Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 26 vom 05.06.2020  - Seite 1161 bis 1161 - Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2020)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 1161 Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2020) Vom 27. Mai 2020 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §3 Aussetzung für die Altersentschädigung (1) Das Verfahren für die Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach § 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt. (2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt. Artikel 1 Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020 §1 Aussetzung für Mitglieder des Bundestages (1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt. (2) § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes bleiben darüber hinaus unberührt. §2 Aussetzung für Mitglieder des Europäischen Parlaments (1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Europaabgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt. (2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt. Artikel 2 Änderung des Abgeordnetengesetzes § 11 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,mit Wirkung vom 1. Juli 2014 8 667 Euro und vom 1. Januar 2015 9 082 Euro" durch die Angabe ,,10 083,47 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 4 Satz 1 werden das Komma und die Wörter ,,erstmals zum 1. Juli 2016," gestrichen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 27. Mai 2020 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer