stichprobenumfang 16.1.5.1 16.1.5.2 16.1.5.3 bis zu acht Packungen von neun bis zu 13 Packungen von 14 bis zu 20 Packungen b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 und § 22 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4 der Fertigpackungsverordnung 16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 319,90 419,10 617,70 278,00 327,60 356,30 523,90 607,80 693,80 214,30 242,70 365,10 276,60 332,00 362,90 c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverordnung, Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverordnung, Vollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungsverordnung sowie Vollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 607 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Vollprüfung (bis maximal 99 Packungen oder Verkaufseinheiten, Gebühr je Vollprüfung) 16.3.1.1 16.3.1.2 16.3.1.3 bis zu 25 Packungen oder Verkaufseinheiten von 26 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten über 50 Packungen oder Verkaufseinheiten d) Prüfungen von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungsverordnung 16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) 16.4.2.1 16.4.2.2 16.4.2.3 bis zu acht Verkaufseinheiten von neun bis zu 13 Verkaufseinheiten von 14 bis zu 20 Verkaufseinheiten 2. Sonderfälle a) Marktüberwachung bei Maßbehältnissen aa) Stichprobenprüfungen bezüglich der Nennfüllmenge bei Maßbehältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung Vorprüfung der Nennfüllmenge abgefüllter Maßbehältnisse mittels Messschablonen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los, bei einem Stichprobenumfang von 16.5.1.1 16.5.1.2 16.5.1.3 H 16.5-1 94,10 102,50 134,80 124,40 155,30 210,20 276,80 bis zu 50 abgefüllten Maßbehältnissen von 51 bis zu 80 abgefüllten Maßbehältnissen über 80 abgefüllten Maßbehältnissen Hinweis: Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüsselzahlen 16.1.1.1 bis 16.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen. 154,70 183,70 212,70 bb) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 34 Absatz 2 und § 3 i. V. m. Anlage 5 der Fertigpackungsverordnung 16.5.2.1 in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Messund Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Messund Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Messund Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4 und § 23 der Fertigpackungsverordnung 424,70 608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) 124,40 16.6.2.1 16.6.2.2 16.6.2.3 bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 3. Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung 155,30 210,20 276,80 16.7.1.1 16.7.1.2 beim Hersteller in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 100,40 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 6.3 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung 16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen, der mittleren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 6.1, 6.2, 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungsverordnung Bestimmung (je Stichprobe) 16.7.3.1 16.7.3.2 16.7.3.3 16.7.3.4 16.7.3.5 des mittleren Stückgewichtes des mittleren Längengewichtes des mittleren Flächengewichtes der mittleren Feinheit von Garnen der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß den §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes 55,20 65,50 49,10 130,90 130,90 130,90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 609 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes 16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen Hinweise: H 17-1 H 17-2 Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr für jeweils eine Messgeräteart. Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen beantragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben. Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichverordnung für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr von 17.1.1.1 17.1.1.2 17.1.1.3 17.1.1.4 17.1.2.1 bis zu 4 000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen über 4 000 bis zu 10 000 Messgeräten oder über zwei bis zu fünf Prüfständen über 10 000 bis zu 50 000 Messgeräten oder über fünf bis zu zehn Prüfständen über 50 000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse 3 082,50 4 110,00 5 137,50 6 165,00 830,90 bis 1 661,80 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... 17.1.2.2 Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1... bis 17.1.2.1 17.1.3.1 Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung entsprechen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung 17.2.1.1 17.2.1.2 Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung 378,30 198,10 Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen 18.1.1.1 18.2.1.1 Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Messwerten) 24,20 82,40 610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 18.2.1.2 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr als fünf Messwerten Die Gebühr nach der Schlüsselzahl 18.2.1.1 erhöht sich um 4,40 Euro pro Messwert Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze H 19-1 Hinweise: Im Außendienststundensatz nach den Schlüsselzahlen 19.1.2... sind die Kosten für Reisezeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu stellen. Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Hauptleistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetzlich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbesondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale und Dokumentation der Ergebnisse. H 19-2 Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung 19.1.1.1 19.1.1.2 19.1.1.3 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung 19.1.2.1 19.1.2.2 19.1.2.3 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 194,40 137,30 108,80 156,00 109,80 86,80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 611 Anhang II zu Artikel 2 Anlage (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211 Inhaltsverzeichnis Schlüsselzahlengruppe Sachgebiet I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung Messgeräte zur Bestimmung der Masse Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur Messgeräte zur Bestimmung des Drucks Messgeräte zur Bestimmung des Volumens Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen 14 Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen Bescheinigungen Stundensätze 10 11 12 13 15 16 17 18 19 1 Die Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung. 612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längenoder Flächenbestimmung 1. Eichung 1.1.1.1 1.1.1.2 1.1.1.3 1.1.1.4 Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches Stoff- und Stofflegemessmaschinen Messmaschinen für Bodenbeläge Messmaschinen für Wegstrecken Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) Hinweis: H 1.3-1 Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer), werden nach den Schlüsselzahlen 9.5... erhoben. 175,80 248,10 221,90 80,10 1.3.1.1 1.3.1.2 1.3.1.3 Halbautomatische Choirometer vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halbautomatischen Choirometer Weitere Ermäßigungen 194,20 129,40 32,50 E 1-1 Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt. 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1... oder 1.3... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1... oder 1.3... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1... oder 1.3... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse Hinweis: H 2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben. Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke 1. Eichung der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte) 2.1.2.1 2.1.2.2 2.1.2.3 2.1.2.4 2.1.2.5 bis 50 g von 100 g bis 1 kg von 2 kg bis 10 kg von 20 kg bis 50 kg Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) 6,40 10,70 14,60 23,30 24,20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 613 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 2.1.3.1 2.1.3.2 2.1.3.3 2.1.3.4 bis 1 kg von 2 kg bis 10 kg von 20 kg bis 50 kg Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte) 2.1.4.1 2.1.4.2 2.1.4.3 2.1.4.4 2.1.4.5 bis 50 g von 100 g bis 1 kg von 2 kg bis 10 kg von 20 kg bis 50 kg Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2 2.1.5.1 2.1.5.2 2.1.5.3 bis 50 g von 100 g bis 1 kg von 2 kg bis 50 kg 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2..., 2.1.3..., 2.1.4... oder 2.1.5... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2..., 2.1.3..., 2.1.4... oder 2.1.5... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2..., 2.1.3..., 2.1.4... oder 2.1.5... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 55,50 70,90 95,60 32,90 36,30 40,80 49,80 73,30 17,40 22,90 28,20 32,60 Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen 1. Eichung Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.). H 2.2-1 Hinweis: Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den Schlüsselzahlen 12.1.1... erhoben. Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen H 2.2-2 Hinweis: Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen nach den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben. Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen) mit Anzeigeeinrichtung 2.2.1.1 2.2.1.2 bis 5 kg über 5 kg ohne Anzeigeeinrichtung 2.2.1.3 2.2.1.4 bis 5 kg über 5 kg Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen) mit Anzeigeeinrichtung 2.2.2.1 2.2.2.2 bis 5 kg über 5 kg bis 50 kg 151,00 198,20 257,30 280,00 190,60 256,50 614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 2.2.2.3 über 50 kg bis 350 kg ohne Anzeigeeinrichtung 245,90 2.2.2.4 bis 5 kg Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen) Hinweis: 93,90 H 2.2-3 Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3... berechnet. mit Anzeigeeinrichtung 2.2.3.1 2.2.3.2 2.2.3.3 2.2.3.4 2.2.3.5 2.2.3.6 2.2.3.7 2.2.3.8 2.2.3.9 bis 5 kg über 5 kg bis 50 kg über 50 kg bis 350 kg über 350 kg bis 1 500 kg über 1 500 kg bis 2 900 kg über 2 900 kg bis 12 000 kg über 12 000 kg bis 31 000 kg über 31 000 kg bis 81 000 kg über 81 000 kg bis 200 000 kg ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen 2.2.3.10 2.2.3.11 2.2.3.12 bis 5 kg über 5 kg bis 50 kg über 50 kg bis 350 kg Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen 2.2.3.13 Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale berechnet. nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 78,40 91,30 109,90 78,40 97,30 156,00 291,20 334,70 601,40 758,50 999,90 1 494,90 Zusatzeinrichtungen 2.2.3.14 2.2.3.15 elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert sonstige elektronische Datenspeicher 23,60 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem Kassensystem (Waagen-Kassensystem) 2.2.4.1 2.2.4.2 2.2.4.3 bis 5 kg über 5 kg bis 50 kg über 50 kg bis 350 kg Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen 2.2.9.1 2.2.9.2 2.2.9.3 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die zuständige Stelle Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 116,40 138,40 1,40 119,00 137,90 196,60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 615 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Sonstige Vorprüfungen für Eichungen 2.2.9.4 Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 16,30 2.2.9.5 jede Stillstandsicherung in Waagen Zusatzgebühren für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen 2.2.10.1 2.2.10.2 2.2.10.3 2.2.10.4 2.2.10.5 2.2.10.6 2.2.10.7 2.2.10.8 2.2.10.9 bis 5 kg über 5 kg bis 50 kg über 50 kg bis 350 kg über 350 kg bis 1 500 kg über 1 500 kg bis 2 900 kg über 2 900 kg bis 12 000 kg über 12 000 kg bis 31 000 kg über 31 000 kg bis 81 000 kg über 81 000 kg bis 200 000 kg für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sind Hinweis: 12,60 12,60 17,50 28,20 45,60 72,50 91,80 133,30 151,40 H 2.2-4 Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden nach den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben. Jede weitere Auswägeeinrichtung 2.2.11.1 2.2.11.2 2.2.11.3 2.2.11.4 2.2.11.5 2.2.11.6 2.2.11.7 über 50 kg bis 350 kg über 350 kg bis 1 500 kg über 1 500 kg bis 2 900 kg über 2 900 kg bis 12 000 kg über 12 000 kg bis 31 000 kg über 31 000 kg bis 81 000 kg über 81 000 kg bis 200 000 kg für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im Netzverbund betrieben werden 2.2.12.1 Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer halben Stunde nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... 24,20 35,00 51,70 83,20 168,00 277,80 417,40 Ermäßigungen E 2.2-1 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 und 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 wird bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine Gebührenermäßigung in Höhe von 50 Prozent gewährt. Bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem Belastungsgerät wird auf die Grundgebühr a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5, 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4... eine Gebührenermäßigung in Höhe von 35 Prozent gewährt und b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt. Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt. E 2.2-2 E 2.2-3 616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl E 2.2-4 Sachgebiet Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4... wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 2.2-2 oder E 2.2-3 gewährt wird. 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4..., 2.2.10... oder 2.2.11... aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4..., 2.2.10... oder 2.2.11... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4..., 2.2.10... oder 2.2.11... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13, 2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen 1. Eichung Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der Auswägeeinrichtung. Hinweise: H 2.3-1 H 2.3-2 Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Messwertspeichern ein. Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage einzeln verrechnet. Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) Hinweis: H 2.3-3 Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein. 2.3.1.1 2.3.1.2 2.3.1.3 2.3.1.4 2.3.1.5 2.3.1.6 bis 10 kg über 10 kg bis 50 kg über 50 kg bis 250 kg über 250 kg bis 500 kg über 500 kg bis 3 000 kg über 3 000 kg 232,80 361,60 535,50 658,30 741,70 Gebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 zuzüglich 439,80 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW) 2.3.2.1 2.3.2.2 2.3.2.3 bis 1 kg über 1 kg bis 10 kg über 10 kg Mehrspurwaagen 2.3.2.4 selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... 385,50 433,40 458,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 617 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen 2.3.3.1 2.3.3.2 2.3.3.3 2.3.3.4 2.3.3.5 2.3.3.6 bis 10 kg über 10 kg bis 50 kg über 50 kg bis 250 kg über 250 kg bis 500 kg über 500 kg bis 3 000 kg über 3 000 kg 232,80 361,60 535,50 658,30 741,70 Gebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 zuzüglich 439,80 Selbsttätige Gleiswaagen 2.3.4.1 selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg oder mehr nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT) 2.3.5.1 2.3.5.2 2.3.5.3 2.3.5.4 2.3.5.5 2.3.5.6 bis 10 kg über 10 kg bis 50 kg über 50 kg bis 250 kg über 250 kg bis 500 kg über 500 kg bis 3 000 kg über 3 000 kg 232,80 361,60 535,50 658,30 741,70 Gebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 zuzüglich 439,80 Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren 2.3.6.1 Förderbandwaagen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen 2.3.7.1 2.3.7.2 2.3.7.3 2.3.7.4 bis 500 kg über 500 kg bis 3 000 kg über 3 000 kg bis 10 000 kg über 10 000 kg Weitere Messgeräte 2.3.9.1 Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den unter den Schlüsselzahlen 2.2... aufgeführten Gebührensätzen. 641,00 647,60 744,80 835,40 Zusatzgebühren 2.3.11.1 Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen 64,80 618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Sonstige Vorprüfungen für Eichungen 2.3.12.1 Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... E 2.3-1 Ermäßigungen Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3..., 2.3.5... und 2.3.7... wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.3.1..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3..., 2.3.5..., 2.3.7..., 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 2.3.1..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3..., 2.3.5..., 2.3.7..., 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3..., 2.3.5..., 2.3.7..., 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.4, 2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur (mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen) 1. Eichung Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C) 3.0.1.1 3.0.1.2 3.0.1.3 3.0.1.4 3.0.1.5 3.0.1.6 3.0.1.7 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten jeder weitere Prüfpunkt Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) jeder weitere Prüfpunkt ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 5,30 ab dem 50. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich ­ 60 °C bis 200 °C) 3.0.2.1 3.0.2.2 3.0.2.3 3.0.2.4 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten jeder weitere Prüfpunkt Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich ­ 60 °C bis 400 °C) 3.0.3.1 3.0.3.2 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten jeder weitere Prüfpunkt 63,10 15,90 58,30 14,60 46,60 11,60 25,80 53,40 13,50 42,70 10,70 35,20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 619 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 3.0.3.3 3.0.3.4 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten Thermometer in Aräometern 50,60 12,70 3.0.4.1 3.0.4.2 3.0.4.3 erstes Thermometer jedes weitere Thermometer bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen Prüfpunkten Zusatzgebühren 20,00 10,00 7,60 3.0.5.1 für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elektrischen Thermometern für teilweise eintauchend justierte Thermometer 14,60 3.0.6.1 3.0.6.2 3.0.6.3 3.0.6.4 Eintauchtiefe bis 30 cm Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer experimentelle Kapillareninhaltsermittlung Extremthermometer bei Glasthermometern 16,20 37,90 34,00 14,60 3.0.6.5 Anbringen einer Strichmarke 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1... bis 3.0.6... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1... bis 3.0.6... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 3.0.1... bis 3.0.6... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 1,40 Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks 1. Eichung Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk Klasse 1,6 bis 4,0 4.1.1.1 4.1.1.2 bis zu zehn Stück, je Gerät ab dem elften Stück, je Gerät Klasse 1,0 4.1.2.1 4.1.2.2 bis zu zehn Stück, je Gerät ab dem elften Stück, je Gerät Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte) 4.1.3.1 je Gerät Reifendruckmessgeräte 4.2.1.1 4.2.1.2 4.2.1.3 E 4.2-1 74,80 70,40 82,60 66,80 112,70 Prüfung Reifendruckmessgeräte Prüfung Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle Reifendruckautomaten Ermäßigungen Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.3 wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt. 53,30 23,30 100,40 620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1... oder 4.2... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1... oder 4.2... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 4.1... oder 4.2... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens 1. Eichung Behälter ohne Einteilung H 5-1 Hinweis für Behälter ohne Einteilung: Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet. mit einem Volumen 5.0.1.1 5.0.1.2 5.0.1.3 5.0.1.4 bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) über 200 l bis 1 000 l ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3) Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1... genannten Gebührentatbeständen 5.0.2.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck Ortsfeste Behälter mit Einteilung Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen 5.0.4.1 5.0.4.2 5.0.4.3 5.0.4.4 5.0.4.5 5.0.4.6 bis 2 m3 über 2 m3 bis 10 m3 1 810,90 2 198,90 245,90 4 397,80 2 198,90 586,30 78,20 28,50 38,90 177,30 49,20 ab 10 m3, je angefangene 10 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.2) 100 m3 ab 100 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4) ab 500 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5) Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen 5.0.5.1 5.0.5.2 5.0.5.3 5.0.5.4 bis 500 m3 über 500 m3 bis 5 000 m3 m3 4 139,10 4 915,10 5 691,30 6 725,90 über 5 000 m3 bis 50 000 über 50 000 m3 Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamtvolumen 5.0.6.1 5.0.6.2 5.0.6.3 5.0.6.4 bis 500 m3 über 500 m3 bis 5 000 m3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 über 50 000 m3 Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen 5.0.7.1 5.0.7.2 5.0.7.3 5.0.7.4 bis 500 m3 über 500 m3 bis 5 000 m3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 über 50 000 m3 1 164,10 2 069,60 3 363,00 4 656,50 3 233,70 3 880,40 5 173,80 6 208,60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 621 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1..., 5.0.2.1 oder 5.0.4... bis 5.0.7... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.0.1..., 5.0.2.1 oder 5.0.4... bis 5.0.7... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.1..., 5.0.2.1 oder 5.0.4... bis 5.0.7... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand 1. Eichung 5.3.1.1 5.3.2.1 E 5.3-1 Messwerkzeuge Füllstandsmessgerät Ermäßigung Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt. 70,30 251,00 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser 1. Eichung H 5.4-1 Hinweise: In die Gebühren eingeschlossen sind ­ bei Kraftstoffzapfanlagen die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten, ­ bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters oder -abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches. Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen. H 5.4-2 Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) (ohne gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) 5.4.1.1 5.4.1.2 5.4.1.3 5.4.1.4 5.4.1.5 5.4.1.6 5.4.1.7 über 20 l/min bis 100 l/min über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) über 100 l/min bis 500 l/min über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) für Wasserstoff 177,50 245,00 232,30 304,50 517,40 576,10 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten 5.4.2.1 bis 100 l/min nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 5.4.2.2 5.4.2.3 5.4.2.4 über 100 l/min bis 500 l/min über 500 l/min bis 1 000 l/min über 1 000 l/min Schmierölmessanlagen 420,40 441,50 505,80 5.4.3.1 Schmierölmessanlagen < 20 l/min Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter Druck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) 119,90 5.4.5.1 5.4.5.2 bis 500 l/min über 500 l/min Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen, Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen 574,70 656,80 5.4.5.3 5.4.5.4 5.4.5.5 5.4.5.6 5.4.5.7 5.4.6.1 bis 100 l/min über 100 l/min bis 500 l/min über 500 l/min bis 1 000 l/min über 1 000 l/min bis 5 000 l/min über 5 000 l/min Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen 356,90 544,60 915,00 1 157,10 1 939,50 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den unter den Schlüsselzahlen 5.4.1... bis 5.4.5... aufgeführten Gebührensätzen. Hinweis: H 5.4-4 Die bei den Gebührentatbeständen 5.4.1... bis 5.4.5... verwendete Bezeichnung ,,Volumen" ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als ,,Masse" und die Volumeneinheit ,,l" ist als ,,kg" zu lesen. Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfsäulen) 5.4.7.1 5.4.7.2 bis 10 l/min über 10 l/min Ermäßigungen E 5.4-1 Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf die Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt: a) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.5... von 25 Prozent, b) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 und Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten nach den Schlüsselzahlen 5.4.2.2 bis 5.4.2.4 von 30 Prozent und c) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent. Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Messanlagen für Milch oder weiteren Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 5.4-1 gewährt wird. Bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 und Schmierölmessanlagen wird bei Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent auf die Festgebühr gewährt. 187,60 211,10 E 5.4-2 E 5.4-3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 623 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5..., 5.4.7... oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5..., 5.4.7... oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5..., 5.4.7... oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.1.7 oder 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler) 1. Eichung Hinweis: H 5.5-1 Die Gebühren für die Eichung von Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den Schlüsselzahlen 7.2... erhoben. Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser mit einem Dauerdurchfluss (Q3) 5.5.1.1 5.5.1.2 5.5.1.3 5.5.1.4 bis (Q3) = 10 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 mit einem Nenndurchfluss Qn bis 6 m3/h über 6 m3/h bis 10 m3/h m3/h m3/h 21,00 29,30 66,50 151,50 über 10 über 50 m3/h m3/h bis 50 bis 100 Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück mit einem Dauerdurchfluss (Q3) 5.5.1.5 5.5.1.6 bis (Q3) = 10 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 mit einem Nenndurchfluss Qn bis 6 m3/h über 6 m3/h bis 10 m3/h 13,00 17,60 Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück mit einem Dauerdurchfluss (Q3) 5.5.1.7 5.5.1.8 5.5.1.9 bis (Q3) = 10 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 mit einem Nenndurchfluss Qn bis 6 m3/h über 6 m3/h bis 10 m3/h 9,90 13,90 Gebührensatz für die jeweiligen Zähler nach den Schlüsselzahlen 5.5... zuzüglich 95,50 Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) 2. Befundprüfung Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser mit einem Dauerdurchfluss (Q3) 5.5.6.1 5.5.6.2 5.5.6.3 bis (Q3) = 16 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160 über (Q3) = 160 mit einem Nenndurchfluss Qn bis 10 m3/h, pro Stück über 10 m3/h bis 100 m3/h über 100 m3/h 95,50 (Festgebühr) 303,10 (Festgebühr) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase 1. Eichung von Volumengaszählern (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler) 5.6.1.1 5.6.1.2 5.6.1.3 5.6.1.4 5.6.1.5 bis 10 m3/h über 10 m3/h bis 40 m3/h über 40 m3/h bis 100 m3/h über 100 über 650 m3/h m3/h bis 650 m3/h m3/h 26,50 71,30 127,40 264,70 448,00 bis 2 500 bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück 5.6.1.6 5.6.1.7 bis 10 m3/h über 10 m3/h bis 40 m3/h bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück 5.6.1.8 bis 10 m3/h 2. Befundprüfung bei Volumengaszählern (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) mit einem maximalen Durchfluss 5.6.1.9 5.6.1.10 bis 10 m3/h, pro Stück (Festgebühr) über 10 m3/h, pro Stück 118,90 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 17,10 18,30 30,50 Wirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung) 5.6.8.1 Prüfung am Gebrauchsort nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... 1. Eichung Teilgeräte Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase Temperatur-Mengenumwerter 5.6.9.1 5.6.9.2 Prüfung auf dem Prüfstand Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) Zustands-Mengenumwerter 5.6.9.3 5.6.9.4 5.6.9.5 Prüfung auf dem Prüfstand Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort 397,40 684,60 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... 158,50 445,70 Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten 5.6.9.6 5.6.9.7 ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert 165,10 32,50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 625 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 2. Befundprüfung bei Teilgeräten Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.6.9... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.6.9... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5) ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität Hinweise: H 6.0-1 H 6.0-2 Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 aufgeführten Gebühren gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk). Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blindverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen. Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch bis 1 kV Nennspannung Eichung Einphasenwechselstromzähler 6.0.1.1 6.0.1.2 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler 6.0.2.1 Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) Eichung Mehrphasenwechselstromzähler 6.0.3.1 6.0.3.2 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler 6.0.4.1 Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzählwerks 6.0.5.1 6.0.5.2 6.0.5.3 bei messtechnischer Prüfung bei Funktionskontrolle Energieüberverbrauchsmesswerk Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im Rahmen der Eichung 6.0.6.1 6.0.6.2 Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierichtung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklaufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal 14,20 14,20 4,70 14,20 120,40 25,00 15,90 112,80 23,10 14,30 4,70 626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5... und 6.0.6... aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5... und 6.0.6... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5... und 6.0.6... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Eichung und Befundprüfung von Messwandlerzählern 6.0.7.1 Messwandlerzähler Befundprüfung bei Messwandlerzählern Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler nach der Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität 6.5.1.1 Stromwandler nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 42,60 6.5.1.2 Spannungswandler Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität 6.6.1.1 Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) 1. Eichung Hinweise: H 7.2-1 H 7.2-2 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben. Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durchgeführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2... erhoben. Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen. Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1 bis 7.2.1.8 oder nach den Schlüsselzahlen 5.5... sowie Rechenwerk nach den Schlüsselzahlen 7.3... H 7.2-3 H 7.2-4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 627 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Teilgeräte Durchflusssensoren bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp 7.2.1.1 7.2.1.2 7.2.1.3 bis 3 m3/h über 3 m3/h bis 10 m3/h über 10 m3/h bis 50 m3/h 62,20 99,80 201,70 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 7.2.1.4 7.2.1.5 7.2.1.6 bis 3 m3/h über 3 m3/h bis 10 m3/h m3/h 45,80 69,20 146,60 über 10 m3/h bis 50 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 7.2.1.7 7.2.1.8 bis 3 m3/h über 3 m3/h bis 10 m3/h Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare) 7.3.1.1 7.3.1.2 7.3.1.3 elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare) 7.3.2.1 7.3.2.2 elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück Temperaturfühlerpaar 7.4.1.1 7.4.1.2 7.4.1.3 Temperaturfühlerpaar bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2..., 7.3... oder 7.4... aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2..., 7.3... oder 7.4... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 7.2..., 7.3... oder 7.4... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 59,30 31,10 15,90 194,20 96,80 65,70 31,70 15,90 38,80 64,50 Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten 1. Eichung H 8-1 Hinweis: Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben. Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts oder des Massegehalts an Saccharose Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert 0,5 kg/m3 oder 0,2 Prozent bei drei Prüfpunkten 8.1.1.1 8.1.1.2 erstes Stück jedes weitere Stück 27,40 19,10 628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 8.1.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät bei fünf Prüfpunkten 11,60 8.1.2.1 8.1.2.2 8.1.2.3 erstes Stück jedes weitere Stück bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 < 0,2 Prozent bei drei Prüfpunkten kg/m3 oder 38,20 25,80 20,00 8.1.3.1 8.1.3.2 8.1.3.3 erstes Stück jedes weitere Stück bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät bei fünf Prüfpunkten 45,00 29,90 19,10 8.1.4.1 8.1.4.2 8.1.4.3 erstes Stück jedes weitere Stück bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät Zusatzgebühren 54,90 36,60 25,80 8.1.5.1 8.1.5.2 8.1.5.3 8.1.5.4 andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät jeder zusätzliche Prüfpunkt Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüssigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart Weitere Messgeräte 10,00 9,20 10,00 96,40 8.1.6.1 8.1.6.2 8.2.1.1 8.4.1.1 8.5.1.1 Pyknometer (ohne Skale) Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück Tauchkörper (Dichtekugel) digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1... bis 8.1.6..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 8.1.1... bis 8.1.6..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1... bis 8.1.6..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 117,70 56,70 128,90 396,80 6,70 Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten 1. Eichung Getreideprober H 9.1-1 Hinweis: Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 9.1.1.1 bis 9.1.1.3 beziehen sich nur auf die Bestimmung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte). 9.1.1.1 9.1.1.2 9.1.1.3 Viertelliterprober Literprober ab dem vierten Stück 149,80 149,80 119,90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 629 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten 9.2.1.1 9.2.1.2 Prüfung des ersten Messgerätes vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle Hinweis: H 9.2-1 Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein. 395,30 128,60 9.2.1.3 jede weitere Getreideart und Messzelle Ermäßigung 39,00 E 9.2-1 Bei Feuchtemessgeräten wird bei der Schlüsselzahl 9.2.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. 9.3.1.1 9.4.1.1 Atemalkohol-Messgerät Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer) Hinweis: 129,40 6,70 H 9.5-1 Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3... erhoben. 9.5.1.1 9.5.1.2 9.5.1.3 vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden vom zweiten Stück ab jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1..., 9.2..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1..., 9.2..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1..., 9.2..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 517,40 362,20 32,50 Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen 1. Eichung 10.1.1.1 Brennwertmessgeräte nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... Mengenumwerter für Gas Brennwertmengenumwerter 10.2.1.1 10.4.1.1 Prüfung am Gebrauchsort Gasbeschaffenheitsmessgeräte 684,60 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1 oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen 1. Eichung 11.1.1.1 Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) Prüfung von Schallpegelmessern mit elektrischen Signalen an jeweils einem Kanal 11.1.2.1 11.1.3.1 11.1.4.1 11.1.5.1 11.1.6.1 11.1.7.1 11.1.8.1 11.1.9.1 Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeitbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität) Grundeigenschaften nach IEC (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung) Zeitbewertung Impuls C-bewerteter Spitzenschallpegel Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallexpositionspegel) Taktmaximalpegel AI-bewerteter Mittelungspegel Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen 11.1.10.1 11.1.11.1 akustische Prüfung eines Mikrofons je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter) Weiteres Messgerät 11.2.1.1 Schallkalibrator 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 236,50 106,40 59,20 616723 472,90 443,30 177,40 177,40 266,00 118,20 118,20 118,20 88,80 Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr 1. Eichung Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs 12.1.1.1 12.1.1.2 12.1.2.1 2 3 Radlastmesser für Einzelradlast Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar Laser-Geschwindigkeitsmessgerät 125,50 274,30 323,50 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin. Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 631 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 12.1.2.2 12.1.3.1 12.1.4.1 12.1.5.1 12.1.5.2 12.1.6.1 12.1.7.1 Handlasermessgeräte (Laserpistolen) Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage Radar-Geschwindigkeitsmessanlage jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeitsmessanlage Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage Rollenprüfstand für Zweiräder 99,80 452,80 608,00 504,50 194,20 504,50 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten 12.1.8.1 12.1.9.1 12.1.9.2 Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Standort unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforderlich ist Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressionszündungsmotoren (Dieselruß) Hinweis: H 12.2-1 Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. 181,10 482,20 258,80 12.2.1.1 12.2.1.2 12.2.1.3 erstes Stück vom zweiten Stück in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts Hinweis: 110,30 76,30 61,00 H 12.2-2 Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. 12.2.2.1 12.2.2.2 12.2.2.3 erstes Stück vom zweiten Stück in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle Ermäßigung 126,00 84,80 67,80 E 12-1 Bei Abgasmessgeräten wird im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs 12.3.1.1 Stoppuhren Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen 12.4.1.1 12.4.2.1 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs. 1 der Messund Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eichgesetzes) 90,10 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... 33,60 632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs 12.5.1.1 12.5.2.1 12.5.2.2 12.5.2.3 Kfz-Abstandsmessgerät Rotlichtüberwachungsanlage Messstelle für Rotlichtüberwachung Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Standort, unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforderlich ist Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) 465,80 219,90 581,80 452,80 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... 83,30 12.5.2.4 12.5.2.5 Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf einem Streckenabschnitt) 12.5.3.1 Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) Zusatzgebühren 12.6.1.1 12.6.1.2 für Quittungsdrucker an Taxametern für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B. WVZ-Rechner und Kameras 14,10 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2..., 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 aufgeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2..., 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 12.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2..., 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1, 12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung 1. Eichung Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränderliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis 13.1.1.1 13.1.1.2 13.1.1.3 13.1.1.4 Messgerätegrundgebühr Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt Stabdosimeter Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und des Luftkerma-Längenprodukts 13.1.2.1 Diagnostikdosimeter nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 142,30 64,80 15,50 90,60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 633 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis 13.1.3.1 Ortsfeste Ortsdosimeter nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... Radioaktive Kontrollvorrichtungen 13.3.1.1 13.3.1.2 13.3.1.3 Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zugeordnetes Dosimeter Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart für jede pro Messposition durchgeführte Messung Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern 13.4.1.1 Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 84,20 107,30 26,00 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen 13.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1... aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1 oder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. 634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stichprobenprüfung 14.1.1.1 14.2.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei verspäteter Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl. Stichprobenprüfung nach der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung, je Los 29,60 280,20 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 14.2.1.2 14.2.1.3 Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Nummer 6 der Mess- und Eichverordnung Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung 14.3.1.1 14.3.1.2 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes Ortsbegehung 1 331,60 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... bis zur Höhe der Gebühr nach der Schlüsselzahl 14.3.1.1 14.3.1.3 Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes Aktualisierung der Software 14.4.1.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 14.4.1.2 14.4.1.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 635 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Instandsetzer 14.5.1.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an Instandsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Absatz 4 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... 14.5.1.2 Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung 15.1.1.1 Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 15.1.1.2 Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes 15.2.1.1 Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54 Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes 15.2.1.2 Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes 15.3.1.1 Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse Hinweis: H 16.1-1 Die Gebühren gelten für Stichprobenprüfungen (die bis zu einer bestimmten Losgröße als Vollprüfungen durchzuführen sind) von Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 42 des Mess- und Eichgesetzes. 1. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22 i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22a i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung 636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Prüfung bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungsverordnung i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung und bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) 16.1.1.1 16.1.1.2 16.1.1.3 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) von 16.1.2.1 16.1.2.2 16.1.2.3 bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) 16.1.3.1 16.1.3.2 16.1.3.3 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten Abtropfgewichtsprüfungen bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) 16.1.4.1 16.1.4.2 16.1.4.3 bis zu acht Packungen von neun bis zu 13 Packungen von 14 bis zu 20 Packungen mittels Deglasieren, bei einem Stichprobenumfang 16.1.5.1 16.1.5.2 16.1.5.3 bis zu acht Packungen von neun bis zu 13 Packungen von 14 bis zu 20 Packungen b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 und § 22 der Fertigpackungsverordnung. Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4 der Fertigpackungsverordnung 16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 319,90 419,10 617,70 278,00 327,60 356,30 523,90 607,80 693,80 214,30 242,70 365,10 276,60 332,00 362,90 c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverordnung, Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverordnung, Vollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungsverordnung sowie Vollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 637 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Vollprüfung (bis maximal 99 Packungen oder Verkaufseinheiten, Gebühr je Vollprüfung) 16.3.1.1 16.3.1.2 16.3.1.3 bis zu 25 Packungen oder Verkaufseinheiten von 26 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten über 50 Packungen oder Verkaufseinheiten d) Prüfungen von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungsverordnung 16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) 16.4.2.1 16.4.2.2 16.4.2.3 bis zu acht Verkaufseinheiten von neun bis zu 13 Verkaufseinheiten von 14 bis zu 20 Verkaufseinheiten 2. Sonderfälle a) Marktüberwachung bei Maßbehältnissen aa) Stichprobenprüfungen bezüglich der Nennfüllmenge bei Maßbehältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung Vorprüfung der Nennfüllmenge abgefüllter Maßbehältnisse mittels Messschablonen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los, bei einem Stichprobenumfang von 16.5.1.1 16.5.1.2 16.5.1.3 H 16.5-1 94,10 102,50 134,80 124,40 155,30 210,20 276,80 bis zu 50 abgefüllten Maßbehältnissen von 51 bis zu 80 abgefüllten Maßbehältnissen über 80 abgefüllten Maßbehältnissen Hinweis: Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüsselzahlen 16.1.1.1 bis 16.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen. 154,70 183,70 212,70 bb) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 34 Absatz 2 und § 3 i. V. m. Anlage 5 der Fertigpackungsverordnung 16.5.2.1 in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Messund Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertigpackungsverordnung. Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Messund Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung. Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Messund Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4 und § 23 der Fertigpackungsverordnung 424,70 638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) 124,40 16.6.2.1 16.6.2.2 16.6.2.3 bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 3. Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung 155,30 210,20 276,80 16.7.1.1 16.7.1.2 beim Hersteller in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 100,40 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 6.3 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung 16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen, der mittleren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 6.1, 6.2, 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungsverordnung Bestimmung (je Stichprobe) 16.7.3.1 16.7.3.2 16.7.3.3 16.7.3.4 16.7.3.5 des mittleren Stückgewichtes des mittleren Längengewichtes des mittleren Flächengewichtes der mittleren Feinheit von Garnen der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß den §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes 55,20 65,50 49,10 130,90 130,90 130,90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 639 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes 16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen Hinweise: H 17-1 H 17-2 Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr für jeweils eine Messgeräteart. Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen beantragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben. Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichverordnung für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr von 17.1.1.1 17.1.1.2 17.1.1.3 17.1.1.4 17.1.2.1 bis zu 4 000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen über 4 000 bis zu 10 000 Messgeräten oder über zwei bis zu fünf Prüfständen über 10 000 bis zu 50 000 Messgeräten oder über fünf bis zu zehn Prüfständen über 50 000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse 3 292,10 4 389,50 5 486,90 6.584,20 887,50 bis 1 774,90 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... 17.1.2.2 Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1... bis 17.1.2.1 17.1.3.1 Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung entsprechen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung 17.2.1.1 17.2.1.2 Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung 404,00 211,60 Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen 18.1.1.1 18.2.1.1 Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Messwerten) 25,80 88,00 640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 85,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 16,05 (15,00 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr in Euro 18.2.1.2 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr als fünf Messwerten Die Gebühr nach der Schlüsselzahl 18.2.1.1 erhöht sich um 4,90 Euro pro Messwert Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze H 19-1 Hinweise: Im Außendienststundensatz nach den Schlüsselzahlen 19.1.2... sind die Kosten für Reisezeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu stellen. Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Hauptleistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetzlich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbesondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale und Dokumentation der Ergebnisse. H 19-2 Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung 19.1.1.1 19.1.1.2 19.1.1.3 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung 19.1.2.1 19.1.2.2 19.1.2.3 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 207,60 146,60 116,20 166,60 117,30 92,70