Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 32 vom 05.09.2019  - Seite 1356 bis 1358 - Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung

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1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung Vom 18. August 2019 Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, der durch Artikel 18 Nummer 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675), die durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Übergangsvorschrift Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung in der am 5. September 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 6. September 2019 bereits beantragt wurden." 2. § 6 wird aufgehoben. 3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro 1 1.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: Anbau einschließlich Gewinnung Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) Binnenhandel ­ jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als Außenhandel einschließlich Binnenhandel ­ jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als Sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: Anbau einschließlich Gewinnung Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) Erwerb Abgabe Einfuhr Ausfuhr 190 190 240 480 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.1.5 1.1.6 1.2 590 8 850 1 040 15 600 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4 1.2.5 1.2.6 190 190 190 190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung 1357 Gebühr in Euro 1.3 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommener Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes) und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) Einfuhr Ausfuhr Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift einer Apotheke oder eines Apothekenbetreibers In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes werden folgende Gebühren erhoben: Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes) Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben: Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, einer Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1 oder einer Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes) 90 entsprechend Gebührennummer 1 250 480 1.3.1 1.3.2 1.3.3 2 500 500 2.1 2.2 110 3 3.1 3.2 50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 3.3 4 4.1 4.2 5 190 25 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 190 6 7 150 8 660 bis 15 000 9 70 1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro Gebührennummer 10 Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500 Stück Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen Fachliche Beratung des Antragstellers (Beratungsgespräch) 60 11 11.1 11.2 11.3 50 bis 500 50 bis 250 500 bis 5 000". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 18. August 2019 Der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn