Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 25 vom 02.06.2020  - Seite 1088 bis 1157 - Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Bundeskompensationsverordnung – BKompV)

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1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Bundeskompensationsverordnung ­ BKompV) Vom 14. Mai 2020 Auf Grund des § 15 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Wahrung der Rechte des Bundestages: §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung findet Anwendung, soweit die Vorschriften des Dritten Kapitels des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440) geändert worden ist, ausschließlich durch die Bundesverwaltung ausgeführt werden. Die Verordnung bestimmt insbesondere das Nähere 1. zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2. zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie 3. zur Höhe der Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes und zum Verfahren ihrer Erhebung. (2) Diese Verordnung gilt auch im Bereich der Küstengewässer sowie nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. §2 Allgemeine Anforderungen an die Vermeidung und die Kompensation (1) Die nach § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 Absatz 1 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen 1. auf der Grundlage der vom Verursacher eines Eingriffs gemachten Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2. auf der Grundlage der Informationen, die bei der zuständigen Behörde und den zu beteiligenden Behörden vorliegen, und 3. unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. (2) Die Inhalte der Landschaftsplanung im Sinne des § 9 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind zu berücksichtigen 1. bei der Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft und der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2. bei der Vermeidung, dem Ausgleich und dem Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. (3) Bei der Prüfung, ob zumutbare Alternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben sind, soll auch berücksichtigt werden, inwieweit die Alternativen dazu beitragen, die Inanspruchnahme von Flächen, insbesondere die Versiegelung von Böden, durch den Eingriff zu verringern. (4) Im Rahmen der Festsetzung des Kompensationsumfangs ist zu prüfen, inwieweit beeinträchtigte Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes bereits kompensiert werden durch anerkennungsfähige Maßnahmen des Verursachers 1. im Sinne von § 30 Absatz 3, § 34 Absatz 5, § 44 Absatz 5 Satz 3 oder § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2. nach § 9 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert worden ist, oder 3. nach den Wald- und Forstgesetzen der Länder. Soweit nicht kompensierte Beeinträchtigungen verbleiben, sollen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen jeweils auf die Wiederherstellung, Herstellung oder Neugestaltung mehrerer beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes gerichtet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1089 sein (Multifunktionalität), auch um die Inanspruchnahme von Flächen zu verringern. (5) Zur Deckung des Kompensationsbedarfs soll insbesondere auf bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes zurückgegriffen werden, soweit diese Maßnahmen die Anforderungen der §§ 8 und 9 erfüllen und der Rückgriff im Einzelfall, insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht, angemessen ist. Wird der Eingriff von einer Bundesbehörde durchgeführt, soll neben bevorrateten Kompensationsmaßnahmen im Sinne von Satz 1 zur Deckung des Kompensationsbedarfs unter den Voraussetzungen des Satzes 1 insbesondere auf Maßnahmen auf Flächen der öffentlichen Hand zurückgegriffen werden. Bei Vorhaben, deren Realisierung aus Gründen eines überragenden öffentlichen Bundesinteresses erforderlich ist, kann zur Deckung des Kompensationsbedarfs auch auf die durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bereitgestellten bevorrateten Kompensationsmaßnahmen zurückgegriffen werden. (6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 kann für Kompensationsmaßnahmen auch zurückgegriffen werden auf 1. festgelegte Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen a) für den Biotopverbund im Sinne des § 20 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, b) für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und c) in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2. Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist. (7) Soweit zur Deckung des Kompensationsbedarfs nicht auf Maßnahmen nach den Absätzen 5 oder 6 zurückgegriffen wird, sind ­ unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 ­ Maßnahmen zur Entsiegelung, Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen, um möglichst zu vermeiden, dass landoder forstwirtschaftliche Flächen aus der Nutzung genommen werden. §3 Besondere Anforderungen an die Vermeidung (1) Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gemäß § 15 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind vorrangig zu vermeiden. Vermeidungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen und Vorkehrungen, die geeignet sind, bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ganz oder teilweise zu verhindern. (2) Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft können vermieden werden, wenn bei Zulassung und Durchführung des Eingriffs zumutbare Alternativen gewählt werden, die den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen. Alternativen sind unzumutbar, wenn der Mehraufwand unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Eingriffs sowie der Bedeutung des betroffenen Schutzguts außer Verhältnis zu der erreichbaren Verringerung und der Schwere der Beeinträchtigungen steht. (3) Der mit dem Eingriff verfolgte Zweck ist auch dann am gleichen Ort erreicht, wenn die bei der Durchführung gewählte Alternative mit geringfügigen räumlichen Anpassungen verbunden ist, insbesondere mit Verlagerungen auf demselben Grundstück oder auf eine unmittelbar angrenzende Fläche, die der Verursacher des Eingriffs rechtlich und tatsächlich nutzen kann. (4) Die Vermeidungsmaßnahmen sind nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. In der Begründung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes hat der Verursacher eines Eingriffs schutzgut- und funktionsbezogen darzulegen, weshalb Vermeidungsmaßnahmen nicht durchführbar sind. §4 Grundsätze der Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen (1) Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs 1. ist der vorhandene Zustand von Natur und Landschaft im Einwirkungsbereich des Vorhabens zu erfassen und zu bewerten und 2. sind die bei Durchführung des Vorhabens zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu ermitteln und zu bewerten. Vorhabenbezogene Wirkungen, die naturschutzfachlich als sehr gering eingeschätzt werden, bleiben bei der Bewertung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 1 außer Betracht. Unterhaltungsmaßnahmen an Energieleitungen sind in der Regel nicht zu kompensieren; dies gilt insbesondere im Falle eines ökologischen Trassenmanagements. (2) Die im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope sind zu erfassen und zu bewerten. Die Erfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 5. (3) Die in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten Schutzgüter und Funktionen sind nur dann zu erfassen und zu bewerten, wenn sie von dem Vorhaben betroffen sein werden und wenn auf Grund einer fachlichen Einschätzung der zuständigen Behörde unter Beteiligung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde nach überschlägiger Prüfung folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind: 1. bei den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere, 2. beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung. Die Erfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 6. 1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 §5 Grundbewertung des Schutzguts Biotope (1) Zur Erfassung und Bewertung des vorhandenen Zustands ist jedes Biotop im Einwirkungsbereich des Vorhabens zunächst einem der in der Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Biotoptypen und anschließend dem zugehörigen Biotoptypenwert nach Anlage 2 Spalte 3 zuzuordnen. Im Einzelfall kann der Biotoptypenwert nach Anlage 2 Spalte 3 um bis zu drei Wertpunkte erhöht werden, wenn das Biotop überdurchschnittlich gut ausgeprägt ist, oder um bis zu drei Wertpunkte verringert werden, wenn das Biotop unterdurchschnittlich gut ausgeprägt ist. Dafür sind als Kriterien zugrunde zu legen: 1. die Flächengröße, 2. die abiotische und die biotische Ausstattung und 3. die Lage zu anderen Biotopen. Die nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelte Summe ergibt den Biotopwert. Bei einem Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist die bereits vorhandene Beeinträchtigung der Biotope durch die zu ersetzende Anlage bei der Wirkungsbewertung auf die Biotope angemessen zu berücksichtigen. (2) Der ermittelte Biotopwert jedes Biotops ist anschließend den folgenden Wertstufen zuzuordnen, aus denen sich die Bedeutung des Biotops ergibt: 1. Biotopwerte 0 bis 4: sehr gering, 2. Biotopwerte 5 bis 9: gering, 3. Biotopwerte 10 bis 15: mittel, 4. Biotopwerte 16 bis 18: hoch, 5. Biotopwerte 19 bis 21: sehr hoch, 6. Biotopwerte 22 bis 24: hervorragend. (3) Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind die Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewerteten Biotope zu ermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen ,,gering", ,,mittel" und ,,hoch" zuzuordnen. Anschließend ist anhand der Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträchtigungen für das jeweilige Biotop als nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind. (4) Den mittelbaren Wirkungen des Vorhabens auf Biotope ist bei der Bestimmung ihrer Stärke, Dauer und Reichweite nach Absatz 3 Satz 1 entsprechend jeweils ein Faktor zwischen 0,1 und 1 zuzuordnen. Dabei entsprechen die Faktoren 0,1 bis 0,3 der Stufe ,,gering", die Faktoren 0,4 bis 0,6 der Stufe ,,mittel" und die Faktoren 0,7 bis 1 der Stufe ,,hoch". Der Zuordnung können unterschiedliche Wirkzonen zugrunde gelegt werden. §6 Bewertung weiterer Schutzgüter (1) Die Erfassung und Bewertung der in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten weiteren Schutzgüter und Funktionen erfolgt anhand der Anlage 1 Spalte 3. Die Bedeutung der erfassten Funktionen ist anschließend jeweils innerhalb des in der Anlage 1 Spalte 4 genannten Rahmens anhand der Wertstufen ,,sehr gering", ,,gering", ,,mittel", ,,hoch", ,,sehr hoch" und ,,hervorragend" zu bewerten. (2) Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Schutzgüter und Funktionen nach Anlage 1 Spalte 1 und 2 sind die ausgehenden Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewerteten Funktionen zu ermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen ,,gering", ,,mittel" und ,,hoch" zuzuordnen. Anschließend ist anhand der Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträchtigungen für die jeweils betroffene Funktion als nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind. §7 Biotopwertbezogener und funktionsspezifischer Kompensationsbedarf (1) Bei den Biotopen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist der biotopwertbezogene Kompensationsbedarf zu ermitteln. Hierzu ist für jedes betroffene Biotop 1. für eine Flächeninanspruchnahme die Differenz zwischen den Biotopwerten des vorhandenen Zustands und des nach dem Eingriff zu erwartenden Zustands zu bilden und mit der voraussichtlich beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern zu multiplizieren und 2. für mittelbare Beeinträchtigungen der Biotopwert des vorhandenen Zustands mit der voraussichtlich beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern und dem nach § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 zugeordneten Faktor zu multiplizieren. Die Summe der nach Satz 2 gebildeten Produkte ergibt den biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf. Für die Bestimmung des Biotopwertes des nach dem Eingriff zu erwartenden Zustands nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. (2) Der funktionsspezifische Kompensationsbedarf ist zu ermitteln, soweit folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind: 1. bei den Schutzgütern Biotope, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere, 2. beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung. Die Ermittlung des funktionsspezifischen Kompensationsbedarfs erfolgt verbal-argumentativ. §8 Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen von Biotopen (1) Erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopen sind ausgeglichen oder ersetzt, wenn im betroffenen Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erfolgt, deren Biotopwert dem nach § 7 Absatz 1 ermittelten biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf entspricht. Die Lage der Naturräume ist auf Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1091 der Grundlage der Anlage 4 zu bestimmen. Der nach § 7 Absatz 1 ermittelte biotopwertbezogene Kompensationsbedarf reduziert sich um den Biotopwert, der durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 9 Absatz 3 bis 5 erzielt worden ist. (2) Der Biotopwert der Aufwertung ergibt sich aus der Differenz zwischen den Biotopwerten des zu erreichenden Zustands (Zielbiotop) und des vorhandenen Zustands (Ausgangsbiotop) multipliziert mit der aufgewerteten Fläche in Quadratmetern. Für die Bestimmung der Biotopwerte gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. (3) Bei einer Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, die mit einer Entsiegelung verbunden ist, sind zusätzlich 30 Wertpunkte je Quadratmeter aufgewerteter Fläche anzusetzen. Die durch Wiedervernetzungsmaßnahmen erzielte mittelbare Aufwertung in angrenzenden Räumen ist unter Beachtung der in Anlage 6 Abschnitt C Spalte 2 genannten Anforderungen in angemessenem Umfang anzuerkennen. (4) Bei Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Eingriffen auf Flächen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nutzungsbedingt einen hohen Anteil hochwertiger Biotope (Wertpunktzahl 16 oder höher) aufweisen, kann eine Aufwertung zwischen drei bis sechs Wertpunkten erfolgen. Eine höhere Wertpunktzahl als 24 Punkte kann jedoch nicht erreicht werden. (5) Erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere von Biotopen sind nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 5 auszugleichen oder zu ersetzen. §9 Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter (1) Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft werden durch die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zu bestimmende erforderliche Aufwertung ausgeglichen oder ersetzt. (2) Mindestens erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu kompensieren. Einer solchen Kompensation bedarf es nicht, soweit 1. im Einzelfall ein Ausgleich oder Ersatz nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 naturschutzfachlich nicht sinnvoll ist und durch Maßnahmen auf der Grundlage eines Konzepts eine naturschutzfachlich sinnvollere Aufwertung erfolgt, 2. infolge des Eingriffs innerhalb von fünf Jahren höherwertige Biotope entstehen oder entwickelt werden können als die Biotope, die auf der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche vorhanden sind, oder 3. für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft entsprechende Maßnahmen nach dem sonstigen Fachrecht vorgesehen sind. (3) Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maßnahmen in dem in der Anlage 5 Abschnitt A Spalte 4 jeweils bezeichneten Raum und innerhalb einer an- gemessenen Frist wiederhergestellt ist. Bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen sind Entwicklungszeiten nach Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen. (4) Eine Beeinträchtigung ist ersetzt, wenn die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maßnahmen in dem betroffenen nach Anlage 4 umgrenzten Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt ist. Bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen sind Entwicklungszeiten nach Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen. (5) Soweit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auszugleichen oder zu ersetzen sind, können die Anforderungen der Absätze 3 und 4 auch durch eine landschaftsgerechte Neugestaltung erfüllt werden. § 10 Berücksichtigung agrarstruktureller Belange (1) Soweit agrarstrukturelle Belange im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes betroffen sein können, beteiligt die zuständige Behörde bei der Prüfung der Geeignetheit der Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen die zuständigen Landwirtschafts- und Forstbehörden. Agrarstrukturelle Belange sind insbesondere betroffen, wenn eine erhebliche Verminderung der land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche oder eine wesentliche Veränderung der für die Land- oder Forstwirtschaft erforderlichen Infrastruktureinrichtungen zu erwarten ist. (2) Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Böden, die nach vorhandenen Informationen über den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt, auf dessen oder auf deren Gebiet die Böden liegen, eine besonders hohe Nutzbarkeit aufweisen. Die Bewertung der Nutzbarkeit richtet sich nach der Bodenfruchtbarkeit gemessen an den Acker- und Grünlandzahlen nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist. In die Bewertung sollen weitere Kriterien wie die Größe und der Zuschnitt der Flächen, deren äußere und innere Erschließung sowie weitere natürliche Ertragsbedingungen einbezogen werden, wenn für die Kriterien ein behördliches Konzept vorliegt. (3) Eine Inanspruchnahme von für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeigneten Böden kann nur erfolgen, nachdem geprüft wurde, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen erbracht werden kann. Sie bedarf einer Begründung im Rahmen der Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes. § 11 Bewirtschaftungsoder Pflegemaßnahmen; Entsiegelung und Wiedervernetzung (1) Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, wer- 1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 den unter regelmäßiger Beachtung der in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen festgesetzt. (2) Maßnahmen zur Entsiegelung werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt B festgesetzt. Sie dienen insbesondere dazu, eingriffsbedingte Neuversiegelungen und damit verbundene Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen auszugleichen oder zu ersetzen. (3) Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt C festgesetzt. Sie dienen insbesondere dazu, bestehende Beeinträchtigungen der ökologischen Austauschbeziehungen sowie des räumlichen Zusammenhangs von Lebensräumen zu verringern. § 12 Unterhaltung und rechtliche Sicherung; Übertragung auf Einrichtungen (1) Die während des nach § 15 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzten Zeitraums erforderliche Unterhaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umfasst die zur Entwicklung und Erhaltung erforderliche Pflege. Der Unterhaltungszeitraum richtet sich nach der für die Erreichung des Kompensationsziels erforderlichen Dauer; er überschreitet in der Regel die Dauer von 25 Jahren nicht. (2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Art und Weise der rechtlichen Sicherung der Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßnahmen, die auf Grundstücken der öffentlichen Hand durchgeführt werden sollen, bedürfen keiner dinglichen Sicherung. Maßnahmen, die auf Grundstücken des Verursachers eines Eingriffs durchgeführt werden sollen, bedürfen in der Regel keiner dinglichen Sicherung. Die rechtliche Sicherung hat so lange zu erfolgen, wie die durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes andauern. (3) Der Verursacher eines Eingriffs kann die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen durch Vertrag auf eine Einrichtung übertragen, die die Durchführung der Maßnahmen während des erforderlichen Zeitraums gewährleistet. Einrichtungen im Sinne des Satzes 1, denen die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, übertragen werden kann, sind die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie nach Landesrecht anerkannte Einrichtungen. § 13 Voraussetzungen der Ersatzzahlung (1) Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes sind im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht in angemessener Frist ausgleichbar oder ersetzbar, soweit die Anforderungen der §§ 8 und 9 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllt werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. die betroffene Funktion durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen herstellbar ist oder 2. Flächen, auf denen die Maßnahmen durchgeführt werden können, im betroffenen Naturraum nicht vorhanden oder nicht verfügbar sind. (2) Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Mast-, Turm- oder sonstigen Hochbauten verursacht werden, die höher als 20 Meter sind, sind in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar. Abweichend von Satz 1 ist der Rückbau bestehender Mast- und Turmbauten im räumlichen Zusammenhang als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anzuerkennen. (3) Der Verursacher des Eingriffs hat die Gründe für die Nichtausgleichbarkeit oder Nichtersetzbarkeit von erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes im Rahmen der Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes darzulegen. § 14 Höhe der Ersatzzahlung (1) Bemisst sich die Ersatzzahlung nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 6 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind die erforderlichen durchschnittlichen Kosten für die Flächenbereitstellung auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, festzustellen. (2) Sind die durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht feststellbar im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, beträgt die Ersatzzahlung für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes 1. bei Mast- und Turmbauten, insbesondere bei Windenergieanlagen, Freileitungsmasten, Funkmasten, Funk- und Aussichtstürmen, Pfeilern von Talbrücken und vergleichbaren baulichen Anlagen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Meter Anlagenhöhe a) in Wertstufe 2: 100 Euro, b) in Wertstufe 3: 200 Euro, c) in Wertstufe 4: 300 Euro, d) in Wertstufe 5: 500 Euro, e) in Wertstufe 6: 800 Euro, 2. bei Gebäuden entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Kubikmeter umbauten Raums a) in Wertstufe 2: 0,01 Euro, b) in Wertstufe 3: 0,02 Euro, c) in Wertstufe 4: 0,03 Euro, d) in Wertstufe 5: 0,05 Euro, e) in Wertstufe 6: 0,08 Euro, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1093 3. bei Abgrabungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Quadratmeter in Anspruch genommener Fläche a) in Wertstufe 2: 0,10 Euro, b) in Wertstufe 3: 0,20 Euro, c) in Wertstufe 4: 0,30 Euro, d) in Wertstufe 5: 0,50 Euro, e) in Wertstufe 6: 0,80 Euro, 4. bei Aufschüttungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je 100 Kubikmeter aufgeschütteten Materials a) in Wertstufe 2: 0,30 Euro, b) in Wertstufe 3: 0,60 Euro, c) in Wertstufe 4: 1 Euro, d) in Wertstufe 5: 1,60 Euro, e) in Wertstufe 6: 2,40 Euro. Sind von einem Vorhaben im Sinne des Satzes 1 unterschiedliche Wertstufen betroffen, ist ein gemittelter Betrag in Euro anzusetzen. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erfolgt die Ermittlung der Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes in einem Umkreis um die Anlage, dessen Radius das Fünfzehnfache der Anlagenhöhe beträgt. Umfasst ein Vorhaben zwei oder mehr Mastoder Turmbauten oder werden Mast- oder Turmbauten im räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehenden Mast- oder Turmbauten errichtet, verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 15 Prozent. Wird die Landschaft zwischen Mastbauten durch eine oder mehrere Leitungen überspannt, erhöht sich die errechnete Ersatzzahlung um 10 Prozent. Für Windenergieanlagen auf See gilt § 15 Absatz 1 Nummer 2. (4) Eine Zu- oder Umbeseilung im Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe a oder b des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, die ohne Erhöhung von Masten erfolgt, ist in der Regel im Hinblick auf das Landschaftsbild nicht zu kompensieren. Beim Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ist lediglich die Erhöhung gegenüber dem Ausgangszustand relevant. Dies gilt auch für Zu- und Umbeseilungen, die nicht von Satz 1 erfasst werden. Beim Parallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung abweichend von Absatz 3 Satz 2 um 30 Prozent. (5) Nicht feststellbare Kosten im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Kosten von nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere in den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 2. § 15 Bewertung und Ersatzgeldbemessung für Windenergieanlagen auf See (1) Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See einschließlich der hierfür erforderlichen Nebeneinrichtungen im Bereich der aus- schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gelten die folgenden Maßgaben: 1. Soweit eine Sicherheitszone nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, eingerichtet wird, in der die Fischerei während der gesamten Betriebsdauer ausgeschlossen wird, gelten die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Biotope und Boden einschließlich der darin vorkommenden Pflanzen und Tiere als auch der Schutzgüter Wasser und Luft als kompensiert. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gilt dies auch für Beeinträchtigungen der in Satz 1 genannten Schutzgüter durch Konverter, deren Sicherheitszone eine Schnittmenge mit den von Satz 1 erfassten Sicherheitszonen aufweist. Die Erlaubnis passiver Fischerei mit Reusen und Körben außerhalb des Bereichs der Sicherheitszone, in dem sich die Anlagen selbst befinden, bleibt von Satz 1 unberührt. 2. Für Anlagen in einem Cluster im Sinne von § 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes verringert sich abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 2 die nach § 14 Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 35 Prozent. 3. Bei der Bemessung des Ersatzgeldes nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 ist für das beeinträchtigte Landschaftsbild die Wertstufe 2 nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a zugrunde zu legen. (2) Die Geltung dieser Verordnung für die Vermeidung und Kompensation von Eingriffen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels bleibt im Übrigen unberührt. § 16 Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung Setzt die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 Satz 6 zweiter Halbsatz des Bundesnaturschutzgesetzes in Art und Umfang fest, kann sie neben den in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, vorgesehenen Arten der Sicherheit zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird durch 1. die Stellung einer Konzernbürgschaft, 2. eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder 3. eine gleichwertige Sicherheit. § 17 Übergangsvorschriften (1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Eingriffe in Natur und Landschaft, 1. deren Zulassung vor dem 3. Juni 2020 bei einer Behörde beantragt wurde, deren Anzeige vor dem 3. Juni 2020 erfolgt ist oder, für den Fall, dass sie von einer Behörde durchgeführt werden, mit deren Durchführung vor dem 3. Juni 2020 begonnen wurde oder 1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 2. bei denen die zuständige Behörde vor dem 3. Juni 2020 Folgendes erfolgt ist: a) die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, oder nach entsprechenden Vorschriften des Landesrechts, b) die Einleitung des Verfahrens zur Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach entsprechenden Vorschriften des Landesrechts oder c) die Vorlage des UVP-Berichts durch den Vorhabenträger nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. (2) Abweichend von Absatz 1 ist diese Verordnung anzuwenden, wenn der Verursacher eines Eingriffs dies beantragt. Bonn, den 14. Mai 2020 (3) Bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes können weiterhin als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes herangezogen werden. (4) Die Erfassung der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope erfolgt anhand der Kartieranleitung zu dieser Verordnung. Solange eine solche Kartieranleitung zu dieser Verordnung noch nicht vorliegt, soll die Erfassung der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope anhand der bereits gebräuchlichen Kartieranleitungen der jeweils von dem Vorhaben betroffenen Länder erfolgen. § 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1095 Anlage 1 (zu § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1) Bestandserfassung und -bewertung weiterer Schutzgüter und Funktionen Schutzgüter Funktionen Erfassung und Bewertung Bedeutung der Funktionen Tiere Vielfalt von Tierarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherung der biologischen Vielfalt. Zu berücksichtigen sind dabei eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen. Eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen bilden die Lebensraumqualität, insbesondere unter Berücksichtigung indikatorischer Ansätze, im Eingriffsraum hinreichend ab. Die Ergebnisse der Erfassung von Arten und Lebensräumen der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie, sowie weiterer einschlägiger Gutachten, sind bei der Einschätzung der Bedeutung des vom Eingriff betroffenen Raumes mit heranzuziehen. hervorragend (6): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hervorragende Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben sehr hoch (5): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben hoch (4): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben mittel (3): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine mittlere Bedeutung haben, z. B. im Falle von aktuell noch ungefährdeten Tierarten mit spezifischen Lebensraumansprüchen. gering (2): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine geringe Bedeutung haben sehr gering (1): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr geringe oder keine Bedeutung haben Pflanzen Standorte von Pflanzenarten Vielfalt von Pflanzenarten einschließlich der hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherung der bioinnerartlichen Vielfalt logischen Vielfalt. Zu berücksichtigen sind dabei Standorte eingriffsrelevanter Arten bzw. Artengruppen. Eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen bilden die Lebensraumqualität, insbesondere unter Berücksichtigung indikatorischer Ansätze, im Eingriffsraum hinreichend ab. Die Ergebnisse der Erfassung von Arten und Lebensräumen der FFH-Richtlinie, sowie weiterer einschlägiger Gutachten, sind bei der Einschätzung der Bedeutung des vom Eingriff betroffenen Raumes mit heranzuziehen. hervorragend (6): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hervorragende Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben sehr hoch (5): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben hoch (4): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben mittel (3): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine mittlere Bedeutung haben, z. B. im Falle von aktuell noch ungefährdeten Pflanzenarten mit spezifischen Standortansprüchen 1096 Schutzgüter Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Funktionen Erfassung und Bewertung Bedeutung der Funktionen gering (2): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine geringe Bedeutung haben sehr gering (1): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr geringe oder keine Bedeutung haben Boden natürliche Bodenfunktionen Regler- und Speicherfunktion Filter- und Pufferfunktion natürliche Bodenfruchtbarkeit Auswertung vorhandener Bodeninformationen/-daten und weiterer Datengrundlagen im Hinblick auf: Eigenschaften von Böden zur Einschätzung der Bodenfunktionen, z. B. Bodenart Bestehende Versiegelungen/ Überschüttungen Bestehende Verdichtungen Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels durch Grundwasserabsenkung oder Überstauung Stoffliche Belastungen von Böden (Erfassung in der Regel über BBodSchG/BBodSchV) hervorragend (6): Böden mit hervorragender Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen sehr hoch (5): Böden mit sehr hoher Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen hoch (4): Böden mit hoher Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen mittel (3): Böden mit mittlerer Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen gering (2): Böden mit geringer Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen sehr gering (1): Fläche versiegelt oder befestigt hervorragend (6): Ausprägungen von Böden mit hervorragender wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung sehr hoch (5): Ausprägungen von Böden mit sehr hoher wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung hoch (4): Ausprägungen von Böden mit hoher wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung mittel (3): Ausprägungen von Böden mit einer mittleren wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung gering (2): Ausprägungen von Böden mit geringer wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung sehr gering (1): Ausprägungen von Böden mit sehr geringer bis keiner wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes Auswertung vorhandener Bodeninformationen/-daten im Hinblick auf: Ausprägungen von Böden hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung unter Berücksichtigung vorgenommener Schutzwürdigkeitsund Gefährdungseinstufungen und der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Schutzgüter Funktionen Erfassung und Bewertung Bedeutung der Funktionen 1097 Wasser Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität der Oberflächengewässer einschließlich der natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit der Fließgewässer ergeben Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergeben Auswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich der Gewässerqualität, der Hydromorphologie und des Abflusses Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ. Dabei wird u. a. die Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands bzw. das ökologische Potenzial der Oberflächengewässer nach der Oberflächengewässerverordnung berücksichtigt. Auswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich der Art und Mächtigkeit des Grundwasserleiters (Ergiebigkeit), Grundwasserqualität, Grundwasserflurabstand, Art und Mächtigkeit der Deckschichten u. a. Betroffenheit von Fließgewässern, Auenbereichen bzw. Überschwemmungsbereichen und Rückhalteflächen, Auswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich Bemessungshochwasser Risikogebiete festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete Überschwemmungsflächen Sofern ein Bezug der Entstehungsgebiete und Leitbahnen zu Siedlungen bzw. Belastungsräumen besteht, Erfassung der Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete Hauptwindrichtung Frisch- und Kaltluftleitbahnen Freiräume mit bioklimatischer Bedeutung im Siedlungsraum Art und Größe der Siedlungen bzw. Belastungsräume Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ. Dabei wird u. a. die Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands und des chemischen Grundwasserzustands nach der Grundwasserverordnung berücksichtigt. Hochwasserschutzfunktion und Funktionen im NiederschlagsAbflusshaushalt (Retentionsfunktion) Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ, u. a. unter Zugrundelegung der Überflutungswahrscheinlichkeit der betreffenden Fließgewässer und Auen. Klima, Luft klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen hervorragend (6): besonders leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder besonders leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im stark belasteten Siedlungsraum sehr hoch (5): leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im stark belasteten Siedlungsraum hoch (4): leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im mäßig belasteten Siedlungsraum mittel (3): leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im unbelasteten/gering belasteten Siedlungsraum gering (2): weniger leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder weniger leistungsfähige Freiräume und Freiflächen oder kein Bezug zu einem Siedlungsraum 1098 Schutzgüter Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Funktionen Erfassung und Bewertung Bedeutung der Funktionen sehr gering (1): fehlende Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete oder fehlende Freiräume und Freiflächen Klimaschutzfunktionen durch Treibhausgasspeicher oder -senken Ökosysteme, die als Treibhausgasspeicher oder -senken fungieren: insbesondere Bodentyp einschließlich Humusgehalt, Grundwasserflurabstand, Moore und ihre Degradationsund Regenerationsstadien insbesondere langfristige Kohlenstofffestlegung und Berücksichtigung weiterer Treibhausgase hervorragend (6): intakte Moore sehr hoch/hoch (5/4): leicht entwässerte/degradierte Moore, Wälder und weitere Standorte, die dauerhaft vegetationsbedeckt sind ­ Einzelfallprüfung erforderlich mittel (3): Standorte mit mittleren Speicher- oder Senkenpotenzialen gering (2): Standorte mit geringen Speicher- oder Senkenpotenzialen sehr gering (1): Standorte mit sehr geringen bis fehlenden Speicher- oder Senkenpotenzialen, insbesondere versiegelte Flächen Landschaftsbild Bei der Gesamtbewertung ist die jeweils höher bewertete Funktion ausschlaggebend Vielfalt von Landschaften als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes Landschaftskategorien: Naturlandschaften ­ § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG: Räume mit naturlandschaftlicher Prägung (z. B. Buchenwälder, Moore, Flussauen) Historisch gewachsene Kulturlandschaften ­ § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG: Räume, die durch spezifische historische Nutzungen, Strukturen und/oder Elemente geprägt sind Naturnahe Kulturlandschaften ohne wesentliche Prägung durch technische Infrastruktur: Landschaftsräume mit einem hohen Anteil an naturnahen Biotopen und einer geringen Zerschneidung (vgl. § 1 Abs. 5 BNatSchG) Sonstige besondere Einzellandschaften mit besonderer natürlicher und kultureller Prägung: z. B. bergbaulich oder militärisch überprägte Landschaften mit besonderer Naturausprägung und besonderen Relikten hervorragend (6): eine Landschaft von hervorragender Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer hervorragenden Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie sehr hoch (5): eine Landschaft von sehr hoher Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer sehr hohen Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie hoch (4): eine Landschaft von hoher Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer hohen Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie mittel (3): eine Landschaft mit einer mittleren Ausprägung mehrerer wertbestimmender Merkmale der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien gering (2): eine Landschaft mit wenigen wertbestimmenden Merkmalen der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien sehr gering (1): eine Landschaft mit sehr wenigen oder keinen wertbestimmenden Merkmalen der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Schutzgüter Funktionen Erfassung und Bewertung Bedeutung der Funktionen 1099 Funktionen im Bereich des Erlebens und Wahrnehmens von Landschaft einschließlich der Eignung der Landschaft für die landschaftsgebundene Erholung Gesamthafte Erfassung der Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität der Landschaft in konkreten Landschaftsbildeinheiten im Hinblick auf die landschaftliche Alltagserfahrung der Bevölkerung sowie die landschaftsgebundene Erholung; dabei besondere Berücksichtigung der Eigenart des jeweiligen Landschaftstyps landschaftsprägende Elemente, die bei der Bestimmung der Landschaftsbildqualität berücksichtigt werden (einschließlich ihrer Dichte und Anordnung): Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität der Einzelelemente der Landschaft (den zuvor benannten Schutzgütern zugeordnet, z. B. Biotoptypen), sofern ihnen eine landschaftsprägende Bedeutung zukommt weitere Einzelelemente von besonderer Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität sind etwa: Hangkanten und Hügel, Einzelbäume, Baumgruppen und Waldränder, Wege unterschiedlicher Ausprägung Landschaftstypen als erste Stufe der Bestimmung der Eigenart: Küstenlandschaften Waldlandschaften/waldreiche Landschaften strukturreiche Kulturlandschaften Mittelgebirgslandschaften mit Wechsel von Wald, Ackerbau, Grünland und anderen Landnutzungen weitere strukturreiche Kulturlandschaften, z. B. durch Weinbau, Obstbau, Gewässer, Heiden oder Moore geprägte Kulturlandschaften offene Kulturlandschaften weiträumige ackerbaulich geprägte Kulturlandschaften weiträumige grünlandgeprägte Kulturlandschaften Alpen-/Voralpenlandschaft urbane/semi-urbane Landschaften hervorragend (6): Landschaftsbildeinheit mit herausragender Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. unverbaute, naturnahe Küstenlandschaften; durch extensive Grünlandnutzung geprägte Voralpenlandschaften mit Niedermooren, Seen und Hochgebirgskulisse sehr hoch (5): Landschaftsbildeinheit mit sehr hoher Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. großflächige, weitgehend ungestörte Waldgebiete mit charakteristischen Waldtypen und weiteren Elementen wie Felsen oder naturnahen Bachläufen; Räume in weiträumigen offenen, ackerbaulich geprägten Kulturlandschaften mit Grünlandauen und weiteren für den konkreten Raum typischen Landschaftselementen hoch (4): Landschaftsbildeinheit mit hoher Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. Räume in semiurbanen Landschaften mit Landschaftselementen, die deren Eigenart betonen und zur landschaftsgebundenen Erholung besonders geeignet sind; Gebiete in strukturreichen Mittelgebirgen mit typischem Wechsel von Ackerbau, Grünland und Wald einschließlich gliedernder Gehölze mittel (3): Landschaftsbildeinheit mit mittlerer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. monostrukturierte Wälder oder reliefarme Ackerlandschaften ohne Strukturierung durch Gewässer oder Gehölze gering (2): Landschaftsbildeinheit mit geringer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. urbane/ semi-urbane Landschaften mit geringem Freiraumanteil und mit geringer städtebaulicher Attraktivität sehr gering (1): Landschaftsbildeinheit mit sehr geringer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. urbane/ semi-urbane Landschaften mit sehr geringem Freiraumanteil oder mit sehr geringer städtebaulicher Attraktivität 1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) Liste der Biotoptypen und -werte Code Biotoptyp Biotoptypenwert BIOTOPTYPEN DER MEERE UND KÜSTEN 02. 02.01 02.01.01.01 02.01.01.01.02 02.01.01.02 02.01.02.01 02.01.02.02 02.01.02.03 02.01.03 02.01.04.01 02.01.04.01.01.03 02.01.04.01.02 02.01.04.02 02.01.04.03 02.01.05.01 02.01.05.01.01.03 02.01.05.01.02 02.01.05.02 02.01.05.03 02.01.06a 02.01.07a 02.01.08a 02.01.09a 02.02 02.02.01.01 02.02.01.02 02.02.02a 02.02.04.01 02.02.04.01.02 02.02.04.02 02.02.04.03 02.02.05 02.02.06.01 02.02.06.02 BENTHAL DER NORDSEE Eulitorales Benthal der Nordsee (Wattflächen, kurz: EBN) EBN Felsen- und Steingrund mit Epibenthos EBN Felsen- und Steingrund mit epibenthischen Muscheln (Bivalvia) EBN Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna EBN Schillgrund mit Epibenthos EBN Schillgrund mit Infauna EBN Schillgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna EBN Torfgrund ­ ausschließlich Wattenmeer und Ästuare EBN Sandgrund mit Epibenthos (ggf. mit Queller oder Schlickgras) EBN Sandgrund mit Seegras (Zostera-Seegraswiesen) EBN Sandgrund mit (lagestabilen) epibenthischen Muscheln (Bivalvia) EBN Sandgrund mit Infauna EBN Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna EBN Schlickgrund mit Epibenthos (ggf. mit Queller oder Schlickgras) EBN Schlickgrund mit Seegras (Zostera-Seegraswiesen) EBN Schlickgrund mit (lagestabilen) epibenthischen Muscheln (Bivalvia) EBN Schlickgrund mit Infauna EBN Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna EBN Biogenes Riff mit Europäischen Austern EBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Pazifischen Austern EBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis) EBN Muschelkulturen Sublitorales Benthal der Nordsee (kurz: SBN) SBN Felsen- und Steingrund mit Epibenthos SBN Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna SBN Geschiebemergel-/Kleigrund ­ vorwiegend an exponierten Küstenabschnitten SBN Schillgrund mit Epibenthos SBN Schillgrund mit Nesseltieren (Cnidaria) SBN Schillgrund mit Infauna SBN Schillgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna SBN Torfgrund ­ vorwiegend Wattenmeer und Ästuare SBN Mischsubstrat mit Epibenthos SBN Mischsubstrat mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna 13 11 13 15 16 11 11 14 15 11 17 19 15 21 15 15 18 17 18 21 16 15 17 18 21 17 16 23 16 22 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1101 Biotoptypenwert Code Biotoptyp 02.02.07 02.02.08.01 02.02.08.02 02.02.08.02.01.02 02.02.08.03 02.02.09 02.02.10.01 02.02.10.01.01a SBN Grobsedimentbank (Sandbank-Komplex) SBN Ebenes Grobsediment mit Epibenthos SBN Ebenes Grobsediment mit Infauna SBN Ebenes Grobsediment mit Goniadella-Spisula-Gemeinschaft, dominiert von Trogmuscheln (Mactra/Spisula) SBN Ebenes Grobsediment mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna SBN Sandbank (inkl. Megarippelfelder) SBN Ebener Sandgrund mit Epibenthos SBN Ebener Sandgrund mit Makrophytenbeständen oder Seegraswiesen (wurzelnden Pflanzen, Laichkräutern, Meersalden, Zostera-Seegraswiesen oder Teichfaden) ­ nur Wattenmeer und Ästuare SBN Ebener Sandgrund mit Infauna SBN Sandgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Callianassa/ Nephrops/Upogebia SBN Ebener Sandgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica) SBN Ebener Sandgrund mit Bathyporaia-Tellina-Gemeinschaft ­ nur offene Nordsee SBN Ebener Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna SBN Schlickgrund mit Epibenthos, vor allem mit wurzelnden Pflanzen ­ nur gering exponierte, flache Buchten des Wattenmeeres und der Ästuare SBN Schlickgrund mit Infauna SBN Schlickgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Calianassa/ Nephrops/Upogebia SBN Schlickgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica) SBN Schlickgrund mit Nucula nitidosa-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica) SBN Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna ­ vorwiegend gering exponierte, flache Buchten des Wattenmeeres und der Ästuare SBN Geogenes Riff inkl. Steinfeld/Blockfeld, mariner Findling, Restsediment mit vereinzelten Steinen oder Blöcken SBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis) SBN Biogenes Riff mit epibenthischen Vielborstern, v. a. Sandkoralle (Sabellaria) SBN Biogenes Riff mit Europäischen Austern SBN Biogenes Riff mit Pazifischen Austern SBN Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe SBN Muschelkulturen BENTHAL DER OSTSEE Hydrolitorales Benthal der Ostsee (Windwatt, kurz: HBO) HBO Felsen- und Steingrund HBO Felsen- und Steingrund mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus HBO Torfgrund HBO Mischsubstrat 14 15 14 15 11 13 15 18 02.02.10.02 02.02.10.02.01.01 02.02.10.02.01.02 02.02.10.02.03 02.02.10.03 02.02.11.01 02.02.11.02 02.02.11.02.01.01 02.02.11.02.01.02 02.02.11.02.02.04 02.02.11.03 13 14 17 14 11 17 13 14 17 17 11 02.02.12a 02.02.13a.01 02.02.13a.02 02.02.13a.03 02.02.13a.04 02.02.13a.05 02.02.13a.06 05. 05.01 05.01.01 05.01.01.01.01 05.01.02 05.01.03 17 20 22 22 13 15 7 12 16 15 12 1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Biotoptypenwert Code Biotoptyp 05.01.03.01.01 05.01.03.01.02 05.01.04 05.01.04.01.01 05.01.04.01.01 05.01.05.01.01 05.01.05.02 05.01.05.03a 05.01.06.02 05.01.06.03a 05.02 05.02.01.01 05.02.01.01.01a 05.02.01.02 05.02.02a 05.02.04 05.02.05 05.02.06.01 05.02.06.01.01.01 HBO Mischsubstrat mit wurzelnden Pflanzen ­ überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren HBO Mischsubstrat mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus HBO Grobsediment HBO Grobsediment mit wurzelnden Pflanzen ­ überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren HBO Grobsediment mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus HBO Sandgrund mit wurzelnden Pflanzen ­ überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren HBO Sandgrund mit Infauna HBO Hydrolitoraler Sandgrund der Ostsee mit (vereinzeltem) Epibenthos oder ohne Makroflora oder -fauna HBO Schlickgrund mit Infauna HBO Schlickgrund mit (vereinzeltem) Epibenthos oder ohne Makroflora oder -fauna Sublitorales Benthal der Ostsee (kurz: SBO) SBO Felsen- und Steingrund mit Epibenthos SBO Felsen- und Steingrund mit Fucus oder Furcellaria lumbricalis SBO Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna SBO aufragender oder ebener Geschiebemergelgrund ­ vorwiegend an exponierten Küstenabschnitten der offenen Ostsee SBO Schillgrund SBO Torfgrund SBO Mischsubstrat mit Epibenthos SBO Mischsubstrat mit Armleuchteralgen (Characeae) ­ nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren 16 16 12 16 16 16 14 12 14 12 13 15 11 13 13 14 13 15 16 15 11 13 16 15 13 11 11 14 15 15 16 15 05.02.06.01.01.04a SBO Mischsubstrat mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) 05.02.06.01.02.01a SBO Mischsubstrat mit Fucus oder Furcellaria lumbricalis 05.02.06.02 05.02.07 05.02.08.01.01.03 05.02.08.01.02 05.02.08.02 05.02.08.03a 05.02.09 05.02.10.01 05.02.10.01.01.01 05.02.10.01.01.04 05.02.10.01.01.05 05.02.10.01.03 SBO Mischsubstrat mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna SBO Grobsedimentbank (Sandbank-Komplex) SBO Ebenes Grobsediment mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) SBO Ebenes Grobsediment mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen SBO Ebenes Grobsediment der Ostsee mit Infauna SBO Ebenes Grobsediment mit (vereinzeltem) Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna SBO Sandbank (Sandbank-Komplex, inkl. Megarippelfelder) SBO Ebener Sandgrund mit Epibenthos oder wurzelnden Pflanzen SBO Ebener Sandgrund mit Armleuchteralgen (Characeae) ­ nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren SBO Ebener Sandgrund mit Nixkraut (Najas marina) ­ nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren SBO Sandgrund mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) SBO Ebener Sandgrund mit mehrjährigen (nicht festsitzenden) Makroalgen ­ nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1103 Biotoptypenwert Code Biotoptyp 05.02.10.02 05.02.10.03 05.02.11.01 05.02.11.01.01.01 05.02.11.01.01.04 05.02.11.01.01.05 05.02.11.02 05.02.11.03 05.02.12a 05.02.13a 05.02.14a 06a. 06a.01. 06a.01.01 06a.01.02 06a.01.03 06a.01.04 06a.01.05 06a.01.06 06a.02 06a.02.01 06a.02.02 06a.02.03 06a.03 06a.03.01 06a.03.02 06a.03.03 06a.03.04 06a.03.05 06a.04 06a.04.01 06a.04.02 06a.04.03 07. 07.01 07.02 07.03 SBO Ebener Sandgrund mit Infauna SBO Ebener Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna SBO Schlickgrund mit Epibenthos oder wurzelnden Pflanzen SBO Schlickgrund mit Armleuchteralgen (Characeae) ­ nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren SBO Schlickgrund mit Nixkraut (Najas marina) ­ nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren SBO Sandgrund mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) SBO Schlickgrund mit Infauna SBO Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna SBO Geogenes Riff inkl. Steinfeld/Blockfeld, mariner Findling, Restsediment mit vereinzelten Steinen oder Blöcken SBO Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis) SBO Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe ANTHROPOGENE STRUKTUREN IM MEERES- UND KÜSTENBEREICH Künstliche Strukturen im Meeres- und Küstenbereich Hafenbecken und Marinas Hafenanlage an Land, Kai Küstenschutzbauwerk (inkl. Steinschüttungen, Deckwerke) Buhne, Mole Lahnung Schiffswrack Sonstige technische Bauwerke über Meeresboden Technisches Bauwerk aus Naturstein/natürlichem Substrat in gleichartigem natürlichen Umgebungssubstrat Technisches Bauwerk aus Naturstein/natürlichem Material in anderem natürlichen Substrat Technisches Bauwerk aus sonstigen Materialien Naturfernes Salz- und Brackgewässer im Küstenbereich Fahrrinne im Wattenmeer Ausgebauter Brackwasserbach Salz- und Brackwassergraben im Küstenbereich Naturfernes salzhaltiges Abgrabungsgewässer der Küste Sonstiges anthropogenes Salz- und Brackgewässer im Küstenbereich Anthropogene Sand-, Spül- und Verlandungsflächen Spülfläche mit Wattvegetation Spülfläche mit Salzwiese Sonstige Spül- und Verlandungsflächen SALZGRÜNLAND DER NORDSEEKÜSTE (Supralitoral) Unteres Salzgrünland der Nordseeküste (z. B. Andelrasen) Höhergelegenes Salzgrünland der Nordseeküste (z. B. Rotschwingel- und Bottenbinsenrasen) Strandwiesen der Nordseeküste [Komplex] 11 11 13 15 15 16 11 11 16 15 15 6 1 4 5 9 9 9 4 2 5 8 8 5 6 10 10 8 18 16 19 1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Biotoptypenwert Code Biotoptyp 07.04 07.05 07.06 08. 08.01 08.02 08.03 08.04 08.05 09. 09.01 09.02 09.03 09.04 09.05 09.06 10. 10.01 10.02 10.03 10.04 10.05 10.06 10.07 11. 11.01 11.02 11.03 11.04 12a. 12a.01 12a.02 12a.03 12a.04 12a.04.01 12a.04.02 Brack- und Salzwasserröhricht der Nordseeküste und der Ästuare Brackwasser-Hochstaudenflur der Nordseeküste und der Ästuare Brackwasserbeeinflusstes Grünland der Nordseeküste und der Ästuare SALZGRÜNLAND, BRACKWASSERRÖHRICHTE UND HOCHSTAUDENFLUREN DES GEOLITORALS DER OSTSEEKÜSTE Salzgrünland des Geolitorals der Ostseeküste (ohne Röhrichte) Brackwasserröhrichte der Ostseeküste (Übergangsbereich Hydro- und Geolitoral) Brackwasser-Hochstaudenfluren der Ostseeküste Schlenke, Kolk und Rinne des Geolitorals der Ostseeküste mit Pioniervegetation (u. a. Queller) Strandwiesen der Ostseeküste [Komplex] SÄNDE, SAND-, GERÖLL- UND BLOCKSTRÄNDE Sandbank, Außensand und Nehrungshaken Sandstrände und Sandplaten Kies- und Geröllstrände Blockstrände Strandwälle Strandgewässer KÜSTENDÜNEN Vordüne Weißdüne Graudünen (Dünenrasen) Braundünen (Küstendünenheiden) Feuchte/nasse Dünentäler, inkl. Dünenmoore [Komplex] Dünengebüsche Wanderdüne FELS- UND STEILKÜSTEN Sandstein-Felsküste (nur Helgoland) Kreide-Felsküste (Ostsee) Geestkliff der Nordseeküste und -inseln Moränensteilküsten der Ostsee FLIESSGEWÄSSER DER BRACKWASSER-ÄSTUARE Unverändertes und gering verändertes Fließgewässer der BrackwasserÄstuare Mäßig verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare Stark verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an Ästuaren einschließlich Brackwasserwatt ­ Natürliche oder naturnahe Ausprägung ­ Bedingt naturnahe Ausprägung 18 20 20 21 17 18 18 18 18 18 17 17 18 20 20 18 20 20 24 18 22 22 18 19 17 23 15 6 20 14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1105 Biotoptypenwert Code Biotoptyp BIOTOPTYPEN DES BINNENLANDES 22. 22.01.01 22.01.02 22.02 22.03 22.04 22.05 23. 23.01 23.02 23.03 23.03a.01 23.03a.02 23.04 23.04a.01 23.04a.02 23.05 23.05.01a 23.05.01a.01 23.05.01a.02 23.05.02 23.05.03 23.05.04a 23.05.04a.01 23.05.04a.02 23.05.05a 23.05.06a 23.05.07a 23.05.08a 23.05.08a.01 23.05.08a.02 23.06 23.07 23.07.01 23.07.02 23.07.03 23.07.04 23.07.05 QUELLEN (inkl. Quellabfluss [Krenal]) Kalkarme Sicker- und Sumpfquellen (Helokrenen) Kalkreiche Sicker- und Sumpfquellen (Helokrenen) (inkl. Kalktuff-Sicker- und -Sumpfquelle) Grundquellen (Limnokrenen) Sturzquellen (Rheokrenen) (inkl. Kalktuff-Sturzquelle) Salz- oder Solquellen künstlich gefasste Quellen FLIESSENDE GEWÄSSER Natürliche und naturnahe Fließgewässer Anthropogen mäßig beeinträchtigte Fließgewässer Anthropogen stark beeinträchtigte Fließgewässer ­ Typische Ausprägung ­ Besondere Ausprägung mit Flachwasserzonen oder Wasserpflanzen Anthropogen sehr stark veränderte Fließgewässer ­ Typische Ausprägung ­ Besondere Ausprägung mit Flachwasserzonen oder Wasserpflanzen Künstliche lineare Gewässerstrukturen Graben mit periodischer oder dauerhafter Wasserführung (fließendes oder stehendes Gewässer) ­ Naturnahe Ausbildung/ohne oder mit extensiver Unterhaltung ­ Naturferne Ausbildung/intensive Unterhaltung Technische Rinne, Halbschale Verrohrung Kanäle ­ Naturnahe Ausprägung ­ Naturferne Ausprägung Technische Uferbefestigungen und -vorschüttungen, Regelungsbauwerke Technische-biologische Ufersicherungen Spundwand Sonstige lineare Gewässerstrukturen, z. B. Fischpässe und Umgehungsgerinne ­ Naturnahe Ausbildung ­ Naturferne Ausbildung Mündungen in Binnengewässer Sonderformen im Fließgewässerverlauf Wasserfall Altarm Seeabfluss (natürlich oder naturnah) Staustrecke Salzbach 21 21 17 6 22 11 4 17 10 4 3 8 1 13 8 3 1 5 9 8 13 22 17 22 20 22 22 23 11 1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Biotoptypenwert Code Biotoptyp 23.08 23.08a.01 23.08a.02 23.09 24. 24.01 24.01a 24.01b 24.02 24.02a 24.02b 24.03 24.03a 24.03b 24.03c 24.04 24.04a 24.04b 24.04c 24.05 24.06 24.06.01 24.06.02 24.06.03 24.07 24.07.01 24.07.02 24.07.02a 24.07.05 24.07.06 24.07.07 24.07.08 24.07.10 24.07.11 24.07.12 24.07.12a 24.07.12b 24.07.12c Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an fließenden Gewässern (einschließlich Süßwasserwatt) ­ Natürliche oder naturnahe Ausprägung ­ Bedingt naturnahe Ausprägung Natürliche und naturnahe temporäre Fließgewässer STEHENDE GEWÄSSER Dystrophe stehende Gewässer/Moorgewässer (natürliche oder naturnahe) Natürliche dystrophe Gewässer Naturnahe dystrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) Oligotrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe) Natürliche oligotrophe Gewässer Naturnahe oligotrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) Mesotrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe) Natürliche mesotrophe Altwasser Sonstige natürliche mesotrophe Gewässer Naturnahe mesotrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) Eutrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe) Natürliches eutrophes Altwasser und eutrophe Tümpel Sonstige natürliche eutrophe Gewässer Naturnahe eutrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) Poly-hypertrophe stehende Gewässer Salzhaltige Binnengewässer (natürliche oder naturnahe) Salzhaltiges, perennierendes, stehendes Gewässer (Binnenlandsalzstellen) Gipshaltiges, perennierendes, stehendes Gewässer Salztümpel des Binnenlandes Weitere stehende Gewässer Naturferner, wassergefüllter Torfstich (aktuell im Abbau) Fischzuchtgewässer (intensive Nutzung) Naturnahe Fischzuchtgewässer (extensive Nutzung) Zier- und Löschteich Klär- bzw. Schönungsteich Industrielles Absetzbecken, Spülfeld und Flüssigdeponie Offene Wasserrückhaltebecken Speicherseen mit hohen Wasserstandsschwankungen Wasseraufbereitungsanlage (offener Sickerteich) Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) Abbaugewässer, im Abbau befindlich Abbaugewässer nach Beendigung des Abbaus mit extremem Chemismus (z. B. mit sehr niedrigem pH-Wert) Junge Abbaugewässer nach Beendigung des Abbaus mit Flachwasserzonen oder Tümpeln mit naturnaher Entwicklung, vgl. 24.01b, 24.02b, 24.03c, 24.04c 4 3 10 4 6 11 5 4 3 5 6 5 21 20 21 19 16 15 7 20 19 17 22 17 20 16 20 14 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1107 Biotoptypenwert Code Biotoptyp 24.07.13a 24.08 24.08a.01 24.08a.02 24.09a 31. 31.01a 31.02 31.02.01 31.02.02 32. 32.01 32.01a 32.01b 32.01c 32.02 32.03a 32.03a.01 32.03a.02 32.06 32.07 32.08 32.09 32.10 32.11 32.11.01a 32.11.01a.01 32.11.01a.02 32.11.04 32.11.04a 32.11.04b 32.11.06a 32.11.06a.01 32.11.06a.02 Sonstige stehende Gewässer (naturfern) Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an stehenden Gewässern ­ Natürliche oder naturnahe Ausprägung ­ Bedingt naturnahe Ausprägung Natürliche und naturnahe temporäre stehende Gewässer (ohne Salztümpel) HÖHLEN (einschl. Stollen, Brunnenschächte, Bunkerruinen etc.) Natürliche Höhlen, Höhlengewässer und Balmen (Halbhöhlen) sowie Eingangsbereiche von Höhlen Stollen, Schächte und Bunkerruinen Sich selbst überlassene Stollen, Schächte und Bunkerruinen In Betrieb befindliche Stollen bzw. Schächte (inkl. Besucherbergwerke) FELSEN, BLOCK- UND SCHUTTHALDEN, GERÖLLFELDER, OFFENE BEREICHE MIT SANDIGEM ODER BINDIGEM SUBSTRAT Natürliche und naturnah entwickelte Felsen Natürliche Felsen Naturnah entwickelte Felsen in alten, stillgelegten Steinbrüchen Naturnah entwickelte Felsen an Verkehrsanlagen Solitärer Felsblock, Findling Natürliche und naturnah entwickelte Block- und Schutthalden Natürliche Block- und Schutthalden Naturnah entwickelte Block- und Schutthalden (insbes. in alten, stillgelegten Abbaugebieten) Wände aus Sand und Lockergestein Lehm- und Lösswände Vegetationslose bzw. -arme Kies- und Schotterfläche Vegetationslose bzw. -arme Sandfläche Vegetationslose bzw. -arme Fläche mit bindigem Substrat Abbaubereiche und Abraumhalden sowie sonstige Bauflächen Block- und Schutthalden sowie Halden aus sandig-kiesigem oder bindigem Substrat (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) Junge Halden nach Beendigung der Aufschüttung mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.03a.02 Junge Halden unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, in Aufschüttung befindliche Halden Felswände oder felsige Abbausohlen in Steinbrüchen (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) Junge Felswände oder junge felsige Abbausohlen in Steinbrüchen nach Beendigung des Abbaus mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.01b Felswände und felsige Abbausohlen unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche Felswände und felsige Abbausohlen Ebenerdige Abbauflächen aus Blöcken, Schutt, Sand, Kies oder bindigem Substrat im Abbau (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) Junge ebenerdige Abbauflächen nach Beendigung des Abbaus mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.08 bis 32.10 Ebenerdige Abbauflächen unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche ebenerdige Abbauflächen 5 18 13 19 20 12 6 20 16 12 16 20 15 18 18 18 18 18 10 3 12 4 10 3 1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Biotoptypenwert Code Biotoptyp 32.11.08a 32.11.08a.01 32.11.08a.02 32.11.09a 33. 33.01 33.01.02 33.01.03 33.01.04 33.02 33.02.02 33.02.03 33.02.04 33.03 33.03.02 33.03.03 33.03.04 33.04a 33.04a.02 33.04a.03 33.04a.04 33.04b 33.04b.02 33.04b.03 33.04b.04 33.05 33.05.02 33.05.03 33.05.04 34. 34.01 34.02 34.02a 34.02b 34.03 34.03.01a Steilwände aus Sand und Lockergestein in Abbaubereichen (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) Junge Steilwände aus Sand und Lockergestein nach Beendigung des Abbaus bei vorgesehener naturnaher Entwicklung, vgl. 32.06 Steilwände aus Sand und Lockergestein unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche Steilwände aus Lockergestein Bauflächen und Baustelleneinrichtungsflächen ÄCKER UND ACKERBRACHE Flachgründige, skelettreiche Kalkäcker und Kalkackerbrache ­ Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Kalkboden) ­ Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Kalkboden) ­ Ackerbrache (Kalkboden) Äcker und Ackerbrache auf flachgründigem, skelettreichem Silikatverwitterungsboden ­ Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Silikatverwitterungsboden) ­ Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Silikatverwitterungsboden) ­ Ackerbrache (Silikatverwitterungsboden) Äcker und Ackerbrache auf Sandboden ­ Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Sandboden) ­ Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Sandboden) ­ Ackerbrache (Sandboden) Äcker und Ackerbrache auf Lehm- oder Tonboden ­ Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Lehm- oder Tonboden) ­ Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Lehm- oder Tonboden) ­ Ackerbrache (Lehm- oder Tonboden) Äcker und Ackerbrache auf Lössboden ­ Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Lössboden) ­ Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Lössboden) ­ Ackerbrache (Lössboden) Äcker und Ackerbrache auf Torf- oder Anmoorboden ­ Acker mit artenreicher Segetalvegetation (Torf- oder Anmoorboden) ­ Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Torf- oder Anmoorboden) ­ Ackerbrache (Torf- oder Anmoorboden) TROCKENRASEN SOWIE GRÜNLAND TROCKENER BIS FRISCHER STANDORTE Trockenrasen auf karbonatischem oder silikatischem Untergrund Halbtrockenrasen auf karbonatischem oder sonstigem basenreichen Untergrund inkl. Wacholderheiden Halbtrockenrasen, beweidet oder gemäht Halbtrockenrasen, brachgefallen bzw. ungenutzt Steppenrasen (subkontinental, auf tiefgründigem Boden) Steppenrasen, beweidet oder gemäht 22 21 17 21 8 5 8 17 7 9 16 6 8 16 6 11 16 6 11 17 6 11 12 4 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1109 Biotoptypenwert Code Biotoptyp 34.03.03 34.04 34.04.01a 34.04.03 34.04.03.01a 34.04.03.03 34.05 34.05.01 34.05.02 34.06 34.06.01a 34.06.01b 34.06.02a 34.06.02b 34.07a 34.07a.01 34.07a.02 34.07a.03 34.07b 34.07b.01 34.07b.02 34.07b.03 34.08 34.08a.01 34.08a.02 34.08.02 34.08.03 34.09 35. 35.01 35.01a 35.01b 35.02 35.02.01 35.02.01a 35.02.01.03 35.02.02 35.02.02a 35.02.02.03 Steppenrasen, brachgefallen bzw. ungenutzt Sandtrockenrasen und Silbergrasfluren Annuelle Sandtrockenrasen und Silbergrasfluren Ausdauernde Sandtrockenrasen mit weitgehend geschlossener Narbe ­ Beweidet oder gemäht ­ Ungenutzt Schwermetallrasen Natürlicher und halbnatürlicher Schwermetallrasen Schwermetallrasen junger Abraumhalden des Bergbaus Borstgrasrasen Borstgrasrasen trockener bis frischer Standorte, beweidet oder gemäht Borstgrasrasen trockener bis frischer Standorte, brachgefallen Borstgrasrasen feuchter Standorte, beweidet oder gemäht Borstgrasrasen feuchter Standorte, brachgefallen Artenreiches Grünland frischer Standorte Artenreiche, frische Mähwiese Artenreiche, frische (Mäh-)Weide Artenreiche, frische Grünlandbrache Mäßig artenreiches Grünland frischer Standorte Mäßig artenreiche, frische Mähwiese Mäßig artenreiche, frische (Mäh-)Weide Mäßig artenreiche, frische Grünlandbrache Artenarmes Grünland frischer Standorte Intensiv genutztes, frisches Dauergrünland Extensiv genutztes, frisches Dauergrünland Frisches Ansaatgrünland Artenarme, frische Grünlandbrache Tritt- und Parkrasen (vgl. Siedlungsbiotope 51 bis 53) WALDFREIE NIEDERMOORE UND SÜMPFE, GRÜNLAND NASSER BIS FEUCHTER STANDORTE (ohne Röhrichte und Großseggenriede) waldfreie, oligo- bis mesotrophe kalkarme oder kalkreiche Niedermoore und Sümpfe ­ Weitgehend intakt ­ Degeneriert (teilentwässert) Grünland nasser bis (wechsel-)feuchter Standorte Pfeifengraswiesen (auf mineralischen und organischen Böden) ­ Bewirtschaftet ­ Brachgefallen Brenndolden-Auenwiesen ­ Bewirtschaftet ­ Brachgefallen 19 20 21 16 21 15 21 18 22 19 20 18 16 15 13 11 8 11 7 9 8 24 16 23 20 23 21 1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Biotoptypenwert Code Biotoptyp 35.02.03a 35.02.03a.01 35.02.03a.02 35.02.05 35.02.05.01 35.02.05.01a 35.02.05.02 35.02.06 35.02.06.01 35.02.06.02 35.02.06.03 35.03 36. 36.01 36.02 36.03 36.03a 36.03b 36.04 36.04.01 36.04.02 36.04.03 36.04.04 37. 37.01 37.02 38. 38.01 38.02 38.02.01 38.02.02 38.03 38.04 38.05 38.06 38.07 39. 39.01 39.01.01 39.01.02 Sonstiges extensives Feucht- und Nassgrünland ­ Bewirtschaftet ­ Brachgefallen Flutrasen ­ Extensiv bewirtschaftet ­ Brachgefallen ­ Intensiv bewirtschaftet Artenarmes, intensiv genutztes Feuchtgrünland Feuchtes, intensiv genutztes Dauergrünland Feuchtes Ansaatgrünland Brachgefallenes, artenarmes Feuchtgrünland Salzgrünland des Binnenlandes HOCH-, ZWISCHEN- UND ÜBERGANGSMOORE Hochmoore (weitgehend intakt) Übergangsmoore und Zwischenmoore (weitgehend intakt) Moordegenerationsstadien ­ Geschädigt, noch regenerierbar ­ Geschädigt, nicht regenerierbar Torfabbaubereiche Handtorfstich im Abbau Abtorfungsflächen im Fräsverfahren Bunkerde-Halde Torfhalden GROßSEGGENRIEDE Nährstoffarmes Großseggenried Nährstoffreiches Großseggenried RÖHRICHTE (ohne Brackwasserröhrichte) Teichsimsenröhricht Schilfröhrichte Schilf-Wasserröhricht Schilf-Landröhricht Rohrkolbenröhricht Schneidenröhricht Wasserschwadenröhricht Rohrglanzgrasröhricht Sonstiges Röhricht WALD- UND UFERSÄUME, STAUDENFLUREN Wald- und Gehölzsäume Wald- und Gehölzsäume oligo- bis eutropher, trockener bis nasser Standorte Wald- und Gehölzsäume hypertropher, trockener bis nasser Standorte 16 10 19 15 16 20 13 13 16 19 20 16 9 3 6 5 17 12 24 23 10 10 12 22 18 16 12 20 16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1111 Biotoptypenwert Code Biotoptyp 39.02 39.03 39.03.01a 39.03.01b 39.03.02 39.04 39.04a.01 39.04a.02 39.05 39.06 39.06.01 39.06.02 39.06.03 39.07 40. 40.01 40.02 40.02.01 40.02.02a 40.03 40.03.01 40.03.02a 40.04 40.05 41. 41.01 41.01.01 41.01.02 41.01.03 41.01.03.01 41.01.03.02 41.01.04 41.01.04.01 41.01.04.02 41.01.05 41.01.05.01 41.01.05.02 41.01.05.03 41.01.05.04a Kahlschläge und Fluren der Lichtungen (mit überwiegend krautiger Vegetation) Krautige und grasige Säume und Fluren der offenen Landschaft (ohne Ufersäume und Grünlandbrachen) ­ Trocken-warmer Standorte mit wertgebenden Merkmalen z. B. struktur- oder artenreich ­ Frischer bis nasser Standorte mit wertgebenden Merkmalen z. B. struktur- oder artenreich Sonstige krautige und grasige Säume und Fluren der offenen Landschaft Krautige Ufersäume oder -fluren an Gewässern ­ Naturnahe Ausprägung ­ Naturferne Ausprägung Neophyten-Staudenfluren Ruderalstandorte Trocken-warme Ruderalstandorte auf Sand-, Kies- und Schotterböden Trocken-warme Ruderalstandorte auf bindigem Boden Frische bis nasse Ruderalstandorte Artenarme Dominanzbestände von Poly-Kormonbildnern (z. B. von Adlerfarn oder Landreitgras) ZWERGSTRAUCHHEIDEN Felsbandheide Moor- oder Sumpfheiden ­ Weitgehend intakt ­ Degeneriert Heiden auf sandigen oder Silikat-Böden (Calluna-Heiden) ­ Weitgehend intakt ­ Degeneriert Lehmheide Bergheiden (,,Hochheiden") FELDGEHÖLZE, GEBÜSCHE, HECKEN UND GEHÖLZKULTUREN Gebüsche mit überwiegend autochthonen Arten Gebüsch nasser bis feuchter mineralischer Standorte außerhalb von Auen (Weiden-)Gebüsch in Auen Gebüsche nasser bis feuchter organischer Standorte Moor-Gebüsch (z. B. mit Weiden, Gagel) Zwergbirken-Gebüsch Gebüsche frischer Standorte Wacholder- und Besenginster-Gebüsch Sonstiges Gebüsch frischer Standorte Gebüsch trocken-warmer Standorte Buxus-Gebüsch Wacholder-Gebüsch Trockenes Zwerg- und Weichselkirschen-Gebüsch Sonstiges Gebüsch trocken-warmer Standorte (inkl. Besenginster-Gebüsch) 10 17 16 8 17 8 7 16 14 12 10 19 22 16 19 13 20 18 16 16 16 18 16 13 20 19 18 16 1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Biotoptypenwert Code Biotoptyp 41.01.06 41.02 41.02.01 41.02.01J 41.02.01M 41.02.01A 41.02.02 41.02.02J 41.02.02M 41.02.02A 41.02.03 41.02.03J 41.02.03M 41.02.03A 41.03 41.03.01 41.03.01J 41.03.01M 41.03.01A 41.03.02 41.03.02J 41.03.02M 41.03.02A 41.03.03 41.03.03J 41.03.03M 41.03.03A 41.04 41.04J 41.04M 41.04A 41.05 41.05a 41.05aJ 41.05aM 41.05aA 41.05b 41.05bJ 41.05bM 41.05bA Gebüsch stickstoffreicher, ruderaler Standorte und stark verbuschte Grünlandbrache (Verbuschung > 50 %) Feldgehölze mit überwiegend autochthonen Arten Feldgehölz nasser bis feuchter Standorte ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Feldgehölz frischer Standorte ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Feldgehölz trocken-warmer Standorte ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Hecken mit überwiegend autochthonen Arten Wallhecke, Knick ­ Junge Ausprägung (ohne Überhälter) ­ Mit Überhältern mittlerer Ausprägung ­ Mit Überhältern alter Ausprägung Hecke auf Lesesteinriegel ­ Junge Ausprägung (ohne Überhälter) ­ Mit Überhältern mittlerer Ausprägung ­ Mit Überhältern alter Ausprägung Sonstige Hecken (insbesondere auf ebenerdigen Rainen oder Böschungen) ­ Junge Ausprägung (ohne Überhälter) sowie Schnitthecken ­ Mit Überhältern mittlerer Ausprägung ­ Mit Überhältern alter Ausprägung Gehölzanpflanzungen und Hecken aus überwiegend nicht autochthonen Arten ­ Junge Ausprägung/­ Ohne Überhälter sowie Schnitthecken ­ Mittlere Ausprägung/­ Mit Überhältern mittlerer Ausprägung ­ Alte Ausprägung/­ Mit Überhältern alter Ausprägung Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend autochtonen Arten ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend nicht autochthonen Arten (mit Ausnahme von Kopfbäumen, Alleen, Obst- und Nussbäumen) ­ Junge Ausprägung/­ Ohne Überhälter sowie Schnitthecken ­ Mittlere Ausprägung/­ Mit Überhältern mittlerer Ausprägung ­ Alte Ausprägung/­ Mit Überhältern alter Ausprägung 12 13 15 18 13 14 17 14 15 18 12 16 19 12 16 19 12 16 19 8 11 14 11 15 18 8 11 14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1113 Biotoptypenwert Code Biotoptyp 41.05.02 41.05.02J 41.05.02M 41.05.02A 41.05.04 41.05.04J 41.05.04M 41.05.04A 41.05.05 41.05.05J 41.05.05M 41.05.05A 41.06 41.06.01 41.06.01.J 41.06.01.MA 41.06.02 41.06.02J 41.06.02MA 41.07 41.08 41.08.01 41.08.02 41.08.03 41.08.04 42. 42.01 42.02 42.03 42.03.01 42.03.02 42.03.03 42.04 42.04.01 42.04.02 42.05 42.05.01 42.05.02 42.06a 42.07 42.07.01 42.07.02 Kopfbaum/Kopfbaumreihe ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Allee ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Obstbaumallee, -reihe oder einzelner Obst- bzw. Nussbaum ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Streuobstbestand [Komplex] Streuobstbestand auf Grünland ­ Mit jungem Baumbestand ­ Mit mittlerem bis altem Baumbestand Streuobstbestand auf Acker ­ Mit jungem Baumbestand ­ Mit mittlerem bis altem Baumbestand Gehölzplantagen und Hopfenkulturen Rebkulturen und Rebbrachen Rebkulturen in Steillage Rebkulturen in ebener bis schwach geneigter Lage Rebbrachen in Steillage Rebbrachen in ebener bis schwach geneigter Lage WALDMÄNTEL UND VORWÄLDER, SPEZIELLE WALDNUTZUNGSFORMEN Waldmäntel Rubus-Gestrüppe und -Vormäntel Vorwälder Vorwald nasser bis feuchter Standorte Vorwald frischer Standorte Vorwald trocken-warmer Standorte Hudewald [Komplex] ­ Hudewald mit traditioneller Weidenutzung ­ Hudewald, aufgelassen Niederwald [Komplex] ­ Mit traditioneller Nutzung ­ Aufgelassen bzw. durchwachsend Kurzumtriebsplantagen mit heimischen oder nicht heimischen Baumarten Mittelwald [Komplex] ­ Mit traditioneller Nutzung ­ Aufgelassen bzw. durchwachsend 21 17 19 18 6 22 20 14 13 13 17 12 17 9 14 10 12 18 6 12 19 11 19 21 11 16 19 12 15 18 1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Biotoptypenwert Code Biotoptyp 43. 43.01 43.01.01 43.01.01J 43.01.01M 43.01.01A 43.01.02 43.01.02J 43.01.02M 43.01.02A 43.02 43.02.01.01 43.02.01.01J 43.02.01.01M 43.02.01.01A 43.02.01.02 43.02.01.02J 43.02.01.02M 43.02.01.02A 43.02.02.01 43.02.02.01J 43.02.02.01M 43.02.02.01A 43.02.02.02 43.02.02.02J 43.02.02.02M 43.02.02.02A 43.03 43.03.01 43.03.01J 43.03.01M 43.03.01A 43.03.02 43.03.02J 43.03.02M 43.03.02A 43.04 43.04.01 43.04.01J 43.04.01M 43.04.01A LAUB(MISCH)WÄLDER UND -FORSTE (Laubbaumanteil > 50 %) Birken-Moorwälder Birken-Moorwälder mit intaktem Wasserhaushalt ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Degradierter Birken-Moorwald ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Bruchwälder Birken- und Birken-Erlenbruchwälder nährstoffärmerer Standorte mit intaktem Wasserhaushalt ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Degradierter Birken- und Birken-Erlenbruchwälder nährstoffärmerer Standorte ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Erlenbruchwälder nährstoffreicherer Standorte mit intaktem Wasserhaushalt ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Degradierter Erlenbruchwald ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Sumpfwälder (auf mineralogenen Böden) Intakter Sumpfwald ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Degradierter Sumpfwald ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Auenwälder Fließgewässerbegleitende Erlen- und Eschenwälder ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung 14 17 20 11 13 15 15 18 21 11 14 17 14 20 23 11 15 18 14 20 24 11 14 17 14 20 24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1115 Biotoptypenwert Code Biotoptyp 43.04.02.01 43.04.02.01J 43.04.02.01M 43.04.02.01A 43.04.02.02 43.04.02.02J 43.04.02.02M 43.04.02.02A 43.04.03.01 43.04.03.01J 43.04.03.01M 43.04.03.01A 43.04.03.02 43.04.03.02J 43.04.03.02M 43.04.03.02A 43.05 43.05.01 43.05.01J 43.05.01M 43.05.01A 43.05.02 43.05.02J 43.05.02M 43.05.02A 43.06 43.06J 43.06M 43.06A 43.07 43.07.01 43.07.01J 43.07.01M 43.07.01A 43.07.02 43.07.02J 43.07.02M 43.07.02A 43.07.03 43.07.03J 43.07.03M 43.07.03A Weichholzauenwälder mit natürlicher oder naturnaher Überflutungsdynamik ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Weichholzauenwälder ohne oder mit gestörter Überflutungsdynamik ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Hartholzauenwälder mit natürlicher oder naturnaher Überflutungsdynamik ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Hartholzauenwälder ohne oder mit gestörter Überflutungsdynamik ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Tideauenwälder Weichholz-Tideauenwälder ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Hartholz-Tideauenwälder ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Laub- und Mischwälder feuchter bis frischer Standorte Eschen- und Eschen-Bergahornwald feuchter Standorte ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Eichen-Hainbuchenwald staunasser bis frischer Standorte ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Eichenwald feuchter bis frischer Standorte ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung 15 20 23 15 20 23 15 18 21 15 17 20 14 19 22 14 21 24 11 15 18 14 20 22 11 14 17 14 20 23 1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Biotoptypenwert Code Biotoptyp 43.07.04 43.07.04J 43.07.04M 43.07.04A 43.07.05 43.07.05J 43.07.05M 43.07.05A 43.07.06 43.07.06J 43.07.06M 43.07.06A 43.08 43.08.01 43.08.01J 43.08.01M 43.08.01A 43.08.02 43.08.02J 43.08.02M 43.08.02A 43.08.03 43.08.03J 43.08.03M 43.08.03A 43.08.04 43.08.04J 43.08.04M 43.08.04A 43.08.05 43.08.05J 43.08.05M 43.08.05A 43.09 43.09J 43.09M 43.09A 43.10 43.10J 43.10M 43.10A Buchen(misch)wälder frischer, basenarmer Standorte ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Buchen(misch)wälder frischer, basenreicher Standorte ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Montane Buchen-Tannen-/Fichtenwälder (Buchenanteil > 50 %) ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Laub(misch)wälder trockener bzw. trocken-warmer Standorte Trockene Eichen-Hainbuchenwälder ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Seggen-Buchenwald (Orchideen-Buchenwald) ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Blaugras-Buchenwald ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Buchenbuschwald (auf Ostseedünen) ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Eichen-Trockenwälder ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Laub(misch)holzforste einheimischer Baumarten ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Laub(misch)holzforste eingeführter Baumarten ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung 9 12 14 11 13 16 15 18 21 15 21 24 15 20 23 15 18 21 15 20 23 15 18 21 14 16 18 14 17 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1117 Biotoptypenwert Code Biotoptyp 44. 44.01 44.01.01 44.01.01J 44.01.01M 44.01.01A 44.01.02 44.01.02J 44.01.02M 44.01.02A 44.01.03 44.01.03J 44.01.03M 44.01.03A 44.01.04 44.01.04J 44.01.04M 44.01.04A 44.02 44.02.01 44.02.01J 44.02.01M 44.02.01A 44.02.02 44.02.02J 44.02.02M 44.02.02A 44.02.03 44.02.03J 44.02.03M 44.02.03A 44.02.04 44.02.04J 44.02.04M 44.02.04A 44.03 44.03.01 44.03.01J 44.03.01M 44.03.01A NADEL(MISCH)WÄLDER UND -FORSTE Moorwälder (Nadelwälder) Fichten-Moorwälder ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Waldkiefern-Moorwälder ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Spirken-Moorwälder ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Latschen-Moorwälder ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Natürliche bzw. naturnahe, trockene bis wechselfeuchte Kiefernwälder Trockene Fels-Kiefernwälder ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Kalk-Kiefernwald auf Schotterflächen und Schwemmkegeln ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Trockene Sandkiefernwälder ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Sonstiger (wechsel)feuchter Kiefern- bzw. Birken-/Kiefernwald (z. B. auf Mergel) ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Fichten-/Tannen(misch)wälder und Fichten(misch)wälder Montaner Fichten-Blockschuttwald ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung 15 18 21 14 17 20 14 19 22 14 17 21 14 17 21 14 18 21 14 18 21 14 20 23 14 20 23 1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Biotoptypenwert Code Biotoptyp 44.03.02 44.03.02J 44.03.02J 44.03.02A 44.03.03 44.03.03J 44.03.03M 44.03.03A 44.03.04 44.03.04J 44.03.04M 44.03.04A 44.03.05 44.03.05J 44.03.05M 44.03.05A 44.03.06 44.03.06J 44.03.06M 44.03.06A 44.04 44.04J 44.04M 44.04A 44.05 44.05J 44.05M 44.05A Montane bis hochmontane Fichtenwälder ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Montane Tannen-Fichtenwälder ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Montane Tannen-/Fichten-Buchenwälder (Nadelbaumanteil > 50 %) ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Montane Tannenwälder ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Autochthone Fichten-Tannenwälder der planaren und collinen Stufe ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Nadel(misch)forste einheimischer Baumarten ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Nadel(misch)forste eingeführter Baumarten ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung BIOTOPTYPEN DES BESIEDELTEN BEREICHS UND VERKEHRSANLAGEN 6 10 12 9 11 14 15 19 22 15 18 21 15 18 21 15 18 21 15 18 21 51. 51.01 51.02 51.04a 51.04a.01 51.04a.02 51.06a 51.06a.01 51.06a.02.01 51.06a.02.02 51.06a.03 51.06a.04 51.06a.05 FREIFLÄCHEN DES BESIEDELTEN BEREICHS Kleine vegetationsfreie Freiflächen Kleine unbefestigte Freiflächen mit Spontanvegetation Brachflächen z. B. ehemalige Baukomplexe, Industrie- und Verkehrsanlagen ­ Mit wesentlichen Anteilen struktur-/artenreicher Ausprägung ­ Ohne wesentliche Anteile struktur-/artenreicher Ausprägung Parkanlagen Historische Garten- und Parkanlage Extensiv gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand Extensiv gepflegte Parkanlage ohne alten Baumbestand Intensiv gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand Intensiv gepflegte Parkanlage ohne alten Baumbestand Parkwald 19 16 13 13 10 14 12 7 5 11 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1119 Biotoptypenwert Code Biotoptyp 51.06a.06 51.07a 51.07a.01 51.07a.02 51.08a 51.08a.01 51.08a.02 51.09a 51.09a.01 51.09a.02 51.10a 51.11a 51.11a.01 51.11a.02 51.11a.03 51.11a.04 51.11a.05 52. 52.01 52.01.01a 52.01.03 52.01.04a 52.01.07a 52.01.08a 52.01.08a.01 52.01.08a.02 52.01.08n.03 52.02 52.02.01a 52.02.03 52.02.04a 52.02.06 52.02.07 52.02.08a 52.03 52.03.01 52.03.02 52.03.03a 52.03.05a Botanischer Garten (differenzierte Objektbewertung) Sonstige Grünanlage Sonstige Grünanlage mit altem Baumbestand Sonstige Grünanlage ohne alten Baumbestand Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen, strukturreich Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen, strukturarm Friedhöfe Friedhof mit altem Baumbestand Friedhof ohne alten Baumbestand Zoo/Tierpark/Tiergehege (differenzierte Objektbewertung) Sport-/Spiel-/Erholungsanlage mit geringem Versiegelungsgrad Sportrasenplatz Freibad Golfplatz Campingplatz Sonstige Sport-, Spiel- und Freizeitanlage VERKEHRSANLAGEN UND PLÄTZE Straßen und Verkehrswege (einschließlich der Land- und Forstwirtschaft) Versiegelter oder sonstiger gepflasterter Verkehrs- und Betriebsweg (z. B. Straße, Start-, Landebahn) Teilbefestigter Verkehrsweg (z. B. Rasengitter, Spurplatten) Unbefestigte Straße/Feld- und Forstweg bzw. Verkehrsweg mit wassergebundener Decke Verkehrsweg mit Natursteinpflaster Funktionsgrün an Verkehrswegen Bankette, Mittelstreifen Funktionsgrün mit artenarmer Krautschicht oder mit Gehölzbestand junger Ausprägung Funktionsgrün mit artenreicher Krautschicht oder mit Gehölzbestand mittlerer bis alter Ausprägung Rad- und Fußwege bzw. Pfade Versiegelter oder sonstiger gepflasterter Weg Teilbefestigter Weg (z. B. Rasengitter, Spurplatten) Geschotterter Weg oder Weg mit wassergebundener Decke Unbefestigter Weg Hohlweg [Komplex] Weg mit Natursteinpflaster Plätze, befestigte Freiflächen Versiegelter Platz oder sonstiger gepflasterter Platz Teilbefestigter Platz (z. B. Rasengitter) Platz mit geschottertem Belag oder wassergebundener Decke (z. B. Aschensportplatz) Platz mit Natursteinpflaster 13 13 9 11 7 14 9 11 7 7 9 7 7 0 2 3 6 3 7 11 0 3 4 10 18 7 0 3 4 7 1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Biotoptypenwert Code Biotoptyp 52.04 52.04.01 52.04.02 52.04.04a 52.04.05a 52.04.06a 53 53.01 53.01.01a 53.01.03 53.01.03a 53.01.03b 53.01.03c 53.01.05 53.01.05a 53.01.05b 53.01.07a 53.01.07a.01 53.01.07a.02 53.01.14a 53.01.15a 53.01.15a.01 53.01.15a.02 53.01.16a 53.01.16a.01 53.01.16a.02 53.01.16a.03 53.01.17a 53.01.17a.01 53.01.17a.02 53.01.18a 53.01.18a.01 53.01.18a.02 53.01.19a 53.01.20a 53.02 53.02.01 53.02.01.01 53.02.01.02 53.02.02 53.02.03a 53.02.04a Übrige Verkehrsanlagen in Betrieb Gleiskörper Hafenanlage an Land, Kai Hafenbecken und Marinas Wasserbauliche Anlagen z. B. Schleusen, Wehre, Leitwerke Sonstige Verkehrsanlagen BAUWERKE MIT ZUGEORDNETER TYPISCHER FREIRAUMSTRUKTUR Gebäude Historischer Gebäudekomplex, z. B. Kirche, Kloster, Burg, Schloss Einzel- und Reihenhausbebauung inkl. typischen Freiräumen ­ Altes Villengebiet mit altem Baumbestand ­ Lockeres Einzelhausgebiet ­ Verdichtetes Einzel- und Reihenhausgebiet Hochhaus- und Großformbebauung inkl. typischen Freiräumen ­ Wohnnutzung in Hochhaus- und Großformbauten ­ Öffentliche oder gewerbliche Hochhaus- und Großformbauten Sonstige Einzelgebäude z. B. Scheunen, Stallungen, Speichergebäude ­ Alt bzw. traditionelle Bauweise (genutzt) oder verfallen (ungenutzt) ­ Moderne Bauweise Industrie- und Gewerbefläche inkl. typischen Freiräumen Kerngebiet inkl. typischen Freiräumen ­ Historische Altstadt ­ Moderne Innenstadt Block- und Zeilenbebauung inkl. typischen Freiräumen ­ Historische Blockbebauung ­ Sonstige Blockbebauung ­ Zeilenbebauung Dorfgebiet ­ Historisches Dorfgebiet z. B. Dorfkern, Dorfanger, Dorfplatz ­ Sonstiges Dorfgebiet inkl. Neubaugebiete Einzelgebäude im Außenbereich ­ Historische Einzelgebäude/-gehöfte ­ Sonstige Einzelgebäude/-gehöfte Tierproduktionsanlage und Gewächshäuser Ver- und Entsorgungsanlage, z. B. Kläranlage, Wasserwerk, Staudamm Mauern und Steinriegel Ziegelsteinmauern ­ Alt bzw. traditionelle Bauweise ­ Moderne Bauweise Betonmauer Unverfugte Natursteinmauer bzw. Trockenmauer Verfugte Natursteinmauer (auch von Ruinen) 10 4 0 17 9 10 2 0 2 13 4 9 4 5 12 3 11 2 2 4 4 13 5 4 13 1 1 6 2 0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1121 Biotoptypenwert Code Biotoptyp 53.02.05a 53.02.06a 54. 54.01 54.01a 54.01b 54.02 54.03 54.04 Steinriegel Gabionen DEPONIEN UND RIESELFELDER Feststoffdeponien (z. B. Hausmüll, Bauschuttdeponie) ­ In Betrieb ­ Begrünte Bereiche Deponien flüssiger Stoffe (z. B. Schlammdeponie) Rieselfelder [Komplex] Kanalisation BIOTOPTYPEN MIT SCHWERPUNKT IN DEN ALPEN 17 2 0 2 0 8 0 60. 60.01 60.01.01 60.01.02 60.01.03 60.02 60.02.01 60.02.02 60.03 60.03.01 60.03.02 60.03.03 61. 61.01 61.02 62. 62.01 62.02 63. 63.01 63.02 63.03 63.04 64. 64.01 64.02 64.03 65. 65.01 65.02 GEWÄSSER DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE Quellen der subalpinen bis alpinen Stufe Sicker- und Sumpfquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Helokrene) Grundquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Limnokrene) Sturzquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Rheokrene) Fließgewässer der subalpinen bis alpinen Stufe Gletscherbach Fließgewässeroberlauf (Rhitral) der subalpinen bis alpinen Stufe Stillgewässer der subalpinen bis alpinen Stufe See der subalpinen bis alpinen Stufe Weiher der subalpinen bis alpinen Stufe Tümpel der subalpinen bis alpinen Stufe FIRN, PERMANENTE SCHNEEFELDER UND GLETSCHER Firn und permanentes Schneefeld Gletscher FELSEN DER SUBALPINEN BIS NIVALEN STUFE Felswände der subalpinen bis nivalen Stufe Felsblöcke der subalpinen bis nivalen Stufe STEINSCHUTTHALDEN UND SCHOTTERFLÄCHEN DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE Schotterfläche an Gewässern der subalpinen bis alpinen Stufe Kalkschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe Mergelschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe Silikatschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe SCHNEEBÖDEN, SCHNEETÄLCHEN Kalkschneeboden Schwemmboden der subalpinen bis alpinen Stufe Silikatschneeboden MOORE DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE Hoch- und Übergangsmoor der subalpinen bis alpinen Stufe Flachmoor oder Sumpf der subalpinen bis alpinen Stufe 20 20 17 19 18 16 12 12 12 14 13 16 21 17 17 17 22 20 18 17 19 1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Biotoptypenwert Code Biotoptyp 66. 66.01 66.02 66.03 66.04 66.05 66.06 66.07 66.08 66.09 67. 67.01 67.02 68. 68.01 68.02 69. 69.01 69.02 69.03 69.04 69.05 69.06 69.07 70. 70.01 70.01J 70.01M 70.01A 70.02 70.02J 70.02M 70.02A 70.03 70.03J 70.03M 70.03A 70.04 70.04J 70.04M 70.04A GEBIRGSRASEN (SUBALPINE BIS ALPINE STUFE) Nacktriedrasen Polsterseggenrasen Borstgrasrasen der subalpinen bis alpinen Stufe Blaugrashalde bzw. -rasen Rostseggenrasen Alpenfettweide Goldhaferwiese der Kalkalpen Subalpiner Trittrasen Krummseggenrasen STAUDEN- UND LÄGERFLUREN DER HOCHMONTANEN BIS ALPINEN STUFE Hochstauden- und Hochgrasflur der hochmontanen bis alpinen Stufe Lägerfluren der subalpinen bis alpinen Stufe ZWERGSTRAUCHHEIDEN DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE Alpine ,,Windheide" (z. B. mit Gamsheide) Krähenbeer-Rauschbeerheide und Zwergwacholdergebüsche GEBÜSCHE DER HOCHMONTANEN BIS SUBALPINEN STUFE Auenweidengebüsche der hochmontanen bis subalpinen Stufe Grünerlengebüsche Schluchtweidengebüsch Latschengebüsch Alpenrosengebüsch Fichten-Ebereschengebüsch Knieweidengebüsch SUBALPINE WÄLDER Subalpiner (hochmontaner) Bergahorn-Buchenwald ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Subalpiner Fichtenwald ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Subalpiner Lärchen-Arvenwald ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung Subalpiner Lärchenwald ­ Junge Ausprägung ­ Mittlere Ausprägung ­ Alte Ausprägung 15 18 21 15 18 21 15 18 21 16 19 22 20 15 16 15 17 14 16 19 21 16 9 19 17 18 15 15 14 21 13 19 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1123 Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2) 1. Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen Stärke, Dauer und Reichweite der vorhabenbezogenen Wirkungen Bedeutung der Funktionen des jeweiligen Schutzguts nach Wertstufen I gering II mittel III hoch 1 sehr gering 2 gering 3 mittel 4 hoch 5 sehr hoch 6 hervorragend ­ ­ ­ eB eB eBS ­ ­ eB eB eBS eBS ­ eB eB eBS eBS eBS ­: keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten eB: erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten eBS: erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten 2. Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der in Anlage 1 aufgeführten Bodenfunktionen Für die Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen durch Versiegelung oder einen Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen gilt abweichend von Nummer 1 für eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere Folgendes: Bei einer dauerhaften Versiegelung oder einem Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen ab einer Größe von 2 000 Quadratmetern sowie bei sonstigen dauerhaften Wirkungen (Verdichtung, Veränderung des Bodenwasser- oder Stoffhaushalts) ab dieser Größe hat eine Prüfung zu erfolgen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten ist. Für die Bewertung sind die Bedeutung der betroffenen Bodenfunktion im konkreten räumlichen Zusammenhang und die Empfindlichkeit gegenüber der spezifischen Wirkung maßgeblich. 1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Anlage 4 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 1) Naturräume in Deutschland Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1125 Naturräume in Deutschland (Bundesamt für Naturschutz 2011, nach Ssymank 1994) D01 D02 D03 D04 D05 D06 D07 D08 D09 D10 D11 D12 D13 D19 D20 D21 D22 D23 D24 D25 D26 D27 D28 D29 D30 D31 D32 D33 D34 D35 D14 D15 D16 D17 D18 D36 D37 D38 D39 D40 D41 D42 D43 D44 Mecklenburgisch-Vorpommersches Küstengebiet Nordostmecklenburgisches Tiefland mit Oderhaffgebiet Rückland der Mecklenburg-Brandenburgischen Seenplatte Mecklenburgische Seenplatte Mecklenburg-Brandenburgisches Platten- und Hügelland sowie Luchland Ostbrandenburgische Platte Odertal Spreewald und Lausitzer Becken- und Heideland Elbtalniederung Elbe-Mulde-Tiefland Fläming Mittelbrandenburgische Platten und Niederungen sowie Ostbrandenburgisches Heide- und Seengebiet Oberlausitzer Heideland Erzgebirgsvorland und Sächsisches Hügelland Mitteldeutsches Schwarzerdegebiet Schleswig-Holsteinische Marschen und Nordseeinseln Schleswig-Holsteinische Geest Schleswig-Holsteinisches Hügelland Unterelbeniederung (Elbmarsch) Ems-Weser-Marsch Ostfriesisch-Oldenburgische Geest Stader Geest Lüneburger Heide Wendland und Altmark Dümmer Geestniederung und Ems-Hunte-Geest Weser-Aller-Tiefland Niedersächsische Börden Nördliches Harzvorland Westfälische Tieflandsbucht Kölner Bucht und Niederrheinisches Tiefland Oberlausitz Sächsisch-Böhmisches Kreidesandsteingebiet Erzgebirge Vogtland Thüringer Becken und Randplatten Unteres Weserbergland und Oberes Weser-Leine-Bergland Harz Bergisches Land, Sauerland (Süderbergland) Westerwald Lahntal und Limburger Becken Taunus Hunsrück Moseltal Mittelrheingebiet (mit Siebengebirge) 1126 D45 D46 D47 D48 D49 D50 D51 D52 D63 D53 D54 D55 D56 D57 D58 D59 D60 D61 D62 D69 D64 D65 D66 D67 D68 D70 D71 D72 D73 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Eifel und Vennvorland Westhessisches Berg- und Beckenland Osthessisches Bergland (Vogelsberg und Rhön) Thüringisch-Fränkisches Mittelgebirge Gutland (Bitburger Land) Pfälzisch-Saarländisches Muschelkalkgebiet Pfälzer Wald (Haardtgebirge) Saar-Nahe-Berg- und Hügelland Oberpfälzer und Bayerischer Wald Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Tiefland Schwarzwald Odenwald, Spessart und Südrhön Mainfränkische Platten Neckar- und Tauberland, Gäuplatten Schwäbisches Keuper-Lias-Land Fränkisches Keuper-Lias-Land Schwäbische Alb Fränkische Alb Oberpfälzisch-Obermainisches Hügelland Hochrheingebiet und Dinkelberg Donau-Iller-Lech-Platten Unterbayerisches Hügelland und Isar-Inn-Schotterplatten Voralpines Hügel- und Moorland Schwäbisch-Oberbayerische Voralpen Nördliche Kalkalpen Deutsche Bucht (ohne Felssockel Helgoland) Doggerbank und angrenzende zentrale Nordsee Westliche Ostsee Östliche Ostsee Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1127 Anlage 5 (zu § 9 Absatz 3 und 4) Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz mindestens erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erheblicher Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter Ausgleichsmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichartig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des Schutzguts zu wählen. Sie sollen nach Möglichkeit eng mit dem beeinträchtigten Raum verbunden sein. Ersatzmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichwertig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des Schutzguts zu wählen. Sie sind unter Bezug auf den beeinträchtigten Raum, zumindest jedoch so durchzuführen, dass die jeweilige Funktion im betroffenen Naturraum hergestellt wird (siehe Anlage 4). Bei Eingriffen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels können Ersatzmaßnahmen auch außerhalb des betroffenen Naturraums durchgeführt werden, sofern dadurch die jeweils beeinträchtigte Funktion des Schutzguts im betroffenen Naturraum hergestellt wird. A. Räumlich-funktionale Anforderungen Funktionen (siehe im Einzelnen Anlage 1) Räume, in denen die Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind Schutzgüter Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz Biotope Vielfalt von Lebensgemeinschaften und Lebensräumen Wiederherstellung/Neuschaffung/Optimierung der betroffenen Biotoptypen (Ausgleich) bzw. von ähnlichen Biotoptypenkomplexen/-gruppen mit einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von Art und Umfang des betroffenen Bestandes sowie von Mindestgrößen von Biotopen Als Ausgangszustand der Entwicklung bzw. Wiederherstellung sind Biotope zu wählen, die gemessen an dem Wert des betroffenen Biotoptyps (siehe Anlage 2) aufwertungsfähig sind und die unter Berücksichtigung des erforderlichen Maßnahmenaufwands und der Entwicklungszeiten (siehe Abschnitt B) geeignet sind. Mögliche Maßnahmen sind u. a.: Nährstoffentzug Wiedervernässung Zielgerichteter Einsatz von forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Aufforstung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession; Entnahme standortfremder Baumarten, Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz) wasserwirtschaftliche Renaturierungsmaßnahmen Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A) Im marinen Bereich z. B. die Schaffung oder Aufwertung von Riffen oder anderen Biotopen Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Habitate der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Habitate einer Art mit ähnlichen Habitatansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von Reviergrößen/Minimalarealen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en) Aktionsräumen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)/Population(en)/Metapopulation(en) artspezifischen Habitatstrukturen (entsprechend den beeinträchtigten Schlüsselhabitaten) und deren zeitlicher Wiederherstellbarkeit Mögliche Maßnahmen sind u. a.: Optimierung/Aufwertung bestehender artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate) in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, der sich durch eine ähnliche Biotopausstattung abgrenzt (z. B. Waldbereiche, Niederungsbereiche, strukturiertes Offenland) Tiere Vielfalt von Tierarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum möglichst unter Bezug auf konkrete Aktions- oder Dispersionsräume der betroffenen Art(en)/Population(en) 1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Funktionen (siehe im Einzelnen Anlage 1) Räume, in denen die Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind Schutzgüter Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz Entwicklung/Wiederherstellung/Neuanlage artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate) Reaktivierung/Schaffung von Vernetzungsstrukturen und Wanderkorridoren, Wiedervernetzung von Lebensräumen Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A) Pflanzen Vielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Standorte der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Standorte einer Art mit ähnlichen Standortansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von Ausbreitungsmechanismen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art, Verbreitungsareale artspezifischen Standortbedingungen Entwicklungszeiten Mögliche Maßnahmen sind u. a.: Optimierung der artspezifisch erforderlichen Standortbedingungen (z. B. Offenhaltung von Sandrasenflächen, Entfernen von Gehölzen) Wiederherstellung von Lebensräumen Maßnahmen zur Wiederansiedlung/Umsiedlung von Pflanzenarten (z. B. Entnahme und Ausbringung von Diasporen) Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A) in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum in Abhängigkeit von konkreten Verbreitungsarealen Boden natürliche Wiederherstellung/Optimierung der Bodenfunktionen Bodenfunktionen Mögliche Maßnahmen sind u. a.: Entsiegelung oder Teilentsiegelung (siehe Anlage 6 Abschnitt B) Entfernen von Überschüttungen Herstellen oder Verbessern eines durchwurzelbaren Bodenraums Mechanisches und biologisches Tiefenlockern, ggf. mit Untergrundmelioration Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren Nutzungsextensivierung Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A) Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes Wiederherstellung/Optimierung der betroffenen Bodentypen und Bodenformen oder Geotopkategorien (Ausgleich) bzw. ähnlicher Bodentypen/Bodenformen/Geotopkategorien mit Relevanz für die Sicherung des natürlichen und kulturellen Erbes (Ersatz), etwa durch: Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren Wiederherstellung der Auenspezifität von Böden durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abflussund Überflutungsverhältnissen Managementmaßnahmen, die eine Ausprägung von Böden erhalten, die durch kulturhistorische Nutzungen entstanden sind Extensivierung, Steuerung intensiver Flächennutzungen im Umfeld von z. B. Sand- und Kalksteinfelsen Sicherung von z. B. Lösssteilwände in Hohlwegen in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Funktionen (siehe im Einzelnen Anlage 1) 1129 Schutzgüter Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz Räume, in denen die Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind Wasser Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität der Oberflächengewässer einschließlich der natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit der Fließgewässer ergeben Maßnahmen zur Verbesserung/Wiederherstellung der Gewässerfunktionen am oder im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Gewässers (Ausgleich) bzw. an einem hinsichtlich der Funktionsausprägung ähnlichen Gewässer einschließlich der Neuanlage von Gewässern (Ersatz) Mögliche Maßnahmen sind u. a.: Renaturierung von Fließgewässerabschnitten, Beseitigung von Gewässerverbauen (z. B. Aufhebung von Verrohrungen, Sohl-, Uferbefestigungen, Rückbau von Wehren) Reduzierung bestehender Belastungen durch Optimierung der Selbstreinigungskraft des Gewässers z. B. durch Nutzungsextensivierungen im Randbereich der Gewässer, Entwicklung von natürlichen Uferstrukturen, Uferrandstreifen an Gewässern, Uferrückbau- oder -vorschüttung, Schaffung einer vielgestaltigen Fließgewässermorphologie zur Sauerstoffanreicherung Anbindung von Altarmen und Nebengewässern, Anlage von Auefließgewässern Neuanlage, Erweiterung oder Renaturierung von Stillgewässern Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abflussund Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Deichrückverlegungen, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle, Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen Extensivierung intensiver Flächennutzungen im Umfeld der Gewässer zur Verringerung von Stoffeinträgen durch Oberflächenabfluss, Erosionsschutzmaßnahmen auf erosionsgefährdeten Böden oder bei ackerbaulicher Nutzung in Hanglagen Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A) Wiederherstellung von auentypischen Biotoptypen bzw. Biotoptypen der Uferzonierungen an Stillgewässern Reduzierung von Direkteinleitungen aus Regenwasserüberläufen, Oberflächenabflüssen, Fischteichen Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern (siehe Anlage 6 Abschnitt C) Verbesserung/Wiederherstellung der Grundwasserfunktionen Mögliche Maßnahmen für die Qualität sind u. a.: Extensivierung intensiver Flächennutzungen zur Verringerung von Stoffeinträgen insbesondere bei hoch anstehendem Grundwasser Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A) Reduzierung/Beseitigung von Grundwasserverschmutzungen z. B. durch Altlastensanierung Mögliche Maßnahmen für die Quantität sind u. a.: Entsiegelung zur Erhöhung der Grundwasserneubildung (siehe Anlage 6 Abschnitt B) Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, in Ausnahmefällen Infiltration von Niederschlagswasser in dem vom Eingriff betroffenen Fließoder Stillgewässer oder in dessen unmittelbarem Umfeld Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergeben in dem vom Eingriff betroffenen Grundwasserleiter, -einzugsgebiet 1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Funktionen (siehe im Einzelnen Anlage 1) Räume, in denen die Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind Schutzgüter Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz Wiederherstellung von natürlichen Grundwasserverhältnissen, insbes. bei Porengrundwasserleitern in Auen, durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen Hochwasserschutzfunktion und Funktionen im Niederschlags-Abflusshaushalt (Retentionsfunktion) Optimierung/Wiederherstellung der Hochwasserschutzund Retentionsfunktionen Mögliche Maßnahmen sind u. a.: Entsiegelungen (siehe Anlage 6 Abschnitt B) Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, ggf. Infiltration von Niederschlagswasser und Regenwasserrückhaltung Aufwertung beeinträchtigter Retentionsbereiche durch Nutzungsextensivierung im Retentionsraum oder Einzugsgebiet Rückbau von Barrieren, Querbauwerken im Retentionsraum und Abflussquerschnitt von Auen und Fließgewässern Renaturierung von Fließgewässern, Beseitigung von Gewässerverbauungen Anbindung von Altarmen, Anlage von Flutmulden und von Auefließgewässern Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abflussund Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle Extensivierung der Auenutzung Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A) Deichrückverlegung zur Erweiterung des Retentionsraumes Schaffung von Poldern, Regenwasserrückhalteräumen oder -becken Vorlandmanagement in den Deichvorländern Wiederherstellung/Neuschaffung/Optimierung der betroffenen Biotoptypen (Ausgleich) bzw. von ähnlichen Biotoptypenkomplexen/-gruppen mit einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von Art und Umfang des betroffenen Bestandes sowie von Mindestgrößen von Biotopen Als Ausgangszustand der Entwicklung bzw. Wiederherstellung sind Biotope zu wählen, in dem vom Eingriff betroffenen Retentionsraum bzw. im betroffenen Einzugsgebiet des Fließgewässers Biotope Vielfalt von Lebensgemeinschaften und Lebensräumen in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, der sich durch eine ähnliche Biotopausstattung abgrenzt (z. B. Waldbereiche, Niederungsbereiche, strukturiertes · die gemessen an dem Wert des betroffenen Offenland) Biotoptyps (siehe Anlage 2) aufwertungsfähig sind und · die unter Berücksichtigung des erforderlichen Maßnahmenaufwands und der Entwicklungszeiten (siehe Abschnitt B) geeignet sind. Mögliche Maßnahmen sind u. a.: · Nährstoffentzug · Wiedervernässung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Funktionen (siehe im Einzelnen Anlage 1) 1131 Schutzgüter Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz Räume, in denen die Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind · Zielgerichteter Einsatz von forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Aufforstung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession; Entnahme standortfremder Baumarten, Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz) · wasserwirtschaftliche Renaturierungsmaßnahmen · Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A) · Im marinen Bereich z. B. die Schaffung oder Aufwertung von Riffen oder anderen Biotopen Tiere Vielfalt von Tierarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Habitate der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Habitate einer Art mit ähnlichen Habitatansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von · Reviergrößen/Minimalarealen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en) · Aktionsräumen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)/Population(en)/ Metapopulation(en) · artspezifischen Habitatstrukturen (entsprechend den beeinträchtigten Schlüsselhabitaten) und deren zeitlicher Wiederherstellbarkeit Mögliche Maßnahmen sind u. a.: · Optimierung/Aufwertung bestehender artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate) · Entwicklung/Wiederherstellung/Neuanlage artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate) · Reaktivierung/Schaffung von Vernetzungsstrukturen und Wanderkorridoren, Wiedervernetzung von Lebensräumen · Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A) Pflanzen Vielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Standorte der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Standorte einer Art mit ähnlichen Standortansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum möglichst unter Bezug auf konkrete Aktions- oder Dispersionsräume der betroffenen Art(en)/Population(en) in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum in Abhängigkeit von · Ausbreitungsmechanismen der betroffenen bzw. der konkreten Verfür den Ersatz gewählten ähnlichen Art, Verbreitungs- breitungsarealen areale · artspezifischen Standortbedingungen · Entwicklungszeiten Mögliche Maßnahmen sind u. a.: · Optimierung der artspezifisch erforderlichen Standortbedingungen (z. B. Offenhaltung von Sandrasenflächen, Entfernen von Gehölzen) · Wiederherstellung von Lebensräumen 1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Funktionen (siehe im Einzelnen Anlage 1) Räume, in denen die Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind Schutzgüter Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz · Maßnahmen zur Wiederansiedlung/Umsiedlung von Pflanzenarten (z. B. Entnahme und Ausbringung von Diasporen) · Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A) Boden natürliche Wiederherstellung/Optimierung der Bodenfunktionen Bodenfunktionen Mögliche Maßnahmen sind u. a.: in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Be· Entsiegelung oder Teilentsiegelung (siehe Anlage 6 reich mit vergleichAbschnitt B) baren Bodengesellschaften und -typen · Entfernen von Überschüttungen · Herstellen oder Verbessern eines durchwurzelbaren Bodenraums · Mechanisches und biologisches Tiefenlockern, ggf. mit Untergrundmelioration · Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren · Nutzungsextensivierung · Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A) Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes Wiederherstellung/Optimierung der betroffenen Bodentypen und Bodenformen oder Geotopkategorien (Ausgleich) bzw. ähnlicher Bodentypen/Bodenformen/Geotopkategorien mit Relevanz für die Sicherung des natürlichen und kulturellen Erbes (Ersatz), etwa durch: in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen · Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren · Wiederherstellung der Auenspezifität von Böden durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen · Managementmaßnahmen, die eine Ausprägung von Böden erhalten, die durch kulturhistorische Nutzungen entstanden sind · Extensivierung, Steuerung intensiver Flächennutzungen im Umfeld von z. B. Sand- und Kalksteinfelsen · Sicherung von z. B. Lösssteilwände in Hohlwegen Wasser Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität der Oberflächengewässer einschließlich der natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit der Fließgewässer ergeben Maßnahmen zur Verbesserung/Wiederherstellung der Gewässerfunktionen am oder im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Gewässers (Ausgleich) bzw. an einem hinsichtlich der Funktionsausprägung ähnlichen Gewässer einschließlich der Neuanlage von Gewässern (Ersatz) Mögliche Maßnahmen sind u. a.: in dem vom Eingriff betroffenen Fließoder Stillgewässer oder in dessen unmittelbarem Umfeld · Renaturierung von Fließgewässerabschnitten, Beseitigung von Gewässerverbauen (z. B. Aufhebung von Verrohrungen, Sohl-, Uferbefestigungen, Rückbau von Wehren) · Reduzierung bestehender Belastungen durch Optimierung der Selbstreinigungskraft des Gewässers z. B. durch Nutzungsextensivierungen im Randbereich der Gewässer, Entwicklung von natürlichen Uferstrukturen, Uferrandstreifen an Gewässern, Uferrückbauoder -vorschüttung, Schaffung einer vielgestaltigen Fließgewässermorphologie zur Sauerstoffanreicherung · Anbindung von Altarmen und Nebengewässern, Anlage von Auefließgewässern · Neuanlage, Erweiterung oder Renaturierung von Stillgewässern Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Funktionen (siehe im Einzelnen Anlage 1) 1133 Schutzgüter Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz Räume, in denen die Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind · Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Deichrückverlegungen, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle, Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen · Extensivierung intensiver Flächennutzungen im Umfeld der Gewässer zur Verringerung von Stoffeinträgen durch Oberflächenabfluss, Erosionsschutzmaßnahmen auf erosionsgefährdeten Böden oder bei ackerbaulicher Nutzung in Hanglagen · Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A) · Wiederherstellung von auentypischen Biotoptypen bzw. Biotoptypen der Uferzonierungen an Stillgewässern · Reduzierung von Direkteinleitungen aus Regenwasserüberläufen, Oberflächenabflüssen, Fischteichen · Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern (siehe Anlage 6 Abschnitt C) Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergeben Verbesserung/Wiederherstellung der Grundwasserfunk- in dem vom Eingriff tionen betroffenen Grundwasserleiter, Mögliche Maßnahmen für die Qualität sind u. a.: -einzugsgebiet · Extensivierung intensiver Flächennutzungen zur Verringerung von Stoffeinträgen insbesondere bei hoch anstehendem Grundwasser · Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A) · Reduzierung/Beseitigung von Grundwasserverschmutzungen z. B. durch Altlastensanierung Mögliche Maßnahmen für die Quantität sind u. a.: · Entsiegelung zur Erhöhung der Grundwasserneubildung (siehe Anlage 6 Abschnitt B) · Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, in Ausnahmefällen Infiltration von Niederschlagswasser · Wiederherstellung von natürlichen Grundwasserverhältnissen, insbes. bei Porengrundwasserleitern in Auen, durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen · Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen Hochwasserschutzfunktion und Funktionen im Niederschlags-Abflusshaushalt (Retentionsfunktion) Optimierung/Wiederherstellung der Hochwasserschutz- in dem vom Eingriff und Retentionsfunktionen betroffenen Retentionsraum Mögliche Maßnahmen sind u. a.: bzw. im betroffenen · Entsiegelungen (siehe Anlage 6 Abschnitt B) Einzugsgebiet des · Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubil- Fließgewässers dung durch Reduzierung des Direktabflusses, ggf. Infiltration von Niederschlagswasser und Regenwasserrückhaltung · Aufwertung beeinträchtigter Retentionsbereiche durch Nutzungsextensivierung im Retentionsraum oder Einzugsgebiet 1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Funktionen (siehe im Einzelnen Anlage 1) Räume, in denen die Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind Schutzgüter Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz · Rückbau von Barrieren, Querbauwerken im Retentionsraum und Abflussquerschnitt von Auen und Fließgewässern · Renaturierung von Fließgewässern, Beseitigung von Gewässerverbauungen · Anbindung von Altarmen, Anlage von Flutmulden und von Auefließgewässern · Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle · Extensivierung der Auenutzung · Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen · Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A) · Deichrückverlegung zur Erweiterung des Retentionsraumes · Schaffung von Poldern, Regenwasserrückhalteräumen oder -becken Vorlandmanagement in den Deichvorländern B. Berücksichtigung von Entwicklungszeiten Sofern die Entwicklungszeit bis zur Erreichung des Zielzustandes der geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme 30 Jahre überschreitet, ist eine Vergrößerung der Maßnahmenfläche um 25 Prozent erforderlich, um die verzögerte Funktionserfüllung zu berücksichtigen (Timelag-Aufschlag). Sofern Biotoptypen oder Zielzustände anderer Funktionen mit einem Alter von mehr als 100 Jahren erheblich beeinträchtigt werden, sind neben den langfristig wirksamen Maßnahmen mit einer Entwicklungszeit von mehr als 100 Jahren kurz- bis mittelfristig wirksame Maßnahmen mit einer Entwicklungszeit von weniger als 30 Jahren vorzusehen. Die beiden Maßnahmenanteile sollen jeweils 50 Prozent des auf die betreffende erhebliche Beeinträchtigung entfallenden Anteils am biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf betragen. Bei Entwicklungszeiten von weniger als 30 Jahren ist kein Timelag-Aufschlag erforderlich. Die Bestimmung der Entwicklungszeit ist maßnahmenspezifisch ausgehend von den jeweiligen Ausgangsbiotopen bzw. Ausgangszuständen der Maßnahmenflächen sowie dem Zielbiotoptyp in der jeweiligen Ausprägung vorzunehmen. Entwicklungszeiten für beispielhafte Zielbiotope und verschiedene Ausgangsbiotoptypen Zielbiotop Ausgangsbiotope (mögliche Maßnahmentypen) Entwicklungszeit Timelag-Aufschlag, kurz- bis mittelfristig wirksame Maßnahmen Buchen-(misch-)wälder frischer, basenreicher Standorte (alte Bestände) Buchen-Mischbestand (Entnahme gebietsfremder Baumarten, Freistellung Altbaumarten) < 30 Jahre ­ Fichtenforst (Unterpflanzung mit 30 bis 100 Jahre Buchen, später Entnahme der Fichten) Acker (Aufforstung von Buchen- > 100 Jahre wäldern) Timelag-Aufschlag erforderlich Timelag-Aufschlag und Maßnahme mit einer Entwicklungszeit < 30 Jahre erforderlich ­ Bruchwälder (alte Bestände) entwässerter, eutrophierter Bruchwald (Wiedervernässung, Nutzungsverzicht) < 30 Jahre Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 1135 Zielbiotop Ausgangsbiotope (mögliche Maßnahmentypen) Entwicklungszeit Timelag-Aufschlag, kurz- bis mittelfristig wirksame Maßnahmen Weichholzauenwälder (junge bis mittelalte Bestände) krautige Uferflur am Gewässer (ggf. Verbesserung der Überflutungssituation, Initialpflanzung von Weiden, Sukzession) < 30 Jahre (junge bis mittelalte Bestände) 30 bis 100 Jahre (alte Bestände) < 30 Jahre ­ Timelag-Aufschlag erforderlich ­ Niedermoore mit Torfen brachgefallene, ehemals extensiv genutzte Niedermoorstandorte (regelmäßige Mahd, ggf. Wiedervernässung) intensiv genutztes Feuchtgrünland (Wiedervernässung, Aushagerung, regelmäßige Mahd) 30 bis 100 Jahre Timelag-Aufschlag erforderlich Hochmoor-, Zwischen- und Übergangsmoorstandorte (einschl. Moorgewässer und -gehölze) naturnahe Fließgewässer Moordegenerationsstadium mit Zwergsträuchern und Resten von Fichtenforst (Rodung und Wiedervernässung, Sukzession, ggf. Entwicklungspflege) > 100 Jahre Timelag-Aufschlag und Maßnahme mit einer Entwicklungszeit < 30 Jahre erforderlich ­ anthropogen mäßig beeinträch- < 30 Jahre tigtes Fließgewässer (Beseitigung von Sohlabstürzen, verrohrten Durchlässen und Förderung der natürlichen Fließgewässerdynamik) anthropogen stark beeinträchtigtes Fließgewässer (Renaturierung durch Rückverlegung eines längeren Fließgewässerabschnitts in das ursprüngliche Fließgewässerbett) < 30 Jahre ­ Großseggenried entwässertes, eutrophiertes Großseggenried (Wiedervernässung, ggf. sporadische Mahd) < 30 Jahre ­ < 30 Jahre Entwicklung aus ehemaliger Kiesabbaufläche (Initialpflanzung mit standorttypischen Arten, in Abhängigkeit vom Wasserhaushalt Sukzession oder sporadische Mahd) Halbtrockenrasen brachgefallener, verbuschter < 30 Jahre Halbtrockenrasen (Entbuschung und Beweidung) < 30 Jahre intensiv genutzter Acker (keine chem.-synth. Düngung/ nur Wirtschaftsdünger, Düngermenge begrenzen auf max. 50 % der empfohlenen Menge; kein Pflanzenschutzmitteleinsatz) ­ ­ extensiv genutzter Acker ­ 1136 Anlage 6 (zu § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 bis 3) Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes A. Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Anforderungen an die Ausführung der Maßnahmen Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen Natürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Maßnahmentyp Zielbiotoptypen (keine abschließende Aufzählung) Weitergehende Anforderungen, die im Einzelfall festgesetzt werden können Mindestanforderungen Grundwasser Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe Maßnahmen auf Acker · Selbstbegrünung (gilt nicht in Gebieten mit hohem StickstoffAuswaschungsrisiko) · In Abhängigkeit von Zielarten ggf. Sonderformen · Spezifische Maßnahmen, z. B. extensive Pflege zur Schaffung von Heterogenität im Bestand X X (X) X (X) (X) (X) (X) · Keine Düngung, keine PSM Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft X Brachen Ackerbrachen: 33.01.04, 33.02.04, 33.03.04, 33.04a.04, 33.04b.04 · Keine Bodenbearbeitung · Keine Nutzung/Mahd · Reduzierung von konkurrenzstarken, nicht dem Zielbiotoptyp · Höchstdauer der Belassung ohne entsprechenden Pflanzenarten Umbruch: 3 Jahre (z. B. Acker-Kratzdistel, · Herstellungskontrolle und ggf. Neophyten) ausschließlich durch Monitoring (in Abhängigkeit von mechanische Beseitigung jeweiligen Zielarten) · Pflegeintervall 2 bis 3 Jahre Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Anforderungen an die Ausführung der Maßnahmen Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen Natürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe · Erweiterter Saatreihenabstand bzw. reduzierte Saatgutmenge (max. 50 ­ 70 % der regulären Saatgutmenge) · Einsatz von Gemengen mit mindestens zwei verschiedenen Arten und Sorten bis hin zu Blüh- und Wildkrautgemengen, z. B. Getreide-Öl-Leguminosen-Gemenge, Blüh-/Wildkrautgemenge X X (X) X X (X) X · Vielfältige, mind. Viergliedrige Fruchtfolge mit Winterungen und Sommerungen · Inanspruchnahme wertvoller landwirtschaftlich genutzter Flächen · Grundsätzlich keine Düngung, eine nur nach Berücksichtigung agrarbegrenzte dem Entwicklungsziel struktureller Belange angepasste Erhaltungsdüngung mit Wirtschaftsdünger ist im Einzelfall · Konzentration von Maßnahmen im zulässig (Düngermenge dann beRaum zur Verbesserung der Strukgrenzen max. auf Entzug bzw. turvielfalt und zur Schaffung von Zielanforderung z. B. aus dem Verbundstrukturen (Biotopverbund) Segetalartenschutz), keine PSM · Verringerung der Schlaggrößen · Integrierte Brachestreifen (auf 10 % der Fläche) · Einschränkung der Bodenbearbeitung während der Brutzeit · Nicht wendende, pfluglose Bodenbearbeitung (i. d. R. nicht geeignet bei Segetalartenschutz) · Belassen von Streifen/Ernteverzicht · Striegelverzicht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Extensiv genutzte Äcker/ Ackerwildkräuterstreifen Äcker mit vollst. Segetalvegetation: 33.01.01, 33.02.01, 33.03.01, 33.04a.01, 33.04b.01 Äcker mit artenreicher Segetalvegetation: 33.01.02, 33.02.02, 33.03.02, 33.04a.02, 33.04b.02 · Winterstoppel · Verzicht auf Bewässerung · Verzicht auf Kalkung · Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten) · Mindestdauer 10 Jahre Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft Maßnahmentyp Zielbiotoptypen (keine abschließende Aufzählung) Weitergehende Anforderungen, die im Einzelfall festgesetzt werden können Mindestanforderungen X 1137 1138 Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Anforderungen an die Ausführung der Maßnahmen Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen Natürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe · Vorher mind. 5 Jahre lang Acker · Verwendung regionalen Saatguts X X X X (X) X X (X) (X) Etablierung von artenreichem Grünland artenreiches Grünland frischer Standorte: 34.07a.01, 34.07a.02 Salzgrünland der Küste: 07, 08 · Die Maßnahmenfläche sollte sich · Mahdguttransfer/Heublumenanals Bilanzzuwachs (Grünlandfläche) saat aus der Region auf Betriebsebene niederschlagen · Reduzierung von konkurrenz· Ansaat mit standortspezifischem starken, nicht dem Zielbiotoptyp Saatgut entsprechenden Pflanzenarten (z. B. Acker-Kratzdistel, · Aushagerung, sofern auf Standort Neophyten) ausschließlich durch in Bezug zur geplanten Lebensmechanische Beseitigung raumqualität erforderlich · Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten) · Kein Pflegeumbruch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 · Narbenverbesserung (Nachsaat von Zielarten ist möglich) · 1-2schürige Mahd je nach erwünschtem Nährstoffniveau und Pflanzengesellschaft im ausgehagerten Zustand (i. d. R. nach der Brutzeit), Abfuhr des Mahdgutes (3. Schnitt kann auch als Pflegeschnitt ohne Abfuhr erfolgen) oder Beweidung mit max. 1,5 ­ 2 GVE/ha möglich; bei Beweidung: Prüfung der Erforderlichkeit einer Nachmahd, Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft Maßnahmentyp Zielbiotoptypen (keine abschließende Aufzählung) Weitergehende Anforderungen, die im Einzelfall festgesetzt werden können Mindestanforderungen X Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Anforderungen an die Ausführung der Maßnahmen Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen Natürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe Beschränkung der Weidepflege (Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr vor März, keine Nachsaat) · Keine PSM · Eine an das jeweiligen Zielbiotop angepasste Düngung ist zulässig · Festlegung von Zeiträumen für die Mahd/Beweidung in Abhängigkeit von Zielarten X X (X) X (X) (X) X Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Maßnahmentyp Zielbiotoptypen (keine abschließende Aufzählung) Weitergehende Anforderungen, die im Einzelfall festgesetzt werden können Mindestanforderungen Äcker mit · Kartierung und Dokumentation der · Herstellungskontrolle und ggf. schlaginterner ertragsärmeren und nicht genutzMonitoring (in Abhängigkeit von Segregation ten Teilbereiche (z. B. anhand eines jeweiligen Zielarten) Luftbilds) zur gezielten Auswahl z. B. von feuchten Senken, trockevon Standorten mit hohem Biotopnen Kuppen entwicklungspotenzial bzw. mit innerhalb des besonderer Bedeutung für den Ackerschlags; Biotopverbund Bewertung für · Herausnahme von Teilbereichen Zielarten oder mit spezifischer StandortcharakteZielbiotope, z. B. ristik aus der Nutzung, auf den extensiv genutzte Zielbiotop abgestimmte extensive Äcker mit artenAckernutzung oder Pflege reicher oder vollst. Segetalvegetation · Abstandsauflagen zur Maßnahoder andere menfläche für Düngung und PSM 1139 1140 Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Anforderungen an die Ausführung der Maßnahmen Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen Natürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe standortspezifische Ausprägungen von Zielbiotopen X X · Biotopverbund zu benachbarten Strukturen herstellen (z. B. als Trittstein) · Mindestdauer 10 Jahre · Einbindung in Maßnahmenkonzept · Monitoring/Überprüfung und ggf. (insbes. in Artenschutzkonzept) Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Ab· Schaffung artspezifisch geeigneter hängigkeit von jeweiligen Zielarten) Habitatstrukturen, (z. B. Feld- lerchenfenster) (rotierende) Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer Habitate Bewertung für Zielarten · Keine PSM · Bei Rotation in der Fruchtfolge Belassung über 2 bis 5 Jahre X X (X) X (X) (X) X Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Blühstreifen Bewertung für Zielarten · Breite in der Regel zwischen 5 m und 10 m · Standortspezifische Saatmischung · Wenn Mahd, nur im Frühjahr bis regionaler Herkunft unter BeMitte März bzw. angepasst an achtung der standorttypischen Zielarten Segetalvegetation · Herstellungskontrolle und ggf. · Reduzierte Saatgutmenge Monitoring (in Abhängigkeit von (max. 50 ­ 70 % der regulären Zielarten) Saatgutmenge) zur Erzielung eines lückigen Bestands, Fehlstellen im Bestand belassen · Keine Düngung, keine PSM Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft Maßnahmentyp Zielbiotoptypen (keine abschließende Aufzählung) Weitergehende Anforderungen, die im Einzelfall festgesetzt werden können Mindestanforderungen Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Anforderungen an die Ausführung der Maßnahmen Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen Natürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe · Zunächst keine Bodenbearbeitung; nach 2 bis 3 Jahren Bodenbearbeitung und Neuansaat, i. d. R. im Frühjahr bis Mitte April; bei Rotation in der Fruchtfolge Belassen bis Frühjahrsbestellung · Keine Mahd · Rotation in der Fruchtfolge möglich Maßnahmen auf Grünland · Aushagerung · Bei Beweidung: reduzierte Besatzdichte zur Brutzeit · Kombination von Beweidung und Mahd je nach Standort und betroffener Zielart Festsetzung des 1. Mahdtermins in Abhängigkeit von Zielarten (z. B. erst nach der Brutzeit) Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten) X X X X (X) X (X) X Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Extensivierung von Dauergrünland artenreiches Grünland frischer Standorte: 34.07a.01, 34.07a.02 Salzgrünland der Küste: 07, 08 · Im Regelfall keine Bodenbearbeitung (Ausnahme orchideenreiche Standorte), kein Pflegeumbruch, gezielte Nachsaat von Zielarten (Heumulch, -drusch) möglich · · Keine PSM, eine an den jeweiligen Zielbiotoptyp angepasste Düngung ist zulässig · · Reduzierte (1-2schürige) Mahd i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erforderlich, Beschränkung der Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft Maßnahmentyp Zielbiotoptypen (keine abschließende Aufzählung) Weitergehende Anforderungen, die im Einzelfall festgesetzt werden können Mindestanforderungen X 1141 1142 Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Anforderungen an die Ausführung der Maßnahmen Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen Natürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe Weidepflege (Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr i. d. R. bis Mitte März), keine Nachsaat X X · Einbindung in Maßnahmenkonzept · Monitoring/Überprüfung und ggf. (insbes. in Artenschutzkonzept) Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Ab· Schaffung artspezifisch geeigneter hängigkeit von jeweiligen Zielarten) Habitatstrukturen (z. B. für Wiesenbrüter) Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer Habitate Bewertung für bestimmte Zielarten · Keine PSM · Die Spanne zwischen 60 ­ 100 Bäumen pro Hektar beschreibt das Optimum der Bestandsdichte, dies entspricht in etwa einem Baumabstand von 10 bis 12 Metern. · Erhaltung alter Obstsorten durch Pflege alter Obstbäume sowie Pflanzung von entsprechenden Hochstämmen mit Veredelung mit alten Obstsorten · Anlegen von Sonderstrukturen wie z. B. Lesesteinhaufen, Hecken an den Rändern X X X X (X) X X · Mindestdauer 3 Jahre Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Extensiv genutzte Streuobstwiesen Streuobstbestand auf Grünland: 41.06.01 · Pflanzung und Nachpflanzung hochstämmiger Obstbäume, Pflanzabstand je nach Baumart z. B. zwischen 8 m und 15 m oder Extensivierung bestehender Streuobstbestände · Keine PSM, eine an den jeweiligen Zielbiotoptyp angepasste Düngung ist zulässig · 1-3schürige Mahd (je nach erwünschtem Nährstoffniveau und Pflanzengesellschaft i. d. R. nach der Brutzeit) Abfuhr des Mahdguts (3. Schnitt kann auch als Pflege- Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft Maßnahmentyp Zielbiotoptypen (keine abschließende Aufzählung) Weitergehende Anforderungen, die im Einzelfall festgesetzt werden können Mindestanforderungen Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Anforderungen an die Ausführung der Maßnahmen Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen Natürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe schnitt ohne Abfuhr erfolgen); · Herstellungskontrolle und ggf. ggf. auch Beweidung mit max. Monitoring (in Abhängigkeit von 1,5 ­ 2 GVE/ha möglich; jeweiligen Zielarten) bei Beweidung: Prüfung der Erforderlichkeit der Nachmahd, Beschränkung der Weidepflege (Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr/alle 2 Jahre, keine Nachsaat), Nachmahd erforderlich, Verzicht auf Winterbeweidung · Erziehungs-, Pflegeschnitt der Obstbäume · Belassen von Biotopholz (Totholz)/ absterbenden Bäumen Maßnahmen auf Sonderstandorten des Offenlandes X X X (X) (X) X X (X) X X Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Maßnahmentyp Zielbiotoptypen (keine abschließende Aufzählung) Weitergehende Anforderungen, die im Einzelfall festgesetzt werden können Mindestanforderungen · Besondere Bedeutung der Fläche · Herstellungskontrolle und ggf. Sümpfe, Seggenriede und für den Arten- und Biotopschutz Monitoring (in Abhängigkeit von Röhrichte oder für den Biotopverbund jeweiligen Zielarten) z. B. 35.01a, · Die Bewirtschaftungsanforderun37.01, gen sind im Hinblick auf die spezi37.02, fischen Anforderungen in Abhän38.01 bis 38.07 gigkeit von Standort und Zielbiotop oder entsprechend artspezifischen Anforderungen festzulegen 1143 1144 Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Anforderungen an die Ausführung der Maßnahmen Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen Natürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe (z. B. Beweidung oder Mahd von Sümpfen, Seggenrieden, Röhrichten). · Keine Düngung, keine PSM X X X (X) (X) X X · Entkusseln/Entbuschen und/oder Bodenverwundung Binnendünen und Magerrasen z. B. 34.01, 34.04 · Aushagerung · Keine PSM, keine Düngung · Reduzierte (1-2schürige) Mahd i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erforderlich X X X (X) (X) X X · Aushagerung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Halbtrocken-, Schwermetallund Borstgrasrasen z. B. 34.02, 34.03, 34.05, 34.06 · Keine PSM, keine Düngung · Reduzierte (1-2schürige) Mahd i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erforderlich · Entkusseln/Entbuschen Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft Maßnahmentyp Zielbiotoptypen (keine abschließende Aufzählung) Weitergehende Anforderungen, die im Einzelfall festgesetzt werden können Mindestanforderungen Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Anforderungen an die Ausführung der Maßnahmen Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen Natürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe Heiden 40.01 bis 40.05 · Beweidung durch Schafe und ggf. Ziegen; Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; X X X (X) (X) X · Kontrolliertes Brennen · Abplaggen/Abschieben X X X X (X) X X X X X · Entkusseln/Entbuschen · Wiedervernässung Niedermoore (ohne Sümpfe) 35.01 · Wasserstandsanhebung · Entbuschen/Entkusseln · Keine Düngung · Vegetations-(narben-) und bodenschonende Erntetechnik X X X X (X) X X X X X · Wasserstandsregulierung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Feucht- und Nassgrünland z. B. 35.02 (extensiv bewirtschaftet) · Wiedervernässung · Keine Bodenbearbeitung, kein Pflegeumbruch, keine Neuansaat/Narbenverbesserung · Keine PSM, keine Düngung · Reduzierte (1-2schürige) Mahd i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes (mind. bis zum Erreichen des Zielzustandes) oder Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft Maßnahmentyp Zielbiotoptypen (keine abschließende Aufzählung) Weitergehende Anforderungen, die im Einzelfall festgesetzt werden können Mindestanforderungen X 1145 1146 Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Anforderungen an die Ausführung der Maßnahmen Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen Natürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erforderlich, Beschränkung der Weidepflege (Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr i. d. R. bis Mitte März), keine Nachsaat · Vegetations-(narben-) und bodenschonende Erntetechnik X X · Einbindung in Maßnahmenkonzept · Monitoring/Überprüfung und ggf. (insbes. in Artenschutzkonzept) Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Ab· Schaffung artspezifisch geeigneter hängigkeit von jeweiligen Zielarten) Habitatstrukturen (z. B. für Amphi- Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer Habitate Bewertung für Zielarten bien oder Reptilien) · Keine PSM, keine Düngung Maßnahmen zur Anlage und Pflege von Landschaftselementen/Landschaftsstrukturen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Bäume und Hecken, Feldgehölze Feldgehölze, Gebüsche, Hecken und Gehölzkulturen: · Einbindung in landschaftsplanerisches Maßnahmenkonzept (insbes. Einbindung in Biotopverbundkonzept) · Mindestbreite von Hecken und Gehölzstreifen 5 m, Höchstbreite 20 m · Pflege bereits vorhandener Hecken und Feldgehölze, sofern damit eine deutliche naturschutzfachliche Aufwertung/landschaftspflegerische Verbesserung verbunden ist X X X (X) (X) (X) (X) X Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft Maßnahmentyp Zielbiotoptypen (keine abschließende Aufzählung) Weitergehende Anforderungen, die im Einzelfall festgesetzt werden können Mindestanforderungen X Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Anforderungen an die Ausführung der Maßnahmen Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen Natürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe z. B. 41.01, 41.02, 41.03, 41.05 · Verwendung gebietseigener Gehölze, Artenmischung/artenreich, stufiger Aufbau mit Säumen entlang von Hecken und Feldgehölzen · Regelmäßige Pflege oder Nutzung in Abhängigkeit von der Bestandsentwicklung · Keine Düngung, keine PSM · Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Biotopverbundkonzept) X X X X (X) (X) (X) (X) X · Breite in der Regel zwischen 5 m und 10 m · Auf das Zielbiotop/die Zielart ab- · zusätzliche Abstandsauflagen zur gestimmte extensive Nutzung oder Maßnahmenfläche für Düngung Pflege und PSM · Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten) X X (X) (X) (X) X X · Kein Umbruch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Säume Krautige Säume und Gehölzsäume, inkl. Ufersäume z. B. 39.01.01, 39.02, 39.03, 39.04a.01, 39.06 · Keine Düngung, keine PSM · Mindestdauer 10 Jahre · Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. Einbindung in Biotopverbundkonzept) Tümpel, Feuchtbiotope, Quellen z. B. 22.01 bis 22.04, 24.04a, 24.09a · Erhalt bzw. Anlage und dauerhafte Pflege, sofern erforderlich Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft Maßnahmentyp Zielbiotoptypen (keine abschließende Aufzählung) Weitergehende Anforderungen, die im Einzelfall festgesetzt werden können Mindestanforderungen 1147 1148 Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Anforderungen an die Ausführung der Maßnahmen Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen Natürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe · Kein Eintrag von Düngemitteln oder PSM/Abstandsauflagen zur Maßnahmenfläche für Düngung und PSM X X (X) X X · Regionstypisches Material verwenden Trocken-/ Natursteinmauern z. B. 53.02.03a · Keine Verfugung Maßnahmen auf regionalen Sonderkulturen · Keine Düngung, keine PSM · Wiederherstellung der Terrassen X X (X) X (X) (X) X X · Winterbegrünung z. B. Weinbau Rebkulturen: 41.08 (extensive Nutzung) · Artenreiche Begrünung in jeder 2. Rebzeile Maßnahmen im Wald Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 · Einbringen seltener/gefährdeter Baumarten · Rückbau oder Verschluss von Entwässerungseinrichtungen · Maßnahmen gegen die Ausbreitung nichtheimischer Arten auf der Fläche · Aufforstung mit Baumarten der Naturschutzkonform natürlichen Waldgesellschaft bewirtschaftete/ oder natürliche Sukzession unter gepflegte Wälder Berücksichtigung von Aspekten Laubwälder ohne des Klimawandels bei der BaumAuenwälder: artenauswahl 43.01 bis 43.03, 43.06 bis 43.08 X X X (X) (X) (X) (X) (X) X X Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft Maßnahmentyp Zielbiotoptypen (keine abschließende Aufzählung) Weitergehende Anforderungen, die im Einzelfall festgesetzt werden können Mindestanforderungen X X Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Anforderungen an die Ausführung der Maßnahmen Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen Natürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe Nadelwälder: 44.01 bis 44.03 subalpine Wälder: 70 · Entnahme standortfremder, nicht der natürlichen Waldgesellschaft angehörender Baumarten · Außerhalb der Nullnutzungsflächen kann alle 5 Jahre die Nutzung von alten Waldbeständen über 80 Jahren einzelbaumweise und · Entwicklung einer der natürlichen mit einer Absenkung des BeWaldgesellschaft entsprechenden stockungsgrades erfolgen Struktur (Baum-, Strauch-, Krautschicht) · Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz (Anzahl Altbäume je nach Tierart und Waldbestand) in Kombination mit weiteren Maßnahmen im Wald · Auf Moorstandorten nur in Kombination mit Wiedervernässungsmaßnahmen X X X X X X X (X) X X X Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Maßnahmentyp Zielbiotoptypen (keine abschließende Aufzählung) Weitergehende Anforderungen, die im Einzelfall festgesetzt werden können Mindestanforderungen Naturschutzkonform bewirtschaftete/ gepflegte Auenwälder 43.04 bis 43.05 · Wiederherstellung der für den · Einbringen seltener/gefährdeter jeweiligen Auwaldtyp charakteristiBaumarten schen regelmäßigen Überflutung · Rückbau oder Verschluss von z. B. durch Deichrückverlegung Entwässerungseinrichtungen und Renaturierung von Fließge· Maßnahmen gegen die Ausbreiwässern tung nichtheimischer Arten auf der · Auengewässerstrukturen anlegen, Fläche erhalten, entwickeln 1149 1150 Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Anforderungen an die Ausführung der Maßnahmen Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen Natürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe · Aufforstung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession · Außerhalb der Nullnutzungsflächen kann alle 5 Jahre die Nutzung von alten Waldbeständen über 80 Jahren einzelbaumweise und mit einer Absenkung des Bestockungsgrades erfolgen. · Entwicklung einer der natürlichen Waldgesellschaft entsprechenden Struktur (Baum-, Strauch-, Krautschicht) · Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz (Anzahl Altbäume je nach Tierart und Waldbestand) in Kombination mit weiteren Maßnahmen im Wald · Entnahme standortfremder, nicht der natürlichen Waldgesellschaft angehörender Baumarten X X (X) (X) (X) (X) X · Vorgelagert zum Bestand oder als Waldinnenrand Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Entwicklung von Waldrändern Waldmäntel: 42.01 · Mindestbreite 15 m · Neuanlage mit Arten der natürlichen Waldrandgesellschaft oder durch natürliche Sukzession · Mehrstufiger Aufbau (Kraut-, Stauden- und Gebüschsaum) Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft Maßnahmentyp Zielbiotoptypen (keine abschließende Aufzählung) Weitergehende Anforderungen, die im Einzelfall festgesetzt werden können Mindestanforderungen Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Anforderungen an die Ausführung der Maßnahmen Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen Natürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe · Punktuelle Freistellung und/oder Unterpflanzung des Bestandes mit Strauch- und Baumarten · Bewirtschaftung/Pflege zum Erhalt der Mehrstufigkeit X X (X) (X) (X) (X) (X) (X) (X) Kleinflächige, punktuelle oder rotierende Maßnahmen im Wald Bewertung für Zielarten · Wiederherstellung von Waldwiesen · Berücksichtigung landschafts(einschl. Pflegemanagement) pflegerischer Ziel- und Entwicklungskonzepte (insbes. Arten· Habitatentwicklungsmaßnahmen schutz- und Biotopverbundfür geschützte und gefährdete Arten konzepte) · Renaturierung von Stillgewässern und Mooren sowie Fließgewässern · Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von und Bachläufen im Wald jeweiligen Zielarten) (einschließlich der bachbegleiten- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 den Vegetation; Wiederherstellung des natürlichen/ naturnahen Wasserregimes) · Einbringung gebietseigener seltener/gefährdeter Baumarten (mind. truppweise) · Mindestdauer: 10 Jahre · Schaffung von Alt- und Totholzstrukturen (Altholzinsel Altbaumgruppe Solitärbaum Belassen von Totholz im Bestand) Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft Maßnahmentyp Zielbiotoptypen (keine abschließende Aufzählung) Weitergehende Anforderungen, die im Einzelfall festgesetzt werden können Mindestanforderungen 1151 1152 Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Anforderungen an die Ausführung der Maßnahmen Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen Natürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe Historische Waldnutzungsformen z. B. Hutewald: 42.04 Niederwald: 42.05 · Berücksichtigung der Biotop· Berücksichtigung landschaftspflekontinuität bei der Flächenwahl gerischer Ziel- und Entwicklungs(v. a. Wiederaufnahme bzw. Weikonzepte (insbes. der Anforderunterführung der Bewirtschaftung auf gen für den Biotopverbund aus der ehemaligen oder noch bewirtLandschaftsplanung sowie der schafteten Hute- und Niederwaldhistorischen und regionalspezififlächen) schen Verbreitung der Wälder) X X X (X) (X) (X) (X) (X) (X) X · Rückumwandlung durchwachsener · Herstellungskontrolle und ggf. Mittel- oder Niederwälder (VerwenMonitoring (in Abhängigkeit von dung heimischer Baumarten) jeweiligen Zielarten) · Entwicklung von Hutewäldern durch Etablierung ehemaliger Nutzungsformen, u. a. mit Großtierhaltung X X Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer Habitate Bewertung für Zielarten · Einbindung in Maßnahmenkonzept · Monitoring/Überprüfung und ggf. (insbes. in Artenschutzkonzept) Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Ab· Schaffung artspezifisch geeigneter hängigkeit von jeweiligen Zielarten) Habitatstrukturen im Wald PSM: Pflanzenschutzmittel, GVE: Großvieheinheiten. X: Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion. (X): Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion. Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft Maßnahmentyp Zielbiotoptypen (keine abschließende Aufzählung) Weitergehende Anforderungen, die im Einzelfall festgesetzt werden können Mindestanforderungen X B. Maßnahmen zur Entsiegelung Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen Natürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe · Mindestgröße 100 m2 (X) (X) X X (X) (X) · Versiegelungsbelag entfernen Teilentsiegelung durch Entnahme der bituminösen Oberschicht und Belassen des Unterbaus mit anschließender Sukzession · Bituminöses Material ist abzufahren und zu entsorgen, sonstiges Material kann ­ sofern Schadstoffgehalte unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen ­ auf der Fläche zur Diversifizierung der Standortverhältnisse bzw. zur Modulierung des Geländes genutzt werden. · Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege · Mindestgröße 100 m2 (X) (X) X X (X) (X) · Versiegelungsbelag und Unterbau sind zu entfernen · Schadverdichtungen im Unterbau sind zu entfernen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 · Die entsiegelte oberste Bodenschicht muss vegetationstauglich sein, ggf. Aufbringen einer vegetationstauglichen Bodenschicht. · Schadstoffgehalte sollten unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen. Entsiegelung, vollständiges Abtragen und Entsorgung des Materials einschließlich Unterbau und Entfernung der Schadverdichtung des Unterbodens · Ggf. Aufbringen einer Rekultivierungsschicht · Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft Maßnahmentyp Zielbiotoptypen (keine abschließende Aufzählung) Anforderungen an die Maßnahmenausführung (X) (X) 1153 1154 Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen Natürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe · Orientierung der Auswahl der Flächen an landschaftsplanerischen Ziel- und Entwicklungskonzepten (insbes. Biotopverbund-/Vernetzungskonzepte) X X (X) X (X) X (X) · Gewässertypspezifische Gestaltung/Renaturierung · Punktuelle Beseitigung von Sohlabstürzen und Wehren, Beseitigung von Sohl- und Uferbefestigungen i. d. R. ab 10 lfdm in Kombination mit weiteren strukturverbessernde Maßnahmen im Gewässer und am Gewässerufer Rückbau im Bereich von Gewässern z. B. Beseitigung von Sohlabstürzen und Wehren, Rückbau von Verrohrungen, Sohl- und Uferbefestigungen z. B. 23.01, 23.02, 23.08, 24.01a bis 24.04a, 24.08, 37, 38, 39.04a.01 · Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmenprogrammen der Länder und entsprechender Programme und Maßnahmenkonzepte der Flussgebietsgemeinschaften Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 X: Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion. (X): Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion. Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft Maßnahmentyp Zielbiotoptypen (keine abschließende Aufzählung) Anforderungen an die Maßnahmenausführung X C. Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Maßnahmentyp Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Oberflächengewässer Grundwasser Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen Natürliche Bodenfunktionen Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe · Anlage von Querungshilfen ausschließlich im bestehenden Infrastrukturnetz (an bestehenden Straßen, Bahnlinien, Wasserstraßen usw.) X X · Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Wiedervernetzungsabschnitten/-konzepten des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz und des Bundesprogramms Wiedervernetzung · Für die Erforderlichkeit von technischen Wiedervernetzungsmaßnahmen in sonstigen Bereichen (z. B. Austausch-, Wander- und Ausbreitungsachsen von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) sind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungsprognose). Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an linearen Infrastrukturen technische Maßnahmen zur Aufhebung bestehender Zerschneidungswirkungen, z. B. Grünbrücken, Grünunterführungen, Amphibiendurchlässe, Gewässerquerungen etc. · Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regelwerkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Planung und Ausführung von Wiedervernetzungsmaßnahmen sowie bei Erfassungen/Kartierungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 · Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen. · Durch Umfeldgestaltung und Hinterlandanbindung ist die Funktion der Querungshilfe zu sichern und zu fördern. · In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Bereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann. Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft Anforderungen an die Maßnahmen 1155 1156 Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Maßnahmentyp Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Oberflächengewässer Grundwasser Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen Natürliche Bodenfunktionen Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe Gewässerrenatu- · Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verrierungen und ankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter Maßnahmen zur besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Erzielung der Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überörtDurchgängigkeit lichen und örtlichen Landschaftsplanung von Fließgewässern einschließ- · Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmenprogrammen der Länder und entsprechender Programme und Maßnahlich ihrer Ufermenkonzepte der Flussgebietsgemeinschaften bereiche · Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungsoder Pflegemaßnahmen in den Uferbereichen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen. X X X X (X) (X) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 · Rückbaumaßnahmen im Bereich von Gewässern, die in Abschnitt B Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt B Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen. · Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regelwerkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Planung und Ausführung von Fließgewässerrenaturierungen sowie bei Erfassungen/Kartierungen · In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Fließgewässerabschnitte und Uferbereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann. Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft Anforderungen an die Maßnahmen (X) Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Maßnahmentyp Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Oberflächengewässer Grundwasser Vielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen Natürliche Bodenfunktionen Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe Weitere Maß· Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell vernahmen zur ankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter Wiederverbesonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für netzung von Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überörtLebensräumen lichen und örtlichen Landschaftsplanung sowie in den in Artenschutzz. B. Maßnahmen konzepten ausgewiesenen Konfliktstellen zum Biotopver· Für die Planung zielartenspezifischer Wiedervernetzungsmaßnahmen (z. B. bund und zur Biozur Aufrechterhaltung oder Verbesserung von Austausch-, Wander- und topvernetzung Ausbreitungsbeziehungen von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) durch Entwicksind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungslung geeigneter prognose). Habitatstrukturen als Lebensraum · Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungsund Leitstrukturen oder Pflegemaßnahmen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen. X X (X) (X) (X) (X) (X) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020 · Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen. · In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Lebensräume/ Bereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann. X: Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion. (X): Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion. Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft Anforderungen an die Maßnahmen (X) 1157