Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 8 vom 21.02.2020  - Seite 199 bis 233 - Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 199 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung Vom 13. Februar 2020 Auf Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: Artikel 1 Änderung der Bundeswahlordnung 6. In § 67 werden nach den Wörtern ,,ermittelt der Wahlvorstand" die Wörter ,,vorbehaltlich § 68 Absatz 2" eingefügt. 7. § 68 wird wie folgt gefasst: ,,§ 68 Zählung der Wähler (1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und soweit möglich zu erläutern. (2) Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender Wahlvorstand) die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises (aufnehmender Wahlvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 54 anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 61 Absatz 6 Satz 7 und 8. Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken." 8. § 85 wird wie folgt gefasst: ,,§ 85 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen (1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 85 wie folgt gefasst: ,,§ 85 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen". 2. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg können abweichende Regelungen zum Zwecke einer pauschalierten Auslagenerstattung treffen." 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 4 werden nach den Wörtern ,,nach Anlage 2" die Wörter ,,oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 2" eingefügt. b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,nach Anlage 1" die Wörter ,,oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 1" eingefügt. 4. Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend." 5. § 60 wird wie folgt gefasst: ,,§ 60 Schluss der Wahlhandlung Sobald die Wahlzeit (§ 47) abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen." 200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 21 gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis. (2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 8 und des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 22 gewährleisteten Einspruchsrechte. (3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 25 des Bundeswahlgesetzes und des § 27 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 des Bundeswahlgesetzes gewährleisteten Mängelbeseitigungsverfahren. (4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 abschließend durch die Bekanntmachung nach §§ 14, 17, 36 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 20." 9. Die Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) wird wie folgt geändert: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ­ Erst- und Zweitausfertigung ­ wird wie folgt geändert: aa) Bei Erläuterungspunkt 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland". bb) Bei Erläuterungspunkt 10 wird im Text zum linken Kästchen nach dem Wort ,,Deutschland" der Fußnotenhinweis ,,*)" gestrichen und im Text zum rechten Kästchen nach dem Wort ,,betroffen." eingefügt. cc) Bei Erläuterungspunkt 12 werden nach den Wörtern ,,Unterschrift des Antragstellers" die Wörter ,,/der Antragstellerin" eingefügt. b) Auf der Rückseite der Erstausfertigung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird in Randnummer 6.2 nach dem Wort ,,betroffen" der Fußnotenhinweis ,,*)" eingefügt. c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland". bb) Bei Erläuterungspunkt 1 wird in Absatz 3 zweiter Spiegelstrich nach dem Wort ,,sind." der Fußnotenhinweis ,,*)" eingefügt. cc) Bei Erläuterungspunkt 10 wird in Absatz 2 nach dem Wort ,,Deutschland" der Fußnotenhinweis ,,*)" gestrichen und in Absatz 3 nach den Wörtern ,,betroffen ist." eingefügt. 10. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) wird wie folgt geändert: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ­ Erst- und Zweitausfertigung ­ wird wie folgt geändert: aa) Bei Erläuterungspunkt 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche". bb) Bei Erläuterungspunkt 10 wird im Text zum linken Kästchen nach dem Wort ,,Deutschland" der Fußnotenhinweis ,,*)" gestrichen und im Text zum rechten Kästchen nach dem Wort ,,betroffen." eingefügt. cc) Bei Erläuterungspunkt 13 werden nach den Wörtern ,,Unterschrift des Antragstellers" die Wörter ,,/der Antragstellerin" eingefügt. b) Auf der Rückseite der Erstausfertigung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird in Randnummer 6.2 nach dem Wort ,,betroffen" der Fußnotenhinweis ,,*)" eingefügt. c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche". bb) Bei Erläuterungspunkt 1 wird in Absatz 3 zweiter Spiegelstrich nach dem Wort ,,sind." der Fußnotenhinweis ,,*)" eingefügt. cc) Bei Erläuterungspunkt 2 wird in Absatz 2 nach dem Wort ,,Deutschland" der Fußnotenhinweis ,,*)" eingefügt. dd) Bei Erläuterungspunkt 10 wird in Absatz 1 nach dem Wort ,,Deutschland" der Fußnotenhinweis ,,*)" gestrichen und in Absatz 2 nach den Wörtern ,,betroffen ist." sowie in Absatz 5 Satz 2 nach dem Wort ,,sind." eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 201 11. Die Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) wird wie folgt geändert: a) Unter dem umrahmten Feld mit der Angabe von Wahltag und Wahlzeit wird im rechten oberen Bereich vor dem Wort ,,Wahlbezirk/" das Wort ,,Wahlkreis/" eingefügt. b) Im Fließtext nach der Anrede wird in den Sätzen 1 und 7 jeweils das Wort ,,unten" durch das Wort ,,oben" ersetzt. 12. In Anlage 6 (zu § 20 Absatz 2) wird in Nummer 1 nach dem Wort ,,Deutschland" der Fußnotenhinweis ,,1)" gestrichen und nach den Wörtern ,,betroffen sind;" eingefügt. 13. In Anlage 9 (zu § 26) werden nach den Wörtern ,,Unterschrift des Wählers" die Wörter ,,/der Wählerin" eingefügt. 14. Die Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3) wird wie folgt geändert: a) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird im Abschnitt ,,Wichtige Hinweise für Briefwähler" der Nummer 3 folgender Absatz angefügt: ,,Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer ...." b) Die Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl ­ Wegweiser für die Briefwahl (noch Anlage 12) erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 15. Die Anlage 14 (zu § 34 Absatz 4) wird wie folgt geändert: a) In dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter ,,Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt. b) Dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) wird die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 16. Die Anlage 15 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b) wird wie folgt geändert: a) In der Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter ,,Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt. b) Der Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages wird die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 17. Die Anlage 16 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2) wird wie folgt geändert: a) In der Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter ,,Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt. b) Der Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag wird die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 18. Die Anlage 21 (zu § 39 Absatz 3) wird wie folgt geändert: a) In dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter ,,Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt. b) Dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) wird die aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 19. Die Anlage 22 (zu § 39 Absatz 4 Nummer 1) wird wie folgt geändert: a) In der Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter ,,Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt. b) Der Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste wird die aus dem Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 20. Die Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 21. Die Anlage 31 (zu § 75 Absatz 5) erhält die aus dem Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 13. Februar 2020 Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer 202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b noch Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3) Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl Wegweiser für die Briefwahl 6WLPP]HWWHO SHUV|QOLFKDQNUHX]HQ 6LHKDEHQ]ZHL6WLPPHQ (UVWVWLPPHOLQNV=ZHLWVWLPPHUHFKWV 6WLPP]HWWHO LQ EODXHQ 6WLPP]HWWHOXPVFKODJ OH JHQ XQG ]XNOHEHQ 'LH EODXHQ 6WLPP]HWWHOXP tdim<hf! lpnnfo! tq<ufs! vohf¿ofu! jo! ejf! Xbim XUQH 'LH Ä9HUVLFKHUXQJ DQ (LGHV VWDWW ]XU %ULHIZDKO³ bvg! efn! Xbimtdifjo! nju! Ebuvntbohbcf! qfst¿o OLFKXQWHUVFKUHLEHQ Xbimtdifjo!{vtbnnfo!nju!EODXHP6WLPP]HWWHO XPVFKODJ LQ GHQ URWHQ! Xbimcsjfgvntdimbh! tuf FNHQ 5RWHQ! 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Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 20 Absatz 2 Bundeswahlgesetz und § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig. 3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei oder der Unterstützungsunterschriften sammelnde Einzelbewerber (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz) (...................................................)1). Nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Kreiswahlleiter ist der Kreiswahlleiter (....................................)2) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich. Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. 4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Nummer 3). Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können auch der Landeswahlausschuss, der Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein. 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung: Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. 6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. 7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen. 8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen. 9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen. 10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten. 11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen. 1) 2) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder dem Einzelbewerber (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz) einzutragen. Kreiswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Kreiswahlleiters sind vom Kreiswahlleiter einzutragen. 204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b Anlage 15 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b) Rückseite der Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages Informationen zum Datenschutz Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt: 1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nach § 20 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung. Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Kreiswahlausschuss zugelassenen Kreiswahlvorschläge nach § 26 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 38 Bundeswahlordnung und für die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung verarbeitet. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig. 3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist, außer bei anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz, die den Wahlvorschlag einreichende Partei (.............................................)1). Nach Einreichung des Kreiswahlvorschlags beim Kreiswahlleiter ist der Kreiswahlleiter (.............................................)2) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich. 4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Nummer 3), der zuständige Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter. Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz kann auch der Landeswahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Die personenbezogenen Daten in den vom Kreiswahlausschuss zugelassenen Kreiswahlvorschlägen werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung). 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. 6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. 7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. 8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen. 9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen. 10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten. 11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen. 1) 2) Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen. Kreiswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Kreiswahlleiters sind vom Kreiswahlleiter einzutragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 205 Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Anlage 16 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2) Rückseite der Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag Informationen zum Datenschutz Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt: 1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Wählbarkeit nach § 15 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 15, 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung, bei einem Bewerber einer Landesliste auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 15, 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.1) 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig. 3. Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite sind die Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind, und, außer bei anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz1), die die Wählbarkeitsbescheinigung einreichende Partei (.............................................)2). Nach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Kreiswahlleiter beziehungsweise Landeswahlleiter1) ist der Kreiswahlleiter beziehungsweise der Landeswahlleiter1) (.............................................)3) verantwortlich. 4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Nummer 3), bei einem Bewerber einer Landesliste der Landeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben Nummer 3).1) Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können auch der Landeswahlausschuss, der Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter, im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz der Bundeswahlausschuss und der Bundeswahlleiter Empfänger der personenbezogenen Daten sein.1) Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein. 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. 6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. 7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz beziehungsweise des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. 8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig. 9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz beziehungsweise des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig. 10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten. 11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen. 1) 2) 3) Nichtzutreffendes streichen. Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen. Kreis- bzw. Landeswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten sind einzutragen. 206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b Anlage 21 (zu § 39 Absatz 3) Rückseite des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) Informationen zum Datenschutz Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt: 1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 27 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig. 3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei (.............................................)1). Nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Landeswahlleiter ist der Landeswahlleiter (..............................)2) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich. Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. 4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Landeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben Nummer 3). Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können auch der Bundeswahlausschuss und der Bundeswahlleiter Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein. 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung: Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. 6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. 7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen. 8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen. 9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen. 10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten. 11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen. 1) 2) Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen. Landeswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Landeswahlleiters sind vom Landeswahlleiter einzutragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 207 Anhang 6 zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Anlage 22 (zu § 39 Absatz 4 Nummer 1) Rückseite der Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste Informationen zum Datenschutz Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt: 1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nach § 27 Absatz 4 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung. Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Landeswahlausschuss zugelassenen Landeslisten nach § 28 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 43 Bundeswahlordnung und für die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung verarbeitet. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig. 3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die den Wahlvorschlag einreichende Partei (.............................................)1). Nach Einreichung der Landesliste beim Landeswahlleiter ist der Landeswahlleiter (.............................................)2) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich. 4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Landeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben Nummer 3), der Bundeswahlleiter und gegebenenfalls die Kreiswahlleiter. Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz kann auch der Bundeswahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Die personenbezogenen Daten in den vom Landeswahlausschuss zugelassenen Landeslisten werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung). 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. 6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. 7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. 8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen. 9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen. 10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten. 11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen. 1) 2) Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen. Landeswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Landeswahlleiters sind vom Landeswahlleiter einzutragen. 208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 Anhang 7 zu Artikel 1 Nummer 20 Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) Gemeinde: Kreis: Wahlkreis: Land: Wahlbezirk-Nr.: (Name oder Nummer) (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Allgemeiner Wahlbezirk Sonderwahlbezirk Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk der Wahl zum Deutschen Bundestag am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Wahlvorstand Zu der Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen: Familienname Vornamen Funktion 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. als Wahlvorsteher als stellv. Wahlvorsteher als Schriftführer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin: Familienname Vornamen Uhrzeit 1. 2. 3. Als Hilfskräfte waren zugezogen: Familienname Vornamen Aufgabe 1. 2. 3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 209 2. 2.1 Wahlhandlung Eröffnung der Wahlhandlung Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor. 2.2 Vorbereitung des Wahlraums Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar waren, hergerichtet: (Bitte eintragen:) Zahl der Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden: .................................................. Zahl der Nebenräume: .......................... Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Eingänge zu den Nebenräumen überblickt werden. 2.3 Vorbereitung der Wahlurne Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) versiegelt. verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung. 2.4 Beginn der Stimmabgabe Mit der Stimmabgabe wurde um (Bitte eintragen:) . . . . . . . . Uhr . . . . . . . Minuten begonnen. 2.5 Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine Vor Beginn der Stimmabgabe: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerverzeichnis war nicht zu berichtigen. Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk ,,Wahlschein" oder den Buchstaben ,,W" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet. 210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 Während der Stimmabgabe: Der Wahlvorsteher berichtigte das Wählerverzeichnis später aufgrund der durch die Gemeindebehörde am Wahltag erfolgten Mitteilungen über die noch am Wahltag an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der noch am Wahltag mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk ,,Wahlschein" oder den Buchstaben ,,W" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet. 2.6 Ungültigkeit von Wahlscheinen (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten. Der Wahlvorstand wurde vom .............................................. unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e) für ungültig erklärt worden ist/sind: .............................................. (Bitte Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nummer eintragen) 2.7 Beweglicher Wahlvorstand Im Wahlbezirk (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) war kein beweglicher Wahlvorstand tätig. (Weiter bei Punkt 2.8) war ein beweglicher Wahlvorstand tätig. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Im Wahlbezirk befindet sich das kleinere Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., (Bezeichnung) das Kloster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., (Bezeichnung) die sozialtherapeutische Anstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., (Bezeichnung) die Justizvollzugsanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., (Bezeichnung) für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat. Die personelle Zusammensetzung des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser Niederschrift als Anlagen Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . beigefügten besonderen Niederschriften ersichtlich. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 211 Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Einrichtung(en) und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zurück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum Schluss der Wahlhandlung unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes. 2.8 Beweglicher Wahlvorstand im Sonderwahlbezirk Im Sonderwahlbezirk (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) war kein beweglicher Wahlvorstand tätig. begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie unter Punkt 2.7 beschrieben. 2.9 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) waren nicht zu verzeichnen. waren zu verzeichnen. Über die besonderen Vorfälle (z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 56 Absatz 6 und 7 und des § 59 der Bundeswahlordnung) wurden Niederschriften angefertigt, die als Anlagen Nr. ......... bis ......... beigefügt sind. 2.10 Ablauf der Wahlzeit Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen waren und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befanden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen wurde der Zutritt zur Stimmabgabe gesperrt. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben hatten, erklärte der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen. Um ......... Uhr ......... Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel entfernt. 212 3. 3.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk Leitung der Ergebnisfeststellung Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden im Anschluss an die Stimmabgabe unter der Leitung des Wahlvorstehers vorgenommen. 3.2 Zahl der Wähler; Öffnung der Wahlurne a) Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt. Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:) ............ Stimmabgabevermerke b) Dann wurden die eingenommenen Wahlscheine gezählt. Die Zählung ergab ............ Wahlscheine (= Wähler mit Wahlschein) Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei B1 eintragen. c) Die Feststellung der Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und der eingenommenen Wahlscheine ergab, dass mehr als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben haben (weiter bei Punkt 3.2 e)) weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben haben; der Kreiswahlleiter wurde unterrichtet (weiter bei Punkt 3.2 d)). d) Weil weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, hat der Kreiswahlleiter nach § 68 Absatz 2 die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mit einem von ihm bestimmten anderen Wahlvorstand Der Wahlvorstand des Wahlbezirks mit weniger als 50 Wählern (abgebender Wahlvorstand) um ......... Uhr ......... Minuten angeordnet. .................................................. (abgebender Wahlvorstand/Name oder Nummer des Wahlbezirks) hat die verschlossene Wahlurne, die Abschlussbeurkundung, das Wählerverzeichnis und die eingenommenen Wahlscheine dem vom Kreiswahlleiter bestimmten Wahlvorstand (aufnehmender Wahlvorstand) .................................................. (aufnehmender Wahlvorstand/Name oder Nummer des Wahlbezirks) um ......... Uhr ......... Minuten übergeben. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands wurde ein Hinweis angebracht, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. Beim Transport der zu übergebenden Gegenstände waren der Wahlvorsteher und der Schriftführer, ein weiteres Mitglied des Wahlvorstands und soweit möglich weitere im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte als Vertreter der Öffentlichkeit anwesend. (Bitte durch Ankreuzen bestätigen) (Weiter bei Punkt 5.4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 213 e) Sodann wurde die Wahlurne geöffnet; die Stimmzettel wurden entnommen. Der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war. f) Der Inhalt der Wahlurne wurde vor der Auszählung mit dem Inhalt einer anderen Wahlurne vermischt, weil (Soweit zutreffend ankreuzen, sonst weiter bei Punkt 3.2 g)) im Wahlbezirk/Sonderwahlbezirk ein beweglicher Wahlvorstand tätig war aufgrund der Anordnung des Kreiswahlleiters von ......... Uhr ......... Minuten die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine des .............................................. (abgebender Wahlvorstand/Name oder Nummer des Wahlbezirks) um ......... Uhr ......... Minuten zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses übernommen wurden. Bei der Zahl der Wähler (3.2 a), b), g)) und der Zahl der Wahlberechtigten (3.3) sind die Zahlen aus den Wählerverzeichnissen, Abschlussbeurkundungen, eingenommenen Wahlscheinen und Stimmzetteln des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zusammenzuzählen. Nach der Vermischung sind die Stimmzettel gemeinsam auszuzählen (ab 3.2 g)). g) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt. Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:) ............ Stimmzettel (= Wähler insgesamt) Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei eintragen. a) + b) zusammen ergab ............... Personen. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) B Die Gesamtzahl a) + b) stimmte mit der Zahl der Stimmzettel unter g) überein. Die Gesamtzahl a) + b) war um ............... (Anzahl) größer um ............... (Anzahl) kleiner als die Zahl der Stimmzettel. 214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgenden Gründen: (Bitte erläutern:) .................................................. .................................................. .................................................. .................................................. 3.3 Zahl der Wahlberechtigten Der Schriftführer übertrug aus der Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten hinten in Abschnitt 4 unter A1 + A2 der Wahlniederschrift. Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5), ist die berichtigte Zahl einzutragen. 3.4 Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel und behielten sie unter Aufsicht: 3.4.1 a) Die nach den Landeslisten getrennten Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden war b) einen gemeinsamen Stapel mit ­ den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren und ­ den Stimmzetteln, auf denen nur die Erstoder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden war, c) einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln d) einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war. Der Stapel zu d) wurde ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. 3.4.2 Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu d) bei. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 215 Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind. Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Bewerber die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erststimmen und die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. 3.4.3 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Wahlvorsteher. = Zeile C in Abschnitt 4 = Zeile E in Abschnitt 4 (Zwischensummenbildung I) = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4 = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4 (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) 3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu d) bei. Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. = Zeile E in Abschnitt 4 (Zwischensummenbildung II ­ Zweitstimmen ­) = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4 (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) 216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren und die Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erststimmen ermittelt. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. 3.4.4 Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt: (Zwischensummenbildung II ­ Erststimmen ­) = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4 = Zeile C in Abschnitt 4 (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben sich nicht ergeben. Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen. 3.4.5 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem Stapel zu d) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetragen. 3.4.6 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung. Sammlung und Beaufsichtigung der Stimmzettel Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten (Bitte durch Ankreuzen bestätigen) (Zwischensummenbildung ZS III) (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) 3.5 a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war, b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren, c) die ungekennzeichneten Stimmzettel und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 217 d) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. Die in d) bezeichneten Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . 3.6 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. 4. beigefügt. (Bitte durch Ankreuzen bestätigen) Wahlergebnis Kennbuchstaben für die Zahlenangaben (Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnellmeldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.) A1 A2 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk ,,W" (Wahlschein)1) Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk ,,W" (Wahlschein)1) .................................................. .................................................. .................................................. .................................................. .................................................. A1 + A2 im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte1) B B1 Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2 g)] darunter Wähler mit Wahlschein [vgl. oben 3.2 b)] 1) Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5) sind die Zahlen der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses bei A1 , A2 und A1 + A2 einzutragen. 218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) Summe C + D muss mit B übereinstimmen. ZS I C Ungültige Erststimmen ZS II ZS III Insgesamt Gültige Erststimmen: Von den gültigen Erststimmen entfielen auf den Bewerber (Vor- und Familienname des Bewerbers sowie Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort ­ laut Stimmzettel ­) ZS I ZS II ZS III Insgesamt D1 D2 D3 D4 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . usw. D Gültige Erststimmen insgesamt Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) Summe E + F muss mit B übereinstimmen. ZS I E Ungültige Zweitstimmen ZS II ZS III Insgesamt Gültige Zweitstimmen: Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf die Landesliste der (Kurzbezeichnung der Partei ­ laut Stimmzettel ­) ZS I ZS II ZS III Insgesamt F1 F2 F3 F4 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . usw. F Gültige Zweitstimmen insgesamt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 219 5. 5.1 Abschluss der Wahlergebnisfeststellung Besondere Vorkommnisse bei der Ergebnisfeststellung Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: .................................................. .................................................. Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: .................................................. .................................................. 5.2 Erneute Zählung (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.) Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil ................................................... (Vor- und Familienname) ................................................... ................................................... ................................................... (Angabe der Gründe) Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt berichtigt (Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben bitte nicht löschen oder radieren.) und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. 5.3 Schnellmeldung Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen und auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch) .................................................. (Bitte Art der Übermittlung eintragen) an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übermittelt. (Bitte Empfänger eintragen) 5.4 Anwesenheit des Wahlvorstandes Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend. 220 5.5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 Öffentlichkeit der Wahlhandlung und Ergebnisfeststellung Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. 5.6 Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben. Ort und Datum Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer Der Stellvertreter Der Schriftführer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 221 5.7 Verweigerung der Unterschrift und Angabe von Gründen Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil ................................................... ................................................... ................................................... (Angabe der Gründe) ................................................... (Vor- und Familienname) 5.8 Bündelung von Stimmzetteln und Wahlscheinen Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt (abweichend bei Punkt 3.2 d)): a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet und gebündelt sind, b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen sowie e) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln. Die Pakete zu a) bis d) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen. 5.9 Übergabe der Wahlunterlagen Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am ........................, um ......... Uhr, übergeben ­ diese Wahlniederschrift mit Anlagen, ­ die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben, ­ das Wählerverzeichnis (außer bei Punkt 3.2 d)), ­ die Wahlurne ­ mit Schloss und Schlüssel ­ sowie ­ alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen. Der Wahlvorsteher ................................................... Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. .................................................... (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. 222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 Anhang 8 zu Artikel 1 Nummer 21 Anlage 31 (zu § 75 Absatz 5) Briefwahlvorstand-Nr.: Gemeinde(n)1): Kreis1): Wahlkreis1): Land: Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Briefwahlvorstandes zu unterschreiben. Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Deutschen Bundestag am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Briefwahlvorstand Zu der Bundestagswahl waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom Briefwahlvorstand erschienen: Familienname Vornamen Funktion 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. als Briefwahlvorsteher als stellv. Briefwahlvorsteher als Schriftführer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Briefwahlvorstandes ernannte der Briefwahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Briefwahlvorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin: Familienname Vornamen Uhrzeit 1. 2. 3. Als Hilfskräfte waren zugezogen: Familienname Vornamen Aufgabe 1. 2. 3. 1) Eintragung je nachdem, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene des Wahlkreises, eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden eingesetzt ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 223 2. 2.1 Zulassung der Wahlbriefe Eröffnung der Wahlhandlung Der Briefwahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung um damit, dass er die anwesenden Mitglieder des Briefwahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor. Vorbereitung der Wahlurne Der Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne (Bitte Uhrzeit eintragen:) ............... Uhr ............... Minuten 2.2 (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) versiegelt. verschlossen; der Briefwahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung. 2.3 Anzahl Wahlbriefe; Ungültigkeit von Wahlscheinen Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm von/vom (Bitte die zuständige Stelle eintragen:) .................................................. (Bitte Anzahl eintragen:) ............... Wahlbriefe übergeben worden sind. Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, übergeben worden ist .................. (Anzahl) Verzeichnis/Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine übergeben worden ist/sind .................. (Anzahl) Nachtrag/Nachträge zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen übergeben worden ist/sind. Die in dem/den Verzeichnis/Verzeichnissen der für ungültig erklärten Wahlscheine und in dem/den Nachträgen zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert und später dem Briefwahlvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt (siehe unten unter Punkt 2.5). 2.4 Am Wahltag eingegangene Wahlbriefe Die Wahlbriefe, die am Wahltag bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangen waren, wurden dem Briefwahlvorstand überbracht. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Nein, es wurden keine noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe überbracht. (weiter bei Punkt 2.5) Ja, es wurden noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangene Wahlbriefe überbracht. (Bitte die weiteren Eintragungen vornehmen:) Ein Beauftragter des/der .............................................. überbrachte um ......... Uhr ............ Minuten weitere ............... (Anzahl) Wahlbriefe. 224 2.5 2.5.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 2.5.2 Zulassung, Beanstandung und Zurückweisung von Wahlbriefen Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstands öffnete die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag und übergab beide dem Briefwahlvorsteher. Es wurden (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) keine Wahlbriefe beanstandet. Nachdem weder der Wahlschein noch der Stimmzettelumschlag zu beanstanden war, wurde der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt. (weiter bei Punkt 3.) insgesamt ............... (Anzahl) beanstandet. (weiter bei Punkt 2.5.3) Wahlbriefe 2.5.3 Von den beanstandeten Wahlbriefen wurden durch Beschluss zurückgewiesen (Bitte in den zutreffenden Fallgruppen die jeweilige Anzahl an zurückgewiesenen Wahlbriefen eintragen:) ......... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat, ......... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt war, ......... Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen waren, ......... Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, ......... Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, ......... Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden war, ......... Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat. Insgesamt: ............... (Anzahl) Wahlbriefe 2.5.4 Die zurückgewiesenen Wahlbriefe wurden samt Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen, wieder verschlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahlniederschrift beigefügt. Nach besonderer Beschlussfassung wurden beanstandete Wahlbriefe zugelassen. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Nein. (weiter bei Punkt 3.) Ja. Es wurden insgesamt ............... (Anzahl) Wahlbriefe nach besonderer Beschlussfassung zugelassen. Der/die Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge wurde/n ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 225 3. 3.1 Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses Öffnung der Wahlbriefe Alle bis 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe wurden geöffnet, die Stimmzettelumschläge entnommen und in die Wahlurne gelegt. 3.2 3.2.1 Zahl der Wähler; Öffnung der Wahlurne Zunächst wurden die Wahlscheine gezählt. Die Zählung ergab Die Zählung ergab, dass (Bitte Zahl eintragen:) ............... Wahlscheine. mehr als 50 Wahlbriefe zugelassen wurden (weiter bei Punkt 3.2.3) weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen wurden; der Kreiswahlleiter wurde unterrichtet (weiter bei Punkt 3.2.2) 3.2.2 Weil weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen wurden, hat der Kreiswahlleiter nach § 75 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses mit einem von ihm bestimmten anderen Briefwahlvorstand Der Briefwahlvorstand des Briefwahlbezirks mit weniger als 50 Wählern (abgebender Briefwahlvorstand) um ......... Uhr ......... Minuten angeordnet. .............................................. (abgebender Briefwahlvorstand/BriefwahlvorstandNummer) hat die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine dem vom Kreiswahlleiter bestimmten Briefwahlvorstand (aufnehmender Briefwahlvorstand) .............................................. (aufnehmender stand-Nummer) Briefwahlvorstand/Briefwahlvor- um ......... Uhr ......... Minuten übergeben. Am Wahlraum des abgebenden Briefwahlvorstands wurde ein Hinweis angebracht, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses erfolgt. Beim Transport der zu übergebenden Gegenstände waren der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer, ein weiteres Mitglied des Briefwahlvorstands und soweit möglich weitere im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte als Vertreter der Öffentlichkeit anwesend. 3.2.3 Sodann wurde die Wahlurne geöffnet. (Bitte durch Ankreuzen bestätigen) (Weiter bei Punkt 5.4) (Bitte Uhrzeit eintragen:) ......... Uhr ......... Minuten Die Stimmzettelumschläge wurden entnommen. Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war. 226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 Der Inhalt der Wahlurne wurde vor der Auszählung mit dem Inhalt einer anderen Wahlurne vermischt, weil (Soweit zutreffend ankreuzen, sonst weiter bei Punkt 3.2.4) aufgrund der Anordnung des Kreiswahlleiters von ......... Uhr ......... Minuten die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine des .............................................. (abgebender Briefwahlvorstand/BriefwahlvorstandNummer) um ......... Uhr ......... Minuten zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses übernommen wurden. Bei der Zahl der Wahlscheine (Punkt 3.2.1) sind die eingenommenen Wahlscheine des abgebenden und des aufnehmenden Briefwahlvorstands zusammenzuzählen. Nach der Vermischung sind die Stimmzettelumschläge und die Stimmzettel gemeinsam auszuzählen (ab Punkt 3.2.4). 3.2.4 Sodann wurden die Stimmzettelumschläge ungeöffnet gezählt. (Bitte Zahl eintragen:) Die Zählung ergab ............... Stimmzettelumschläge (= Wähler) Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei Kennbuchstabe B = Wähler insgesamt, zugleich B1 eintragen. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte überein. (weiter bei Punkt 3.2.5) Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte nicht überein. Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgenden Gründen: .............................................. .............................................. .............................................. .............................................. 3.2.5 Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe B der Wahlniederschrift. Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Briefwahlvorstehers die Stimmzettelumschläge, nahmen die Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht: 3.3.1 3.3 a) Die nach den Landeslisten getrennten Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden war, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 227 b) einen gemeinsamen Stapel mit ­ den Stimmzetteln, auf denen die Erstund die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren und ­ den Stimmzetteln, auf denen nur die Erstoder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden war, c) einen Stapel mit leeren Stimmzettelumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln, d) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie e) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen, und Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Briefwahlvorstand Beschluss zu fassen war. Die beiden Stapel zu d) und e) wurden ausgesondert und von einem vom Briefwahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. 3.3.2 Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Briefwahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Briefwahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei. Nunmehr prüfte der Briefwahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Stimmzettelumschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Briefwahlvorsteher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind. Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Bewerber die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erststimmen und die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. 3.3.3 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Briefwahlvorsteher. = Zeile C in Abschnitt 4 = Zeile E in Abschnitt 4 (Zwischensummenbildung I) = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4 = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4 (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) 228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 3.3.3.1 Der Briefwahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Briefwahlvorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu e) bei. Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Briefwahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. 3.3.3.2 Anschließend ordnete der Briefwahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.3.3.1 verfahren und die Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erststimmen ermittelt. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. 3.3.4 Die Zählungen nach 3.3.2 und 3.3.3 verliefen wie folgt: = Zeile C in Abschnitt 4 = Zeile E in Abschnitt 4 (Zwischensummenbildung II ­ Zweitstimmen ­) = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4 (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) (Zwischensummenbildung II ­ Erststimmen ­) = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4 (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben sich nicht ergeben. Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen. 3.3.5 Zum Schluss entschied der Briefwahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in den Stapeln zu d) und e) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Briefwahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. (Bitte durch Ankreuzen bestätigen) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 229 Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetragen. 3.3.6 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung. Sammlung und Beaufsichtigung der Stimmzettel Die vom Briefwahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) 3.4 a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war, b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren, c) die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel, d) die Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten und die Stimmzettelumschläge Stimmzetteln, mit mehreren Die in d) bezeichneten Stimmzettelumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . beigefügt. 3.5 Feststellung und Bekanntgabe des Briefwahlergebnisses Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Briefwahlvorstand als das Briefwahlergebnis festgestellt und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. 4. je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. (Bitte durch Ankreuzen bestätigen) Wahlergebnis (Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnellmeldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.) Kennbuchstaben für die Zahlenangaben B Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2.4] zugleich B1 Wähler mit Wahlschein .................................................. 230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) Summe C + D muss mit B übereinstimmen. ZS I C Ungültige Erststimmen ZS II ZS III Insgesamt Gültige Erststimmen: Von den gültigen Erststimmen entfielen auf den Bewerber (Vor- und Familienname des Bewerbers sowie Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort ­ laut Stimmzettel ­) ZS I ZS II ZS III Insgesamt D1 D2 D3 D4 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . usw. D Gültige Erststimmen insgesamt Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) Summe E + F muss mit B übereinstimmen. ZS I E Ungültige Zweitstimmen ZS II ZS III Insgesamt Gültige Zweitstimmen: Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf die Landesliste der (Kurzbezeichnung der Partei ­ laut Stimmzettel ­) ZS I ZS II ZS III Insgesamt F1 F2 F3 F4 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . usw. F Gültige Zweitstimmen insgesamt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 231 5. 5.1 Abschluss der Wahlergebnisfeststellung Besondere Vorkommnisse bei der Ergebnisfeststellung Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: Der Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: .................................................. .................................................. .................................................. .................................................. 5.2 Erneute Zählung (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.) Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., (Vor- und Familienname) ................................................... ................................................... ................................................... (Angabe der Gründe) Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.3) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt berichtigt (Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.) und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. 5.3 Schnellmeldung Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen und auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch) ................................................... (Bitte Art der Übermittlung eintragen) an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bitte Empfänger eintragen) übermittelt. 5.4 Anwesenheit des Briefwahlvorstandes Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Briefwahlvorstandes, darunter jeweils der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend. Öffentlichkeit der Wahlbriefzulassung und Ergebnisfeststellung Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben. 5.5 5.6 232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 Ort und Datum Der Briefwahlvorsteher Die übrigen Beisitzer Der Stellvertreter Der Schriftführer 5.7 Verweigerung der Unterschrift und Angabe von Gründen Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil ................................................... (Vor- und Familienname) ................................................... ................................................... ................................................... (Angabe der Gründe) 5.8 Bündelung von Stimmzetteln, Stimmzettelumschlägen und Wahlscheinen Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt (abweichend bei Punkt 3.2.2): a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet und gebündelt sind, b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, d) ein Paket mit den leer abgegebenen Stimmzettelumschlägen sowie e) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen. Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe versehen. 5.9 Übergabe der Wahlunterlagen Dem Beauftragten des/der (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde) .................................................. wurden am . . . . . . . . . . . . , um . . . . . . . . . . . . Uhr, übergeben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020 233 ­ diese Wahlniederschrift mit Anlagen, ­ die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben, ­ das/die Verzeichnis/Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/die Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, ­ die Wahlurne ­ mit Schloss und Schlüssel ­ sowie ­ alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde) .............................................. zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen. Der Briefwahlvorsteher ................................................... Vom Beauftragten des/der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. .................................................... (Unterschrift des Beauftragten) Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.