Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 15 vom 31.03.2020  - Seite 644 bis 654 - Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute (Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung – MaSanV)

660-10-1
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute (Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung ­ MaSanV)1 Vom 12. März 2020 Auf Grund des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1c Buchstabe a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3908) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Ausgestaltung von Sanierungsplänen Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen § 4 Vom Sanierungsplan erfasste Unternehmen § 5 Beschreibung der für den Sanierungsplan relevanten Unternehmen § 6 Interner Prozess § 7 Allgemeine Vorgaben zu Indikatoren § 8 Kategorien von Indikatoren § 9 Belastungsanalyse Abschnitt 3 Vereinfachte Anforderungen § § § § 10 11 12 13 Anwendungsbereich Widerruf von vereinfachten Anforderungen Zusammenfassung des Sanierungsplans Beschreibung des Instituts und der anderen von dem Sanierungsplan erfassten gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen Indikatoren Handlungsoptionen Belastungsanalyse Frist zur Einreichung und Aktualisierung von Sanierungsplänen Abschnitt 4 Anforderungen an die Erstellung von Sanierungsplänen durch institutsbezogene Sicherungssysteme § 18 Antragstellung § 19 Voraussetzungen für die Befreiung von der Sanierungsplanung und den Widerruf der Befreiung § 20 Fristen für die Erstellung des Sanierungsplans § 21 Sanierungsplanung durch das institutsbezogene Sicherungssystem § 22 Beschreibung des institutsbezogenen Sicherungssystems und der befreiten Institute § 23 Interner Prozess § 24 Indikatoren § 25 Handlungsoptionen § 26 Kommunikations- und Informationsplan § 27 Vorbereitungsmaßnahmen § 28 Informationsaustausch § 29 Aktualisierung Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 30 Inkrafttreten Anlage 1 Anlage 2 Liste der Indikatoren des Sanierungsplans Liste zusätzlicher Indikatoren des Sanierungsplans Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 für alle Institute nach § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und für übergeordnete Unternehmen nach § 1 Nummer 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes. (2) Abschnitt 3 gilt nur für Institute und übergeordnete Unternehmen, für die die Aufsichtsbehörde vereinfachte Anforderungen nach § 19 Absatz 1 des Sanierungsund Abwicklungsgesetzes festgelegt hat. (3) Abschnitt 4 gilt nur für Institute und übergeordnete Unternehmen, die von der Pflicht zur Erstellung eines Sanierungsplans nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes befreit worden sind, sowie für institutsbezogene Sicherungssysteme. §2 Begriffsbestimmungen (1) Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Begriffe werden die Begriffe in der in den §§ 2 und 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes festgelegten Bedeutung verwendet. § § § § 14 15 16 17 1 Mit dieser Verordnung werden die notwendigen Vorgaben zur Sanierungsplanung von weniger bedeutenden Instituten sowie von institutsbezogenen Sicherungssystemen geschaffen. Diese Verordnung dient darüber hinaus der Umsetzung der Vorgaben der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA/GL/2014/06 vom 18.7.2014 über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien sowie der Vorgaben der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA/GL/2015/02 vom 23.7.2015 zur Mindestliste der qualitativen und quantitativen Indikatoren des Sanierungsplans. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 645 (2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die folgenden Begriffe wie folgt bestimmt: 1. Wesentliche gruppenangehörige Unternehmen und Zweigstellen sind solche, die die Voraussetzungen erfüllen, welche in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1), genannt sind. 2. Indikator ist ein mit einer qualitativen oder quantitativen Messgröße versehenes Merkmal, das die Verfolgung von Entwicklungen ermöglicht, die Auswirkungen auf die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe haben können. 3. Indikatorenwert ist der jeweilige quantitative Ist-Wert eines Indikators zum Zeitpunkt der Messung. 4. Schwellenwert eines Indikators ist der durch das Institut gemäß § 7 Absatz 1 festzulegende Wert eines Indikators, der geeignet ist, einen Krisenfall im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aufzuzeigen. §3 Ausgestaltung von Sanierungsplänen § 13 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt auch für die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, die nach Maßgabe des Abschnitts 3 oder des Abschnitts 4 erstellt werden. Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen Beschreibung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist ein Organigramm, das alle für den Sanierungsplan relevanten Unternehmen umfasst, in den Sanierungsplan aufzunehmen. Im Organigramm oder an anderer geeigneter Stelle des Sanierungsplans sind auch die jeweiligen Beteiligungsquoten auszuweisen. Ebenso sind dort bestehende Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge zu beschreiben. §6 Interner Prozess (1) Die in § 13 Absatz 2 Nummer 6 des Sanierungsund Abwicklungsgesetzes und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 genannten Prozesse haben vorzusehen, dass die Geschäftsleitung bei Erreichen des Schwellenwerts eines Indikators entscheidet, ob Handlungsoptionen ergriffen werden. Der Sanierungsplan hat in diesem Zusammenhang vorzusehen, dass die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung zu dokumentieren ist. Er hat des Weiteren vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörde unverzüglich und umfassend über das Erreichen des Schwellenwerts des Indikators und über die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung informiert wird. (2) Es ist zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die für die Umsetzung von Handlungsoptionen erforderlichen Informationen aus dem Berichtssystem richtig, vollständig und aktuell sind. §7 Allgemeine Vorgaben zu Indikatoren (1) Das Institut hat im Sanierungsplan quantitative und qualitative Indikatoren sowie für die jeweiligen quantitativen Indikatoren angemessene Schwellenwerte festzulegen. Die Schwellenwerte sind so festzulegen, dass sie es dem Institut ermöglichen, rechtzeitig die geeigneten Handlungsoptionen einzuleiten, um einen Krisenfall im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aus eigener Kraft und ohne außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nach § 2 Absatz 3 Nummer 9 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu überwinden. Bei der Festlegung von Schwellenwerten ist die Umsetzungsdauer von Handlungsoptionen zu berücksichtigen. Das Institut hat die Angemessenheit der festgelegten Schwellenwerte im Sanierungsplan zu begründen. (2) Die Pflicht zur Darstellung von Frühwarnsignalen besteht über Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 hinaus auch dann, wenn diese Frühwarnsignale bisher nicht im Risikomanagement verwendet wurden, sondern für die Zwecke der Sanierungsplanung neu eingeführt werden. (3) Die Indikatoren müssen mindestens folgende Kategorien abdecken: 1. Kapital, 2. Liquidität, 3. Rentabilität und 4. Qualität der Vermögenswerte. §4 Vom Sanierungsplan erfasste Unternehmen Hat gemäß § 12 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes nicht das Institut, sondern allein das übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu erstellen, muss der Sanierungsplan neben dem übergeordneten Unternehmen selbst auch die wesentlichen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen einbeziehen. § 5 Satz 1 bleibt unberührt. §5 Beschreibung der für den Sanierungsplan relevanten Unternehmen Bei der strategischen Analyse des Instituts oder der Gruppe nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Sanierungsund Abwicklungsgesetzes sowie bei der allgemeinen 646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 Weitere Kategorien sind durch 1. marktbasierte Indikatoren und 2. makroökonomische Indikatoren abzudecken, es sei denn, das Institut kann im Sanierungsplan nachvollziehbar begründen, dass die entsprechende Kategorie aufgrund seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe oder seiner Komplexität nicht relevant ist. (4) Die Indikatoren sind so zu wählen, dass das Geschäftsmodell und die Geschäftsstrategie, das Risikoprofil, die Größe und die Komplexität des Instituts angemessen abgebildet und für die Sanierungsplanung relevante Steuerungsgrößen der internen Risikosteuerung angemessen berücksichtigt sind. Die Indikatoren müssen instituts- und gruppenspezifische Risiken angemessen abbilden. Die Anzahl, die Art und die Höhe der Schwellenwerte der Indikatoren müssen angemessen sein, um rechtzeitig auf sich verschlechternde Bedingungen in allen für das Institut relevanten Bereichen hinzuweisen. Bei der Auswahl der Indikatoren sind auch zukunftsorientierte Indikatoren zu verwenden. (5) Aus den in Absatz 3 genannten Kategorien sind mindestens die in Anlage 1 aufgelisteten Indikatoren in den Sanierungsplan aufzunehmen. Die Institute können darüber hinaus die in Anlage 2 genannten zusätzlichen Indikatoren verwenden. (6) Sofern das Institut im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet, dass einzelne der in Anlage 1 aufgelisteten Indikatoren aufgrund seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe oder seiner Komplexität nicht relevant sind, kann das Institut auf die Aufnahme des entsprechenden Indikators in den Sanierungsplan verzichten. Das Institut muss sicherstellen, dass für die Kategorien Kapital, Liquidität, Rentabilität und Qualität der Vermögenswerte mindestens ein Indikator je Kategorie im Sanierungsplan enthalten ist. Weitere Vorgaben zu den einzelnen Kategorien richten sich nach § 8. (7) Indikatoren sind grundsätzlich einzeln zu betrachten. Ist die Einzelbetrachtung eines Indikators nicht geeignet, einen Krisenfall im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes anzuzeigen, sind Indikatoren zu kombinieren, sofern und soweit die Aufsichtsbehörde nicht etwas anderes bestimmt. Dies gilt nicht für die verpflichtenden Indikatoren aus den Kategorien Kapital und Liquidität nach Anlage 1. Werden Indikatoren kombiniert, so hat das Institut diese Kombination im Sanierungsplan detailliert zu beschreiben und nachvollziehbar darzulegen, warum eine Einzelbetrachtung nicht geeignet und die gewählte Kombination angemessen ist. (8) Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die Schwellenwerte der Indikatoren bei Bedarf, mindestens jedoch jährlich, überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden. Das Institut muss gemäß Satz 1 vorgenommene Änderungen der Schwellenwerte im Sanierungsplan nachvollziehbar begründen. (9) Im Sanierungsplan ist zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die Indikatoren so zeitnah und regelmäßig überwacht werden, dass negative Entwicklungen rechtzeitig erkannt werden können. Dazu gehört auch eine Beschreibung, wie das Berichtssystem des Instituts eine zeitnahe Information über die Indikatorenwerte und den Abstand zu den entsprechenden Schwellenwerten ermöglicht. Dabei ist auch das Überwachungsintervall für die jeweiligen Indikatoren zu beschreiben. (10) Bei jeder Aktualisierung des Sanierungsplans hat das Institut in der neuen Fassung des Sanierungsplans über die Entwicklung der Indikatorenwerte und deren Abstand zu den Schwellenwerten der Indikatoren seit der letzten Fassung des Sanierungsplans zu berichten, sofern das Institut an die Aufsichtsbehörde über diese Entwicklungen nicht bereits separat in angemessener Weise Bericht erstattet hat und soweit die Aufsichtsbehörde daraufhin nicht etwas anderes bestimmt hat. §8 Kategorien von Indikatoren (1) Kapitalindikatoren haben jede eingetretene und jede drohende Verschlechterung des Eigenkapitals in quantitativer und qualitativer Hinsicht einschließlich eines Anstiegs der Verschuldungsquote aufzuzeigen. Die Schwellenwerte sind so festzusetzen, dass ein angemessener Abstand besteht zu den für das Institut geltenden Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/876 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1) geändert worden ist, einschließlich zusätzlicher Eigenmittelanforderungen gemäß § 10 Absatz 3 oder Absatz 4 des Kreditwesengesetzes oder gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82). (2) Liquiditätsindikatoren sind so zu wählen, dass sie tatsächliche oder mögliche Verschlechterungen der Fähigkeit des Instituts aufzeigen, seinen aktuellen und künftigen sowie seinen kurz- und langfristigen Liquiditäts- und Refinanzierungsbedarf zu decken. Die Schwellenwerte der Indikatoren haben einen angemessenen Abstand einzuhalten zu den für das Institut geltenden Mindestliquiditätsanforderungen, insbesondere gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sowie gemäß Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich zusätzlicher Liquiditätsanforderungen gemäß § 11 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes oder gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. (3) Rentabilitätsindikatoren haben wesentliche tatsächliche oder mögliche Veränderungen der Ertragslage aufzuzeigen, die zu einer schnellen Verschlechterung der Finanzlage des Instituts führen können. Dabei sind auch operationelle Risiken zu berücksichtigen, welche einen signifikanten Einfluss auf die Ertragslage haben könnten. (4) Indikatoren bezüglich der Qualität der Vermögensgegenwerte haben in der Regel sowohl den aktuellen Wert als auch die Entwicklung der Qualität der Vermögenswerte des Instituts zu messen und zu über- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 647 wachen. Dabei sind außerbilanzielle Positionen zu berücksichtigen. (5) Marktbasierte Indikatoren haben die Erwartungen der Marktteilnehmer bezüglich einer möglichen plötzlichen Verschlechterung der finanziellen Situation des Instituts oder der Gruppe, die zu einem erschwerten Zugang zum Kapitalmarkt und zu Refinanzierungsmöglichkeiten führen kann, zu erfassen. (6) Makroökonomische Indikatoren haben mögliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Bedingungen in den für das Institut relevanten Märkten zu erfassen. §9 Belastungsanalyse (1) Wie in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 beschrieben, ist die Wirksamkeit der Handlungsoptionen und die Zweckmäßigkeit der Indikatoren in einer Reihe von Belastungsszenarien zu bewerten. (2) Die Anzahl der Belastungsszenarien hängt von der Größe, Komplexität und Vernetzung des Instituts oder der Gruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells und des damit einhergehenden Risikos ab. Das Institut hat für die Belastungsanalyse mindestens vier verschiedene Belastungsszenarien zu entwickeln. (3) Der Sanierungsplan muss mindestens ein Belastungsszenario aus jeder der folgenden Kategorien enthalten: 1. ein Belastungsszenario, in dem das Risiko ernsthafter nachteiliger Auswirkungen auf ein einzelnes Institut, eine einzelne Gruppe oder ein Institut in einer Gruppe besteht (idiosynkratisches Belastungsszenario), 2. ein Belastungsszenario, in dem das Risiko ernsthafter nachteiliger Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft besteht (systemweites Belastungsszenario) sowie 3. die Kombination aus einem idiosynkratischen und einem systemweiten Belastungsszenario. Bei der Entwicklung von weiteren Belastungsszenarien kann das Institut die Kategorie unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Absatz 5 selbst auswählen. Der Sanierungsplan muss mindestens ein Belastungsszenario mit plötzlich eintretenden nachteiligen Entwicklungen und mindestens ein Belastungsszenario mit langsam eintretenden nachteiligen Entwicklungen enthalten. (4) Die Belastungsszenarien müssen schwerwiegend genug sein, um die Wirksamkeit der Sanierungsoption und die Zweckmäßigkeit der Indikatoren nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 bei der Notfallplanung prüfen zu können. Ein Belastungsszenario ist nur dann schwerwiegend genug, wenn in dessen Verlauf der Schwellenwert mindestens eines Indikators nach § 7 Absatz 1 oder der Schwellenwert einer Kombination von Indikatoren nach § 7 Absatz 7 erreicht wird und die ungehinderte Weiterentwicklung des Belastungsszenarios zu einer Bestandsgefährdung des Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Fest- legung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) oder nach § 63 Absatz 1 oder § 64 in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 1 oder § 63 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes führen könnte. (5) Die Belastungsszenarien müssen die wesentlichen Risiken abbilden, denen das Institut oder die Gruppe ausgesetzt ist. Für die Feststellung der wesentlichen instituts- oder gruppenspezifischen Risiken sind insbesondere das Geschäfts- und Refinanzierungsmodell, die Art der Geschäftstätigkeiten, die Struktur des Instituts oder der Gruppe, die Größe oder Vernetzung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen sowie Risiken oder Schwachstellen des Instituts oder der Gruppe zu berücksichtigen. Das Belastungsszenario muss auf Ereignissen beruhen, die außergewöhnlich, aber plausibel sind. (6) Bei der Entwicklung idiosynkratischer Belastungsszenarien sind die folgenden Ereignisse vorrangig in Betracht zu ziehen: 1. der Ausfall wichtiger Geschäftspartner, 2. die Schädigung des Ansehens des Instituts oder der Gruppe, 3. erhebliche Liquiditätsabflüsse, 4. nachteilige Entwicklungen der Preise von Vermögenswerten, denen das Institut oder die Gruppe in erheblichem Umfang ausgesetzt ist, 5. erhebliche Kreditausfälle und 6. ein erhebliches operationelles Verlustrisiko. Bei der Entwicklung von systemweiten Belastungsszenarien sind die folgenden Ereignisse vorrangig in Betracht zu ziehen: 1. der Ausfall von wichtigen Geschäftspartnern mit Auswirkungen auf die Finanzstabilität, 2. ein Rückgang der auf dem Markt für Interbankenkredite verfügbaren Liquidität, 3. ein erhöhtes Länderrisiko und allgemeine Kapitalabflüsse aus einem für die Geschäftstätigkeit des Instituts oder der Gruppe wichtigen Land, 4. eine ungünstige Entwicklung der Preise von Vermögenswerten auf einem oder mehreren Märkten und 5. ein Konjunkturabschwung. Sollten andere als die in den Sätzen 1 und 2 genannten Ereignisse die instituts- oder gruppenspezifischen Risiken besser abbilden, sind diese Ereignisse bei der Entwicklung von Belastungsszenarien heranzuziehen. Die Auswahl der Ereignisse für die Belastungsszenarien ist nachvollziehbar zu begründen. Die Aufsichtsbehörde kann einem oder mehreren Instituten und übergeordneten Unternehmen bestimmte Belastungsszenarien vorgeben, die sich auf das Institut, gruppenangehörige Unternehmen oder die gesamte Gruppe beziehen. 648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 (7) Die Belastungsszenarien und die zugrunde gelegten Annahmen sind in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbar zu beschreiben. (8) Die Auswirkungen der Belastungsszenarien sowohl auf das Institut als auch auf die Gruppe sind darzustellen. Diese Darstellung umfasst insbesondere die Auswirkungen auf Kapital, Liquidität, Ertragskraft, Risikoprofil, Fortführung des Geschäftsbetriebs einschließlich Zahlungs- und Abrechnungsprozessen sowie das Ansehen des Instituts oder der Gruppe. Die Auswirkungen der Belastungsszenarien auf die Entwicklung der relevanten Indikatorenwerte im Verlauf der Belastungsszenarien sind ebenfalls darzustellen. (9) Betrachtungshorizont für die Analyse nach Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist die gesamte Zeitspanne, die benötigt wird, um die finanzielle Stabilität des Instituts oder der Gruppe zu sichern oder wiederherzustellen. Bei der Analyse der Auswirkungen und der Umsetzbarkeit der in den Belastungsszenarien eingesetzten Handlungsoptionen sind die verwendeten Annahmen und die Auswirkungen der Handlungsoptionen auf die relevanten Indikatorenwerte nachvollziehbar darzustellen. Abschnitt 3 Vereinfachte Anforderungen § 13 Beschreibung des Instituts und der anderen von dem Sanierungsplan erfassten gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen (1) Die Identifikation von kritischen Funktionen und die Beschreibung des Prozesses und der Kriterien zu deren Identifikation im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sind nicht erforderlich. (2) Die Zuordnung von kritischen Funktionen zu den wesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweigstellen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist nicht erforderlich. (3) Die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 vorgesehene Beschreibung der wichtigsten Gegenparteien auf der Aktiv- und auf der Passivseite kann jeweils auf die zehn wichtigsten Gegenparteien beschränkt werden. Die Wichtigkeit der Gegenparteien bemisst sich dabei 1. auf der Aktivseite nach der Gesamthöhe der Forderungen des Instituts gegen die jeweiligen Gegenparteien und 2. auf der Passivseite nach der Gesamthöhe der Verbindlichkeiten des Instituts gegenüber den jeweiligen Gegenparteien. Das Verhältnis der Forderungen und Verbindlichkeiten der zehn wichtigsten Gegenparteien auf der Aktiv- und auf der Passivseite zum jeweiligen Gesamtvolumen der Aktiv- und Passivseite ist anzugeben. § 14 Indikatoren (1) Für jede der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien hat das Institut mindestens einen Indikator festzulegen. Zunächst sind Indikatoren aus Anlage 1 dieser Verordnung zu prüfen. Soweit das Institut für eine der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien keinen Indikator aus Anlage 1 dieser Verordnung aufnimmt, muss im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet werden, dass aufgrund der Rechtsform, des Risikoprofils, der Größe oder der Komplexität des Instituts keiner dieser Indikatoren relevant ist. Unter Beachtung des Grundsatzes aus § 7 Absatz 4 ist in diesem Fall für die betreffende Kategorie mindestens ein anderer Indikator zu wählen und die Auswahl dieses Indikators zu begründen. Die Institute können hierbei die in Anlage 2 nicht abschließend genannten zusätzlichen Indikatoren verwenden. (2) Es besteht keine Pflicht, marktbasierte und makroökonomische Indikatoren nach § 7 Absatz 3 Satz 2 in den Sanierungsplan aufzunehmen. (3) Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die Schwellenwerte der Indikatoren bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden. (4) § 7 Absatz 10 findet keine Anwendung. § 15 Handlungsoptionen (1) Die Institute sind nicht verpflichtet, Handlungsoptionen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der § 10 Anwendungsbereich Hat die Aufsichtsbehörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vereinfachte Anforderungen festgelegt, finden die Regelungen des Abschnitts 2 Anwendung, soweit sich nicht aus den Regelungen dieses Abschnitts etwas anderes ergibt. Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank anordnen, dass einzelne in diesem Abschnitt genannte Vereinfachungen keine Anwendung finden. § 11 Widerruf von vereinfachten Anforderungen Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Festlegung vereinfachter Anforderungen ganz oder teilweise unter Berücksichtigung der Kriterien des § 19 Absatz 2 des Sanierungsund Abwicklungsgesetzes für die Zukunft widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Festlegung vereinfachter Anforderungen nicht mehr vorliegen oder wenn dies für die Wirksamkeit des Sanierungsplans oder dessen Umsetzung erforderlich ist. In diesem Fall fordert die Aufsichtsbehörde das Institut nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplans auf. § 12 Zusammenfassung des Sanierungsplans Die Zusammenfassung des Sanierungsplans nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 hat sich im Falle der Festlegung vereinfachter Anforderungen auf die in den §§ 13 bis 16 festgelegten Inhalte des Sanierungsplans zu beziehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 649 Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 darzustellen, deren Hauptziel es ist, das Fortbestehen kritischer Funktionen sicherzustellen. (2) Bei der Analyse der Auswirkungen der dargestellten Handlungsoptionen müssen die Anforderungen nach Artikel 10 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 nicht berücksichtigt werden. (3) Die Bewertung der Erfolgsaussichten bei der Analyse der Umsetzbarkeit nach Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 umfasst die Darstellung, wie die Handlungsoptionen grundsätzlich in idiosynkratischen oder systemweiten Krisenszenarien beurteilt werden. § 16 Belastungsanalyse Eine Belastungsanalyse nach § 9 ist nicht erforderlich. § 17 Frist zur Einreichung und Aktualisierung von Sanierungsplänen (1) Wenn die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt hat, beträgt die Frist für die erstmalige Erstellung des Sanierungsplans grundsätzlich zwölf Monate. (2) Hat die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt, finden nur § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Sanierungsund Abwicklungsgesetzes Anwendung. Abschnitt 4 Anforderungen an die Erstellung von Sanierungsplänen durch institutsbezogene Sicherungssysteme Sind von dem Antrag Institute umfasst, die Teil einer Gruppe sind, reicht bezüglich dieser Institute die Erklärung, dass das übergeordnete Unternehmen für die Gruppe dem Befreiungsantrag zugestimmt hat. Dem Befreiungsantrag ist eine Liste der vom Befreiungsantrag erfassten Institute beizufügen. Das institutsbezogene Sicherungssystem kann den Befreiungsantrag auch stellen, bevor die vom Befreiungsantrag erfassten Institute von der Aufsichtsbehörde gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Erstellung eines Sanierungsplans aufgefordert worden sind. (6) Ist die Struktur des institutsbezogenen Sicherungssystems dezentral ausgerichtet, muss der Befreiungsantrag zusätzlich die schriftliche Bestätigung enthalten, dass die jeweilige Einheit des institutsbezogenen Sicherungssystems, dem das von der Befreiung umfasste Institut unmittelbar angehört, an der Erstellung, der Einbeziehung der Inhalte in die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben implementierten Mechanismen und Verfahren einschließlich des Systems für die Überwachung und Einstufung der Risiken gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Aktualisierung des Sanierungsplans angemessen mitwirken wird. (7) Auch ein Institut, das nicht vom Sanierungsplan des institutsbezogenen Sicherungssystems erfasst ist, kann auf eigenen Antrag oder auf Antrag des institutsbezogenen Sicherungssystems von der Pflicht zur Sanierungsplanung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes befreit werden. Die Absätze 1 bis 6 finden Anwendung. Das institutsbezogene Sicherungssystem hat dieses Institut bei der nächsten Aktualisierung des Sanierungsplans zu erfassen. Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vom institutsbezogenen Sicherungssystem aktualisierten Sanierungsplans bei der Aufsichtsbehörde. (8) Sowohl das institutsbezogene Sicherungssystem als auch das von der Befreiung erfasste Institut können gegenüber der Aufsichtsbehörde jederzeit in Schriftform erklären, dass ein von der Befreiung erfasstes Institut anstelle des institutsbezogenen Sicherungssystems einen eigenen Sanierungsplan erstellen wird. Mit Einreichung dieser Erklärung bei der Aufsichtsbehörde hat die Aufsichtsbehörde das Institut aufzufordern, einen eigenen Sanierungsplan zu erstellen. (9) Ordnet die Aufsichtsbehörde für ein Institut zusätzliche Anforderungen nach § 21 Absatz 3 an, ist das institutsbezogene Sicherungssystem vorher anzuhören. Das institutsbezogene Sicherungssystem kann in diesem Fall die Zustimmungserklärung nach Absatz 4 oder den Antrag nach Absatz 5 für dieses Institut zurücknehmen. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend. § 19 Voraussetzungen für die Befreiung von der Sanierungsplanung und den Widerruf der Befreiung (1) Voraussetzung für die Befreiung eines Instituts von der Sanierungsplanung ist neben der Stellung des Befreiungsantrags nach § 18 Absatz 1 und der Erfüllung der in § 20 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Voraussetzungen, dass das § 18 Antragstellung (1) Sowohl ein Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehört, als auch ein institutsbezogenes Sicherungssystem können einen Antrag nach § 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes auf Befreiung von der Pflicht zur Sanierungsplanung stellen (Befreiungsantrag). (2) Der Befreiungsantrag nach Absatz 1 ist schriftlich bei der Aufsichtsbehörde zu stellen. Anträge können auch auf elektronischem Weg eingereicht werden. (3) Ist das Institut Teil einer Gruppe und hat das übergeordnete Unternehmen nach § 12 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einen Sanierungsplan für die Gruppe zu erstellen, kann nur das übergeordnete Unternehmen für die Gruppe einen Befreiungsantrag stellen. (4) Stellt ein Institut den Befreiungsantrag, ist dem Antrag die Zustimmungserklärung des institutsbezogenen Sicherungssystems beizufügen. (5) Stellt das institutsbezogene Sicherungssystem einen Befreiungsantrag, muss der Befreiungsantrag die Erklärung enthalten, dass jedes vom Antrag umfasste Institut dem Befreiungsantrag zugestimmt hat. 650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 institutsbezogene Sicherungssystem die Anforderungen an die Sanierungsplanung für die von der Befreiung erfassten Institute erfüllen kann. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Befreiung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank hinsichtlich aller oder einzelner vom Befreiungsantrag erfassten Institute erteilen. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung neben der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen die in § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Kriterien. Die Aufsichtsbehörde muss die Entscheidung dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten ab Eingang des vollständigen Befreiungsantrags schriftlich mitteilen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Befreiung aller oder einzelner der erfassten Institute nach § 20 Absatz 3 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes jederzeit widerrufen 1. unter Berücksichtigung der in § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Kriterien oder 2. wenn ein eigenständiger Sanierungsplan des befreiten Instituts geeignet und erforderlich ist, um die Wirksamkeit des Sanierungsplans zu erhöhen oder dessen Umsetzung zu erleichtern, oder 3. wenn das von der Befreiung erfasste Institut seine Mitwirkungs- und Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Sanierungsplan nicht ausreichend erfüllt. Wird die Befreiung widerrufen, fordert die Aufsichtsbehörde das Institut nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Vorlage eines eigenen Sanierungsplans auf. (4) Widerruft die Aufsichtsbehörde die Befreiung nach Absatz 3, ist das institutsbezogene Sicherungssystem vorher anzuhören. § 20 Fristen für die Erstellung des Sanierungsplans (1) Für die erstmalige Erstellung eines Sanierungsplans durch das institutsbezogene Sicherungssystem gilt die Frist nach § 17 Absatz 1 entsprechend. Hat die Aufsichtsbehörde die vom Befreiungsantrag erfassten Institute bereits zur Erstellung eines Sanierungsplans aufgefordert, verlängert sich die für die Erstellung des Sanierungsplans gesetzte Frist um den Zeitraum von der Einreichung des Antrags bei der Aufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe der Entscheidung nach § 19 Absatz 2 Satz 3. (2) Stellt das institutsbezogene Sicherungssystem den Befreiungsantrag, bevor die vom Befreiungsantrag erfassten Institute von der Aufsichtsbehörde gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Erstellung eines Sanierungsplans aufgefordert wurden, ist der Sanierungsplan erstmals innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe der Erteilung der Befreiung zu erstellen. (3) Für die nicht von der Befreiung erfassten Institute bleibt die Frist für die Erstellung von Sanierungsplänen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Ab- wicklungsgesetzes unberührt, es sei denn, § 17 Absatz 1 findet Anwendung. § 21 Sanierungsplanung durch das institutsbezogene Sicherungssystem (1) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat für die befreiten Institute einen Sanierungsplan zu erstellen. Die Anforderungen nach den §§ 12 bis 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sind nach Maßgabe der §§ 22 bis 29 zu erfüllen. (2) Die Angaben zu den Instituten nach Absatz 4 und den §§ 22 bis 28 können zusammengefasst erfolgen. Zu diesem Zweck kann das institutsbezogene Sicherungssystem die Institute in angemessene Klassen einteilen und die Angaben in Bezug auf die gebildeten Klassen darstellen. Es ist anzugeben, welche Institute welcher Klasse zugeordnet wurden. Das institutsbezogene Sicherungssystem hat sicherzustellen, dass die Einteilung der Institute in Klassen und die Zusammenfassung der Angaben im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet werden. (3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank unter Berücksichtigung der in § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Kriterien jederzeit anordnen, dass über die Anforderungen des Absatzes 1 hinaus weitere Anforderungen zu beachten sind. Hierbei kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank auch anordnen, dass der ein bestimmtes Institut umfassende Teil des Sanierungsplans von der Geschäftsleitung dieses Instituts unterzeichnet wird. (4) Der Sanierungsplan muss eine Zusammenfassung enthalten, die sich auf alle Teile des Sanierungsplans bezieht. In der Zusammenfassung ist jede wesentliche Änderung des institutsbezogenen Sicherungssystems, der von der Befreiung erfassten Institute und des Sanierungsplans seit dessen letzter Einreichung zu beschreiben. Die Wesentlichkeit einer Änderung bestimmt sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075. § 22 Beschreibung des institutsbezogenen Sicherungssystems und der befreiten Institute (1) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die allgemeine Beschreibung des Instituts und der Gruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sowohl in Bezug auf die von der Befreiung erfassten Institute als auch in Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem zu erfüllen. Das Gleiche gilt für die Darstellung der gruppeninternen und externen Verflechtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075. Die allgemeine Beschreibung des institutsbezogenen Sicherungssystems hat auch ein Organigramm zu umfassen. (2) Die Anforderungen an den Sanierungsplan hinsichtlich der Beschreibung von Kerngeschäftsbereichen sowie der Beschreibung des Prozesses und der Kriterien zu deren Identifikation nach Artikel 6 Absatz 1 und nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und iv Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 651 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sowie die Zuordnung von Kerngeschäftsbereichen zu wesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweigstellen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 haben sich auf die von der Befreiung erfassten Institute zu beziehen. Die Identifikation von kritischen Funktionen und die Beschreibung der Prozesse und der Kriterien zu deren Identifikation sowie die Zuordnung von kritischen Funktionen zu den wesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweigstellen sind nicht erforderlich. § 23 Interner Prozess (1) Die Zuständigkeiten für die Erstellung, die in Absatz 2 beschriebene Einbeziehung der Inhalte des Sanierungsplans, die Aktualisierung des Sanierungsplans sowie für das Verfahren der Aktualisierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 und die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 zur Beschreibung der Grundsätze und des Verfahrens für die Zustimmung zum Sanierungsplan durch die Geschäftsleitung des institutsbezogenen Sicherungssystems sind nur mit Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem zu beschreiben. (2) Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie seine Inhalte in die beim institutsbezogenen Sicherungssystem zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgabe implementierten Mechanismen und Verfahren, einschließlich des Systems für die Überwachung und Einstufung der Risiken gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einbezogen sind. (3) Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die Indikatoren beim institutsbezogenen Sicherungssystem oder bei den befreiten Instituten so zeitnah und regelmäßig überwacht werden, dass negative Entwicklungen rechtzeitig erkannt werden können. Dazu gehört auch eine Beschreibung, wie das Berichtssystem eine zeitnahe Information über die Indikatorenwerte und deren Abstand zu den entsprechenden Schwellenwerten ermöglicht. Dabei ist auch das Intervall für die Überwachung der jeweiligen Indikatoren zu beschreiben. (4) Der Eskalations- und Entscheidungsprozess gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist in Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem und in Bezug auf die befreiten Institute zu beschreiben. Darüber hinaus hat die Beschreibung des internen Eskalations- und Entscheidungsprozesses darzustellen, wie sichergestellt wird, dass bei Erreichen des Schwellenwerts von Indikatoren die Geschäftsleitung des betroffenen Instituts unverzüglich informiert wird und eine Entscheidung über das Ergreifen von Handlungsoptionen trifft. Auch muss der Sanierungsplan beschreiben, wie diese Entscheidung dokumentiert wird und wie die Aufsichtsbehörde und das institutsbezogene Sicherungssystem sowohl über das Erreichen des Schwellenwerts von Indikatoren als auch über die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung informiert werden. (5) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat im Sanierungsplan zu beschreiben, wie die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 und des § 6 Absatz 2 eingehalten werden. § 24 Indikatoren (1) Im Sanierungsplan ist darzustellen, wie die Anforderungen des § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 zu den Indikatoren in Bezug auf die befreiten Institute eingehalten werden. Für jede der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien ist mindestens ein Indikator festzulegen. Für die befreiten Institute entfällt die Darstellung der marktbasierten und makroökonomischen Indikatoren gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2. Zunächst sind Indikatoren aus der Anlage 1 dieser Verordnung zu prüfen. Unter Beachtung des Grundsatzes aus § 7 Absatz 4 können auch andere Indikatoren gewählt werden. (2) Der Sanierungsplan hat darzustellen, wie die Schwellenwerte von Indikatoren bei Bedarf, jedoch mindestens bei jeder Aktualisierung des Sanierungsplans, überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden. (3) Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die Anforderungen des § 8 Absatz 1 bis 4 zu den Kategorien von Indikatoren in Bezug auf die befreiten Institute eingehalten werden. (4) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat im Sanierungsplan zu beschreiben, wie es makroökonomische Entwicklungen beobachtet und bewertet, die negative Auswirkungen auf eine Vielzahl von befreiten Instituten haben können. Sofern marktbasierte Entwicklungen negative Auswirkungen auf eine Vielzahl von befreiten Instituten haben können, gilt Satz 1 entsprechend. § 25 Handlungsoptionen (1) Auf die Erstellung eines Sanierungsplans durch das institutsbezogene Sicherungssystem finden die Anforderungen zu den Handlungsoptionen nach Maßgabe der Artikel 8 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 entsprechende Anwendung. (2) Die Handlungsoptionen haben sowohl solche zu umfassen, die die von der Befreiung erfassten Institute eigenständig ergreifen können, als auch solche, bei denen die von der Befreiung erfassten Institute auf die Mitwirkung des institutsbezogenen Sicherungssystems im Rahmen seiner satzungsrechtlichen Voraussetzungen und Verfahren angewiesen sind. Entsprechendes gilt für die Auswirkungs- und Umsetzbarkeitsanalyse gemäß Artikel 10 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 und die Darstellung der Kontinuität der Geschäftstätigkeiten gemäß Artikel 12 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075. Bei der Umsetzbarkeitsanalyse zu den Handlungsoptionen ist insbesondere ein möglicher Gleichlauf von Handlungsoptionen bei mehreren Instituten im Krisenfall zu berücksichtigen. Das institutsbezogene Sicherungssystem ist nicht verpflichtet, Handlungsoptionen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 darzustellen, deren Hauptziel die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen ist. Die Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 2016/1075 müssen bei der Auswirkungsanalyse nicht berücksichtigt werden. (3) Die Bewertung der Erfolgsaussichten bei der Umsetzbarkeitsanalyse nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 umfasst in Bezug auf die von der Befreiung erfassten Institute auch die Darstellung, wie die Handlungsoptionen grundsätzlich in idiosynkratischen oder systemweiten Krisenszenarien beurteilt werden. (4) Ein Zeitplan für die Umsetzung von Handlungsoptionen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist in Bezug auf die befreiten Institute und das institutsbezogene Sicherungssystem darzustellen. § 26 Kommunikations- und Informationsplan Der Sanierungsplan des institutsbezogenen Sicherungssystems hat einen Kommunikations- und Informationsplan zu enthalten, der die Anforderungen des Artikels 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sowohl in Bezug auf die von der Befreiung erfassten Institute als auch in Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem erfüllt. § 27 Vorbereitungsmaßnahmen Die Beschreibung der Umsetzung des identifizierten Handlungsbedarfs gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 hat mit Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem und die befreiten Institute zu erfolgen. Bonn, den 12. März 2020 § 28 Informationsaustausch (1) Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie das institutsbezogene Sicherungssystem und die von der Befreiung erfassten Institute sich gegenseitig die für die Erstellung, die in § 23 Absatz 2 beschriebene Einbeziehung der Inhalte des Sanierungsplans, die Aktualisierung des Sanierungsplans und die für die Sicherstellung der rechtzeitigen Umsetzung von Handlungsoptionen notwendigen Informationen bereitstellen. (2) Der Sanierungsplan hat auch zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die Informationen im Sinne des Absatzes 1 aktuell, richtig und vollständig sind, sowie dem institutsbezogenen Sicherungssystem rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. § 29 Aktualisierung Der vom institutsbezogenen Sicherungssystem erstellte Sanierungsplan ist nach jeder Änderung, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken kann, zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörde kann von dem institutsbezogenen Sicherungssystem verlangen, seinen Sanierungsplan häufiger zu aktualisieren. Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 30 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht F. H u f e l d Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 653 Anlage 1 Liste der Indikatoren des Sanierungsplans 1. Kapitalindikatoren a) Harte Kernkapitalquote b) Gesamtkapitalquote c) Verschuldungsquote 2. Liquiditätsindikatoren a) Liquiditätsdeckungsquote b) Strukturelle Liquiditätsquote c) Kosten der Refinanzierung am Interbankengeldmarkt 3. Rentabilitätsindikatoren a) Kapitalrendite oder Eigenkapitalrendite b) Bedeutende operative Verluste 4. Indikatoren für die Qualität der Vermögenswerte a) Anstiegsrate der notleidenden Kredite (brutto) b) Deckungsquote (Rückstellungen/Gesamtwert der notleidenden Kredite) 5. Marktbasierte Indikatoren a) Rating mit negativem Ausblick oder Bonitätsherabstufung b) Credit-Default-Swap-Spread (CDS-Spread) c) Aktienkursschwankung 6. Makroökonomische Indikatoren a) Veränderungen des Bruttoinlandprodukts b) Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel 654 Anlage 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 Liste zusätzlicher Indikatoren des Sanierungsplans 1. Kapitalindikatoren a) Verhältnis von Gewinnrücklage und Rückstellungen zum Gesamteigenkapital b) Nachteilige Informationen über die Finanzlage wichtiger Gegenparteien 2. Liquiditätsindikatoren a) Konzentration von Liquidität und Finanzierungsquellen b) Kosten der Gesamtfinanzierung (Einlagenrefinanzierung und Refinanzierung am Interbankengeldmarkt) c) Durchschnittliche Position der Refinanzierung am Interbankengeldmarkt d) Inkongruenz bei der vertraglichen Laufzeit e) Verfügbare unbelastete Vermögenswerte 3. Rentabilitätsindikatoren a) Aufwand-Ertrag-Verhältnis (Betriebskosten/Betriebseinkommen) b) Nettozinsspanne 4. Indikatoren für die Qualität der Vermögenswerte a) Notleidende Kredite/Eigenkapital b) Notleidende Kredite (brutto)/Kredite insgesamt c) Anstiegsrate der Wertminderungen auf Finanzanlagen d) Notleidende Kredite nach wesentlicher geografischer oder sektoraler Konzentration e) Gestundete Forderungen2/Risikopositionen insgesamt 5. Marktbasierte Indikatoren a) Kurs-Buchwert-Verhältnis b) Risiko für das Ansehen des Instituts oder erheblicher Schaden für das Ansehen des Instituts 6. Makroökonomische Indikatoren a) Rating mit negativem Ausblick oder Bonitätsherabstufung von Staaten b) Arbeitslosenquote 2 ,,Unterlassene Forderungen" gemäß der Definition in den Artikeln 163 bis 183 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).