Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 37 vom 31.10.2019  - Seite 1470 bis 1471 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte

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1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte Vom 21. Oktober 2019 Auf Grund des § 11 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 b) In der Spalte Nummer wird die Angabe ,,107" durch die Angabe ,,109" ersetzt. 2. Abschnitt B wird wie folgt geändert: a) Nummer V wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,V. Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62, 100 und 101". bb) In den Allgemeinen Bestimmungen wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: ,,Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben F bis H unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden." Änderung der Gebührenordnung für Ärzte In der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird die Anlage ­ Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen ­ wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Spalte Übersicht wird nach den Wörtern ,,V. Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62" ein Komma und die Angabe ,,100 und 101" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1471 b) Nummer VII wird wie folgt gefasst: Nummer Leistung Punktzahl Gebühr in DM Allgemeine Bestimmungen ,,VII. Todesfeststellung 1. Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 109 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnen. 2. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H berechnungsfähig. 3. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52 nicht berechnungsfähig. 4. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig. 5. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. 100 Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen. Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 40 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (eingehende Leichenschau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dauert die Leistung nach Nummer 101 weniger als 40 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen. Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten) Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bulbusentnahme bei einem Toten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten . . . . . . . . . . . . . . . . . . Artikel 2 1896 101 2844 102 474 150 250 230 220". 106 107 108 109 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 21. Oktober 2019 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn