Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 46 vom 12.12.2019  - Seite 2121 bis 2127 - Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2121 Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens Vom 10. Dezember 2019 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: ,,§ 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters". können, dürfen nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten. (3) Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung zu entscheiden. Die zweiwöchige Frist für die Entscheidung über die Ablehnung beginnt 1. mit dem Tag, an dem das Ablehnungsgesuch angebracht wird, wenn ein Richter vor oder während der Hauptverhandlung abgelehnt wird, 2. mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Begründung, wenn das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben hat, das Ablehnungsgesuch innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist schriftlich zu begründen. Findet der übernächste Verhandlungstag erst nach Ablauf von zwei Wochen statt, so kann über die Ablehnung spätestens bis zu dessen Beginn entschieden werden. (4) Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen. Dies gilt nicht für solche Teile der Hauptverhandlung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist." 5. Dem § 58a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) verletzt worden sind, besser gewahrt werden können und der Zeuge der Bild-Ton-Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat." 6. Dem § 68 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Ist dem Zeugen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gestattet worden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, darf er sein Gesicht entgegen § 176 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder teilweise verhüllen." b) Nach der Angabe zu § 397a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung". 2. § 25 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden." b) In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,Nach diesem Zeitpunkt" durch die Wörter ,,Im Übrigen" ersetzt. 3. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 2" durch die Wörter ,,§ 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" ersetzt. 4. § 29 wird wie folgt gefasst: ,,§ 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters (1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen 2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 7. Nach § 81e Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen über die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter der Person getroffen werden." 8. In § 81g Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe ,,§ 81e Absatz 2" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 9. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j werden nach den Wörtern ,,Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2" ein Komma und die Wörter ,,Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4" eingefügt. 10. § 219 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen." 11. § 222a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,für den Angeklagten ist die Mitteilung an seinen Verteidiger zu richten" durch die Wörter ,,die Mitteilung ist zuzustellen" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,zugegangen" durch die Wörter ,,zugestellt oder erst zu Beginn der Hauptverhandlung bekanntgemacht worden" ersetzt und werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ,,und absehbar ist, dass die Hauptverhandlung vor Ablauf der in § 222b Absatz 1 Satz 1 genannten Frist beendet sein könnte" eingefügt. 12. § 222b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung" durch die Wörter ,,innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Hält das Gericht den Einwand für nicht begründet, so ist er spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung. Den Verfahrensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Erachtet das Rechtsmittelgericht den Einwand für begründet, stellt es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist." 13. § 229 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange 1. ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder 2. eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung." 14. § 244 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn 1. eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, 2. die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, 3. die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, 4. das Beweismittel völlig ungeeignet ist, 5. das Beweismittel unerreichbar ist oder 6. eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr." b) Nach Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen." 15. In § 245 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort ,,besteht" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und werden die Wörter ,,oder wenn der Antrag zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist" gestrichen. 16. § 255a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,mitzuwirken" ein Komma und die Wörter ,,und wenn der Zeuge, dessen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 in Bild und Ton aufgezeichnet worden ist, der vernehmungsersetzenden Vorführung dieser Aufzeichnung in der Hauptverhandlung nicht unmittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung widersprochen hat" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,waren" die Wörter ,,oder Verletzte einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) sind" eingefügt. 17. § 338 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2123 die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn a) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder b) das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und aa) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, bb) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder cc) die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;". 18. § 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,179," gestrichen und werden nach den Wörtern ,,des Strafgesetzbuches" die Wörter ,,oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches" eingefügt. b) In Nummer 1a werden nach der Angabe ,,§ 184j" die Wörter ,,des Strafgesetzbuches" und nach den Wörtern ,,§ 177 des Strafgesetzbuches" die Wörter ,,oder ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches" eingefügt. 19. Nach § 397a wird folgender § 397b eingefügt: ,,§ 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung (1) Verfolgen mehrere Nebenkläger gleichgelagerte Interessen, so kann ihnen das Gericht einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder beiordnen. Gleichgelagerte Interessen liegen in der Regel bei mehreren Angehörigen eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 vor. (2) Vor der Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts soll den betroffenen Nebenklägern Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern. Wird ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt nach Absatz 1 bestellt oder hinzugezogen, sind bereits erfolgte Bestellungen oder Beiordnungen aufzuheben. (3) Wird ein Rechtsanwalt nicht als Beistand bestellt oder nicht beigeordnet, weil nach Absatz 1 ein anderer Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet worden ist, so stellt das Gericht fest, ob die Voraussetzungen nach § 397a Absatz 3 Satz 2 in Bezug auf den nicht als Beistand bestellten oder nicht beigeordneten Rechtsanwalt vorgelegen hätten." 20. In § 481 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Bewährungshelfer" die Wörter ,,und Führungsaufsichtsstellen" eingefügt und wird das Wort ,,dringenden" gestrichen. 21. In § 487 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Bewährungshelfer" die Wörter ,,und Führungsauf- sichtsstellen" und nach den Wörtern ,,erforderlich sind" ein Semikolon und die Wörter ,,das Gleiche gilt für Mitteilungen an Vollstreckungsbehörden, soweit diese Daten für die in § 477 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 genannten Zwecke erforderlich sind" eingefügt. Artikel 2 Weitere Änderung der Strafprozessordnung In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j der Strafprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2" das Komma und die Wörter ,,Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4" gestrichen. Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 121 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) Der Nummer 3 wird das Wort ,,oder" angefügt. cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: ,,4. nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung". 2. § 135 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über 1. Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 138d Absatz 6 Satz 1, § 304 Absatz 4 Satz 2 und § 310 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen, 2. Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) in den in § 304 Absatz 5 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen sowie 3. Einwände gegen die Besetzung eines Oberlandesgerichts im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung." 3. § 176 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. 2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist." 4. § 189 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid." waltungsgerichtsordnung, § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes allgemein beeidigt. § 189 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. §2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung (1) Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern ist zuständig: 1. das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Dolmetscher seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seine berufliche Niederlassung hat; bei einem Wohnsitz oder einer beruflichen Niederlassung in Berlin das Kammergericht Berlin, 2. im Übrigen das Kammergericht Berlin. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. §3 Antrag auf allgemeine Beeidigung (1) Als gerichtlicher Dolmetscher für eine Sprache oder mehrere Sprachen wird von der nach § 2 zuständigen Stelle auf Antrag allgemein beeidigt, wer 1. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat, 2. volljährig ist, 3. geeignet ist, 4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, 5. zuverlässig ist und 6. über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. (2) Über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer eine der folgenden Prüfungen bestanden hat: 1. im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder einer Hochschule oder 2. im Ausland eine von einer zuständigen deutschen Stelle als mit einer Prüfung nach Nummer 1 gleichwertig anerkannte Dolmetscherprüfung. (3) Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere 1. ein Lebenslauf, 2. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf, 3. eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel Artikel 4 Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes In § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter ,,oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften" gestrichen. Artikel 5 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes § 80 Absatz 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer verletzt worden ist 1. durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 Absatz 3, § 239a oder § 239b des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, 2. durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder 3. durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches." Artikel 6 Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz ­ GDolmG) §1 Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher Dolmetscher, die nach § 185 des Gerichtsverfassungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 55 der Ver- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2125 der Besserung und Sicherung gegen den Antragsteller verhängt worden ist, 4. eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie 5. die für den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse notwendigen Unterlagen. (4) Die nach § 2 zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und fordert ihn gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen abzuschließen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen oder benötigt die nach § 2 zuständige Stelle weitere Informationen, so kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüfen oder entsprechende Informationen einholen. (5) Für die Dauer der Ermittlungen nach Absatz 4 Satz 4 ist der Fristablauf nach Absatz 4 Satz 2 gehemmt. §4 Alternativer Befähigungsnachweis (1) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 erforderlichen Sprachkenntnisse können statt mit einer Prüfung nach § 3 Absatz 2 auf andere Weise nachgewiesen werden, wenn ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung besteht und 1. für die zu beeidigende Sprache im Inland weder eine Prüfung bei einem staatlichen Prüfungsamt noch an einer Hochschule angeboten wird oder 2. es für die zu beeidigende Sprache keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestufte Dolmetscherprüfung gibt. (2) Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 gelten: 1. die Urkunde über ein abgeschlossenes Sprachstudium an einer staatlich anerkannten Hochschule im Ausland, ohne dass der Abschluss von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestuft worden ist, 2. ein C2-Sprachzertifikat des Europäischen Referenzrahmens eines staatlich anerkannten Sprachinstituts, 3. das Abiturzeugnis des Heimatlandes oder das Zeugnis über einen vergleichbaren Schulabschluss, sofern die Schulbildung weitestgehend in der Fremdsprache erfolgt ist, oder 4. das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer über den Erwerb des anerkannten Fortbildungsabschlusses Geprüfter Übersetzer oder Geprüfte Übersetzerin nach der Übersetzerprüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159). Wird für die zu beeidigende Sprache keine Prüfung nach Absatz 1, aber ein staatliches Verfahren zur Überprüfung der Kenntnisse der zu beeidenden Sprache angeboten, so soll die nach § 2 zuständige Stelle neben den Nachweisen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 den Nachweis über das Bestehen des Überprüfungsverfahrens verlangen. (3) Bei Antragstellern, deren Qualifikation im Vollzug der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, als gleichwertig anerkannt wurde, sind die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 nicht nochmals nachzuprüfen, soweit im Herkunftsland gleichwertige oder vergleichbare Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung gestellt wurden. Sind die Anforderungen nur teilweise gleichwertig oder nur teilweise vergleichbar, kann der Antragsteller die fehlenden Kenntnisse und Ausbildungsinhalte durch erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs ausgleichen. §5 Beeidigung des Dolmetschers (1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. (2) Auf die Beeidigung sind im Übrigen die Vorschriften des § 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. (3) Dem Dolmetscher ist es untersagt, Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten. (4) Über die allgemeine Beeidigung ist 1. eine Niederschrift zu fertigen und 2. dem Dolmetscher eine Urkunde auszuhändigen. §6 Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher Die Bezeichnung ,,allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für ... [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]" oder die Bezeichnung ,,allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für ... [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]" darf führen, wer nach § 5 allgemein beeidigt ist. §7 Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf (1) Die allgemeine Beeidigung endet nach fünf Jahren. Sie wird auf Antrag des Dolmetschers jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 fehlen. Dem Antrag auf Verlängerung ist ein aktueller Nachweis nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 beizufügen. Ist der Dolmetscher zum Zeitpunkt des ersten Verhandlungstages nach diesem Gesetz allgemein beeidigt und beruft er sich auf diesen Eid, so besteht die 2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 Beeidigung für dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss fort. (2) Die allgemeine Beeidigung wird unwirksam, wenn der Dolmetscher auf sie durch schriftliche Erklärung verzichtet. (3) Die allgemeine Beeidigung kann widerrufen werden, wenn der Dolmetscher 1. die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 nicht mehr erfüllt, 2. wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat oder 3. gegen seine Pflicht, treu und gewissenhaft zu übertragen, verstoßen hat. (4) Das nach § 2 zuständige Gericht nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in den Artikeln 8 und 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr. §8 Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde (1) Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist dem Aussteller und der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Beeidigungsurkunde ist an den Aussteller zurückzugeben, wenn die Beeidigung 1. durch Zeitablauf geendet hat (§ 7 Absatz 1 Satz 1), 2. unwirksam geworden ist (§ 7 Absatz 2), 3. unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde, 4. unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder 5. aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist. §9 Datenverarbeitung (1) Die nach § 2 zuständige Stelle darf die für die allgemeine Beeidigung erforderlichen personenbezogenen Daten sowie die Angaben nach § 7 verarbeiten und in automatisierte Abrufverfahren einstellen. Zu den personenbezogenen Daten nach Satz 1 gehören der Name, die Vornamen sowie die ladungsfähige Anschrift, zu den Angaben nach § 7 gehören die Berufsbezeichnung, das Ablaufdatum der Befristung sowie die Sprache, für die der Antragsteller beeidigt ist. Mit Einwilligung des Antragstellers können weitere Daten verarbeitet werden. (2) Die nach § 2 zuständige Stelle darf die Daten nach Absatz 1 auf Anfrage den in § 2 genannten Gerichten sowie anderen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder übermitteln. Die Übermittlung kann auch dadurch erfolgen, dass die Daten in einer gemeinsamen Datenbank gespeichert werden. Die Daten dürfen von den anderen Stellen nur dazu verarbeitet werden, nach beeidigten Dolmetschern zu suchen. (3) Die nach § 2 zuständige Stelle erteilt auf Antrag Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen der allgemeinen Beeidigung einer Person. Der Antrag ist zu begründen. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn ihr schutzwürdige Belange des Dolmetschers entgegenstehen. (4) Mit Einwilligung des Antragstellers werden die in Absatz 1 genannten Daten im Internet veröffentlicht. (5) Die Eintragung ist auf eigenen Antrag, nach Ablauf der Befristung, im Todesfall, nach Verzicht oder nach bestandskräftiger oder vollziehbarer Rücknahme oder nach bestandskräftigem oder vollziehbarem Widerruf der allgemeinen Beeidigung zu löschen. § 10 Anzeigepflichten des allgemein beeidigten Dolmetschers (1) Der allgemein beeidigte Dolmetscher hat der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich die Änderung seiner personenbezogenen Daten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie alle sonstigen Änderungen mitzuteilen, die für die Tätigkeit als allgemein beeidigter Dolmetscher erheblich sind, wie insbesondere die Verhängung einer gerichtlichen Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung gegen ihn, seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. (2) Verlegt der allgemein beeidigte Dolmetscher seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung in den Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts, so hat die Mitteilung nach Absatz 1 an die nach § 2 nunmehr zuständige Stelle zu erfolgen. Die Rechte und Pflichten zur Datenverwendung nach § 9 gehen insofern auf die nunmehr zuständige Stelle über. § 11 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als ,,allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher" oder ,,allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin" nach § 6 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden. § 12 Kosten Für die Beeidigung und die Verlängerung der Beeidigung von Dolmetschern werden Kosten nach den jeweiligen landesrechtlichen Kostengesetzen erhoben. Artikel 7 Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes Dem § 10 Absatz 1 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Eine nach Satz 1 zu schützende Person darf ihr Gesicht entgegen § 176 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder teilweise verhüllen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2127 Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 10b des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 53 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung". ,,§ 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung Stellt ein Gericht gemäß § 397b Absatz 3 der Strafprozessordnung fest, dass für einen nicht als Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Voraussetzungen einer Bestellung oder Beiordnung vorgelegen haben, so steht der Rechtsan- walt hinsichtlich der von ihm bis zu dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts erbrachten Tätigkeiten einem bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt gleich. Der Rechtsanwalt erhält die Vergütung aus der Landeskasse, wenn die Feststellung von einem Gericht des Landes getroffen wird, im Übrigen aus der Bundeskasse." Artikel 9 Einschränkung eines Grundrechts Durch Artikel 1 Nummer 9 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. 2. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt: Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 4 treten am 12. Dezember 2024 in Kraft. Artikel 6 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. Dezember 2019 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer