Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 47 vom 16.12.2019  - Seite 2153 bis 2441 - Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

806-22-6-61806-22-12-17110-20-17110-20-27110-20-37110-20-47110-20-67110-20-77110-20-87110-20-9806-21-7-28806-21-7-40806-21-7-41806-21-7-44806-21-7-50806-21-7-51806-21-7-54806-21-7-58806-21-7-59806-21-7-60806-21-7-61806-21-7-6706-21-7-68806-21-7-70806-21-7-72806-21-7-73806-21-7-74806-21-7-76806-21-7-77806-21-7-79806-21-7-80806-21-7-81806-21-7-82806-21-7-83806-21-7-9806-22-6-10806-22-6-11806-22-6-12806-22-6-13806-22-6-15806-22-6-16806-22-6-17806-22-6-18806-22-6-19806-22-6-2806-22-6-20806-22-6-21806-22-6-23806-22-6-26806-22-6-27806-22-6-28806-22-6-29806-22-6-3806-22-6-30806-22-6-31806-22-6-32806-22-6-34806-22-6-35806-22-6-36806-22-6-37806-22-6-38806-22-6-39806-22-6-40806-22-6-41806-22-6-42806-22-6-43806-22-6-44806-22-6-45806-22-6-46806-22-6-47806-22-6-48806-22-6-49806-22-6-5806-22-6-50806-22-6-51806-22-6-52806-22-6-53806-22-6-54806-22-6-55806-22-6-56806-22-6-57806-22-6-58806-22-6-59806-22-6-6806-21-7-62
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2153 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen Vom 9. Dezember 2019 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung verordnet, jeweils nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung, auf Grund ­ des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ­ des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ­ des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ­ des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ­ des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In- nern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ­ des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ­ des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, ­ des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), ­ des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), dessen Absatz 1 durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/ Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/ Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 2154 Artikel 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung Änderung der Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO Änderung der Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung Änderung der Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/ Geprüfte Konstrukteurin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Leasingfachwirt/ Geprüfte Leasingfachwirtin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss ,,Geprüfter KraftfahrzeugServicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin" Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Metall Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/ Geprüfte Bankfachwirtin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/ Geprüfte Rechtsfachwirtin Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister oder Geprüfte Floristmeisterin (Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung ­ FloristMFPrV) Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau Änderung der IT-Fortbildungsverordnung Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/ Geprüfte Küchenmeisterin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin Artikel 43 Artikel 30 Artikel 29 Artikel 27 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Chemie Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Elektrotechnik Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/ Geprüfte Wassermeisterin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager ­ Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin ­ Mikrotechnologie (Certified Process Manager ­ Microtechnology) Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/ Geprüfte Pharmareferentin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager ­ Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin ­ Produktionstechnologie Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Papiererzeugung Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen Artikel 28 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 31 Artikel 11 Artikel 32 Artikel 12 Artikel 33 Artikel 13 Artikel 34 Artikel 14 Artikel 35 Artikel 15 Artikel 36 Artikel 16 Artikel 37 Artikel 17 Artikel 38 Artikel 18 Artikel 39 Artikel 19 Artikel 40 Artikel 20 Artikel 41 Artikel 21 Artikel 42 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 Artikel 44 Artikel 25 Artikel 45 Artikel 26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Artikel 46 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager ­ Electric/Electronics) Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Ausund Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Mechatronik Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Personaldienstleistungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister ­ Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Pharmazie Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation Änderung der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt ­ Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin ­ Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung Artikel 76 Artikel 77 Artikel 78 Artikel 79 Artikel 80 Artikel 81 Artikel 82 Artikel 83 Artikel 72 Artikel 67 Artikel 64 Artikel 65 Änderung ordnung der 2155 Zweirad-Service-Fortbildungsver- Artikel 47 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister ­ Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Schuhfertigung Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister ­ Fachrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Glas Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister ­ Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf Änderung der Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung Änderung der Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung Änderung der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung Änderung der Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung Änderung der Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung Änderung der Übersetzerprüfungsverordnung Änderung der Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Textilwirtschaft Verordnung zur Anwendung der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 66 Artikel 48 Artikel 49 Artikel 50 Artikel 68 Artikel 51 Artikel 69 Artikel 52 Artikel 70 Artikel 53 Artikel 71 Artikel 54 Artikel 55 Artikel 56 Artikel 73 Artikel 74 Artikel 57 Artikel 75 Artikel 58 Artikel 59 Artikel 60 Artikel 61 Artikel 62 Artikel 63 Artikel 84 Artikel 85 2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1482), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen." 2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt: ,,§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2. (3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln, 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel. §7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der zusammengefassten Bewertung insgesamt mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. Dabei dürfen die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus der zusammengefassten Bewertung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §8 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2157 3. Der bisherige § 6 wird § 9 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Wiederholung der Prüfung Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." 4. Der bisherige § 7 wird § 10. 5. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 mangelhaft 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 ungenügend 5,8 5,9 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der schriftlichen Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs, 2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 3. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 4. die Gesamtnote in Worten, 5. Befreiungen nach § 5." Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1487), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2159 1. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen." 2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt: ,,§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2. (3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln, 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel. §7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der zusammengefassten Bewertung insgesamt mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. Dabei dürfen die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus der zusammengefassten Bewertung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §8 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 3. Der bisherige § 6 wird § 9 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Wiederholung der Prüfung Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." 4. Der bisherige § 7 wird § 10. 2160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 5. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 gut 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 befriedigend 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 ausreichend 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2161 Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 mangelhaft 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 ungenügend 5,8 5,9 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der schriftlichen Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs, 2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 3. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 4. die Gesamtnote in Worten, 5. Befreiungen nach § 5." Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1492), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 1. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen." 2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt: ,,§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2. (3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln, 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel. §7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der zusammengefassten Bewertung insgesamt mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. Dabei darf die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus der zusammengefassten Bewertung. (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §8 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 3. Der bisherige § 6 wird § 9 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Wiederholung der Prüfung Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." 4. Der bisherige § 7 wird § 10. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2163 5. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 gut 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 befriedigend 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 ausreichend 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 mangelhaft 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 ungenügend 5,8 5,9 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der schriftlichen Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs, 2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 3. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 4. die Gesamtnote in Worten, 5. Befreiungen nach § 5." Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im RaumausstatterHandwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 54, 526), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2165 1. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen." 2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt: ,,§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich ,,Beratung und Gestaltung" nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2. die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich ,,Auftragsvorbereitung und Projektplanung" nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 sowie 3. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 3. §7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. im Handlungsbereich ,,Beratung und Gestaltung" die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit 40 Prozent, 2. im Handlungsbereich ,,Auftragsvorbereitung und Projektplanung" die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit 30 Prozent sowie 3. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 mit 30 Prozent. (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §8 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 3. Der bisherige § 6 wird § 9 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Wiederholung der Prüfung Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." 4. Der bisherige § 7 wird § 10. 2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 5. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 gut 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 befriedigend 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 ausreichend 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2167 Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 mangelhaft 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 ungenügend 5,8 5,9 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der schriftlichen Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs, 2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 3. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 4. die Gesamtnote in Worten, 5. Befreiungen nach § 5." Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 13. März 2011 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,des Prüfungsteilnehmers und der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 2. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Absatz 4 Satz 2 oder 3 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen." 3. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt: ,,§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Unternehmensstrategie" sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 8 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet. (3) Im Prüfungsteil ,,Unternehmensführung" ist als Prüfungsleistung die Situationsaufgabe nach § 9 Absatz 1 zu bewerten. (4) Im Prüfungsteil ,,Personalmanagement" sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 10 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet. (5) Im Prüfungsteil ,,Innovationsmanagement" sind einzeln zu bewerten: 1. die Projektarbeit nach § 11 Absatz 1, 2. die mündliche Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2. Aus den Bewertungen der Projektarbeit und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2 wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil ,,Innovationsmanagement" das arithmetische Mittel berechnet." 4. Der bisherige § 13 wird § 14 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in allen Handlungsbereichen, 2. in der Projektarbeit nach § 11 Absatz 1 und 3. in der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil ,,Unternehmensstrategie", 2. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil ,,Personalmanagement" sowie 3. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil ,,Innovationsmanagement". (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die vier Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote." 5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt: ,,§ 15 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen der Prüfungsteile und Prüfungsbestandteile mit Punkten sowie die Gesamtnote mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2169 (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 6. Der bisherige § 14 wird § 16 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 7. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 17 und 18. 8. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 gut 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 befriedigend 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 ausreichend 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 mangelhaft 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 ungenügend 5,8 5,9 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Unternehmensstrategie" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten sowie b) Benennung der drei Handlungsbereiche und Bewertung mit Punkten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2171 2. zum Prüfungsteil ,,Unternehmensführung" Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten, 3. zum Prüfungsteil ,,Personalmanagement" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten sowie b) Benennung der beiden Handlungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 4. zum Prüfungsteil ,,Innovationsmanagement" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten, b) Benennung der Projektarbeit und Bewertung mit Punkten sowie c) Benennung der Präsentation und des Fachgesprächs und zusammengefasste Bewertung mit Punkten, 5. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 6. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 7. die Gesamtnote in Worten, 8. Befreiungen nach § 12." Artikel 6 Änderung der Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO Die Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO vom 11. November 2014 (BGBl. I S. 1725), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfling" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 3. In § 11 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,den Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 4. Die §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst: ,,§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 13 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 13 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsleistungen in den drei Prüfungsbestandteilen nach § 3 Absatz 2 und die Prüfungsleistung im Prüfungsbestandteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der Prüfung das arithmetische Mittel berechnet." 5. Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 und 15 eingefügt: ,,§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in jedem Prüfungsbestandteil jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Handlungsbereiche und den Wahlpflichthandlungsbereich, in denen nach § 11 Absatz 1 mehrere Prüfungsaufgaben gestellt wurden, jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsbereiche und des Wahlpflichthandlungsbereichs zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. 2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 § 15 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Bewertung mit Punkten und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 6. Der bisherige § 14 wird § 16 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 7. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 17 und 18. 8. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2173 Punkte Definition 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 2 und Bewertung mit Punkten, 2. Benennung des ausgewählten Wahlpflichthandlungsbereichs nach § 3 Absatz 3 und Bewertung mit Punkten, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 12." 2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Artikel 7 Änderung der Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung Die Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung vom 10. November 2015 (BGBl. I S. 1980) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 2. In § 5 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 3. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 4. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 7. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 8. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter ,,vom Prüfling" durch die Wörter ,,von der zu prüfenden Person" ersetzt. 11. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 13. In § 18 Absatz 2 zweiter Teilsatz werden die Wörter ,,des Prüflings" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 14. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Absatz 4 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 15. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,ihm oder" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. c) In Absatz 3 zweiter Teilsatz werden die Wörter ,,des Prüflings" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2175 d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. e) In Absatz 5 werden die Wörter ,,dem Prüfling" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 16. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und werden jeweils die Wörter ,,ihm oder" gestrichen. 17. Die §§ 22 und 23 werden wie folgt gefasst: ,,§ 22 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 23 und 24 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 23 Absatz 3 Satz 1 oder § 24 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 23 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten: 1. die schriftliche Prüfung nach § 17 und 2. in der praktischen Prüfung a) die Projektmappe nach § 19 Absatz 2 und 3, b) die Präsentation des Konzepts der Projektmappe nach § 19 Absatz 4 und 5, c) das Fachgespräch nach § 19 Absatz 4 und 6, d) die Arbeitsaufgabe nach § 20 und e) die Gesprächssimulation nach § 21. (3) Aus den einzelnen Bewertungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis e wird als Bewertung für die praktische Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung der Projektmappe mit 20 Prozent, 2. die Bewertung der Präsentation des Konzepts der Projektmappe mit 20 Prozent, 3. die Bewertung des Fachgesprächs mit 10 Prozent, 4. die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 30 Prozent und 5. die Bewertung der Gesprächssimulation mit 20 Prozent." 18. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt: ,,§ 24 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in der schriftlichen Prüfung und 2. in der praktischen Prüfung. (2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für die praktische Prüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. für die schriftliche Prüfung mit 40 Prozent und 2. für die praktische Prüfung mit 60 Prozent. (5) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote." 2176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 19. Der bisherige § 24 wird § 26 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die schriftliche oder die praktische Prüfung nicht bestanden, kann sie jeweils zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfling" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 20. § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 24 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 22 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 21. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 23 und 24) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2177 Punkte Definition 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Anlage 2 (zu § 25) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 6, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der geprüften Handlungsbereiche der schriftlichen Prüfung nach den §§ 7 bis 11 und Bewertung mit Punkten und als Note, 2. Benennung der geprüften Handlungsbereiche der praktischen Prüfung nach den §§ 12 bis 15 und Bewertung mit Punkten und als Note, 2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 3. Benennung des gewählten Schwerpunktes nach § 1 Absatz 2, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 22, 8. Vorliegen des Nachweises des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen nach § 4, 9. Vorliegen des Nachweises des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 5." Artikel 8 Änderung der Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung Die Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 331) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 2. In § 4 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. c) In Satz 3 wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 4. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) In Satz 2 wird jeweils das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 7. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfling" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,dem Prüfling" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. c) Absatz 5 wird gestrichen. 9. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst: ,,§ 14 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 15 und 16 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 3 Satz 2 oder § 16 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 15 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2179 (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 12 Absatz 1 sind die Prüfungsleistungen in jedem der drei Prüfungsbestandteile einzeln zu bewerten. (3) In der mündlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Präsentation und 2. das Fachgespräch. Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und 2. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln." 10. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt: ,,§ 16 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem der drei Prüfungsbestandteile der schriftlichen Prüfung und 2. in der mündlichen Prüfung. (2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Bewertung der mündlichen Prüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für jeden der drei Prüfungsbestandteile der schriftlichen Prüfung und aus der Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote." 11. Der bisherige § 16 wird § 17 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen mit Punkten und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 14 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 12. Der bisherige § 17 wird § 18 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen." 13. Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 19 und 20. 14. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 15 und 16) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2181 Anlage 2 (zu § 17) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. die Handlungsbereiche nach § 5, 2. die Prüfungsbewertungen nach § 15 Absatz 2 und 3, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 14, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4." Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister vom 23. Januar 1985 (BGBl. I S. 177), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,je Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 2182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil sind jeweils einzeln zu bewerten: 1. die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern ,,Grundlagen für kostenbewusstes Handeln" und ,,Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln", 2. die Prüfungsleistungen im Prüfungsfach ,,Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte" in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung. Aus den Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfungsleistung im Prüfungsfach ,,Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte" wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsfachs das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die schriftliche Prüfungsleistung mit einem Drittel und 2. die mündliche Prüfungsleistung mit zwei Dritteln. Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsfächer wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im baumaschinentechnischen Teil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet." 5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil und 2. in jedem Prüfungsfach des baumaschinentechnischen Teils. (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil, 2. die Bewertung für den baumaschinentechnischen Teil. (3) Den Bewertungen für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil, den drei Prüfungsfächern des wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teils sowie für den baumaschinentechnischen Teil und den vier Prüfungsfächern des baumaschinentechnischen Teils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2183 (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet: 1. für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil mit 25 Prozent, 2. für den baumaschinentechnischen Teil mit 75 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 6. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,zu prüfende Person" ersetzt und wird jeweils das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 7. Der bisherige § 9 wird § 11. 8. Der bisherige § 11 wird § 12. 9. Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2185 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der drei Prüfungsfächer und Bewertung mit Note, 2. zum baumaschinentechnischen Teil a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der vier Prüfungsfächer und Bewertung mit Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 3." Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1117), die zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie", das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" sowie das Wort ,,seinen" durch das Wort ,,ihren" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,je Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" und das Wort ,,seiner" durch das Wort ,,ihrer" ersetzt. 2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,seinen" durch das Wort ,,ihren" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. f) In Absatz 9 werden die Wörter ,,je Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen für die Prüfungsfächer ,,Grundlagen für kostenbewusstes Handeln" und ,,Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln" einzeln zu bewerten. (3) Im Prüfungsfach ,,Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" des fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteils sind die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung einzeln zu bewerten. Aus beiden Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet: 1. die schriftliche Prüfung mit einem Drittel und 2. die mündliche Prüfung mit zwei Dritteln. Das Ergebnis ist die Bewertung für das Prüfungsfach ,,Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb". (4) Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen im Prüfungsfach ,,Grundlagen für kostenbewusstes Handeln" und im Prüfungsfach ,,Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln" sowie der zusammengefassten Bewertung im Prüfungsfach ,,Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" wird als Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet. (5) Im fachrichtungsspezifischen Teil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die schriftlichen Prüfungen nach § 5 Absatz 2 bis 5 und 2. die mündliche Prüfung nach § 5 Absatz 6. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet." 5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in zwei der drei Prüfungsfächer des fachrichtungsübergreifenden Teils, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2187 2. in der Bewertung des fachrichtungsübergreifenden Teils, 3. in vier der fünf Prüfungsfächer des fachrichtungsspezifischen Teils, 4. in der zusammengefassten Bewertung des fachrichtungsübergreifenden Teils und 5. im Prüfungsfach ,,Organisation der Baustelle, Arbeitssicherheit und Umweltschutz". Die Prüfung ist nur bestanden, wenn in den verbleibenden Prüfungsleistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 jeweils mindestens 30 Punkte erreicht wurden. (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, 2. die Bewertung für das Prüfungsfach ,,Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" und 3. die zusammengefasste Bewertung für den fachspezifischen Prüfungsteil. (3) Der Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, den Bewertungen für jedes Prüfungsfach des fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteils, der zusammengefassten Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil sowie den Bewertungen für jedes Prüfungsfach des fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil mit 25 Prozent, 2. die zusammengefasste Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil mit 75 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 6. Der bisherige § 8 wird § 10 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 7. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12. 8. Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2189 Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der drei Prüfungsbereiche und Bewertung mit Noten, 2. zum fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note, b) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 2 und Bewertung mit Note, c) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note, d) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note, e) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note sowie f) Benennung der mündlichen Prüfung nach § 5 Absatz 6 und Bewertung mit Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 3." Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1151) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden in dem einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 und 3 werden jeweils das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 bb) In Satz 2 werden das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie", das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" und das Wort ,,seinem" durch das Wort ,,ihrem" ersetzt. d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 werden das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. c) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter ,,des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Konstruktionsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und 2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Satz 2. Aus der Bewertung der Konstruktionsaufgabe und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen." 5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in zwei der drei Prüfungsfächer des fachrichtungsübergreifenden Teils, 2. im fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil a) in der Konstruktionsaufgabe und b) im Fachgespräch. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist die Prüfung jedoch nur bestanden, wenn keines der drei Prüfungsfächer mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist. (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil und 2. die Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2191 (3) Der Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, der Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil und den Bewertungen für die Konstruktionsaufgabe und das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil mit 75 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 6. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person", das Wort ,,seine" durch das Wort ,,ihre" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 7. Der bisherige § 9 wird § 11. 8. Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2193 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der Prüfungsfächer und Bewertung mit Note, 2. zum fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note, b) Benennung der Konstruktionsaufgabe mit Note sowie c) Benennung des Fachgesprächs mit Note, 3. Benennung von Arbeitsgebiet, Thema und Beschreibung der Konstruktionsaufgabe, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 6." Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin vom 30. November 1995 (BGBl. I S. 1570), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. d) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort ,,Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,zu prüfender Person" ersetzt. e) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,zu prüfender Person" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) in Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person", das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" und das Wort ,,sein" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. e) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort ,,Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,zu prüfender Person" ersetzt. f) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,zu prüfender Person" ersetzt. 4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils nach § 4 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils nach § 5 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen." 5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in allen Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils nach § 4, 2. in allen Fächern des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils nach § 5. (2) Ist die Prüfung bestanden, wird das arithmetische Mittel der Bewertung des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils und der Bewertung des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile und die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils und des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2195 6. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person", das Wort ,,seine" durch das Wort ,,ihre" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 7. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12. 8. Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 mangelhaft 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 ungenügend 5,8 5,9 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung und Bewertung des wirtschaftszweigübergreifenden Teils nach § 4 mit Note, 2. Benennung und Bewertung der Fächer des wirtschaftszweigübergreifenden Teils mit Note, 3. Benennung und Bewertung des wirtschaftszweigspezifischen Teils nach § 5 mit Note sowie 4. Benennung und Bewertung der Fächer des wirtschaftszweigspezifischen Teils mit Note, 5. die errechnete Gesamtpunktzahl, 6. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 7. die Gesamtnote in Worten, 8. Befreiungen nach § 6." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2197 Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss ,,Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin" Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss ,,Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin" vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3127), die durch Artikel 53 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und jeweils das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. g) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. h) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person", das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" und das Wort ,,seine" durch das Wort ,,ihre" ersetzt. i) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie", das Wort ,,seine" durch das Wort ,,ihre" und das Wort ,,seinen" durch das Wort ,,ihren" ersetzt. j) Absatz 11 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person", das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" und das Wort ,,seinem" durch das Wort ,,ihren" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung vom situationsbezogenen Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 ist nicht zulässig. §6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die beiden Situationsaufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die ergänzenden schriftlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 sind einzeln zu bewerten. Aus der Summe der einzelnen Bewertungen (Gesamtpunktzahl) ist das arithmetische Mittel zu berechnen." 2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt: ,,§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in der Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2. in den ergänzenden schriftlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und 3. im arithmetischen Mittel der Gesamtpunktzahl aller in § 6 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Prüfungsleistungen. (2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Gesamtpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §8 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person", das Wort ,,seine" durch das Wort ,,ihre" und wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12. 6. Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2199 Punkte Definition 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. der Satz: ,,Die Prüfung bestand aus 1. einer Situationsaufgabe im Handlungsbereich ,,Technik" mit dem Schwerpunkt ,,Fahrzeugsysteme", integriert mit Prüfungsinhalten der Qualifikationsschwerpunkte ,,Werkstatt- und Betriebstechnik", ,,Information" und ,,Dokumentation", 2. einer Situationsaufgabe in den Handlungsbereichen ,,Technik" und ,,Organisation, Kooperation und Kommunikation" mit den Schwerpunkten ,,Fahrzeugsysteme", ,,Werkstatt- und Betriebstechnik" und ,,Auftragsabwicklung" integriert mit Prüfungsinhalten der Qualifikationsschwerpunkte davon mindestens zwei aus § 4 Absatz 6 bis 11, 3. ergänzenden schriftlichen Aufgaben aus den Handlungsbereichen ,,Technik" und ,,Organisation, Kooperation und Kommunikation" und 4. einem situationsbezogenen Fachgespräch zu den Nummern 1 bis 3 mit den Schwerpunkten ,,Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung" sowie ,,Kundenbetreuung und -beratung"", 2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 3. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 4. die Gesamtnote in Worten, 5. Befreiungen nach § 5." Artikel 14 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Metall Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person", das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" und das Wort ,,seinen" durch das Wort ,,ihren" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2201 e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. f) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,für jeden Prüfungsbereich und für die zu prüfende Person" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bbb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bbb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. ccc) In Satz 3 wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bbb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. ccc) In Satz 3 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bbb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. ccc) In Satz 3 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bbb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bbb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. ccc) In Satz 3 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. c) Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bbb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bbb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. ccc) In Satz 3 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bbb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. 2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. cc) In Satz 5 werden die Wörter ,,pro Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,für die zu prüfenden Person" ersetzt. e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. 4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3, 2. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und 3. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5. Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und in der Situationsaufgabe in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen." 5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3, b) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und c) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5. Die bestandene Prüfung im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" darf dabei nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen", 3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde. (3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sowie den Bewertungen für die drei Situationsaufgaben ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2203 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 6. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,zu prüfende Person", das Wort ,,seine" durch ,,ihre" und das Wort ,,er" durch ,,sie" ersetzt. 7. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12. 8. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 ausreichend 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 mangelhaft 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 ungenügend 5,8 5,9 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung als Note sowie b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2205 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung als Note, b) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 und Bewertung als Note, c) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und Bewertung als Note sowie d) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung als Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 15 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,je Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. f) In Absatz 8 Satz 3 wird das Wort ,,Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,zu prüfender Person" ersetzt. 2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. cc) In den Satz 4 werden die Wörter ,,des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen." 6. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: ,,§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten. (3) Für jeden Prüfungsteil ist als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Werden in einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht, sind diese gleichgewichtig zu einer Bewertung zusammenzufassen." 7. Der bisherige § 8 wird § 9 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 2. im Prüfungsfach ,,Management und Führungsaufgaben", 3. im Prüfungsfach ,,Betriebstechnische Situationsaufgabe". (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die Bewertungen für die Prüfungsfächer, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde sowie 2. die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3. (3) Den Bewertungen der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und der Prüfungsfächer ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote." 8. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: ,,§ 10 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2207 (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 9. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." b) Absatz 2 wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person", das Wort ,,seine" durch das Wort ,,ihre" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 10. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13. 11. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Anlage 2 (zu § 10) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung, Bewertung und Note der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 2. Benennung, Bewertung und Note der Prüfungsfächer nach § 8 Absatz 3, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2209 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 7, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 3." Artikel 16 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin vom 1. März 2000 (BGBl. I S. 193), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,ihn" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,Die zu prüfenden Person", das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihr" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 5 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. 5. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 1 entsprechend 2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung vom ,,Praxisorientierten Situationsgespräch" nach § 2 Absatz 6 ist nicht möglich. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" nach § 2 Absatz 2 sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. (3) Im Prüfungsteil ,,Spezielle Qualifikationen" nach § 2 Absatz 3 ist die schriftliche Prüfungsleistung im gewählten Prüfungsbereich zu bewerten. (4) Die mündliche Prüfung in Form eines praxisorientierten Situationsgesprächs nach § 2 Absatz 6 Satz 1 ist als Prüfungsleistung zu bewerten." 6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jeder Prüfungsleistung im Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen", 2. in der Prüfungsleistung im Prüfungsteil ,,Spezielle Qualifikationen" und 3. in der mündlichen Prüfung. (2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen", der Bewertung im Prüfungsteil ,,Spezielle Qualifikationen" und der Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 7. Der bisherige § 8 wird § 10 und dessen Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person", das Wort ,,seinen" durch das Wort ,,ihren" und jeweils das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 8. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 11 bis 13. 9. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2211 Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der Prüfungsbereiche im Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" und Bewertung jedes Prüfungsbereichs mit Punkten, 2. Benennung des gewählten Prüfungsbereichs im Prüfungsteil ,,Spezielle Qualifikationen" und Bewertung mit Punkten, 3. Benennung des praxisorientierten Situationsgesprächs und Bewertung mit Punkten, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 6, 8. Bescheinigung über die Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11." Artikel 17 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 336) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 2. § 6 Absatz 9 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,zu prüfende Person" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. c) In Absatz 10 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 3. In § 7 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort ,,Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,zu prüfende Person" ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (1) Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 10 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2213 (2) Auf den Fortbildungsgang werden bei öffentlichen Institutionen innerhalb der letzten fünf Jahre absolvierte Bildungsmaßnahmen angerechnet, die den Anforderungen der Anlagen 3 und 4 entsprechen." 5. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: ,,§ 9 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im ,,Fachtheoretischen Teil" sind als Prüfungsleistungen die schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsbereich nach § 6 Absatz 1 zu bewerten. Ist in einem Prüfungsbereich auch eine mündliche Prüfung nach § 6 Absatz 9 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsbereichs das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung berechnet. (3) Im ,,Fachpraktischen Teil" sind die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen ,,Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte" und ,,Durchführung von Taucherarbeiten" nach § 7 Absatz 1 zu bewerten." 6. Der bisherige § 9 wird § 10 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des ,,Fachtheoretischen Teils" und 2. in beiden Handlungsbereichen des ,,Fachpraktischen Teils". (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsfächer des fachtheoretischen Teils, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen im ,,Fachtheoretischen Teil" und für die beiden Prüfungsleistungen im ,,Fachpraktischen Teil" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im ,,Fachtheoretischen Teil" und den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im ,,Fachpraktischen Teil" zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote." 7. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt: ,,§ 11 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 8. Der bisherige § 10 wird § 12 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt, das Wort ,,seine" durch das Wort ,,ihre" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 9. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14. 2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 10. Die bisherige Anlage 1 wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 gut 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 befriedigend 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 ausreichend 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2215 Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 mangelhaft 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 ungenügend 5,8 5,9 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zur Teilprüfung im ,,Fachtheoretischen Teil" a) Benennung dieser Teilprüfung sowie b) Benennung und Bewertung der fünf Prüfungsbereiche dieser Teilprüfung mit Note, 2. zur Teilprüfung im ,,Fachpraktischen Teil" a) Benennung dieser Teilprüfung sowie b) Benennung der beiden Handlungsbereiche und Bewertung mit Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Vorliegen der Bescheinigung nach § 3 Absatz 2, 7. Befreiungen nach § 8." 11. Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden die Anlagen 3 und 4. 2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer seine" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person ihre" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer seine" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person ihre" ersetzt. bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter ,,des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter ,,des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter ,,der zu prüfende Person" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer seine" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person ihre" ersetzt. b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 6. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person im Prüfungsteil ,,Kraftwerkstechnologie" nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2217 Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der Prüfung im Prüfungsteil ,,Kraftwerksbetrieb" ist nicht zulässig. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsleistungen nach § 4 und dem Prüfungsteil ,,Kraftwerksbetrieb" sind einzeln zu bewerten. (3) Für den Prüfungsteil ,,Kraftwerkstechnologie" ist eine Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden." 7. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in allen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils ,,Kraftwerktechnologie" und 2. im Prüfungsteil ,,Kraftwerksbetrieb". (2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Kraftwerkstechnologie" kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfungsteile zu berechnen. (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 8. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 9. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12. 2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 10. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 gut 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 befriedigend 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 ausreichend 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2219 Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung und die Note des Prüfungsteils ,,Kraftwerkstechnologie" sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung für die vier Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils, 2. Benennung und die Note des Prüfungsteils ,,Kraftwerksbetrieb" und die Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6." Artikel 19 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,ihn" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person", das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihr" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 5 werden die Wörter ,,Dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,Der zu prüfenden Person" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 4. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 2 sind die Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten. (3) Als mündliche Prüfung ist das praxisorientierte Situationsgespräch nach § 3 Absatz 3 zu bewerten." 5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt: ,,§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in allen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 2 sowie 2. in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3. (2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung in den Handlungsbereichen, in denen eine mündliche Ergänzungsprüfung nach § 3 Absatz 2 durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und der Bewertung für die mündliche Prüfung ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und der Bewertung in der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §8 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2221 (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 6. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und wird jeweils das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 7. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12. 8. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der Handlungsbereiche der schriftlichen Prüfung und Bewertung als Note, 2. Benennung des praxisorientierten Situationsgesprächs und Bewertung als Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2223 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 5, 7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11." Artikel 20 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister oder Geprüfte Floristmeisterin (Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung ­ FloristMFPrV) §1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Floristmeister oder zur Geprüften Floristmeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle eine Prüfung nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendige Qualifikation besitzt, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Floristmeisters als Fach- und Führungskraft in ihrem Aufgabenbereich, insbesondere beim Planen, Anfertigen und Vermarkten von floristischen Werkstücken wahrzunehmen: 1. Disponieren, Einkaufen, Verwalten und Einsetzen von Waren; Beachten von Qualitätsanforderungen und von einschlägigen Rechtsvorschriften; Veranlassen der sachgerechten Lagerung von Waren, Werkstoffen und Hilfsmitteln; Überprüfen des Bestandes; Veranlassen der Instandhaltung von Einrichtungen, Maschinen und Geräten; 2. selbstständiges Planen und Ausführen von gestalterisch-technischen Arbeiten; Durchführen von Kostenrechnung und Preiskalkulation; Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen ein- und ausgehender Waren, der Werkstoffe, Hilfsmittel und Werkstücke hinsichtlich ihrer Quantität und Qualität; 3. Einsetzen des Personals zur Gewährleistung eines termingerechten und wirtschaftlichen Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebsteilen und Betrieben; 4. Erstellen eines Marketingkonzeptes, Planen und Durchführen von Werbemaßnahmen; Beraten von Kunden und Führen von Verkaufsgesprächen; 5. Übertragen von Aufgaben unter Berücksichtigung fachspezifischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation, Leistungsfähigkeit und Eignung; Einarbeiten, Motivieren und Anleiten der Mitarbeiter; berufliche Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter; Zusammenarbeiten mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; 6. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen und Personen innerhalb und außerhalb des Betriebes; Erkennen der betriebsbedingten Umweltbelastungen und Beachten der Umweltschutzbestimmungen. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem anerkannten Abschluss ,,Geprüfter Floristmeister" oder ,,Geprüfte Floristmeisterin". §2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Florist oder Floristin und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder 2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist. Die Berufspraxis nach Satz 1 muss in Tätigkeiten erfolgt sein, die inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Floristmeisters nach § 1 haben. (2) Außerdem ist ein Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vorzulegen. (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. 2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 §3 Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf: 1. Handlungsbereiche nach § 4 und 2. Handlungsobjekte nach § 5. (2) Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 5 und dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Maßgabe des § 6 Absatz 6. §4 Handlungsbereiche (1) Der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Floristmeister oder zur Geprüften Floristmeisterin erfolgt in den Handlungsbereichen: 1. Unternehmensführung, 2. interne und externe Kommunikation, 3. Mitarbeiterführung und Personalentwicklung, 4. Ausbildung, 5. Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation, 6. Beschaffung und Pflege, 7. Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung), 8. Fertigung und Kontrolle. (2) Im Handlungsbereich ,,Unternehmensführung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein floristisches Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Handlungsprinzipien zu führen. Insbesondere soll sie die Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation beherrschen sowie die Entwicklungen des Marktes, sowohl lokal als auch global, erkennen, analysieren und darauf reagieren können. Sie soll die Instrumente des Controllings und des Qualitätsmanagements anwenden können sowie in der Lage sein, die für eine Unternehmensführung einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden: 1. rechtliche, ökonomische und organisatorische Aspekte der Unternehmensformen verstehen und berücksichtigen, 2. Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation anwenden, 3. Methoden der Marktbeobachtung und -analyse beherrschen, 4. rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensführung kennen und beachten und 5. Controllinginstrumente anwenden und Regeln des Qualitätsmanagements beachten. (3) Im Handlungsbereich ,,Interne und externe Kommunikation" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, inner- und außerbetriebliche Kommunikationsprozesse zu fördern und zu gestalten, kundenorientiert kommunikative Problemsituationen zu erkennen und angemessene Lösungsvorschläge zu unterbreiten sowie die Möglichkeiten zeitgemäßer Kommunikationstechniken und Datenverarbeitung zu nutzen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden: 1. Kommunikationsformen beherrschen, 2. Individual- und Gruppenverhalten beurteilen und Teamarbeit fördern, 3. Methoden der Konfliktvermeidung und der Konfliktlösung anwenden und 4. Instrumente und Möglichkeiten der Kommunikationstechnologie nutzen. (4) Im Handlungsbereich ,,Mitarbeiterführung und Personalentwicklung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz den Anforderungen entsprechend sicherzustellen. Insbesondere soll sie Mitarbeiter durch die Anwendung geeigneter Methoden zielgerichtet zu eigenverantwortlichem Handeln führen können. Ferner soll sie in der Lage sein, auf der Basis einer quantitativen und qualitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden: 1. quantitativen und qualitativen Personalbedarf bestimmen, 2. Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile erstellen, 3. Führungsmethoden und -mittel zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben anwenden, 4. Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Eignung sowie der betrieblichen Anforderungen auswählen, einsetzen und motivieren und 5. Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivation unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen planen und veranlassen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2225 (5) Im Handlungsbereich ,,Ausbildung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren und somit die berufs- und arbeitspädagogische Eignung zur Ausbildung in der Floristik besitzt. Es können folgende Handlungsfelder geprüft werden: 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen, 2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken, 3. Ausbildung durchführen und 4. Ausbildung abschließen. (6) Im Handlungsbereich ,,Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, floristische Werkstücke und Dienstleistungen zu entwerfen sowie die betrieblichen Abläufe zu analysieren, zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Sie soll das Personal- und Zeitmanagement beherrschen. Ferner soll sie die Arbeitsablaufplanung und die Disposition der Werkstoffe und Geräte durchführen und eine Kostenkalkulation erstellen können. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden: 1. Gestalterische Konzepte für floristische Werkstücke und Dienstleistungen entwickeln und erläutern, 2. Betriebs- und Arbeitsplatzorganisation durchführen, 3. Arbeitsorganisation und Zeitplanung erstellen, 4. Kostenkalkulation und Preisbildung durchführen und 5. Arbeitssicherheit sowie Gesundheits- und Umweltschutz berücksichtigen und gewährleisten. (7) Im Handlungsbereich ,,Beschaffung und Pflege" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Bezugsquellen für pflanzliche und nichtpflanzliche Werkstoffe, Geräte und Dienstleistungen zu erschließen sowie die benötigten Güter in entsprechender Qualität und Quantität preisgünstig zu beschaffen. Ferner soll sie die sachgerechte Versorgung, Pflege und Lagerung der pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffe beherrschen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden: 1. Bezugsquellen erschließen, vergleichen und nutzen, 2. Angebote von pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffen beurteilen, 3. Pflanzen und Pflanzenteile ihren Ansprüchen gemäß pflegen, 4. nichtpflanzliche Werkstoffe sachgerecht lagern und 5. Umweltschutz beachten und Energie sparsam verwenden. (8) Im Handlungsbereich ,,Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Strategien der Vermarktung sowie die Präsentation von Waren und Dienstleistungen zu entwickeln und umzusetzen. Ferner soll sie Kunden zielgerichtet und sachgerecht beraten können. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden: 1. Marketingkonzepte und verkaufsfördernde Maßnahmen entwickeln, beurteilen und vorstellen, 2. Angebote erstellen und Entwürfe zeichnerisch darstellen, 3. Präsentationstechniken beherrschen und 4. Beratungsgespräche führen. (9) Im Handlungsbereich ,,Fertigung und Kontrolle" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, auf der Grundlage eines floristischen Konzeptes Werkstücke unter Berücksichtigung einer ökonomischen und ökologischen Vorgehensweise zu fertigen und zu kontrollieren. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden: 1. themen-, raum- und anlassbezogene floristische Werkstücke fertigen, 2. Werkstücke in ihrer Gestaltung erläutern und beurteilen und 3. Werkstücke hinsichtlich des Konzeptes und der Kalkulation überprüfen. §5 Handlungsobjekte (1) Handlungsobjekte sind floristische Werkstücke, die in ihrer Gestaltung bezogen werden auf Thema, Raum oder Anlass. In der Prüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die floristischen Gestaltungsformen und -mittel beherrscht und diese bei unterschiedlichen Anforderungen und Kundenwünschen anwenden kann. (2) Dabei 1. geht die themenbezogene Floristik von einem oder mehreren floristischen Werkstoffen aus, die zu einem aussagekräftigen Werkstück gestaltet werden, 2. wird die raumbezogene Floristik bestimmt von den Größenverhältnissen, der Architektur und den Stilelementen eines Raumes, sowohl innen als auch außen, denen die floristischen Werkstücke angepasst werden, 2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 3. wird die anlassbezogene Floristik bestimmt durch Ereignisse des menschlichen Lebens sowie religiöse und weltliche Feste, nach Sitten und Brauchtum, die traditionsgemäß unter Verwendung bestimmter floristischer Werkstücke begangen werden. §6 Durchführung der Prüfung (1) In der Prüfung sind drei Situationsaufgaben zu bearbeiten, die vollständige Handlungen beinhalten, wie sie für die betriebliche Praxis eines Floristmeisters typisch sind. Sie beziehen sich jeweils auf verschiedene Handlungsobjekte nach § 5 Absatz 2. In der Summe der Aufgaben sollen Qualifikationsschwerpunkte aus allen Handlungsbereichen nach § 4 geprüft werden. (2) Eine der Situationsaufgaben soll schwerpunktmäßig aus folgenden Handlungsbereichen gebildet werden: 1. Unternehmensführung, 2. interne und externe Kommunikation sowie 3. Mitarbeiterführung und Personalentwicklung. Dabei sind Fragestellungen aus folgenden Handlungsbereichen einzubeziehen: 1. Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation, 2. Beschaffung und Pflege sowie 3. Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung). (3) Eine weitere Situationsaufgabe soll schwerpunktmäßig aus folgenden Handlungsbereichen gebildet werden: 1. Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation, 2. Beschaffung und Pflege sowie 3. Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung). Dabei sind Fragestellungen aus folgenden Handlungsbereichen einzubeziehen: 1. Unternehmensführung, 2. interne und externe Kommunikation sowie 3. Mitarbeiterführung und Personalentwicklung. (4) Die beiden Situationsaufgaben nach den Absätzen 2 und 3 sind schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Der zu prüfenden Person stehen jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt höchstens zehn Stunden zur Verfügung. Eine der beiden Situationsaufgaben ist nach Maßgabe des Prüfungsausschusses in ein floristisches Werkstück umzusetzen. Die Bewertung der praktischen Umsetzung geht in die Gesamtbewertung der jeweiligen Aufgabe ein. (5) Eine weitere Situationsaufgabe beinhaltet schwerpunktmäßig den Handlungsbereich ,,Fertigung und Kontrolle". Die Konzeption dazu ist unter Einbeziehung aller übrigen Handlungsbereiche mit Ausnahme dem der Ausbildung schriftlich auszuarbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Tage. Die zu prüfende Person präsentiert die Konzeption und erläutert die geplante Vorgehensweise in einem Fachgespräch. Der Prüfungsausschuss kann weitergehende Fragestellungen, die sich auf die Situationsaufgabe beziehen, anschließen. Das Fachgespräch soll je zu prüfender Person wenigstens 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern. Die praktische Umsetzung dieser Situationsaufgabe erfolgt ebenfalls unter Aufsicht und soll mindestens vier Stunden betragen. Insgesamt soll die praktische Umsetzung der Situationsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 nicht länger als acht Stunden dauern. Der Prüfungsausschuss legt die jeweilige Fertigungszeit fest. Die Bewertung der praktischen Umsetzung geht in das Prüfungsergebnis der Konzeption ein. (6) Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung erfolgt in einer Prüfung des Handlungsbereichs ,,Ausbildung", die sich in ihrer Ausgestaltung an floristischen Tätigkeiten orientiert. Im schriftlichen Teil soll die zu prüfende Person in höchstens drei Stunden aus mehreren Qualifikationsschwerpunkten dieses Handlungsbereichs fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat die zu prüfende Person in einem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern. Wurde die Prüfung im Handlungsbereich ,,Ausbildung" bestanden, ist der zu prüfenden Person ein Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen. §7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Die Ausschlussfrist nach Satz 1 ist nicht für § 6 Absatz 6 entsprechende Prüfungsleistungen anzuwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2227 §8 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die beiden Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3 sind einzeln zu bewerten. (3) In der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. nach Maßgabe des Satzes 2 die Konzeption und 2. die Präsentation mit Fachgespräch. In die Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 geht die Bewertung der praktischen Umsetzung ein. (4) Der schriftliche und der praktische Teil für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6 sind einzeln zu bewerten. §9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jeder Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 und 3, 2. in der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 a) für die Konzeption und praktische Umsetzung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, b) in der Präsentation mit Fachgespräch sowie 3. im schriftlichen und im praktischen Teil der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6. (2) Den Bewertungen für die Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3, für die Konzeption und praktische Umsetzung und für die Präsentation mit Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der jeweiligen Bewertung: 1. für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2, 2. für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 3, 3. für die Konzeption und praktische Umsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und 4. für die Präsentation mit Fachgespräch. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. § 10 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. § 11 Wiederholung der Prüfung (1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn sie mit ihren Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielte und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis maßgebend. 2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Anlage 1 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 gut 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 befriedigend 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 ausreichend 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2229 Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 2 (zu § 10) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zur Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 a) Benennung und Bewertung dieser Situationsaufgabe mit Note sowie b) Benennung der drei schwerpunktmäßigen Handlungsbereiche, 2. zur Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 3 a) Benennung und Bewertung dieser Situationsaufgabe mit Note sowie b) Benennung der drei schwerpunktmäßigen Handlungsbereiche, 3. zur Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 a) Benennung des Prüfungsteils unter Angabe des schwerpunktmäßigen Handlungsbereichs, b) Benennung und Bewertung der Konzeption und praktischen Umsetzung mit Note sowie c) Benennung und Bewertung der Präsentation mit Fachgespräch mit Note, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 7, 8. Vorliegen des Sachkundenachweises für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 2 Absatz 2. 2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Artikel 21 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau vom 11. Februar 2002 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Personalkaufmann/die Personalkauffrau" durch die Wörter ,,Der Personalkaufmann oder die Personalkauffrau" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter ,,er/sie" durch die Wörter ,,der Personalkaufmann oder die Personalkauffrau" ersetzt. d) In Satz 4 werden die Wörter ,,Er/sie" durch die Wörter ,,Der Personalkaufmann oder die Personalkauffrau" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und die Wörter ,,ihm/ihr" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. dd) In Satz 7 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,seine/" gestrichen. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Angabe ,,er/" und die Angabe ,,seinen/" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Er/sie" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Angabe ,,er/" und die Angabe ,,sein/" gestrichen. bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe ,,er/" gestrichen. 4. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2231 (2) Die Prüfungsleistungen in den vier Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 1 sind einzeln zu bewerten. (3) Das Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 ist als Prüfungsleistung zu bewerten." 5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt: ,,§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in allen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung und 2. im Fachgespräch. (2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung in dem Handlungsbereich, in dem eine schriftliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung und der Bewertung des Fachgesprächs ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und der Bewertung des Fachgesprächs zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §8 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 6. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt, wird jeweils die Angabe ,,er/" und die Angabe ,,seinen/" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 7. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11. 8. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2233 Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der vier Handlungsbereiche der schriftlichen Prüfung und Bewertung mit Punkten und Note, 2. Benennung des Fachgesprächs und Bewertung mit Punkten und Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Zahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 5, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." Artikel 22 Änderung der IT-Fortbildungsverordnung Die IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 6 Bewertung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung § 20 § 21 § 22 § 23 Bewerten der Prüfungsleistungen Bestehen der Prüfung, Gesamtnote Zeugnisse Ausbildereignung". ,,Teil 3 Vorschriften für die Prüfung der Strategischen Professionals Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Prüfung der Strategischen Professionals § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 Zulassungsvoraussetzungen (Strategische Professionals) Gliederung der Prüfung (Strategische Professionals) Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil ,,Strategische Prozesse" Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil ,,Projekt- und Geschäftsbeziehungen" Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil ,,Strategisches Personalmanagement" Abschnitt 2 Geprüfter Informatiker/Geprüfte Informatikerin (Certified IT Technical Engineer) § 29 § 30 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Strategische Prozesse" (Informatiker) b) Die Angabe zu den Teilen 3 und 4 wird wie folgt gefasst: 2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Abschnitt 3 Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer) § 31 § 32 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Strategische Prozesse" (Wirtschaftsinformatiker) Abschnitt 4 Bewertung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung § 33 § 34 § 35 Bewerten der Prüfungsleistungen Bestehen der Prüfung, Gesamtnote Zeugnisse Teil 4 Gemeinsame Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften § 36 § 37 § 38 § 39 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wiederholung der Prüfung Übergangsvorschrift Inkrafttreten, Außerkrafttreten Bewertungsmaßstab und -schlüssel Anlage 1 (zu den §§ 20, 21, 33 und 34) Anlage 2 (zu den §§ 22 und 35) Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Zeugnisinhalte Spezialistenprofile in der IT-Fortbildung". 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt und wird die Angabe ,,ihm/" gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Angabe ,,er/" und die Angabe ,,seine/" gestrichen. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,ihm/" gestrichen. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,ihm/" gestrichen. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2235 bb) In der Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. cc) In der Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. dd) In der Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. cc) In Nummer 3 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. dd) In Nummer 4 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. 6. In § 8 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. 8. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. b) In der Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. c) In der Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. 9. In § 11 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. 11. § 13 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. b) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. c) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. 12. In § 14 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 13. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. 14. § 16 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. b) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. 2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 c) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. d) In Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. 15. In § 17 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 16. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. 17. § 19 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. b) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. c) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. 18. § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Der Prüfungsteil ,,Betriebliche IT-Prozesse", die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil ,,Profilspezifische IT-Fachaufgaben" sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind einzeln zu bewerten. (3) In den Prüfungsteilen ,,Profilspezifische IT-Fachaufgaben" sowie ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden." 19. Nach § 20 werden die folgenden §§ 21 und 22 eingefügt: ,,§ 21 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 20 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile ,,Profilspezifische IT-Fachaufgaben" und ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen der drei Prüfungsteile zu berechnen. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten: 1. der Prüfungsteil ,,Betriebliche IT-Prozesse" mit 50 Prozent, 2. die Prüfungsteile ,,Profilspezifische IT-Fachaufgaben" und ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" mit jeweils 25 Prozent. (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. § 22 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 21 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 36 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2237 (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 20. Der bisherige § 21 wird § 23 und in dessen Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Zeugnis" die Wörter ,,nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung" eingefügt. 21. Der bisherige § 22 wird § 24 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: ,,Die antragstellende Person muss belegen, dass sie". b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,er/sie" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 22. Der bisherige § 23 wird § 25. 23. Der bisherige § 24 wird § 26 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,zu prüfende Person" und die Wörter ,,des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt und wird die Angabe ,,seines/" gestrichen. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 24. Der bisherige § 25 wird § 27 und dessen Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. c) In Satz 3 wird jeweils die Angabe ,,er/" gestrichen. d) In Satz 4 werden die Wörter ,,Dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Der zu prüfenden Person" ersetzt und wird die Angabe ,,seinem/" gestrichen. 25. Der bisherige § 26 wird § 28 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. bb) In der Satz 3 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. bb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. cc) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. 26. Der bisherige § 27 wird § 29 und in dessen Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 27. Der bisherige § 28 wird § 30 und in dessen einleitendem Satzteil werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. 28. Der bisherige § 29 wird § 31 und in dessen Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 29. Der bisherige § 30 wird § 32 und in dessen einleitendem Satzteil werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. 30. Der bisherige § 31 wird § 33 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 33 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsteile ,,Strategische Prozesse", ,,Projekt- und Geschäftsbeziehungen" und ,,Strategisches Personalmanagement" sind einzeln zu bewerten." 31. Nach § 33 werden die folgenden §§ 34 und 35 eingefügt: ,,§ 34 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsteilen nach § 33 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen der drei Prüfungsteile zu berechnen. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten: 1. der Prüfungsteil ,,Strategische Prozesse" mit 50 Prozent, 2. die Prüfungsteile ,,Projekt- und Geschäftsbeziehungen" und ,,Strategisches Personalmanagement" mit jeweils 25 Prozent. (3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. § 35 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 34 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 36 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 32. Der bisherige § 32 wird § 36 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 36 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 20, 21, 33 und 34 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 3 Satz 2 oder § 34 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen." 33. Der bisherige § 33 wird § 37 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe ,,er/" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 34. Die bisherigen §§ 34 und 35 werden die §§ 38 und 39. 35. Die bisherigen Anlagen 1 bis 4 werden durch die Anlagen 1 und 2 ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2239 ,,Anlage 1 (zu den §§ 20, 21, 33 und 34) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 gut 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 befriedigend 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 ausreichend 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 2 (zu den §§ 22 und 35) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und 5, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Betriebliche IT-Prozesse" die Benennung, die Themenstellung, die Bewertung und die Note, 2. zum Prüfungsteil ,,Profilspezifische IT-Fachaufgaben" a) Benennung, Themenstellungen und Bewertungen für die drei Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils sowie b) das nach § 20 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils, 3. zum Prüfungsteil ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" a) Benennung, Themenstellungen und Bewertungen für die zwei Situationsaufgaben, b) Benennung, den für die praktische Demonstration gewählten Anwendungsfall und dessen Bewertung sowie c) das nach § 20 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Vorliegen des Nachweises nach § 24, 8. Befreiungen nach § 36." 36. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2241 Artikel 23 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit vom 26. März 2003 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter ,,jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,jede zu prüfende Person" ersetzt. 2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 und 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6. Aus den beiden Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen." 3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils ,,Grundlegende Qualifikationen", 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) in jeder der beiden Situationsaufgaben und b) im Fachgespräch. (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" und 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen". (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" und der Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. 2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden die §§ 10 bis 13. 5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 gut 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 befriedigend 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2243 Punkte Definition 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note, 2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 b) Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen Schutz- und Sicherheitstechnik, Organisation, Führung und Personal und Bewertung mit Punkten sowie c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Handlungsbereich und Bewertung mit Punkten, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." Artikel 24 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1560), die zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst: ,,§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 10 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §9 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsschwerpunkt und für das situationsbezogene gastorientierte Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (4) Im Prüfungsteil ,,Praktische Prüfung" ist als Prüfungsleistung die Situationsaufgabe zu bewerten. Dabei müssen die Qualifikationsinhalte nach § 6 Absatz 3 Nummer 4, 6 und 7 sowie die Qualifikationsinhalte nach § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 jeweils gemeinschaftlich bewertet und wie folgt gewichtet werden: 1. die Qualifikationsinhalte nach § 6 Absatz 3 Nummer 4, 6 und 7 mit zwei Dritteln 2. die Qualifikationsinhalte nach § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit einem Drittel. Bei der Bewertung der einzelnen Menübestandteile ist die Schwierigkeit der Herstellung und Präsentation zu berücksichtigen." 2. Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt: ,,§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", 2. in jedem Qualifikationsschwerpunkt und im situationsbezogenen gastorientierten Fachgespräch des Prüfungsteils ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" und 3. in der integrativen Situationsaufgabe des Prüfungsteils ,,Praktische Prüfung". (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen der Prüfungsteile ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" und ,,Praktische Prüfung" jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" und ,,Praktische Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2245 (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen der Prüfungsteile gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. § 11 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 3. Der bisherige § 10 wird § 12 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." 4. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14. 5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 ausreichend 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 mangelhaft 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 ungenügend 5,8 5,9 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note, b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2247 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note, b) Benennung und Bewertung der fünf Qualifikationsschwerpunkte und des situationsbezogenen gastorientierten Fachgesprächs dieses Prüfungsteils mit Punkten, 3. zum Prüfungsteil ,,Praktische Prüfung" die Benennung dieses Prüfungsteils mit Note, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 8, 8. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 4." Artikel 25 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1568), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 2 Satz 10 werden die Wörter ,,Dem Prüfungsteilnehmer und der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Der zu prüfenden Person" ersetzt. 2. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst: ,,§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 10 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §9 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsschwerpunkt und für das situationsbezogene gastorientierte Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (4) Im Prüfungsteil ,,Praktische Prüfung" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die erste Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2. die zweite Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 5. Aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils ,,Praktische Prüfung" das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet: 1. die Bewertung der ersten Situationsaufgabe mit 75 Prozent und 2. die Bewertung der zweiten Situationsaufgabe mit 25 Prozent." 3. Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt: ,,§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", 2. in jedem Qualifikationsschwerpunkt und im situationsbezogenen gastorientierten Fachgespräch des Prüfungsteils Handlungsspezifische Qualifikationen" und 3. in jeder der beiden Situationsaufgaben des Prüfungsteils ,,Praktische Prüfung". 2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen", 3. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil ,,Praktische Prüfung". (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" und ,,Praktische Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 50 Prozent, 3. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil ,,Praktische Prüfung" mit 25 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. § 11 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 10 wird § 12 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." 5. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14. 6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2249 Punkte Definition 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note, b) Benennung und Bewertung der fünf Qualifikationsschwerpunkte dieses Prüfungsteils mit Punkten sowie c) Benennung des situationsbezogenen gastorientierten Fachgesprächs mit Punkten, 3. zum Prüfungsteil ,,Praktische Prüfung" a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note sowie b) Benennung und Bewertung der ersten Situationsaufgabe (schriftlich, praktisch, und mündlich) und der zweiten Situationsaufgabe (situationsbezogenes Fachgespräch) dieses Prüfungsteils mit Punkten, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 8, 8. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 4." Artikel 26 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1576), die zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst: ,,§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 10 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §9 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsschwerpunkt und für das situationsbezogene gastorientierte Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2251 (4) Im Prüfungsteil ,,Praktische Prüfung" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die erste Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 2. die zweite Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 5. Aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils ,,Praktische Prüfung" das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet: 1. die Bewertung der ersten Situationsaufgabe mit 75 Prozent und 2. die Bewertung der zweiten Situationsaufgabe mit 25 Prozent." 2. Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt: ,,§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", 2. in jedem Qualifikationsschwerpunkt und im situationsbezogenen gastorientierten Fachgespräch des Prüfungsteils ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" und 3. in jeder der beiden Situationsaufgaben des Prüfungsteils ,,Praktische Prüfung". (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsteile ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" und ,,Praktische Prüfung" jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" und ,,Praktische Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen der Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. § 11 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 3. Der bisherige § 10 wird § 12 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." 4. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14. 5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2253 Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note, b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note, b) Benennung und Bewertung der fünf Qualifikationsschwerpunkte und des situationsbezogenen gastorientierten Fachgesprächs dieses Prüfungsteils mit Punkten, 3. zum Prüfungsteil ,,Praktische Prüfung" a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note, b) Benennung und Bewertung der ersten Situationsaufgabe (schriftlich und praktisch) und der zweiten Situationsaufgabe (praktisch und mündlich) dieses Prüfungsteils mit Punkten, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 8, 8. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 4." Artikel 27 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2907), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Die Prüfungsteilnehmer sollen" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person soll" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden in die Wörter ,,sollen die Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,soll die zu prüfende Person" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,müssen" durch das Wort ,,muss" ersetzt. 2. § 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 6 werden die Wörter ,,jeden Prüfungsteilnehmer/jede Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,jede zu prüfende Person" ersetzt. b) In Satz 7 wird das Wort ,,Ihnen" durch das Wort ,,Ihr" ersetzt. 2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 3. In § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,und/oder" durch das Wort ,,oder" und die Wörter ,,des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 4. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: ,,§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch nach § 5 Absatz 6, von der Projektarbeit sowie dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch nach § 6 Absatz 3 ist nicht zulässig. §8 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich nach § 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im Prüfungsteil ,,Management und Führung" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4 und 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (4) Im Prüfungsteil ,,Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die schriftliche Projektarbeit nach § 6 Absatz 2 und 2. das Fachgespräch mit Präsentation nach § 6 Absatz 3. Aus den beiden Bewertungen der Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet: 1. die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit zwei Dritteln und 2. die Bewertung des Fachgesprächs mit Präsentation mit einem Drittel." 5. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt: ,,§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess", 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Management und Führung" sowie 3. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil". (3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" mit 30 Prozent, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Management und Führung" mit 30 Prozent, 3. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" mit 40 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2255 § 10 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 6. Der bisherige § 9 wird § 11 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil, kann zweimal wiederholt werden." 7. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13. 8. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 gut 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 befriedigend 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Anlage 2 (zu § 10) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung aller Prüfungsteile, der Prüfungs- und Handlungsbereiche sowie des situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 und 6, 2. Bewertung mit Note für den Prüfungsteil ,,Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess", den Prüfungsteil ,,Management und Führung" und den Prüfungsteil ,,Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil", Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2257 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 7." Artikel 28 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Chemie Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Chemie vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2337), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für diese Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, Absatz 5 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. nach Maßgabe des Absatzes 4 die Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6, 2. nach Maßgabe des Absatzes 5 die Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und 3. die schriftliche Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für diesen Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet: 1. die Bewertung der Situationsaufgabe I mit 45 Prozent, 2. die Bewertung der Situationsaufgabe II nach Maßgabe des Absatzes 5 mit 45 Prozent und 3. die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung mit 10 Prozent. (4) Für die Bewertung der Situationsaufgabe I ist die Gewichtung nach § 5 Absatz 6 zugrunde zu legen. (5) In der Situationsaufgabe II sind unter Berücksichtigung der Gewichtung nach § 5 Absatz 7 als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten: 1. die schriftliche Aufgabenstellung und 2. das Fachgespräch. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet." 3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsbestandteilen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) in der Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6, b) in der Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und c) in der schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8. 2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sowie 3. die zusammengefasste Bewertung für die Situationsaufgabe II im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen". (3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden die §§ 10 bis 13. 5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2259 Punkte Definition 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der vier Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note, b) Benennung der Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6 und Bewertung mit Punkten, c) Benennung der Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und Bewertung mit Punkten sowie d) Benennung der schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8 und Bewertung mit Punkten, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." Artikel 29 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Elektrotechnik Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Elektrotechnik vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3133), die zuletzt durch Artikel 26 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter ,,Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,zu prüfender Person" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter ,,Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,zu prüfender Person" ersetzt. 3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Bestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch nach § 5 Absatz 6 ist nicht zulässig. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3, 2. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und 3. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2261 Bei der Bewertung der Leistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und in der Situationsaufgabe in Form eines Fachgesprächs sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen." 4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3, b) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und c) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5. (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen", 3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde. (3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und den Bewertungen für die drei Situationsaufgaben ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12. 6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2263 Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten und mit Note, b) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note, c) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note sowie d) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." Artikel 30 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 339), die zuletzt durch Artikel 43 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter ,,je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. 2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 2 und 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6. Aus den beiden Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen." 3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils ,,Grundlegende Qualifikationen", 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) in jeder der beiden Situationsaufgaben und b) im Fachgespräch. (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen", 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" und 3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde. (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" und den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2265 5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 gut 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 befriedigend 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 ausreichend 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 mangelhaft 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 ungenügend 5,8 5,9 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils, b) Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen Technik, Organisation, Führung und Personal und Bewertung mit Noten sowie c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Handlungsbereich und Bewertung mit Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2267 Artikel 31 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349), die zuletzt durch Artikel 52 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter ,,je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 2 und 2. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 6. Aus den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen." 3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils ,,Grundlegende Qualifikationen", 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und b) im Fachgespräch. (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen", 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen", 3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde. (3) Den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen", für die beiden Situationsaufgaben und für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" mit 25 Prozent, 2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12. 5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2269 Punkte Definition 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 ausreichend 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 mangelhaft 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 ungenügend 5,8 5,9 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils, b) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich ,,Technik" und Bewertung mit Note, c) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich ,,Organisation" und Bewertung mit Note, d) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich ,,Führung und Personal" und Bewertung mit Note sowie e) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs und des Handlungsbereichs und Bewertung mit Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." Artikel 32 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 359), die zuletzt durch Artikel 42 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter ,,je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 2 und 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6. Aus den beiden Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen." 3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils ,,Grundlegende Qualifikationen", 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) in jeder der beiden Situationsaufgaben und b) im Fachgespräch. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2271 (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" und 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen", 3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde. (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen", den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12. 5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 gut 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2273 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils, b) Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen Technik, Organisation, Führung und Personal und Bewertung mit Noten sowie c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Handlungsbereich und Bewertung mit Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." Artikel 33 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter ,,je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 2. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 6. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen." 3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils ,,Grundlegende Qualifikationen", 2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" in den beiden schriftlich zu lösenden Situationsaufgaben sowie im Fachgespräch. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen", 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen", 3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde. (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" und den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12. 5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2275 Punkte Definition 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils, b) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note, c) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note, d) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note sowie e) Benennung des Fachgesprächs mit Angabe des Handlungsbereichs und Bewertung mit Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." Artikel 34 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer vom 14. November 1978 (BGBl. I S. 1795) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) In Absatz 8 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,je zu prüfender Person" ersetzt. 4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2277 (2) Im fachtheoretischen Teil sind als Prüfungsleistungen die vier schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsfach nach § 4 Absatz 1 zu bewerten. Ist in einem Prüfungsfach auch eine mündliche Prüfung nach § 4 Absatz 7 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsfachs das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung berechnet. (3) Im fachpraktischen Teil sind die Prüfungsleistungen in den beiden Prüfungsfächern nach § 5 Absatz 1 zu bewerten." 5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in mindestens drei Prüfungsfächern des fachtheoretischen Teils und 2. in beiden Prüfungsfächern des fachpraktischen Teils. (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsfächer des fachtheoretischen Teils, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Teil und für die beiden Prüfungsleistungen im fachpraktischen Teil ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Teil und den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im fachpraktischen Teil zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 6. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person", das Wort ,,seine" durch das Wort ,,ihre" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 7. Der bisherige § 9 wird aufgehoben. 8. Der bisherige § 10 wird § 11. 9. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2279 Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zur Fachtheoretischen Prüfung a) Benennung dieser Teilprüfung sowie b) Benennung und Bewertung der vier Prüfungsfächer dieser Teilprüfung mit Note, 2. zur Fachpraktischen Prüfung a) Benennung dieser Teilprüfung sowie b) Benennung der beiden Prüfungsfächer und Bewertung mit Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6." Artikel 35 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1579), die durch Artikel 63 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von den Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 4 bis 7 ist nicht zulässig. §6 Bewerten von Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Die Projektarbeit und die mündliche Prüfung in Form einer Präsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 Satz 1 sind einzeln zu bewerten." 2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt: ,,§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in den vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2, 2. in der Projektarbeit nach § 3 Absatz 4 Satz 1, 3. in der mündlichen Prüfung in Form einer Präsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4. (2) Ist die Prüfung bestanden, wird das arithmetische Mittel der Bewertung für die vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) Den Bewertungen für die vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, der Projektarbeit und der mündlichen Prüfung in Form einer Präsentation und Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. das arithmetische Mittel der Bewertungen für die vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 mit 25 Prozent, 2. die Bewertung der Projektarbeit mit 45 Prozent, 3. die Bewertung für die mündliche Prüfung mit 30 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §8 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 5. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11. 6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2281 Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung und Bewertung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 mit Punkten und Note, 2. Benennung der Projektarbeit mit Punkten und Note, 3. Benennung des Themas der Projektarbeit, 4. Benennung von Präsentation und Fachgespräch mit Punkten und Note, 5. die errechnete Gesamtpunktzahl, 6. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 7. die Gesamtnote in Worten, 8. Befreiungen nach § 5." Artikel 36 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager ­ Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin ­ Mikrotechnologie (Certified Process Manager ­ Microtechnology) Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager ­ Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin ­ Mikrotechnologie (Certified Process Manager ­ Microtechnology) vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1418), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 2. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen." 4. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Bewerten von Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2283 (2) Der Prüfungsteil ,,Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse", die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil ,,Mikrotechnologie-Fachaufgaben" sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind einzeln zu bewerten. (3) Im Prüfungsteil ,,Mikrotechnologie-Fachaufgaben" ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der drei Situationsaufgaben zu bilden. Im Prüfungsteil ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben zu bilden." 5. Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt: ,,§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile ,,Mikrotechnologie-Fachaufgaben" und ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel wie folgt zu berechnen: 1. aus der Bewertung des Prüfungsteils ,,Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse", 2. dem nach § 9 Absatz 3 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil ,,Mikrotechnologie-Fachaufgaben", 3. dem nach § 9 Absatz 3 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" und 4. der Bewertung der praktischen Demonstration im Prüfungsteil ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement". (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. § 11 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 6. Der bisherige § 10 wird § 12 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 7. Der bisherige § 11 wird § 13. 8. Die bisherige Anlage wird Anlage 1. 9. Folgende Anlagen 2 und 3 werden angefügt: ,,Anlage 2 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2285 Anlage 3 (zu § 11) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse" a) Benennung, die Bewertung und die Note des Prüfungsteils ,,Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse" sowie b) die Themenstellung nach § 4 Absatz 2, 2. zum Prüfungsteil ,,Mikrotechnologie-Fachaufgaben" a) Benennung, das nach § 9 Absatz 3 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils ,,Mikrotechnologie-Fachaufgaben" sowie b) Benennung und die jeweilige Bewertung für die drei Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils, 3. zum Prüfungsteil ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" a) Benennung des Prüfungsteils ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement", b) Benennung, das nach § 9 Absatz 3 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note der beiden Situationsaufgaben, c) Benennung und die jeweilige Bewertung für die beiden Situationsaufgaben sowie d) Benennung, die Bewertung und die Note der praktischen Demonstration dieses Prüfungsteils und der für die praktische Demonstration gewählte Anwendungsfall nach § 6 Absatz 4 Satz 1, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 7." Artikel 37 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1192), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Vom Fachgespräch nach § 4 Absatz 4 kann nicht befreit werden. 2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 §6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den drei Qualifikationsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind einzeln zu bewerten. (3) Die Prüfungsleistung im Fachgespräch nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 4 ist zu bewerten." 2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt: ,,§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und 2. im Fachgespräch. (2) Den Bewertungen für die schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung für das Fachgespräch zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §8 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 3. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 4. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11. 5. Der Anlage werden die folgenden Anlagen 1 und 2 vorangestellt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2287 Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der schriftlichen Prüfungsleistungen als Überschrift, 2. Benennung der drei Qualifikationsbereiche und Bewertung mit Punkten und Note, 3. Benennung des Fachgesprächs einschließlich des Qualifikationsbereichs ,,Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing" und Bewertung mit Punkten und Note, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Zahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 5." 6. Die bisherige Anlage wird Anlage 3. Artikel 38 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2476), die zuletzt durch Artikel 51 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 8 Satz 5 werden die Wörter ,,je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2289 1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 5 und 2. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 8. Aus den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen." 3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils ,,Grundlegende Qualifikationen", 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und b) im Fachgespräch. (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen", 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen", 3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde. (3) Den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen", für die beiden Situationsaufgaben und für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12. 5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2291 Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils, b) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich ,,Planung und Bau" und Bewertung mit Punkten und Note, c) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich ,,Betrieb und Unterhaltung" und Bewertung mit Punkten und Note sowie d) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs und Bewertung mit Punkten und Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." Artikel 39 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99, 254), die zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter ,,je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,für jeden Prüfungsbereich und für die zu prüfende Person" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 12 Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Absatz 14 Satz 6 und 8 werden jeweils die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. 2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13, 2. im Handlungsbereich ,,Spezialisierungsgebiete" nach § 5 Absatz 14 a) die schriftlichen Präsentationsunterlagen, b) die mündliche Präsentation und c) das Fachgespräch. Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Präsentationsunterlagen, der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs ist als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung der schriftlichen Präsentationsunterlagen mit 20 Prozent, 2. die Bewertung der mündlichen Präsentation mit 30 Prozent und 3. die Bewertung des Fachgesprächs mit 50 Prozent. Aus den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und der zusammengefassten Bewertung ist als Bewertung des Prüfungsteils ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen." 4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) in jeder der beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und b) in der zusammengefassten Bewertung nach § 5 Absatz 14. (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen", 3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde. (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der zusammengefassten Bewertung für den Handlungsbereich ,,Spezialisierungsgebiete" im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2293 (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 5. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12. 7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 mangelhaft 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 ungenügend 5,8 5,9 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten und Note sowie b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten und Note, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils, b) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich ,,Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung" und Bewertung mit Punkten und Note, c) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich ,,Führung und Organisation" und Bewertung mit Punkten und Note, d) Benennung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich ,,Spezialisierungsgebiete" und Bewertung mit Punkten und Note sowie e) Benennung des Wahlqualifikationsschwerpunkts, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2295 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." Artikel 40 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 109), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter ,,vom Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,von der zu prüfenden Person" ersetzt. 2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen. (4) Im Prüfungsteil ,,Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 8 sowie 2. die Präsentation nach § 3 Absatz 6. Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel." 3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", 2. in jedem Handlungsbereich der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil ,,Handlungsfeldspezifische Qualifikationen", 3. in der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung im Prüfungsteil ,,Handlungsfeldspezifische Qualifikationen". (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", 2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" a) die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie b) die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung. (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", der Bewertung für die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil ,,Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" sowie der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung im Prüfungsteil ,,Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" mit 25 Prozent, 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" a) die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und b) die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung mit 25 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 5. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wer den Handlungsbereich ,,Führung und Zusammenarbeit" bestanden hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen." b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen." 6. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13. 7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2297 Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils als Note sowie b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils, b) Benennung und Bewertung der fünf Handlungsbereiche mit Punkten und als Note, c) Benennung und Bewertung der mündlichen Prüfung mit Note sowie d) Benennung der Präsentation und des Fachgesprächs jeweils mit Punkten, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1." Artikel 41 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 117), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 8 werden die Wörter ,,vom Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,von der zu prüfenden Person" ersetzt. 2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 7 bis 11 ist nicht zulässig. §6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2299 (2) In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die schriftlichen Prüfungen nach § 3 Absatz 3, 2. die mündliche Prüfung in Form eines a) Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 sowie b) einer Präsentation nach § 3 Absatz 6. Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel." 3. Nach § 6 werden folgende §§ 7 und 8 eingefügt: ,,§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in allen schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3, 2. in der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung. (2) Ist die Prüfung bestanden, wird die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Teilprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen Teilprüfungen und der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §8 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wie folgt gefasst: ,,(1) Ist eine Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." 5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12. 6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2301 Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zur Prüfung a) Benennung und Bewertung der schriftlichen Teilprüfungen, b) Benennung und Bewertung und Note der schriftlichen Prüfung, c) Benennung, zusammengefasste Bewertung und Note des Fachgesprächs mit Präsentation, 2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 3. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 4. die Gesamtnote in Worten, 5. Befreiungen nach § 5, 6. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10." Artikel 42 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager ­ Produktionstechnologie/ Geprüfte Prozessmanagerin ­ Produktionstechnologie Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager ­ Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin ­ Produktionstechnologie vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1052), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 3. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: ,,§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine vollständige Befreiung ist nicht zulässig. 2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 §8 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten. (2) Der Prüfungsteil ,,Produktionsprozesse", die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil ,,Prozessmanagement" sowie die Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch im Prüfungsteil ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind einzeln zu bewerten. (3) Im Prüfungsteil ,,Prozessmanagement" ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Situationsaufgaben zu bilden. Im Prüfungsteil ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Situationsaufgabe und des situativen Fachgesprächs zu bilden." 4. Nach § 8 werden folgende §§ 9 und 10 eingefügt: ,,§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 8 Absatz 3 jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus folgenden Bewertungen zu berechnen: 1. der Bewertung des Prüfungsteils ,,Produktionsprozesse", 2. dem nach § 8 Absatz 3 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil ,,Prozessmanagement" und 3. dem nach § 8 Absatz 3 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement". (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. § 10 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 5. Der bisherige § 9 wird § 11 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 6. Der bisherige § 10 wird § 12. 7. Die bisherige Anlage wird Anlage 1. 8. Folgende Anlagen 2 und 3 werden angefügt: ,,Anlage 2 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2303 Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Produktionsprozesse" die Benennung, die Bewertung und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch beinhaltet, 2. zum Prüfungsteil ,,Prozessmanagement" die Benennung, das nach § 8 Absatz 3 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung der beiden Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils in Punkten, 3. zum Prüfungsteil ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" die Benennung, das nach § 8 Absatz 3 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung der Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs in Punkten, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 7." Artikel 43 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der Teilprüfung ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (3) In der Teilprüfung ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die schriftliche betriebliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1, 2. nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 a) das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und b) die Präsentation nach § 3 Absatz 6. Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2305 1. die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel." 2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Qualifikationsbereich der Teilprüfung ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", 2. in der Teilprüfung ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) in der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe und b) in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation. (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für die Teilprüfung ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sowie 2. die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation. (3) Den Bewertungen für die Teilprüfung ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", der Bewertung der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für die Teilprüfung ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" mit 25 Prozent, 2. in der Teilprüfung ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) die Bewertung der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe mit 50 Prozent und b) die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit 25 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 3. Der bisherige § 8 wird § 10 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Jede Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 4. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wer die Teilprüfung ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" erfolgreich abgeschlossen hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen." 2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen." 5. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13. 6. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2307 Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 mangelhaft 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 ungenügend 5,8 5,9 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zur Teilprüfung ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" a) Benennung und Bewertung dieser Teilprüfung mit Note sowie b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten, 2. zur Teilprüfung ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung des Prüfungsteils mit Note, b) Benennung der betrieblichen Situationsaufgabe mit Punkten und Note sowie c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Punkten und Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1." 2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Artikel 44 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Papiererzeugung Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Papiererzeugung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2501), die zuletzt durch Artikel 33 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter ,,Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 12 Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. b) Absatz 14 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 6 werden die Wörter ,,stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,steht der zu prüfenden Person" ersetzt. bb) In Satz 8 werden die Wörter ,,stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,steht der zu prüfenden Person" ersetzt. 3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13, 2. in der Aufgabenstellung im Handlungsbereich ,,Spezialisierungsgebiete" nach § 5 Absatz 14 a) die schriftlichen Präsentationsunterlagen, b) die mündliche Präsentation und c) das Fachgespräch. Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Präsentationsunterlagen, der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs ist als zusammengefasste Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich ,,Spezialisierungsgebiete" das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die schriftlichen Präsentationsunterlagen mit 30 Prozent, 2. die mündliche Präsentation mit 20 Prozent und 3. das Fachgespräch mit 50 Prozent. Aus den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der zusammengefassten Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich ,,Spezialisierungsgebiete" ist als Bewertung des Prüfungsteils ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen." 4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) in jeder der beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2309 b) in der zusammengefassten Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich ,,Spezialisierungsgebiete" nach § 5 Absatz 14. (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen", 3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde. (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der zusammengefassten Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich ,,Spezialisierungsgebiete" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12. 6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2311 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note, b) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich ,,Papiertechnologie" und Bewertung mit Punkten, c) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich ,,Führung und Organisation" und Bewertung mit Punkten, d) Benennung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich ,,Spezialisierungsgebiete" und Bewertung mit Punkten sowie e) Benennung des Wahlqualifikationsschwerpunkts, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." Artikel 45 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. c) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. bb) In Satz 6 werden die Wörter ,,Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Der zu prüfenden Person" ersetzt. cc) In Satz 7 werden die Wörter ,,vom Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,von der zu prüfenden Person" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 3. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: ,,§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 oder § 8 Absatz 4 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. 2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 §8 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten. (2) Folgende Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten: 1. die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 6, 2. die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 und 11. (3) Aus den einzelnen Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung der Gesprächssimulation mit 40 Prozent, 2. die Bewertung des Fachgesprächs mit 20 Prozent, 3. die Bewertung der Präsentation mit 40 Prozent. (4) Aus der schriftlichen Prüfung der nach § 3 Absatz 5 gewählten Handlungsbereiche und der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 11 wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet." 4. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt: ,,§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 6 und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 10 und 11 mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. das gewichtete arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 3, 2. das arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 4 sowie 3. die übrigen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 9 Absatz 2 ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. § 10 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 5. Der bisherige § 9 wird § 11 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." 6. Der bisherige § 10 wird § 12 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2313 b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Im Falle des Satzes 1 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen." 7. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14. 8. Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden durch die folgenden Anlagen 2 und 3 ersetzt: ,,Anlage 2 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Bewertung und Note der Prüfungsleistungen in den folgenden Handlungsbereichen: a) Steuerung und Führung im Unternehmen, b) Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden, c) Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation aa) mündlich: Gesprächssimulation, Fachgespräch und Präsentation, bb) schriftlich, d) Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte (gewählter Qualifikationsschwerpunkt nach § 3 Absatz 4), e) gewählter Handlungsbereich, sowohl schriftlich als auch mündlich (gewählter Handlungsbereich nach § 3 Absatz 5), 2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 3. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 4. die Gesamtnote in Worten, 5. Befreiungen nach § 7, 6. Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 12 Absatz 1." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2315 Artikel 46 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 16. März 2009 (BGBl. I S. 513), die durch Artikel 50 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Absatz 8 Satz 6 und 10 werden jeweils die Wörter ,,den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche des Prüfungsteils ,,Grundlegende Qualifikationen" und in einzelnen Handlungsbereichen der Handlungsfelder des Prüfungsteils ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewerten von Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1, 2. die praktische Aufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 5, 3. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 8 und 4. die Gesprächssimulation nach § 5 Absatz 8. Aus den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben, der Bewertung für die praktische Aufgabe, der Bewertung für das Fachgespräch und der Bewertung für die Gesprächssimulation ist als Bewertung des Prüfungsteils ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen." 3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils ,,Grundlegende Qualifikationen", 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben, b) in der praktischen Aufgabe, c) im Fachgespräch und d) in der Gesprächssimulation. (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen", 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen". 2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 (3) Den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen", für alle Prüfungsbereiche des Prüfungsteils ,,Grundlegende Qualifikationen", für die beiden Situationsaufgaben, für die praktische Aufgabe, für das Fachgespräch und für die Gesprächssimulation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 5. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12. 6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2317 Punkte Definition 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten und Note sowie b) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten und Note, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils, b) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsfeld ,,Betriebstechnik" und Bewertung mit Punkten und Note, c) Benennung der praktischen Aufgabe im Handlungsfeld ,,Betriebstechnik" und Bewertung mit Punkten und Note, d) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsfeld ,,Betriebsorganisation" und Bewertung mit Punkten und Note, e) Benennung des Fachgesprächs im Handlungsfeld ,,Führung und Personal" und Bewertung mit Punkten und Note sowie f) Benennung der Gesprächssimulation im Handlungsfeld ,,Führung und Personal" und Bewertung mit Punkten und Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 5." Artikel 47 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager ­ Electric/Electronics) Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager ­ Electric/Electronics) vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2841), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 2. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: ,,§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2319 §8 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten. (2) Der Prüfungsteil ,,Prozess- und Projektmanagement", die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil ,,Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" sowie die Situationsaufgaben im Prüfungsteil ,,Personalmanagement" sind einzeln zu bewerten. (3) Aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben im Prüfungsteil ,,Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" ist das arithmetische Mittel zu bilden." 3. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt: ,,§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus: 1. der Bewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil ,,Prozess- und Projektmanagement", 2. dem nach § 8 Absatz 3 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil ,,Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" und 3. der Bewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil ,,Personalmanagement". Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. § 10 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 9 wird § 11 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 5. Der bisherige § 10 wird § 12. 6. Die bisherige Anlage wird Anlage 1. 7. Folgende Anlagen 2 und 3 werden angefügt: ,,Anlage 2 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2321 Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Prozess- und Projektmanagement" die Benennung, die Bewertung und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch beinhaltet, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" die Benennung, das nach § 8 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung der beiden Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils, 3. zum Prüfungsteil ,,Personalmanagement" die Benennung, die Bewertung und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Angabe, dass die Prüfung eine Situationsaufgabe ist, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 7." Artikel 48 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2927), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 3. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst: ,,§ 10 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (1) Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. 2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 (2) Hat die zu prüfende Person erfolgreich die Abschlussprüfung der Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen oder zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin abgelegt, wird auf Antrag die Prüfung in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Nummer 1 erlassen. § 11 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Kernprozesse der beruflichen Bildung" sind die Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil ,,Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung" sind die Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten. Als Bewertung für den Prüfungsteil ist das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Situationsaufgaben und der Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs zu berechnen. (4) Im Prüfungsteil ,,Spezielle berufspädagogische Funktionen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Projektarbeit nach § 6 Absatz 1, 2. nach Maßgabe von Satz 2 a) die Präsentation nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und b) das Fachgespräch nach § 6 Absatz 2 Satz 2. Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet. Aus der Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 und der zusammengefassten Bewertung nach Satz 2 ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen." 4. Nach § 11 werden die folgenden §§ 12 und 13 eingefügt: ,,§ 12 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jeder Situationsaufgabe des Prüfungsteils ,,Kernprozesse der beruflichen Bildung", 2. im Prüfungsteil ,,Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung" a) in jeder Situationsaufgabe der schriftlichen Prüfung und b) in der mündlichen Prüfung, 3. im Prüfungsteil ,,Spezielle berufspädagogische Funktionen" a) in der Projektarbeit, b) in der Präsentation und c) im Fachgespräch. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für alle Prüfungsteile jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Kernprozesse der beruflichen Bildung" mit 30 Prozent, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung" mit 30 Prozent, 3. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Spezielle berufspädagogische Funktionen" mit 40 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. § 13 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 12 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2323 (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 10 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 5. Der bisherige § 12 wird § 14 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 6. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 15 und 16. 7. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 11 und 12) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 gut 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 befriedigend 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 ausreichend 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 mangelhaft 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 ungenügend 5,8 5,9 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Anlage 2 (zu § 13) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Kernprozesse der beruflichen Bildung" a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie b) Benennung und Bewertung jedes Handlungsbereichs mit Punkten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2325 2. zum Prüfungsteil ,,Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung" a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note, b) Benennung und Bewertung der Situationsaufgabe in jedem Handlungsbereich mit Punkten sowie c) Benennung und Bewertung der mündlichen Prüfung mit Punkten, 3. zum Prüfungsteil ,,Spezielle berufspädagogische Funktionen" a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note, b) Benennung und Bewertung der Projektarbeit mit Thema und Punkten, c) Benennung und Bewertung der Präsentation mit Punkten sowie d) Benennung und Bewertung des Fachgesprächs mit Punkten, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 10." Artikel 49 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2934), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827; 2018 I S. 131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 4 wird aufgehoben. 2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 3. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 4. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst: ,,§ 10 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 11 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil ,,Lernprozess und Lernbegleitung" sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 1 ist das arithmetische Mittel zu berechnen. Aus diesem und der Bewertung des Fachgesprächs nach § 4 Absatz 2 ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil ,,Planungsprozesse in der beruflichen Bildung" sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. 2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 (4) Im Prüfungsteil ,,Berufspädagogisches Handeln" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Projektarbeit, 2. nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 a) die Präsentation sowie b) das Fachgespräch. Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs ist das arithmetische Mittel zu berechnen. Aus diesem und der Bewertung der Projektarbeit ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen." 5. Nach § 11 werden die folgenden §§ 12 und 13 eingefügt: ,,§ 12 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für alle Prüfungsteile jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller Prüfungsteile zu berechnen. (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. § 13 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 12 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 10 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 6. Der bisherige § 12 wird § 14 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 7. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 15 und 16. 8. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 11 und 12) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2327 Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Anlage 2 (zu § 13) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Lernprozesse und Lernbegleitung" a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie b) Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen und des Fachgesprächs mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Planungsprozesse in der beruflichen Bildung" die Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten und Note, 3. zum Prüfungsteil ,,Berufspädagogisches Handeln" a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie b) Benennung und Bewertung der Projektarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs mit Punkten, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 10." Artikel 50 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin vom 25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26), die zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter ,,Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 2. § 5 Absatz 16 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter ,,Den Prüfungsteilnehmern oder Prüfungsteilnehmerinnen" durch die Wörter ,,Der zu prüfenden Personen" ersetzt. c) In Satz 5 werden die Wörter ,,jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2329 §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und 2. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 16. Aus den Bewertungen für jede der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen." 4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils ,,Grundlegende Qualifikationen", 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und b) im Fachgespräch. (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen", 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen", 3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde. (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen", den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der Bewertung des Fachgesprächs ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 5. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12. 7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: 2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 gut 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 befriedigend 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 ausreichend 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2331 Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 mangelhaft 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 ungenügend 5,8 5,9 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils, b) Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben in zwei der folgenden Handlungsbereiche Logistikprozesse, Betriebliche Organisation und Kostenwesen, Führung und Personal und jeweils Bewertung mit Punkten und Note sowie c) Benennung des Fachgesprächs unter Benennung des Handlungsbereichs und Bewertung mit Punkten und Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." Artikel 51 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 833), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 8 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der Teilprüfung ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung der Teilprüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) In der Teilprüfung ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die schriftliche Prüfung nach § 5 Absatz 6 Satz 1, 2. die mündliche Prüfung in Form eines a) situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 Satz 1 sowie b) einer Präsentation nach § 3 Absatz 6 Satz 1. Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel." 3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Qualifikationsbereich der Teilprüfung ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", 2. in der Teilprüfung ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) in der schriftlichen Prüfung, b) in der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung. (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für die Teilprüfung ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", 2. in der Teilprüfung ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie b) die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2333 (3) Der Bewertung für die Teilprüfung ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", der Bewertung für die schriftliche Prüfung der Teilprüfung ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sowie der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung in der Teilprüfung ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für die Teilprüfung ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" mit 25 Prozent, 2. in der Teilprüfung ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und b) die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung mit 25 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Jede nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 5. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wer die Teilprüfung ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" erfolgreich abgeschlossen hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen." bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen." 6. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13. 7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2335 Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zur Teilprüfung ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" a) Benennung und Bewertung dieser Teilprüfung in Punkten und als Note sowie b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieser Teilprüfung mit Punkten, 2. zur Teilprüfung ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieser Teilprüfung, b) Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfung dieser Teilprüfung als Note, c) Benennung der fünf Handlungsbereiche sowie d) Benennung und zusammengefasste Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation in Punkten und als Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1." Artikel 52 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Mechatronik Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Mechatronik vom 19. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3037), die zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter ,,je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,für jede zu prüfende Person" ersetzt. 2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. 2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für die Prüfungsbereiche einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und 2. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 6. Bei der Bewertung in den Situationsaufgaben sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen." 3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. In jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) in den beiden schriftlichen Situationsaufgaben und b) im Fachgespräch. (2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für die Prüfungsteile ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sowie die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent und 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 5. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2337 6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 gut 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 befriedigend 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 ausreichend 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 mangelhaft 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 ungenügend 5,8 5,9 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung als Note sowie b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils, b) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note, c) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note, d) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note sowie e) Benennung des Fachgesprächs und Handlungsbereichs und Bewertung mit Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2339 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." Artikel 53 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Personaldienstleistungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Personaldienstleistungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1035), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 oder § 6 Absatz 4 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In den Prüfungsteilen der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen für jede Teilprüfung einzeln zu bewerten. (3) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilprüfungen der betrieblichen Situationsbeschreibung nach § 3 Absatz 3 zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung das arithmetische Mittel berechnet. (4) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen eine Präsentation und ein Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung des mündlichen Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei geht die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel in die Berechnung mit ein." 3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt: ,,§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Teilprüfung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung, 2. die Bewertung für die mündliche Prüfung. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ,,schriftliche Prüfung" und ,,mündliche Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §8 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede 2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." 5. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen." 6. Der bisherige § 9 wird § 11. 7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2341 Punkte Definition 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung, 2. zum Prüfungsteil ,,schriftliche Prüfung" Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note, 3. zum Prüfungsteil ,,mündliche Prüfung" Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 7. Befreiungen nach § 5, 8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1." Artikel 54 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister ­ Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Pharmazie Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister ­ Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Pharmazie vom 26. August 2010 (BGBl. I S. 1249), die durch Artikel 34 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Situationsaufgabe I, 2. in der Situationsaufgabe II a) die schriftliche Aufgabenstellung nach § 5 Absatz 7, b) das Fachgespräch und 3. die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich ,,Spezialisierungsgebiete". Aus den Bewertungen für die schriftliche Aufgabenstellung und für das Fachgespräch ist als zusammengefasste Bewertung der Situationsaufgabe II das arithmetische Mittel zu berechnen. Aus der Bewertung der Situationsaufgabe I, der zusammengefassten Bewertung der Situationsaufgabe II und der Bewertung für die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich ,,Spezialisierungsgebiete" ist als Bewertung des Prüfungsteils ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Situationsaufgabe I mit 45 Prozent, 2. die zusammengefasste Bewertung der Situationsaufgabe II mit 45 Prozent und 3. die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich ,,Spezialisierungsgebiete" mit 10 Prozent." 3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) in der Situationsaufgabe I, b) in der zusammengefassten Bewertung der Situationsaufgabe II und c) in der schriftlichen Ausarbeitung im Handlungsbereich ,,Spezialisierungsgebiete". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2343 (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen", 3. die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6 oder der schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8, wenn eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde. (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", den Bewertungen für die Situationsaufgaben I und II und der Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung im Handlungsbereich ,,Spezialisierungsgebiete" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden die §§ 10 bis 13. 5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2345 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils, b) Benennung der Situationsaufgabe I im Handlungsbereich ,,Pharmazeutische Fertigung und Verpackung" und Bewertung mit Punkten und Note, c) Benennung der Situationsaufgabe II im Handlungsbereich ,,Organisation, Führung und Kommunikation" und Bewertung mit Punkten und Note sowie d) Benennung der schriftlichen Ausarbeitung im Handlungsbereich ,,Spezialisierungsgebiete" mit Benennung des Wahlqualifikationsschwerpunkts und Bewertung mit Punkten und Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." Artikel 55 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin vom 2. November 2010 (BGBl. I S. 1490), die durch Artikel 14 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter ,,vom Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,von der zu prüfenden Person" ersetzt. 2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ist die Prüfungsleistung für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1, 2. nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 a) das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 1 und b) die Präsentation nach § 3 Absatz 5 Satz 1. Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 1. die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel." 3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) in der schriftlichen Situationsaufgabe und b) in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die Bewertungen für den Prüfungsteil ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sowie 2. die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation. (3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", der Bewertung für die schriftliche Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" mit 25 Prozent, 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe mit 50 Prozent und b) die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit 25 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 8 wird § 10 und dessen Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." 5. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen." 6. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2347 7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 gut 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 befriedigend 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 ausreichend 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 mangelhaft 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 ungenügend 5,8 5,9 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten und Note sowie b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung des Prüfungsteils, b) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe mit Punkten und Note sowie c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Punkten und Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2349 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1." Artikel 56 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesundheitsund Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1679), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter ,,vom Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,von der zu prüfenden Person" ersetzt. 2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die beiden Aufgabenstellungen im schriftlichen Prüfungsteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das arithmetische Mittel als Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu berechnen. (3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Präsentation sowie 2. das Fachgespräch. Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln, 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel." 3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt: ,,§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. (3) Den Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfung ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller Prüfungsteile zu berechnen. (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §8 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede 2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung außerhalb der zusätzlichen Prüfung nach § 10 erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." 5. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. bb) In Satz 3 werden Wörter ,,Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen." 6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12. 7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2351 Punkte Definition 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung, 2. Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils mit Note, 3. Bewertung des mündlichen Prüfungsteils mit Note, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 5, 8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1." Artikel 57 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 268), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1459) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die beiden Aufgabenstellungen im schriftlichen Prüfungsteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das arithmetische Mittel als Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu berechnen. (3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Präsentation sowie 2. das Fachgespräch. Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln, 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel." 3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt: ,,§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Teilprüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ,,schriftliche Prüfung" und ,,mündliche Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2353 §8 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." 5. Der bisherige § 8 wird § 10 und folgender Satz wird angefügt: ,,Der zu prüfenden Person ist das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen." 6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12. 7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung, 2. Bewertung und Note der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2355 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 5." Artikel 58 Änderung der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft Die Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274, 510), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung und das fallbezogene Beratungsgespräch der mündlichen Prüfung sind einzeln zu bewerten. (3) Im schriftlichen Prüfungsteil wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel aus den Prüfungsleistungen nach Absatz 2 berechnet." 3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und in der mündlichen Teilprüfung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, ist die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung auf eine ganze Zahl zu runden. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ,,schriftliche Prüfung" und ,,mündliche Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der Summe aller schriftlichen Prüfungsleistungen und der mündlichen Teilprüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11. 2356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 5. Der bisherige § 10 wird § 12 und dessen Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Satz 12 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 6. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14. 7. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 15 und 16 und werden wie folgt gefasst: ,,§ 15 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 16 und 17 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 16 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 16 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Für den Prüfungsteil A sind die schriftlichen Teilprüfungen nach § 12 Absatz 5 sowie als mündliche Teilprüfung das fallbezogene Beratungsgespräch nach § 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten. Aus den mündlichen und schriftlichen Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils A das arithmetische Mittel berechnet. (3) Für den Prüfungsteil B sind die schriftlichen Teilprüfungen nach § 12 Absatz 5 sowie als mündliche Teilprüfung die Präsentation und das Fachgespräch nach § 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten. Innerhalb der mündlichen Bewertung ist das Fachgespräch doppelt zu gewichten. Aus den mündlichen und schriftlichen Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils B das arithmetische Mittel berechnet." 8. Nach § 16 werden die folgenden §§ 17 und 18 eingefügt: ,,§ 17 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen aller Prüfungsleistungen auszuweisen. (3) Die Bewertungen für den Prüfungsteil A und den Prüfungsteil B sind kaufmännisch zu runden. Ihnen wird nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zugeordnet. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aller Bewertungen zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. § 18 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 17 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 15 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 9. Der bisherige § 15 wird § 19. 10. Der bisherige § 16 wird § 20 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 11. Die §§ 17 und 18 werden die §§ 21 und 22. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2357 12. Folgende Anlagen 1 bis 3 werden angefügt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7, 8, 16 und 17) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 gut 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 befriedigend 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 ausreichend 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 mangelhaft 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 ungenügend 5,8 5,9 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. die Benennung, das nach § 7 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note des schriftlichen Teils sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2, 2. die Benennung, die Bewertung und die Note des mündlichen Teils sowie die Angabe, dass die Prüfung ein fallbezogenes Beratungsgespräch ist, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2359 Anlage 3 (zu § 18) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 10 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zu Teil A der Prüfung: a) die Benennung, das nach § 16 Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note, b) die Benennung und die jeweilige Bewertung der vier Handlungsbereiche nach § 12 Absatz 3, c) die Benennung und die Bewertung des fallbezogenen Beratungsgesprächs, 2. zu Teil B der Prüfung: a) die Benennung, das nach § 16 Absatz 3 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note, b) die Benennung und die jeweilige Bewertung der drei Handlungsbereiche nach § 12 Absatz 4, c) die Benennung und die Bewertung der Präsentation und des Fachgesprächs, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 15, 7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 19." Artikel 59 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 286), die durch Artikel 41 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 16 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter ,,Den Prüfungsteilnehmern oder Prüfungsteilnehmerinnen" durch die Wörter ,,Der zu prüfenden Person" ersetzt. c) In Satz 5 werden die Wörter ,,jeden Prüfungsteilnehmer oder für jede Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. 2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile ,,Grundlegende Qualifikationen" und ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten. (3) Für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (4) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" ist jede schriftliche Situationsaufgabe und das Fachgespräch jeweils einzeln zu bewerten." 3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung im Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" in allen Prüfungsbereichen sowie im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" sowie die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) Den Bewertungen im Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" sowie im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils ,,Grundlegende Qualifikationen" und aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils ,,Handlungsspezifischen Qualifikationen" zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 5. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12. 6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2361 Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. die Benennung, die in den Prüfungsteilen ,,Grundlegende Qualifikationen" und ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" erzielten Noten sowie die Bewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie die Bewertungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch nach § 5, 2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 3. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 4. die Gesamtnote in Worten, 5. Befreiungen nach § 6, 6. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." Artikel 60 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 302), die durch Artikel 16 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen in jeder der beiden Aufgabenstellungen nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet. (3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und 2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 6. Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und 2. das Fachgespräch mit zwei Dritteln." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2363 3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt: ,,§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie 2. die Bewertung für die mündliche Prüfung. (3) Den Bewertungen für die schriftliche und für die mündliche Prüfung ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl aus den Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §8 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." 5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12. 6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2365 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der Handlungsbereiche a) Unternehmensführung und -entwicklung, b) Betriebswirtschaftliche Bewertung und Steuerung von Geschäftsprozessen, c) Personalführung und -entwicklung, d) Gestaltung des Marketingprozesses, e) Qualitäts- und Projektmanagement, f) Leistungserstellung im Tourismus, 2. Benennung der schriftlichen Prüfung und Angabe des Prüfungsergebnisses in Punkten und Note, 3. Benennung der mündlichen Prüfung, Präsentation und Fachgespräch und Angabe des Prüfungsergebnisses in Punkten und Note, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 5, 8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10." Artikel 61 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton vom 4. Juli 2012 (BGBl. I S. 1467), die durch Artikel 47 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter ,,Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Der zu prüfenden Person" ersetzt. 2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter ,,jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Betriebsmanagement" sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 4 Absatz 4 und die Prüfungsleistung in der Situationsaufgabe in Form eines Rollenspiels nach § 4 Absatz 5 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. 2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 (3) Im Prüfungsteil ,,Projektmanagement" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 2 und 2. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 3. Aus den Bewertungen wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe mit zwei Dritteln und 2. das Fachgespräch mit einem Drittel." 4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Betriebsmanagement", 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Projektmanagement". (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ,,Betriebsmanagement" und ,,Projektmanagement" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Prüfungsteilen ,,Betriebsmanagement" und ,,Projektmanagement" zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 5. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 6. Der bisherige § 9 wird § 11. 7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2367 Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung des Prüfungsteils ,,Betriebsmanagement" und Bewertung mit Punkten und Note, 2. Benennung a) der schriftlichen Aufgaben zum Handlungsbereich Organisation und Bewertung mit Punkten, b) der schriftlichen Aufgaben zum Handlungsbereich Führung und Bewertung mit Punkten, c) des Rollenspiels zum Handlungsbereich Führung und Bewertung mit Punkten, 3. Benennung des Prüfungsteils ,,Projektmanagement" und Bewertung mit Punkten und Note, 4. Benennung a) der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe und Bewertung mit Punkten, b) des Fachgesprächs und Bewertung mit Punkten, 5. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 6. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 7. die Gesamtnote in Worten, 8. Befreiungen nach § 6, 9. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." Artikel 62 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 26 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 3. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: ,,§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2369 §8 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Baubetrieb" sind die Projektarbeit, die Präsentation und das Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden gewichtet: 1. die Projektarbeit mit 50 Prozent, 2. die Präsentation mit 20 Prozent und 3. das Fachgespräch mit 30 Prozent. (3) Im Prüfungsteil ,,Bautechnik" sind als Prüfungsleistungen die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (4) Im Prüfungsteil ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen." 4. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt: ,,§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte erreicht worden sind: 1. im Prüfungsteil ,,Baubetrieb", 2. im Prüfungsteil ,,Bautechnik" in den beiden Situationsaufgaben und 3. im Prüfungsteil ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" in den beiden Situationsaufgaben. (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die zusammengefasste Bewertung im Prüfungsteil ,,Baubetrieb", 2. die Bewertung im Prüfungsteil ,,Bautechnik" und 3. die Bewertung im Prüfungsteil ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement". (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ,,Baubetrieb", ,,Bautechnik" und ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist nach der Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils ,,Baubetrieb", der Bewertung des Prüfungsteils ,,Bautechnik" und der Bewertung des Prüfungsteils ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach der Anlage 2 eine Note als Dezimalzahl und als Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. § 10 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 5. Der bisherige § 9 wird § 11 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 6. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13. 2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 7. Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden durch die folgenden Anlagen 2 und 3 ersetzt: ,,Anlage 2 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 gut 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 befriedigend 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 ausreichend 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2371 Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Baubetrieb" a) Benennung des Prüfungsteils, die zusammengefasste Bewertung mit Note, b) Benennung der Projektarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs und die Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Bautechnik" a) Benennung des Prüfungsteils unter Angabe des Bereichs ,,Hochbau" oder ,,Tiefbau" und die Bewertung mit Note, b) Benennung der beiden Situationsaufgaben und die jeweilige Bewertung mit Punkten, 3. zum Prüfungsteil ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" a) Benennung des Prüfungsteils ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" und die Bewertung mit Note, b) Benennung der beiden Situationsaufgaben und die jeweilige Bewertung mit Punkten, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 7, 8. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2." 2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Artikel 63 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt ­ Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin ­ Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt ­ Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin ­ Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 206), die durch Artikel 21 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. b) Absatz 14 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,vom Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,von der zu prüfenden Person" und das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen" sind die schriftlichen Prüfungsleistungen in jedem Handlungsbereich nach § 3 Absatz 2 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im Prüfungsteil ,,Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen" sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen im gewählten Handlungsbereich nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (4) Im Prüfungsteil ,,Organisationsaufgaben" ist die schriftliche Prüfungsleistung in der handlungsbereichsübergreifenden Aufgabenstellung nach § 3 Absatz 10 zu bewerten. (5) Im Prüfungsteil ,,Personalaufgaben" sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Präsentation nach § 3 Absatz 13 und 2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 15. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet." 3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7und 8 eingefügt: ,,§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils ,,Personalaufgaben" jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen", 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen" sowie 3. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil ,,Personalaufgaben". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2373 (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen" mit 30 Prozent, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen" mit 40 Prozent, 3. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Organisationsaufgaben" mit 15 Prozent und 4. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Personalaufgaben" mit 15 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §8 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter ,,Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,zu prüfende Person" ersetzt. 5. Der bisherige § 8 wird § 10. 6. Der bisherige § 9 wird § 11 und in dessen Satz 1 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 7. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13. 8. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2375 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung des Prüfungsteils ,,Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen" und Bewertung mit Punkten, Benennung der Handlungsbereiche und jeweils Bewertung mit Punkten a) Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch, b) System der sozialen Sicherung und c) Sozialverwaltungsverfahren, 2. Benennung des Prüfungsteils ,,Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen" und Bewertung mit Punkten, Benennung der Handlungsbereiche und jeweils Bewertung mit Punkten a) Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder b) Leistungen in der knappschaftlichen Sozialversicherung, 3. Benennung des Prüfungsteils ,,Organisationsaufgaben" und Bewertung mit Punkten, Benennung der Handlungsbereiche a) Betriebswirtschaftliches Management in der öffentlichen Verwaltung, b) Kundenmanagement, c) Veränderungsmanagement, 4. Benennung des Prüfungsteils ,,Personalaufgaben" und Bewertung mit Punkten, Benennung der Handlungsbereiche a) Mitarbeiterführung, b) Personalmanagement, 5. Benennung und Bewertung mit Punkten von a) Präsentation und b) Fachgespräch, 6. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 7. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 8. die Gesamtnote in Worten, 9. Befreiungen nach § 5, 10. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10." Artikel 64 Änderung der Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung Die Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 214), die durch Artikel 54 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 2. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: ,,§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. 2376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 §8 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfung besteht aus zwei Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen ,,Technik" und ,,Organisation, Kooperation und Kommunikation" sowie einem situationsbezogenen Fachgespräch. (3) Die Aufgabenstellungen in den Handlungsbereichen ,,Technik" und ,,Organisation, Kooperation und Kommunikation" sind einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das gewichtete arithmetische Mittel als Ergebnis des jeweiligen Prüfungsteils zu berechnen. Dabei sind die schriftlichen Aufgaben innerhalb der Situationsaufgaben jeweils zu einem Fünftel in die Punktebewertung einzubeziehen." 3. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt: ,,§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 2 bis 4 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen zu berechnen. (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. § 10 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 5. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13. 6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2377 Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Anlage 2 (zu § 10) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. die Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs, 2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 3. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 4. die Gesamtnote in Worten, 5. Befreiungen nach § 7." Artikel 65 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister ­ Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Schuhfertigung Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister ­ Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Schuhfertigung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 221), die durch Artikel 35 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter ,,je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten. Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im situationsbezogenen Fachgespräch sind Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2379 jeweils der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertungen einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten." 3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte erreicht worden sind: 1. im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in allen Prüfungsbereichen und 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" in den beiden Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch. (2) Ist die Prüfung bestanden, so sind folgende Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" die Bewertungen der beiden schriftlichen Situationsaufgaben, des situationsbezogenen Fachgesprächs und die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde. (3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", die beiden schriftlichen Situationsaufgaben sowie das situationsbezogene Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 5. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12. 6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2381 Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils sowie b) Benennung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs sowie Bewertung mit Punkten und mit Noten, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." Artikel 66 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 231), die durch Artikel 20 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter ,,von dem Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,von der zu prüfenden Person" ersetzt. 2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Als Prüfungsleistungen sind in der schriftlichen Prüfung die beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. 2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 (3) Als Prüfungsleistungen sind in der mündlichen Prüfung die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung der Präsentation mit zwei Dritteln und 2. die Bewertung des Fachgesprächs mit einem Drittel." 3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt: ,,§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in der schriftlichen Prüfung und 2. in der mündlichen Prüfung. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie 2. die Bewertung für die mündliche Prüfung. (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammengefassten Bewertung der schriftlichen und der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §8 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." 5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12. 6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2383 Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zur schriftlichen Prüfung: Benennung dieser Prüfung und Bewertung mit Punkten, 2. zur mündlichen Prüfung: Benennung dieser Prüfung und Bewertung mit Punkten, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 5, 7. Bescheinigung der Befreiung nach § 10 vom schriftlichen Teil der Ausbilder-Eignungsverordnung." Artikel 67 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 236), die durch Artikel 19 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3 sind die Prüfungsleistungen für die beiden Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) In der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 4 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und 2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7. Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2385 1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel." 3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt: ,,§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie 2. die Bewertung für die mündliche Prüfung. (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfung und der Bewertung der mündlichen Prüfung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §8 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." 5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12. 6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2387 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zur schriftlichen Prüfung: Benennung der Prüfung und Bewertung mit Punkten, 2. zur mündlichen Prüfung: Benennung der Prüfung und Bewertung mit Punkten, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 5, 7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10." Artikel 68 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 241), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1459, 1600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 6 Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3 sind die Prüfungsleistungen für die beiden Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) In der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 4 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und 2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7. Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel." 3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt: ,,§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie 2. die Bewertung für die mündliche Prüfung. 2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfung und der Bewertung der mündlichen Prüfung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §8 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." 5. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11. 6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2389 Punkte Definition 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zur schriftlichen Prüfung ­ Benennung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 2 und Bewertung der schriftlichen Prüfung mit Punkten, 2. zur mündlichen Prüfung ­ Benennung von Projektpräsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und Bewertung der mündlichen Prüfung mit Punkten, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 5, 7. Bescheinigung über die Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10." Artikel 69 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister ­ Fachrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Glas Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister ­ Fachrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Glas vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3608), die durch Artikel 62 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter ,,Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter ,,je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter ,,je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten." 4. Nach § 7 werden folgende §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte erreicht worden sind: 1. Im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in allen Prüfungsbereichen, 2. Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" in den beiden schriftlichen Situationsaufgaben und im situationsbezogenen Fachgespräch. (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", für die beiden Situationsaufgaben sowie für das situationsbezogene Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und den einzelnen Bewertungen des Prüfungsteils ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2391 §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 5. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12. 7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 gut 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 befriedigend 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils sowie b) Benennung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs sowie Bewertung mit Punkten und mit Noten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2393 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." Artikel 70 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 509) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 9 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 und § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden betrieblichen Situationsbeschreibungen nach § 3 Absatz 3 und 4 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1. die Präsentation nach § 3 Absatz 5, 8 und 9, 2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 und 10. Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel." 3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt: ,,§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Teilprüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung, 2. die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ,,schriftliche Prüfung" und ,,mündliche Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. 2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §8 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden die §§ 9 bis 12. 5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2395 Punkte Definition 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,schriftliche Prüfung" a) Benennung der Handlungsbereiche in der ersten und zweiten Teilprüfung, b) die zusammengefasste Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten und Note, c) Bewertung der beiden betrieblichen Situationsaufgaben jeweils mit Punkten, 2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2. zum Prüfungsteil ,,mündliche Prüfung" die zusammengefasste Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten und Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 5, 7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10." Artikel 71 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister ­ Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister ­ Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 515, 780, 1621) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter ,,Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden im Satzteil nach Nummer 1 Buchstabe d die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 6 werden die Wörter ,,je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. c) In Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter ,,je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich ,,Technik" nach § 5 Absatz 6, 2. die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich ,,Organisation" nach § 5 Absatz 7 und 3. die Situationsaufgabe im Handlungsbereich ,,Führung und Personal" in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 5 Absatz 8. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet." 4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sowie 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" in den drei Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6, 7 und 8. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2397 (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation", 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen", 3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde. (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und den Bewertungen für die drei Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6 bis 8 ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation" mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 5. Der bisherige § 8 wird § 10 und in Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12. 7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2399 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils, b) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 und Bewertung mit Punkten und mit Note, c) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 7 und Bewertung mit Punkten und mit Note sowie d) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 8 und Bewertung mit Punkten und mit Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." Artikel 72 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 66), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. das Ablegen der Prüfungsteile ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und ,,Technische Qualifikationen" innerhalb der letzten fünf Jahre, und". 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Der zu prüfenden Person" ersetzt. 3. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst: ,,§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 10 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §9 Bewerten von Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In den Prüfungsteilen ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und ,,Technische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. 2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 Satz 1, 2. nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 a) das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 und b) die Präsentation nach § 3 Absatz 6 Satz 1. Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel." 4. Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt: ,,§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", 2. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils ,,Technische Qualifikationen", 3. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) in der schriftlichen Situationsaufgabe und b) in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die Bewertungen für die Prüfungsteile ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und ,,Technische Qualifikationen" sowie 2. die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und ,,Technische Qualifikationen", der Bewertung für die schriftliche Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" mit 15 Prozent, 2. die Bewertungen für den Prüfungsteil ,,Technische Qualifikationen" mit 15 Prozent, 3. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe mit 45 Prozent und b) die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit 25 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. § 11 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2401 5. Der bisherige § 10 wird § 12 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 6. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14. 7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 mangelhaft 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 ungenügend 5,8 5,9 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Technische Qualifikationen" a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie b) Benennung und Bewertung der drei Qualifikationsbereiche mit Punkten, 3. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung des Prüfungsteils, b) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe mit Note sowie c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Note, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2403 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 8." Artikel 73 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 527, 1708) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" und das Wort ,,seinen" durch das Wort ,,ihren" ersetzt. b) In Absatz 9 werden die Wörter ,,vom Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,von der zu prüfenden Person" ersetzt. 2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3 und 4 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) In der mündlichen Teilprüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Präsentation nach § 3 Absatz 8 und 9 und 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 10. Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung für die mündliche Teilprüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und 2. die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln." 3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt: ,,§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jeder der schriftlichen Teilprüfungen, 2. in der mündlichen Teilprüfung. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die zusammengefasste Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie 2. die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Teilprüfung. 2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der Bewertung für die schriftliche Prüfung und der Bewertung für die mündliche Teilprüfung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §8 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden die §§ 9 bis 12. 5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2405 Punkte Definition 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum schriftlichen Teil der Prüfung a) Benennung und Bewertung dieses Teils der Prüfung mit Punkten sowie b) Benennung der schriftlichen Teilprüfungen, der Handlungsbereiche und Bewertung der Teilprüfungen mit Punkten, 2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2. zum mündlichen Teil der Prüfung Benennung und Bewertung dieses Teils der Prüfung mit Punkten, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 5, 7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10." Artikel 74 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1461) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 2, 2. die mündliche Prüfung in Form a) eines Fachgesprächs nach § 3 Absatz 3 und 5, b) einer Präsentation nach § 3 Absatz 3 bis 5. Aus den beiden schriftlichen Teilleistungen ist als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel." 3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt: ,,§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung, 2. die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung. (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 2 und der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2407 §8 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." 5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12. 6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 gut 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 befriedigend 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zur Prüfung a) Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfung, b) Benennung und zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung, 2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 3. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 4. die Gesamtnote in Worten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2409 5. Befreiungen nach § 5, 6. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10." Artikel 75 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1466) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1. die Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6, 2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 10. Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel." 3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt: ,,§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung, 2. die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung. (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §8 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. 2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." 5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12. 6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2411 Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 mangelhaft 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 ungenügend 5,8 5,9 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung, 2. Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 5, 7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10." Artikel 76 Änderung der Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung Die Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1819) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,Er oder sie" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,er oder" gestrichen. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. f) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. g) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 4. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst: ,,§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §9 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der schriftlichen Prüfung sind die drei Aufgabenstellungen nach § 5 Absatz 2 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet. (3) In der mündlichen Prüfung sind zu bewerten: 1. die Präsentation nach § 6 Absatz 5 und 2. das Fachgespräch nach § 6 Absatz 6. Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2413 1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und 2. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln. § 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung und 2. die Bewertung für die mündliche Prüfung. (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl aus der Bewertung für die schriftliche Prüfung und der Bewertung für die mündliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote." 5. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt: ,,§ 11 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 6. Der bisherige § 11 wird § 12 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann sie jeweils zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 7. Der bisherige § 12 wird § 13. 8. Der bisherige § 13 wird § 14 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 9. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden die §§ 15 und 16. 10. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2415 Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Angabe der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2, 2. Angabe der Prüfungsergebnisse der drei schriftlichen Aufgabenstellungen in der schriftlichen Prüfung, 3. Angabe der Prüfungsergebnisse der Präsentation und des Fachgesprächs in der mündlichen Prüfung, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 8, 8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 13." Artikel 77 Änderung der Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung Die Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 27. Januar 2016 (BGBl. I S. 110), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 14 und 15 wie folgt gefasst: ,,§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen § 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote". 2. In § 3 Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern" durch die Wörter ,,Der zu prüfenden Person" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,haben" durch das Wort ,,hat" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,oder er" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz1 werden die Wörter ,,die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,oder er" gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,oder er" gestrichen. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,oder er" gestrichen. e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,oder er" gestrichen. 5. In § 9 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter ,,je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,oder er" gestrichen. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,oder er" gestrichen. c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,oder er" gestrichen. 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,oder er" gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,oder er" gestrichen. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,oder er" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,oder er" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,oder er" gestrichen. d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,oder er" gestrichen. e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ,,die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,oder er" gestrichen. 9. Die §§ 13 bis 16 werden wie folgt gefasst: ,,§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 15 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 14 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In den Teilprüfungen ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten. (3) Für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist eine zusammengefasste Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den fünf Prüfungsbereichen zu bilden. (4) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" ist für jede Situationsaufgabe und für das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Bewertung aus der erbrachten Leistung zu bilden. Aus der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" ist als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel zu berechnen. § 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich der Teilprüfung ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2417 2. in der Teilprüfung ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) in den schriftlichen Situationsaufgaben, b) im situationsbezogenen Fachgespräch. (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für die Teilprüfung ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", 2. in der Teilprüfung ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) die Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben, b) die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs sowie c) die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde. (3) Der Bewertung für die Teilprüfung ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", der Bewertung für die schriftlichen Situationsaufgaben der Teilprüfung ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sowie der Bewertung für das Fachgespräch in der Teilprüfung ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus: 1. dem arithmetischen Mittel der Bewertungen aller Prüfungsleistungen für die Teilprüfung ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", 2. in der Teilprüfung ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) den Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und b) der Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. § 16 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 10. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist ein Prüfungsteil nicht bestanden, kann er zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 11. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 14 und 15) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2419 Anlage 2 (zu § 16) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung und Bewertung der Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1 zur Teilprüfung ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in Punkten, 2. die zusammengefasste Bewertung der Teilprüfung ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in Punkten und als Note, 3. Benennung der Handlungsbereiche und Bewertung der schriftlichen Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs zur Teilprüfung ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" in Punkten und als Note, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 13, 8. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 1." Artikel 78 Änderung der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung Die Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2909) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter ,,Er oder sie" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. 2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 4. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" und die Wörter ,,seine oder" gestrichen. 6. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst: ,,§ 11 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 12 und 13 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 12 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten: 1. die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9, 2. die schriftliche Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie 3. die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4." 7. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt: ,,§ 13 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundungen in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in der schriftlichen Prüfungsaufgabe nach § 9, 2. in der schriftlichen Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 und 3. in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4. (2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Prüfungsaufgabe, der schriftlichen Abschlussarbeit und der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch zu berechnen. (3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote." 8. Der bisherige § 13 wird § 14 und folgender Satz wird angefügt: ,,Im Falle des Satzes 1 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen." 9. Der bisherige § 14 wird § 15 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 13 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 11 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 10. Der bisherige § 15 wird § 16 und in dessen Absatz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 11. Die bisherigen §§ 16 und 17 werden die §§ 17 und 18. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2421 12. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 12 und 13) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 gut 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 befriedigend 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 ausreichend 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der schriftlichen Prüfungsaufgabe nach § 9 unter Angabe der Handlungsbereiche nach § 3 und Bewertung mit Punkten, 2. Benennung der schriftlichen Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 und Bewertung mit Punkten, 3. Benennung der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4 und Bewertung mit Punkten, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 11." Artikel 79 Änderung der Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung Die Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 31. Januar 2017 (BGBl. I S. 139) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 14 werden die Wörter ,,und Ermittlung der Gesamtnote" gestrichen. b) Der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe ,,, Gesamtnote" angefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2423 2. In § 3 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen" durch die Wörter ,,Der zu prüfenden Person" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,haben" durch das Wort ,,hat" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 5. In § 9 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter ,,je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 9. Die §§ 13 bis 16 werden wie folgt gefasst: ,,§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder § 15 2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 14 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. im schriftlichen Teil a) die Situationsaufgabe nach § 10 und b) die Situationsaufgabe nach § 11 und 2. das Fachgespräch nach § 12. § 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in jedem Prüfungsbereich und 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) im schriftlichen Teil aa) in der Situationsaufgabe nach § 10 und bb) in der Situationsaufgabe nach § 11 und b) im Fachgespräch nach § 12. (2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", für jede der Situationsaufgaben und für das Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist aus den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", der Situationsaufgabe nach § 10, der Situationsaufgabe nach § 11 sowie für das Fachgespräch nach § 12 das arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. § 16 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 10. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist ein Prüfungsteil nicht bestanden, kann er zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2425 11. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 14 und 15) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 gut 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 befriedigend 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 ausreichend 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 mangelhaft 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 ungenügend 5,8 5,9 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 2 (zu § 16) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils sowie b) Benennung der drei Handlungsbereiche nach § 7 und Bewertung in Punkten und als Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 13, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2427 Artikel 80 Änderung der Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung Die Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1574) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. b) In Satz 4 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. c) In Satz 4 werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und die Wörter ,,er oder" gestrichen. 4. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 5. In § 10 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,Er oder sie" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 7. Die §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst: ,,§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 13 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 10 sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Als Bewertung der schriftlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen berechnet. 2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 (3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten: 1. die Präsentation nach § 11 Absatz 5 sowie 2. das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet: 1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und 2. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln." 8. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt: ,,§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in der schriftlichen Prüfung sowie 2. in der mündlichen Prüfung. (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie 2. die Bewertung der mündlichen Prüfung. (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung zu bilden. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote." 9. Der bisherige § 14 wird § 15 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 10. Der bisherige § 15 wird § 16 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Eine" durch das Wort ,,Die" und das Wort ,,eine" durch das Wort ,,die" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,einer" durch das Wort ,,der" und das Wort ,,eine" durch das Wort ,,die" ersetzt. 11. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die §§ 17 bis 19. 12. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2429 Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zur schriftlichen Prüfung a) Benennung und Bewertung in Punkten sowie b) Benennung und Bewertung der Aufgabenstellungen in Punkten, 2. zur mündlichen Prüfung a) Benennung und Bewertung in Punkten, b) Benennung und Bewertung der Präsentation in Punkten sowie c) Benennung und Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs in Punkten, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Zahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 12, 7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 17." Artikel 81 Änderung der Übersetzerprüfungsverordnung Die Übersetzerprüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 2. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 3. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 4. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 5. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. b) In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2431 7. In § 12 Satz 1 werden die Wörter ,,Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt und wird das Wort ,,sind" durch das Wort ,,ist" ersetzt. 8. Die §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefasst: ,,§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 14 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten: 1. in der schriftlichen Prüfung die drei Aufgabenstellungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 2. im Übersetzungsprojekt a) die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und b) die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und 3. das projektbezogene Fachgespräch nach § 11 Absatz 6. § 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 2. im Übersetzungsprojekt a) in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und b) in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie 3. im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6. (2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent, 2. die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent, 3. die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und 4. das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent. (3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote." 9. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt: ,,§ 16 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 10. Der bisherige § 16 wird § 17 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 11. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden die §§ 18 und 19. 12. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 14 und 15) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2433 Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 mangelhaft 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 ungenügend 5,8 5,9 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Anlage 2 (zu § 16) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4, 5. Angabe der Sprachen, in denen die Qualifikation erworben wurde, 6. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 7. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache, 2. zum Übersetzungsprojekt nach § 11 Absatz 2 bis 4: a) Benennung der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache, b) Benennung der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache, 2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 3. Benennung des Fachgesprächs nach § 11 Absatz 6 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 13, 8. Vorliegen der Nachweise nach § 3 Absatz 1." Artikel 82 Änderung der Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung Die Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung vom 9. Mai 2017 (BGBl. I S. 1163) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 4. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 5. In § 10 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Person" ersetzt. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,Er oder sie" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter ,,er oder" gestrichen. 7. Die §§ 12 bis 14 werden wie folgt gefasst: ,,§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 3 oder Absatz 4 oder § 14 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 13 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen ,,schriftliche Prüfung" und ,,mündliche Prüfung" sind einzeln zu bewerten. (3) Im Prüfungsteil ,,schriftliche Prüfung" wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet. (4) Im Prüfungsteil ,,mündliche Prüfung" wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2435 § 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung und die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsbereiche zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote." 8. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt: ,,§ 15 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 9. Der bisherige § 15 wird § 16 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Person" ersetzt. 10. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die §§ 17 bis 19. 11. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2437 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der Handlungsbereiche nach § 4, 2. Benennung und Bewertungen der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im mündlichen Prüfungsteil, 3. die zusammengefassten Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 12, 8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 16." Artikel 83 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Textilwirtschaft Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Textilwirtschaft vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 74), die zuletzt durch Artikel 37 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter ,,je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter ,,je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,für die zu prüfende Person" ersetzt. 3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4, 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6. Bei der Bewertung der Leistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Bewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich etwa gleichgewichtig zu bewerten. Aus den beiden Bewertungen 2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 der Situationsaufgaben und der Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen." 4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: ,,§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", 2. im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) in beiden schriftlichen Situationsaufgaben und b) im situationsbezogenen Fachgespräch. (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen", 3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde. (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. §9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." 5. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter ,,die zu prüfende Person" ersetzt. 6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12. 7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten 2439 Punkte Definition 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils, b) Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben, Benennung der Handlungsbereiche und Bewertung mit Note sowie c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs unter Benennung des Handlungsbereichs mit Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." Artikel 84 Verordnung zur Anwendung der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen §1 Anwendung geänderter Fortbildungsordnungen Die durch die Artikel 1 bis 19 und 21 bis 83 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geänderten Vorschriften der dort bezeichneten Fortbildungsordnungen sind ab dem 1. Oktober 2020 anzuwenden. §2 Anwendung der Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung Die Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153, 2223) ist ab dem 1. Oktober 2020 anzuwenden. §3 Anwendung alten Rechts (1) Bis zum Ablauf des 30. September 2020 sind die in den Artikeln 1 bis 83 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen bezeichneten Verordnungen jeweils in ihrer bis zum Ablauf des 16. Dezember 2019 geltenden oder angewandten Fassung weiter anzuwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2441 (2) Hat sich eine zu prüfende Person vor Ablauf des 30. September 2020 erstmals für eine Prüfung nach den in den Artikeln 1 bis 83 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen bezeichneten Fortbildungsordnungen angemeldet, sind auf das Prüfungsverfahren auch über den 1. Oktober 2020 hinaus die Vorschriften anzuwenden, die bis zum Ablauf des 30. September 2020 anwendbar waren. Artikel 85 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, außer Kraft. Bonn, den 9. Dezember 2019 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Anja Karliczek