Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 30 vom 29.06.2020  - Seite 1387 bis 1402 - Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz – GeoIDG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020 1387 Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz ­ GeolDG) Vom 19. Juni 2020 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § § § § 1 2 3 4 Zweck des Gesetzes Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes Kapitel 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde § 5 § 6 Aufgaben der zuständigen Behörde Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter Wiederherstellungspflicht und Haftung Kapitel 3 Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde Abschnitt 1 Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten § 8 § 9 § 10 § 11 Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten Abschnitt 2 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung § 14 § 15 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen Datenformat Kennzeichnung von Daten Kapitel 4 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Abschnitt 1 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten Unterabschnitt 1 Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten Unterabschnitt 2 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten § 23 § 24 § 25 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten Inhaberlose Daten Unterabschnitt 3 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten § 26 § 27 § 28 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach §9 Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind Einwilligung des Dateninhabers Abschnitt 2 Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten § 31 § 32 Schutz öffentlicher Belange Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten § 7 § 12 § 13 § 29 § 30 § 16 § 17 1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020 Abschnitt 3 Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben § 33 § 34 § 35 Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum Kapitel 5 Schlussbestimmungen § 36 § 37 § 38 § 39 § 40 Anordnungsbefugnis Zuständige Behörden; Überwachung Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts Bußgeldvorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der zuständigen Behörde gewonnen oder dieser übermittelt worden sind, c) auf Grund des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 von der zuständigen Behörde übernommen worden sind oder d) inhaberlos nach § 25 Absatz 1 sind, 5. die öffentliche Bereitstellung gesicherter geologischer Daten nach Nummer 4, 6. die Zurverfügungstellung gesicherter geologischer Daten nach Nummer 4 zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. (2) Dieses Gesetz ist auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. (3) Dieses Gesetz ist auf geologische Daten anzuwenden, die im Rahmen geologischer Untersuchungen gewonnen werden. Daten zum Zustand und zur Zusammensetzung der Luft, des Bodens und des Wassers sowie weitere Daten, die nicht zum Zweck geologischer Untersuchungen gewonnen worden sind oder gewonnen werden, sind vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst. Dazu zählen insbesondere Messungen und Aufnahmen der Luft, des Bodens und des Wassers, die sich an geologische Untersuchungen anschließen und die auf Grund fachrechtlicher Vorschriften insbesondere zur Altlastenerfassung und -überwachung sowie zur Grundwasserüberwachung zu erheben sind. (4) Dieses Gesetz ist auch auf geologische Daten anzuwenden, die im Lauf der Nutzung des geologischen Untergrunds in einer geologischen Untersuchung zur weiteren Erkundung desselben Nutzungsgebietes oder eines angrenzenden Nutzungsgebietes gewonnen werden. Geologische Daten, die nicht zur Erkundung des Nutzungsgebietes, sondern zur Durchführung der Produktion, insbesondere zur Produktions- und Grubensicherung gewonnen werden, sind nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst. (5) Die Länder können festlegen, dass auf geologische Daten nach Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2 die Vorschriften zur geologischen Landesaufnahme nach § 5 Absatz 1, 2 und 4 sowie nach den §§ 6 und 7, die Vorschriften zur Übermittlung geologischer Daten nach den §§ 8 bis 16 sowie die Vorschriften zur Zurverfügungstellung von Daten nach § 33 Absatz 1 bis 4 sowie § 33 Absatz 5 erster Halbsatz ganz oder teilweise anzuwenden sind. Die Länder können festlegen, dass sich der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf geologische Daten aus Bohrungen, Baugrunduntersuchungen oder Rammkernsondierungen erstreckt, die jeweils lediglich eine Tiefe von bis zu 10 Metern erreichen. (6) Dieses Gesetz ist nicht auf geologische Daten anzuwenden, die als Verschlusssache dem staatlichen materiellen Geheimschutz unterliegen. Der Herausgeber einer Verschlusssache kann festlegen, dass für geologische Daten nach Satz 1 die Vorschriften dieses Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften §1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz regelt die staatliche geologische Landesaufnahme, die Übermittlung, die dauerhafte Sicherung und die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sowie die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, um den nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund gewährleisten und Geogefahren erkennen und bewerten zu können. Geologische Daten werden insbesondere benötigt 1. zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und für weitere Nutzungen des geologischen Untergrunds, 2. zur Erkennung, Untersuchung und Bewertung geogener oder anthropogener Risiken, 3. in der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Bauwirtschaft und bei der Planung großer Infrastrukturprojekte sowie 4. für das Standortauswahlverfahren nach dem Standortauswahlgesetz. §2 Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf 1. die staatliche geologische Landesaufnahme, 2. die Anzeige geologischer Untersuchungen bei der zuständigen Behörde, 3. die Übermittlung der bei geologischen Untersuchungen gewonnenen geologischen Daten an die zuständige Behörde, 4. die Sicherung geologischer Daten, die a) auf Grund der Nummern 1 bis 3 von der zuständigen Behörde gewonnen oder dieser übermittelt werden, b) bis zum 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten be- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020 1389 Gesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 angewendet werden, wenn die Vorgaben des staatlichen materiellen Geheimschutzes eingehalten werden. (7) Die bergrechtlichen, wasserrechtlichen, bodenschutzrechtlichen, naturschutzrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, strahlenschutzrechtlichen, landwirtschaftsrechtlichen, forstrechtlichen, bodenschätzungsrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. §3 Begriffsbestimmungen (1) Staatliche geologische Landesaufnahme im Sinne dieses Gesetzes ist die systematische punkt-, linien-, flächen- und raumbezogene Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geologischen Verhältnisse der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds und, soweit im Rahmen einer geologischen Untersuchung erstellt, des Bodens und des Grundwassers. (2) Eine geologische Untersuchung umfasst 1. alle allgemein geologischen, rohstoffgeologischen, ingenieurgeologischen, geophysikalischen, mineralogischen, geochemischen, bodenkundlichen, geothermischen, hydrogeologischen sowie geotechnischen Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds, des Bodens oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, Feld- oder Bohrlochmessungen und sonstigen Erkundungsmethoden wie der Fernerkundung sowie die Aufbereitung der hierbei gewonnenen Daten mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten, zum Beispiel in Form von Daten- und Gesteinssammlungen, Schichtenverzeichnissen oder grafischen Darstellungen, sowie 2. die Analyse und Bewertung der nach Nummer 1 gewonnenen Fachdaten, zum Beispiel in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets. (3) Geologische Daten im Sinne dieses Gesetzes sind in geologischen Untersuchungen gewonnene Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten. Dabei sind 1. Nachweisdaten die Daten, die geologische Untersuchungen persönlich, örtlich, zeitlich und allgemein inhaltlich zuordnen, 2. Fachdaten die Daten, die mittels Messungen und Aufnahmen gewonnen worden sind oder die mittels Messungen und Aufnahmen gewonnen und mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet worden sind, 3. Bewertungsdaten die Daten, die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten, insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets beinhalten. (4) Staatliche geologische Daten sind geologische Daten, die 1. von einer Behörde oder im Auftrag einer Behörde bei einer geologischen Untersuchung gewonnen worden sind, 2. von einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, die dabei der Kontrolle einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, bei einer geologischen Untersuchung gewonnen worden sind, 3. auf Grund des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 von der zuständigen Behörde übernommen worden sind oder 4. inhaberlos nach § 25 Absatz 1 sind. Nichtstaatliche geologische Daten sind geologische Daten, die nicht von Satz 1 erfasst sind. Sofern eine natürliche oder juristische Person eine Aufgabe nach Satz 1 Nummer 2 im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt erfüllt, sind für die öffentliche Bereitstellung der geologischen Daten, die von dieser Person gewonnen worden sind, die Regelungen für nichtstaatliche Daten anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes unberührt. (5) Datensicherung im Sinne dieses Gesetzes ist die Erfassung, Bearbeitung, Systematisierung, Digitalisierung und Archivierung geologischer Daten zum Zweck des dauerhaften Erhalts und der dauerhaften Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit dieser Daten. (6) Öffentliche Bereitstellung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zugänglichmachung von geologischen Daten für jedermann. (7) Zurverfügungstellung im Sinne dieses Gesetzes ist die Datenübermittlung geologischer Daten an eine Behörde oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllt, die der Kontrolle einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung unterliegt. §4 Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 38 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: 1. die Vorschriften des Bundes und der Länder zum Aufbau einer Geodateninfrastruktur, die in Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, beschlossen worden sind, 2. die Vorschriften des Bundes und der Länder zum Zugang zu Umweltinformationen, die in Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates beschlossen worden sind. Kapitel 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde §5 Aufgaben der zuständigen Behörde (1) Die zuständige Behörde nimmt die staatliche geologische Landesaufnahme mittels eigener geologischer Untersuchungen sowie auf der Grundlage geologischer Untersuchungen Dritter vor. Erlangt die zuständige Behörde hierbei Erkenntnisse über dringende Geogefahren, so informiert sie unverzüglich die für die Durchführung der Gefahrenabwehr zuständige Behörde. (2) Die zuständige Behörde sichert die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 genannten für die geologische Landesaufnahme erforderlichen geologischen Daten sowie gegebenenfalls ausgewählte Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben, um deren dauerhafte Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit zu gewährleisten. Bereits bei ihr vorhandene analoge Daten soll die zuständige Behörde im Zuge der Datensicherung digitalisieren, so dass diese Daten nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2012 geändert worden ist, öffentlich bereitgestellt werden können. Die Pflicht zur Datensicherung ist auch erfüllt, wenn eine nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichtete Person die Daten auf Grund von § 11 Absatz 2 vorhält oder auf Grund von § 11 Absatz 3 von der Übermittlung der Daten befreit ist, die sie ansonsten nach den §§ 9, 10 Absatz 1 oder auf Grund von § 10 Absatz 2 übermitteln müsste. (3) Die zuständige Behörde gewährleistet die öffentliche Bereitstellung der bei ihr vorhandenen geologischen Daten nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes und nach den auf Grund des § 14 des Geodatenzugangsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den dem Geodatenzugangsgesetz entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund des § 38 Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmen. Die zuständige Behörde stellt geologische Daten den Behörden und Personen nach § 33 Absatz 1, die öffentliche Aufgaben des Bundes und der Länder erfüllen, zur Verfügung. (4) Die zuständige Behörde gewährleistet die Sicherung geologischer Daten, die nicht oder noch nicht öffentlich bereitgestellt werden, vor dem unberechtigten Zugriff Dritter nach dem Stand der Technik und erforderlichenfalls nach den Vorgaben des staatlichen materiellen Geheimschutzes. (5) Die zuständige Behörde löscht den Teil der Nachweisdaten, der den Namen und die Anschrift einer natürlichen Person enthält, sobald dieser Teil für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz nicht mehr erforderlich ist und wenn der Name und die Anschrift nicht gleichlautend sind mit dem Namen und der Anschrift einer anzeigenden Firma. Die zuständige Behörde löscht personenbezogene Daten, insbesondere den Namen und die Anschrift einer natürlichen Person, die mit geologischen Daten verbunden sind, sobald diese für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz und die in § 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Für die Löschung von Eigennamen in geologischen Daten, die in analoger Form vorliegen, ist § 32 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. §6 Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter (1) Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zum Zweck der staatlichen geologischen Landesaufnahme gemäß § 5 Absatz 1 an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung Grundstücke mit Ausnahme der in erkennbarem Wohnzusammenhang stehenden Teile dieser Grundstücke (Wohngrundstücke) zu betreten und die erforderlichen geologischen Untersuchungen durchzuführen. Zur Verhütung gemeiner Gefahren sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen befugt, Grundstücke einschließlich Wohngrundstücken in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zu betreten und dort die erforderlichen geologischen Untersuchungen vorzunehmen; die gemeine Gefahr ist von der zuständigen Behörde schriftlich zu belegen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen befugt, Grundstücke einschließlich Wohngrundstücken jederzeit zu betreten und dort die erforderlichen geologischen Untersuchungen durchzuführen; die dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist von der zuständigen Behörde nachträglich schriftlich zu belegen. Die für die geologischen Untersuchungen nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Geräte dürfen auch außerhalb der in Satz 1 genannten Uhrzeiten betrieben werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird durch die Sätze 2 und 3 eingeschränkt. Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 oder 3 nicht vor, so dürfen Grundstücke nur mit Zustimmung des Eigentümers oder eines sonstigen Nutzungsberechtigten betreten werden. Wohn-, Betriebs- und Geschäftsgebäude dürfen nur mit Zustimmung des Eigentümers oder eines sonstigen Nutzungsberechtigten betreten werden. Landesrechtliche Betretensrechte zum Zweck der staatlichen geologischen Landesaufnahme bleiben unberührt. (2) Der zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Personen steht zum Zweck der geologischen Landesaufnahme der Zutritt zu allen Standorten geologischer Untersuchungen, insbesondere zu Anlagen und Einrichtungen für Bohrungen sowie zu Steinbrüchen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020 1391 Kiesgruben und sonstigen der Nutzung des geologischen Untergrunds dienenden Betrieben, im städtischen Bereich auch zu Baugruben, und die Inaugenscheinnahme der bei den geologischen Untersuchungen gewonnenen Ergebnisse im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde und in Abstimmung mit der für die Sicherheit zuständigen Aufsichtsperson des Betriebs innerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten jederzeit offen. Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragen Personen sind befugt, Betriebsund Geschäftsräume an Standorten geologischer Untersuchungen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, wenn dies für den Zutritt zu der geologischen Untersuchung erforderlich ist oder wenn der Eigentümer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter zugestimmt hat. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem Betroffenen auf ihre Kosten eigene geologische Untersuchungen bei geologischen Untersuchungen Dritter vornehmen. (3) Die Art, den voraussichtlichen Umfang und die geplante Dauer von geologischen Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2, die den Einsatz von Maschinen voraussetzen oder die Dauer von zwei Arbeitstagen überschreiten, hat die zuständige Behörde dem Grundstückseigentümer und dem sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor Beginn der geplanten Untersuchung schriftlich, elektronisch oder, wenn mehr als zehn Grundstücke betroffen sind, durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Untersuchung stattfindet, bekannt zu geben. (4) Geologische Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 sind unzulässig, wenn sie für die betroffene Person unzumutbar, insbesondere mit dem Betriebs- und Geschäftsablauf einer betroffenen Person unvereinbar sind. Soweit öffentlichrechtliche Beschränkungen der Inanspruchnahme eines Grundstücks entgegenstehen, hat sich die für die staatliche geologische Landesaufnahme zuständige Behörde mit der für die öffentlich-rechtliche Beschränkung zuständigen Behörde vor der Inanspruchnahme ins Benehmen zu setzen. §7 Wiederherstellungspflicht und Haftung (1) Nach Abschluss einer geologischen Untersuchung gemäß § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 stellt die zuständige Behörde bei allen durch die Untersuchung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigten Grundstücken den Zustand wieder her, der vor der Durchführung der Untersuchung bestanden hat, es sei denn, dass 1. die Wiederherstellung des Ausgangszustands ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar ist oder 2. der Grundstückseigentümer schriftlich oder elektronisch bestätigt hat, dass die Wiederherstellung für ihn nicht von Interesse ist. Die zuständige Behörde stellt abweichend von Satz 1 einen anderen Zustand her, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. (2) Der Eigentümer oder der sonstige Nutzungsberechtigte eines durch die Untersuchung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigten Grundstücks haben Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich der Vermögensnachteile, die durch eine geologische Unter- suchung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 entstanden sind, wenn 1. der Vermögensnachteil durch die Wiederherstellung des Ausgangszustands oder durch eine davon abweichende Wiederherstellung nicht oder nicht ausreichend ausgeglichen worden ist, 2. die Wiederherstellung des Ausgangszustands ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar ist oder 3. der Ausgangszustand wegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht wiederhergestellt worden ist. Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Der Ausgleichsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn der Grundstückseigentümer schriftlich oder elektronisch bestätigt hat, dass die Wiederherstellung für ihn nicht von Interesse ist. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. (3) Der Grundstückseigentümer und der sonstige Nutzungsberechtigte haften gegenüber Dritten nicht für Schäden oder sonstige Nachteile, die durch geologische Untersuchungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 entstanden sind. Kapitel 3 Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde Abschnitt 1 Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten §8 Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde Spätestens zwei Wochen vor Beginn einer geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die geologische Untersuchung der zuständigen Behörde unaufgefordert anzuzeigen, unbeschadet der für die Untersuchung einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze. Dazu haben sie der zuständigen Behörde, sofern bekannt, die folgenden Nachweisdaten zu übermitteln: 1. die Bezeichnung und den Zweck der geologischen Untersuchung sowie den Namen und die Anschrift der anzeigenden Person sowie der Person, die die Untersuchung in Auftrag gegeben hat; bei juristischen Personen und Personengesellschaften: den Namen und die Anschrift einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person, 2. die Art, die Methode, den voraussichtlichen Umfang und die geplante Dauer der geologischen Untersuchung, 3. bei flächenhaft durchgeführten geologischen Untersuchungen wie geologischen Kartierungen und geophysikalischen oder geochemischen Messungen: die Lage des Untersuchungsgebiets und, soweit möglich, die grafische Darstellung der Messpunkte, 1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020 4. bei Bohrungen: die voraussichtliche Bezeichnung der Bohrung, die geplante Lage und Ansatzhöhe des Bohrpunktes, den geplanten Bohrlochverlauf, die geplante Endteufe, die gegebenenfalls prognostizierten Gesteinsschichten, die geplanten Bohrlochmessungen, die Art des Bohrverfahrens sowie den voraussichtlichen künftigen Aufbewahrungsort und die beabsichtigte Aufbewahrungsdauer von Bohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben, 5. bei geologischen Untersuchungen wie der Aufnahme von geologischen Aufschlüssen, dem Anlegen von Schürfen oder der Beprobung von Bergbauhalden: die Lage der Untersuchungspunkte, die Art der geplanten Untersuchungen, gegebenenfalls die Art des Aufschlussverfahrens und, soweit möglich, die grafische Darstellung dieser Angaben sowie den voraussichtlichen künftigen Aufbewahrungsort und die beabsichtigte Aufbewahrungsdauer von Gesteins- und Bodenproben und 6. bei Neubearbeitungen öffentlich bereitgestellter Fachdaten und Bewertungsdaten: die Nachweisdaten, aus denen die Fachdaten und Bewertungsdaten, die in die geologische Untersuchung einbezogen werden, abgelesen werden können. Die Anzeige- und Übermittlungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 wird auch durch die Übermittlung einer Anzeige oder eines Antrags an die zuständige Behörde erfüllt, wenn die Anzeige oder der Antrag auf Grund anderer Gesetze erstellt worden ist und soweit die Angaben nach Satz 2 darin enthalten sind. Die für ein Vorhaben geplanten geologischen Untersuchungen und die hierfür erforderlichen Daten können im Rahmen einer Anzeige oder eines Antrags angezeigt und übermittelt werden. Für die Anzeige- und Übermittlungspflicht während des laufenden Betriebs ist § 15 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. §9 Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde (1) Spätestens drei Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die folgenden Fachdaten, sofern sie bei der geologischen Untersuchung gewonnen wurden und unbeschadet der für die Untersuchung einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze, unaufgefordert an die zuständige Behörde zu übermitteln: 1. bei flächenhaft durchgeführten geologischen Untersuchungen mittels Messungen: a) die Darstellung des Untersuchungsgebiets, die endgültige Lage der Mess- und Probenahmepunkte, die tatsächlich vorgenommenen Messungen und die verwendeten Messmethoden, b) die Messdaten sowie c) die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereiteten Messdaten einschließlich der Dokumentation der angewandten Aufbereitungsschritte, 2. die Beschreibungen von Aufschlüssen, Schürfen und Bergbauhalden, zum Beispiel in Form von litho- logischen und gegebenenfalls stratigraphischen Profilen, 3. bei geologischen Untersuchungen mittels Bohrung: a) eine Darstellung und Beschreibung der Lage und des Verlaufs der Bohrung, die Angaben zum Bohrkern oder zu Bohrproben sowie das Schichtenverzeichnis der Bohrung, b) die Methoden und Ergebnisse der durchgeführten Bohrlochmessungen oder ähnlicher Verfahren sowie die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereiteten Bohrlochmessungen einschließlich der Dokumentation der angewandten Aufbereitungsschritte, c) eine Beschreibung aller Probenahmen nach Lage und Art der Probe und der jeweiligen Probenmenge sowie den Aufbewahrungsort und die beabsichtigte Aufbewahrungsdauer der Proben, d) die Ergebnisse von Pumpversuchen und anderen hydraulischen Tests, e) die Angaben zum Bohrverfahren, zur gesamten Bohrtechnik sowie zum Ausbau und zur Verfüllung des Bohrloches, 4. die Art, die Menge, die Koordinaten und die Teufenangaben des aus der geologischen Untersuchung hervorgegangenen Probenmaterials, 5. die Ergebnisse aller Test- und Laboranalysen der aus der geologischen Untersuchung stammenden Materialien wie Gesteins-, Flüssigkeits- und Gasproben mit Ausnahme derjenigen Ergebnisse von Testund Laboranalysen, die über die Qualität und Menge des Bodenschatzes, auf den die Untersuchung gerichtet ist, Aufschluss geben, 6. bei Neubearbeitungen öffentlich bereitgestellter geologischer Daten: die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereiteten Daten. Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sind von den in § 14 Satz 1 Nummer 1 und 2 verpflichteten Personen mit der Lage, der Teufe und dem Zeitpunkt ihrer Entnahme zu kennzeichnen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ihr Zugang zu vorhandenen Bohrkernen sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben entsprechend § 6 Absatz 3 zu gewähren und ist ihr im Einvernehmen mit einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person ein geringfügiger Anteil vorhandener Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben zu übergeben. (2) Die zuständige Behörde kann festlegen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 zu übermittelnden Daten im Rahmen einer schriftlichen Dokumentation der geologischen Untersuchung zu übermitteln sind. Satz 1 ist nicht für kleine und mittlere Unternehmen anzuwenden. § 10 Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde (1) Spätestens sechs Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die Ergebnisse von durchgeführten Test- und Laboranalysen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020 1393 der aus der geologischen Untersuchung stammenden Materialien wie Gesteins-, Flüssigkeits- und Gasproben, die über die Menge und Qualität des Bodenschatzes, auf den die Untersuchung gerichtet ist, Aufschluss geben, unaufgefordert an die zuständige Behörde zu übermitteln. (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die folgenden Bewertungsdaten übermitteln, sofern sie bei der geologischen Untersuchung erstellt wurden und soweit sie für die staatliche geologische Landesaufnahme oder für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere zu den in § 1 genannten Zwecken, erforderlich sind: 1. die im Rahmen der geologischen Untersuchung erstellten bewertenden Gutachten, Studien und vergleichbaren Produkte, 2. die im Rahmen der geologischen Untersuchung erstellten räumlichen Modelle einschließlich ihrer Dokumentation, 3. die Daten zu der Art, der Qualität und der Menge von Rohstoffvorkommen (Vorratsberechnung) und die Angaben zu den Verwendungsmöglichkeiten des jeweiligen Rohstoffs sowie 4. die Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets. Spätestens sechs Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörden und Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die Bewertungsdaten nach Satz 1 an die zuständige Behörde zu übermitteln. (3) Die zuständige Behörde kann festlegen, in welchen Fällen ein bewertender Abschlussbericht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verpflichtend zu erstellen ist. Satz 1 ist nicht für kleine und mittlere Unternehmen anzuwenden. § 11 Einschränkung von Anzeigeund Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen (1) Die zuständige Behörde kann die Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den §§ 8 bis 10 Absatz 1 einschränken, sofern die geologische Untersuchung mangels ihrer räumlichen Ausbreitung oder ihres inhaltlichen Umfangs keine Bedeutung für die staatliche geologische Landesaufnahme, die Datensicherung, die öffentliche Bereitstellung oder die Zurverfügungstellung erwarten lässt. Bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde auch die Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen. Die zuständige Behörde hat die Einschränkung nach Satz 1 unter Angabe der Entscheidungsgründe im jeweils einschlägigen Verkündungsorgan und im Internet öffentlich bekannt zu machen. (2) Die zuständige Behörde kann auf die Übermittlung von Fachdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und Bewertungsdaten nach § 10 Absatz 1 verzichten, wenn 1. die Vorhaltung bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person sachlich begründet ist und 2. sich die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichtete Person schriftlich oder elektronisch dazu bereit erklärt hat, die Daten vorzuhalten und der zuständigen Behörde den im Rahmen der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten jederzeitigen und, soweit möglich, elektronischen Zugang zu den vorgehaltenen Daten zu gewähren. Solange die zuständige Behörde auf die Übermittlung verzichtet und die schriftliche oder elektronische Erklärung der nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person gültig ist, ruht die Übermittlungspflicht für die Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1. (3) Die zuständige Behörde befreit eine nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichtete Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 von den Übermittlungspflichten nach den §§ 9 und 10, wenn diese Behörde oder Person die geologischen Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitstellt. Die zuständige Behörde weist nach § 22 Nummer 3 in den von ihr zu pflegenden Geodatendiensten auf die öffentliche Bereitstellung durch die von den Übermittlungspflichten nach den §§ 9 und 10 befreite Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 hin. (4) Die zuständige Behörde kann die in § 9 Absatz 1 Satz 1 und in § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2 genannten Fristen im Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen verlängern, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der geologischen Untersuchung, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl oder den Umfang von Bohrungen, geboten erscheint. § 12 Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten Die zuständige Behörde kann die Übermittlung von nichtstaatlichen Fachdaten, die vor dem 30. Juni 2020 in einer geologischen Untersuchung gewonnen worden sind und die bei einer nach § 14 Satz 1 verpflichteten Person noch vorhanden sind, entsprechend § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 verlangen, wenn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu den in § 1 genannten Zwecken oder andere überwiegende öffentliche Interessen die nachträgliche Übermittlung erfordern. § 13 Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen haben der zuständigen Behörde sämtliche in geologischen Untersuchungen gewonnenen Proben und geologische Daten vor deren Entledigung oder Löschung anzubieten, insbesondere: 1. sämtliche Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sowie 2. solche geologische Daten, a) die der zuständigen Behörde nach § 3 des Lagerstättengesetzes hätten übermittelt werden müssen, b) die der zuständigen Behörde nach § 8 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 hätten übermittelt werden müssen, 1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020 c) die auf Grund einer Erklärung nach § 11 Absatz 2 bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person verblieben sind oder d) die auf Grund einer Befreiung nach § 11 Absatz 3 bei der nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 verblieben sind. Vor der Verbringung von Bohrkernen sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben an einen Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind diese Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben der zuständigen Behörde nach Satz 1 anzubieten. Die zuständige Behörde entscheidet spätestens zwei Monate nach dem Angebot nach Satz 1 oder Satz 2, ob die Proben oder geologischen Daten an sie zu übermitteln sind. Proben oder geologische Daten zu potenziellen Wirtsgesteinen gemäß Standortauswahlgesetz, die nach Mitteilung durch den Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz für das Standortauswahlverfahren benötigt werden können, müssen von der zuständigen Behörde übernommen werden. Die Kosten für die Übermittlung der Proben oder geologischen Daten trägt die zuständige Behörde. § 15 Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen (1) Eine geologische Untersuchung gilt mit dem Ablauf der nach § 8 Satz 2 Nummer 2 jeweils angegebenen Dauer als abgeschlossen, es sei denn, die Fortdauer der Untersuchung ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb des jeweils ursprünglich angegebenen Zeitraums rechtzeitig angezeigt worden. (2) Bei geologischen Untersuchungen, die ein Jahr oder länger dauern oder die im Lauf der Nutzung des geologischen Untergrunds zur weiteren Erkundung nach § 2 Absatz 4 durchgeführt werden, sind die Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 der zuständigen Behörde jeweils jährlich zu übermitteln, erstmals mit dem Ablauf des ersten Jahres nach der Erteilung der Genehmigung oder nach der Anzeige der Untersuchung. (3) Ist die geologische Untersuchung auf Grund anderer Gesetze anzeige- oder genehmigungspflichtig, so sind die Anzeige- und Übermittlungsfristen nach den §§ 8 bis 10 Absatz 1 auch eingehalten durch die fristgerechte Anzeige und die vollständige Übermittlung der geologischen Daten an die Behörde, die für die Anzeige oder Genehmigung der geologischen Untersuchung auf Grund anderer Gesetze zuständig ist. Diese Behörde übermittelt die geologischen Daten unverzüglich an die nach § 37 zuständige Behörde. Die nach § 37 zuständige Behörde kann geologische Daten von den nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen nachfordern, wenn die übermittelten Daten nicht vollständig sind. § 16 Datenformat (1) In den Fällen der §§ 8 bis 10 sind die Daten der zuständigen Behörde, soweit möglich und gegebenenfalls in Absprache mit der zuständigen Behörde, in einem von ihr benannten interoperablen Format elektronisch zu übermitteln. Unbeschadet des Satzes 1 sind für die Interoperabilität raumbezogener Daten die Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG zu beachten. (2) Im Fall des § 12 sind die Daten der zuständigen Behörde, soweit möglich, elektronisch zu übermitteln. (3) Für die Übermittlung des Namens und der Anschrift einer anzeigenden natürlichen Person sowie deren Auftraggeber nach § 8 Satz 2 Nummer 1 sind die Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung gemäß den Artikeln 32 bis 34 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) zu beachten. Abschnitt 2 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung § 14 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen Zur Anzeige geologischer Untersuchungen nach § 8 Satz 1, zur Übermittlung der Nachweisdaten nach § 8 Satz 2 und der Fachdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1, zur Kennzeichnung von Bohrkernen und Proben nach § 9 Absatz 1 Satz 2, zur Gewährung des Zugangs zu Bohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben nach § 9 Absatz 1 Satz 3, zur Übermittlung von Bewertungsdaten nach § 10 Absatz 1 sowie zur Übermittlung von Bewertungsdaten auf Grund von § 10 Absatz 2 und von geologischen Fachdaten auf Grund von § 12 ist verpflichtet: 1. wer selbst oder als Beauftragter eine geologische Untersuchung vornimmt, 2. der Auftraggeber einer geologischen Untersuchung, 3. der Rechtsnachfolger einer nach Nummer 1 oder Nummer 2 verpflichteten Person oder 4. im Fall einer nachträglichen Übermittlung von nichtstaatlichen geologischen Fachdaten gemäß § 12: wer zum Zeitpunkt der Übermittlungsforderung Inhaber der geologischen Daten ist. Die Anzeige oder Übermittlung der Daten durch einen Mitverpflichteten befreit die übrigen Verpflichteten von der Anzeigepflicht oder der Übermittlungspflicht. Der Rechtsnachfolger einer nach Satz 1 Nummer 1 und 2 anzeige- und übermittlungspflichtigen Person haftet nicht für die Verstöße gegen dieses Gesetz durch den Rechtsvorgänger. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020 1395 § 17 Kennzeichnung von Daten (1) Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen kennzeichnen die zu übermittelnden geologischen Daten als 1. Nachweisdaten nach § 8, 2. Fachdaten nach § 9 oder 3. Bewertungsdaten nach § 10. (2) Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen geben an, 1. ob Fachdaten zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit gewonnen wurden und 2. ob und für welchen Zeitraum Beschränkungen für die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 31 und 32 sowie nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften bestehen könnten. (3) Die zuständige Behörde setzt die Datenkategorie fest und berücksichtigt dabei die Kennzeichnung und die Angaben nach den Absätzen 1 und 2. Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt. Die zuständige Behörde gibt die Festsetzungen der Datenkategorien in regelmäßigen Abständen öffentlich bekannt. Sie veröffentlicht die Bekanntgabe im Internet sowie nach Möglichkeit in den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten. Zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 4 kann die zuständige Behörde die Festsetzung denjenigen Personen, die die Daten übermittelt haben, oder deren Rechtsnachfolgern schriftlich oder elektronisch bekannt geben. gen und die Bereitstellung von Geodaten nach dem Geodatenzugangsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen bleiben unberührt. § 19 Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung (1) Die zuständige Behörde stellt geologische Daten, die gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Geodatenzugangsgesetzes in elektronischer Form vorliegen, nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes oder nach den Anforderungen der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen für den Zugang öffentlich bereit. (2) Solange und soweit geologische Daten zum Zeitpunkt der öffentlichen Bereitstellung nach diesem Gesetz die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Geodatenzugangsgesetzes oder die Anforderungen der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen nicht erfüllen, werden diese Daten und die vorhandenen Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben am Standort der zuständigen Behörde oder am amtlichen Aufbewahrungsort zu den geschäftsüblichen Zeiten in analoger Form öffentlich bereitgestellt. Die öffentliche Bereitstellung nach Satz 1 muss die Einsichtnahme und, soweit die Beschaffenheit der Daten, der Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben es gestattet, die Vervielfältigung oder eine andere Form der beständigen Kenntnisnahme ermöglichen. § 20 Kapitel 4 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Abschnitt 1 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten Unterabschnitt 1 Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (1) Wird der Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit begehrt, soll die zugangsbegehrende Person, bei juristischen Personen und Personengesellschaften eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigte Person, Folgendes angeben: 1. ihren Namen und den Namen eines etwaigen Auftraggebers, 2. die Lage des Gebiets, für das geologische Daten begehrt werden, und 3. den Zweck, der dem Zugangsbegehren zu Grunde liegt. (2) Mit dem Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten soll die Person nach Absatz 1 erklären, von den Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den §§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und etwaigen Übermittlungspflichten auf Grund von § 10 Absatz 2 und 3 Kenntnis genommen zu haben. § 21 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens (1) Hat die zuständige Behörde zu dem Zeitpunkt, zu dem sie analoge Daten öffentlich bereitstellen müsste, noch nicht geprüft, ob Beschränkungsgründe nach den §§ 31 und 32 oder nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften vorliegen, und kann sie deshalb § 18 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang (1) Die zuständige Behörde stellt geologische Daten nach den §§ 23 bis 27 sowie 29 vorbehaltlich der Beschränkungen nach den §§ 31 und 32 sowie nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften öffentlich bereit. Weder die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen noch die zuständige Behörde haften für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit dieser öffentlich bereitgestellten geologischen Daten. (2) Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen sowie die Pflicht zur aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit nach dem Umweltinformationsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelun- 1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020 lediglich analog vorhandene geologische Daten anlässlich eines Zugangsbegehrens nicht öffentlich bereitstellen, so hat die zuständige Behörde die Prüfung innerhalb eines Monats nach dem Zugangsbegehren nachzuholen und die Daten, für die keine Beschränkungsgründe nach den §§ 31 und 32 oder nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften vorliegen, öffentlich bereitzustellen. Satz 1 ist entsprechend für geologische Fach- und Bewertungsdaten anzuwenden, auf deren Übermittlung die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 2 verzichtet hat. (2) Soweit die analogen Daten derart umfangreich und komplex sind, dass die Frist des Absatzes 1 nicht eingehalten werden kann, kann der Zeitraum für die Prüfung mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf insgesamt zwei Monate verlängert werden. Die zugangsbegehrende Person ist über die Geltung der längeren Frist innerhalb eines Monats ab ihrem Zugangsbegehren zu unterrichten; dabei sind die Gründe für die Verlängerung der Frist anzugeben. § 22 Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten In den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten muss die zuständige Behörde darauf hinweisen, 1. welche Fach- und Bewertungsdatenbestände lediglich analog vorhanden sind, 2. welche Fachdatenbestände nach § 11 Absatz 2 bei Dritten vorgehalten werden, 3. welche Fach- und Bewertungsdatenbestände nach § 11 Absatz 3 von Behörden oder Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitgestellt werden sowie 4. dass Fach- und Bewertungsdaten, die von Dritten bereitgestellt wurden, nicht der Gewährleistung der zuständigen Behörde auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit unterliegen. Unterabschnitt 2 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten Untersuchung gewonnen hat, sowie die aus anderen Gründen bei ihr vorhandenen staatlichen geologischen Daten werden spätestens nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem 30. Juni 2020 öffentlich bereitgestellt. § 24 Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten (1) Nachweisdaten einer anderen Behörde als der zuständigen Behörde oder einer Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist nach § 8 öffentlich bereitgestellt. Die zuständige Behörde aktualisiert die Nachweisdaten anhand der nach § 9 Absatz 1 Satz 1 übermittelten Fachdaten. Der Name und die Anschrift natürlicher Personen werden nicht öffentlich bereitgestellt, es sei denn, sie sind gleichlautend mit dem Namen oder der Anschrift einer anzeigenden Firma. (2) Fach- und Bewertungsdaten, die eine andere Behörde als die zuständige Behörde oder eine Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 gewonnen hat, werden spätestens sechs Monate nach Ablauf der Übermittlungsfrist nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2 öffentlich bereitgestellt. § 25 Inhaberlose Daten (1) Die zuständige Behörde kann ein Aufgebotsverfahren einleiten, wenn sie den Inhaber geologischer Daten mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln nicht ermitteln kann. Hierzu gibt die zuständige Behörde die für die geologischen Fach- und Bewertungsdaten maßgeblichen Nachweisdaten im jeweils einschlägigen Verkündungsorgan und im Internet bekannt und fordert den Inhaber auf, sich bei ihr zu melden; ist die Angabe der Nachweisdaten zu umfangreich, gibt sie die Lage und, sofern bekannt, den Gewinnungszeitpunkt der Daten sowie den Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist bekannt. Meldet sich innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung der Aufforderung der Inhaber nicht, erlässt die zuständige Behörde einen Ausschlussbescheid. Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Frist gesetzt werden. Der Ausschlussbescheid ist nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes öffentlich zuzustellen. Mit dem bestandskräftigen Ausschlussbescheid sind die Daten inhaberlos. (2) Inhaberlose Daten sind staatliche geologische Daten des Landes, auf dessen Gebiet sich die Daten beziehen. Bei grenzübergreifenden Datensätzen ist das Land Dateninhaber, dessen Gebiet von der Mehrheit der Daten erfasst wird, es sei denn, die Länder einigen sich anderweitig über die Inhaberschaft. § 23 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde (1) Nachweisdaten einer eigenen geologischen Untersuchung der zuständigen Behörde werden unverzüglich öffentlich bereitgestellt, davon ausgenommen sind der Name und die Anschrift natürlicher Personen. (2) Fach- und Bewertungsdaten, die die zuständige Behörde bei einer eigenen geologischen Untersuchung gewonnen hat, werden spätestens sechs Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung öffentlich bereitgestellt. Für die öffentliche Bereitstellung von Fach- und Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen, die ein Jahr oder länger dauern, ist § 15 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (3) Geologische Daten, die die zuständige Behörde vor dem 30. Juni 2020 in einer eigenen geologischen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020 1397 Unterabschnitt 3 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten § 29 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind (1) Auf nichtstaatliche Nachweisdaten entsprechend § 8 Satz 2, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt worden sind, ist § 26 anzuwenden. (2) Auf nichtstaatliche Fachdaten entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 1 und nichtstaatlich gewonnene Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 3, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt oder übergeben worden sind, ist § 27 anzuwenden. Ist die Frist für die öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach Satz 1 am 30. Juni 2020 bereits abgelaufen oder liefe die Frist innerhalb zweier Monate nach dem 30. Juni 2020 ab, so werden diese Daten nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem 30. Juni 2020 öffentlich bereitgestellt. (3) Auf nichtstaatliche Bewertungsdaten entsprechend § 10, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt worden sind, ist § 28 anzuwenden. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist für die Berechnung der Frist für die öffentliche Bereitstellung auf das jeweilige Übermittlungsdatum oder, wenn dieses nicht feststellbar ist, auf das letzte Datum der jeweiligen geologischen Untersuchung abzustellen. Ist beides nicht ermittelbar, beginnt die Frist am 30. Juni 2020. (5) Die zuständige Behörde setzt die Datenkategorie der Daten fest, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt oder übergeben worden sind. Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt. Die zuständige Behörde gibt die Festsetzungen der Datenkategorien spätestens einen Monat vor der öffentlichen Bereitstellung öffentlich bekannt. Sie veröffentlicht die Bekanntgabe im Internet sowie nach Möglichkeit in den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten. Zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 4 kann die zuständige Behörde die Festsetzung denjenigen Personen, die die Daten übermittelt haben, oder deren Rechtsnachfolgern schriftlich oder elektronisch bekannt geben. (6) Den Absätzen 1 bis 4 entgegenstehende Abreden zwischen dem Dateninhaber und der zuständigen Behörde zur Vertraulichkeit geologischer Daten können der öffentlichen Bereitstellung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nicht entgegengehalten werden. § 30 Einwilligung des Dateninhabers Soweit eine nach § 14 Satz 1 verpflichtete Person in die öffentliche Bereitstellung der von ihr übermittelten nichtstaatlichen geologischen Daten eingewilligt hat, ist § 24 entsprechend anzuwenden. § 26 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8 Nichtstaatliche Nachweisdaten, die der zuständigen Behörde gemäß § 8 Satz 2 übermittelt worden sind, werden spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist nach § 8 Satz 1 öffentlich bereitgestellt. Die zuständige Behörde aktualisiert die Nachweisdaten anhand der nach § 9 Absatz 1 Satz 1 übermittelten Fachdaten. Der Name und die Anschrift natürlicher Personen werden nicht öffentlich bereitgestellt, es sei denn, sie sind gleichlautend mit dem Namen oder der Anschrift einer anzeigenden Firma. § 27 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9 (1) Nichtstaatliche Fachdaten, die der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 übermittelt worden sind, werden nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablauf der Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt, es sei denn, sie dienen wie die Daten des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 lediglich der Aktualisierung der Nachweisdaten. (2) Nichtstaatliche Fachdaten, die der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit auf Grund einer Bergbauberechtigung oder auf Grund eines anderweitig genehmigten oder anzeigepflichtigen Vorhabens für die Untersuchung des geologischen Untergrunds, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des geologischen Untergrunds übermittelt worden sind, werden abweichend von Absatz 1 nach Ablauf von zehn Jahren nach Ablauf der Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt. (3) Nichtstaatlich gewonnene Bohrkerne sowie nichtstaatlich gewonnene Bohr-, Gesteins- und Bodenproben werden entsprechend Absatz 1 oder Absatz 2 nach § 19 Absatz 2 öffentlich bereitgestellt; die öffentliche Bereitstellung beschränkt sich auf die Möglichkeit der Einsichtnahme. Sind die Voraussetzungen des § 34 Absatz 2 erfüllt und gestattet es die Beschaffenheit von Bohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben, so kann eine beständige Form der Kenntnisnahme ermöglicht werden. § 28 Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12 Nichtstaatliche Bewertungsdaten nach § 10 und die von der zuständigen Behörde nachträglich angeforderten nichtstaatlichen Fachdaten nach § 12 werden nicht öffentlich bereitgestellt. 1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020 Abschnitt 2 Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten § 31 Schutz öffentlicher Belange Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass geologische Daten nicht oder nicht innerhalb eines von ihr benannten Zeitraums öffentlich bereitgestellt werden, wenn oder solange die öffentliche Bereitstellung nachteilige Auswirkungen hätte auf 1. die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung, 2. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, insbesondere kritische Infrastrukturen, 3. die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden und natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, oder 4. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen. Geologische Daten dürfen entgegen Satz 1 öffentlich bereitgestellt werden, wenn das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung die nachteiligen Auswirkungen überwiegt. Die Entscheidung, ob und inwieweit die öffentliche Bereitstellung der geologischen Daten nachteilige Auswirkungen gemäß Satz 1 hat oder ob nach Satz 2 das öffentliche Interesse an der Bereitstellung überwiegt, trifft die zuständige Behörde im Benehmen mit derjenigen Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, deren Aufgabenbereich durch die geologischen Daten nach den Sätzen 1 und 2 betroffen ist. § 32 Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten (1) Abgesehen von den nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes öffentlich bereitzustellenden geologischen Daten dürfen die folgenden mit diesen verbundenen weiteren Daten nicht öffentlich bereitgestellt werden: 1. personenbezogene Daten, 2. Daten, soweit der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegensteht, 3. Daten, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht, sowie 4. Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen. Die Daten werden entgegen Satz 1 öffentlich bereitgestellt, wenn das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung überwiegt. Die Entscheidung, welche Daten als verbundene Daten gemäß Satz 1 nicht bereitgestellt werden oder ob nach Satz 2 das öffentliche Interesse an der Bereitstellung der verbundenen Daten überwiegt, trifft die zuständige Behörde. (2) Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der öffentlichen Bereitstellung ist der Schutz von Eigenna- men der mit der geologischen Untersuchung beauftragten Personen bei geologischen Daten in analoger Form in der Regel nachrangig, wenn die Unkenntlichmachung des Namens für die mit der Untersuchung beauftragten Personen wegen Zeitablaufs voraussichtlich nicht mehr von Interesse ist. Abschnitt 3 Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben § 33 Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben (1) Die nach § 37 zuständige Behörde stellt die bei ihr vorhandenen geologischen Daten, die zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwecke, erforderlich sind, der Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Bundes oder der Länder zuständig ist, auf deren Anfrage hin unentgeltlich zur Verfügung. (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden und Personen stellen die bei ihnen vorhandenen geologischen Daten der nach § 37 zuständigen Behörde für die Erfüllung der Aufgaben nach § 5 auf deren Anfrage hin unentgeltlich zu Verfügung. Die §§ 8 bis 17 bleiben unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 können auch auf die mit geologischen Daten verbundenen Daten, insbesondere auf technische Daten, die zu einem der in § 1 genannten Zwecke benötigt werden, angewendet werden. Die nach § 37 zuständige Behörde und die in Absatz 1 genannten Behörden und Personen können einander geologische Daten und die mit ihnen verbundenen Daten, die zu einem der in § 1 genannten Zwecke benötigt werden, elektronisch unentgeltlich zur Verfügung stellen, die geologischen Daten und die mit ihnen verbundenen Daten nutzen sowie diese Daten verarbeiten. (4) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen unabhängig vom Status der Datensicherung und der öffentlichen Bereitstellung der geologischen Daten sowie der sonstigen Rechte Dritter. § 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind in dem nach dem Geodatenzugangsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen festgelegten Format oder, soweit die Daten in diesem Format nicht vorliegen, in ihrem aktuellen Format zur Verfügung zu stellen. Die Zurverfügungstellung kann auch in der Bereitstellung von digitalen Daten mittels einer internetbasierten Einrichtung wie einem Download-Link oder in der Bereitstellung von analogen Daten bestehen. (5) Über die Erforderlichkeit geologischer Daten nach Absatz 1 setzt sich die nach § 37 zuständige Behörde mit der für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe zuständigen Behörde oder Person nach Absatz 1 ins Benehmen; abweichend hiervon richtet sich die Zurverfügungstellung von Daten für die Zwecke des Standortauswahlverfahrens nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des Standortauswahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020 1399 (6) Die für eine öffentliche Aufgabe zuständige Behörde oder Person nach Absatz 1 gewährleistet die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1, wenn die öffentliche Bereitstellung zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, es sei denn, die beteiligten Behörden haben sich einvernehmlich darauf geeinigt, dass die nach § 37 zuständige Behörde die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 gewährleistet. (7) Soweit die geologischen Daten von der Behörde oder Person nach Absatz 1 öffentlich bereitgestellt werden, übermittelt die nach § 37 Absatz 1 zuständige Behörde die Entscheidung über die Datenkategorisierung sowie das Prüfungsergebnis nach den §§ 31 und 32 und nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungspflichten mit der Zurverfügungstellung der Daten an die Behörde oder Person nach Absatz 1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung über die Kategorisierung von geologischen Daten, die für das Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind, haben keine aufschiebende Wirkung. (8) Für geologische Daten, die dem Vorhabenträger am 30. Juni 2020 bereits zur Verfügung gestellt worden sind, reicht die nach § 37 zuständige Behörde die Entscheidung über die Datenkategorisierung und das Prüfungsergebnis nach den §§ 31 und 32 sowie den spezialgesetzlichen Veröffentlichungsfristen innerhalb zweier Monate nach, nachdem der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz ihr für die für das Standortauswahlverfahren benötigten und entscheidungserheblichen Daten einen Vorschlag zur Entscheidung über die Datenkategorisierung unterbreitet hat. Abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 2 werden diese Daten nach dem Ablauf von drei Monaten nach dem 30. Juni 2020 öffentlich bereitgestellt. § 34 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten (1) Die für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwecke, zuständige Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 kann, wenn die öffentliche Bereitstellung für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung gegenüber dem privatrechtlichen Interesse an der Geheimhaltung überwiegt, entscheiden, dass 1. nichtstaatliche Fachdaten nach § 9 vor Ablauf der Fristen nach § 27 Absatz 1 und 2 und § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 und 2 öffentlich bereitgestellt werden sowie 2. nachgeforderte nichtstaatliche Fachdaten nach § 12 entgegen § 28 öffentlich bereitgestellt werden. Für Verfahren nach den §§ 14 bis 20 des Standortauswahlgesetzes ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gründe des Allgemeinwohls für die öffentliche Bereitstellung überwiegen. Bei der Abwägung berücksichtigt die Behörde oder Person nach § 35 Absatz 1 die Erkenntnisse aus der Anhörung nach § 34 Absatz 3. (2) Die für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwecke, zuständige Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 kann entscheiden, dass nichtstaatliche Bewertungsdaten nach § 10 entgegen § 28 oder entgegen § 29 Absatz 3 in Verbindung mit § 28 öffentlich bereitgestellt werden, wenn die öffentliche Bereitstellung für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist und 1. der Bergbaubetrieb oder das Vorhaben zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Nutzung des geologischen Untergrunds, das auf Grund anderer Vorschriften genehmigt oder angezeigt worden ist, tatsächlich eingestellt worden ist und das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung gegenüber dem privatrechtlichen Interesse an der Geheimhaltung überwiegt, 2. nach dem Ablauf von 15 Jahren nach der Übermittlung von Bewertungsdaten kein Bergbaubetrieb auf Grund des Bundesberggesetzes oder kein anderweitiges Vorhaben zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Nutzung des geologischen Untergrunds errichtet und betrieben wurde und das öffentliche Interesse an der Bereitstellung gegenüber dem privatrechtlichen Interesse an der Geheimhaltung überwiegt oder 3. die Gründe des Allgemeinwohls für die öffentliche Bereitstellung aus anderen Gründen gegenüber dem privatrechtlichen Interesse an der Geheimhaltung wesentlich überwiegen. Für Verfahren nach den §§ 14 bis 20 des Standortauswahlgesetzes ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gründe des Allgemeinwohls für die öffentliche Bereitstellung wesentlich überwiegen. Nach Ablauf von 30 Jahren nach deren Übermittlung werden nichtstaatliche Bewertungsdaten öffentlich bereitgestellt, wenn sie für das Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind und ein Bergbaubetrieb auf Grund des Bundesberggesetzes oder ein anderweitiges Vorhaben zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Nutzung des geologischen Untergrunds zum Zeitpunkt der öffentlichen Bereitstellung nicht im Antragsverfahren ist, keine Genehmigung hat, nicht betrieben wird oder eingestellt worden ist und keine überwiegenden Investitionsinteressen entgegenstehen. Bei der Abwägung nach Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung über die Erforderlichkeit nichtstaatlicher Bewertungsdaten für das Standortauswahlverfahren nach Satz 3 berücksichtigt die Behörde oder Person nach § 35 Absatz 1 die Erkenntnisse aus der Anhörung nach § 34 Absatz 3. (3) Vor der Entscheidung über die öffentliche Bereitstellung nach den Absätzen 1, 2 oder § 35 Absatz 1 sind die betroffenen, nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen anzuhören. Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 oder § 35 Absatz 1 ist der Person nach § 14 Satz 1, die angehört wurde, sechs Wochen vor der öffentlichen Bereitstellung zuzustellen. Dabei ist die Erforderlichkeit der öffentlichen Bereitstellung für die Aufgabenerfüllung schriftlich oder elektronisch darzulegen. Die nach § 37 zuständige Behörde ist über die öffentliche Bereitstellung nach den Absätzen 1 und 2 oder § 35 Absatz 1 zu informieren; sie unterstützt die Behörde oder Person 1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020 nach § 33 Absatz 1 bei der Ermittlung der nach Satz 1 anzuhörenden Personen, soweit ihr diese bekannt sind. § 35 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum (1) Bei geologischen Daten nach § 34 Absatz 1 und 2, die für das Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind, entscheiden der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die öffentliche Bereitstellung. Der Bund überträgt dem Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz durch Beleihung die hoheitliche Befugnis, Entscheidungen nach § 34 Absatz 1 und 2 zu treffen; § 9a Absatz 3 Satz 3 bis 5, 8 und 11 des Atomgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten nach Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 oder 2, die im Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind, haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Zustellung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entscheidung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 oder 2, der innerhalb der Frist des § 34 Absatz 3 Satz 2 gestellt worden ist, stellt der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz die von dem Antrag erfassten geologischen Daten in dem nach Absatz 5 einzurichtenden Datenraum bereit, bis der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung rechtskräftig abgelehnt oder die Klage im Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgewiesen wird. (3) Für staatliche 3D-Modelle des Untergrunds, die über nichtstaatliche Fachdaten oder nichtstaatliche Bewertungsdaten Aufschluss geben könnten, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 34 Absatz 1 und 2 erfüllt sind, wenn die 3D-Modelle für das Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind. Dies gilt auch für die von dem Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz zur Erstellung oder Spezifizierung der staatlichen 3DModelle herangezogenen Schichtenverzeichnisse nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 34 Absatz 3 nicht anzuwenden. (4) Das Nationale Begleitgremium kann sich nach § 8 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Standortauswahlgesetzes im Hinblick auf geologische Daten, die nach Absatz 1 für das Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind und die nach diesem Gesetz nicht oder noch nicht öffentlich bereitgestellt werden, wissenschaftlich beraten lassen und hierfür bis zu fünf externe Sachverständige mit der Einsicht in die Daten beauftragen. Die Beauftragten nach Satz 1 müssen über die für die wissenschaftliche Beratung notwendige fachliche Expertise verfügen und dürfen keine eigenen wirtschaftlichen Interessen oder wirtschaftliche Interessen der nach § 14 Satz 1 ver- pflichteten Personen verfolgen. Die Beauftragten unterstützen das Nationale Begleitgremium bei der Begleitung des Standortauswahlverfahrens, indem sie die geologischen Daten nach Satz 1 sichten, bewerten und gegenüber dem Nationalen Begleitgremium Stellungnahmen abgeben, ob diese Daten im Standortauswahlverfahren zutreffend bewertet und sachgerecht berücksichtigt worden sind. Das Nationale Begleitgremium kann die Beauftragten für weitere Fragestellungen zur Berücksichtigung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren hinzuziehen. Die Regelungen des Standortauswahlgesetzes bleiben unberührt. (5) Der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz richtet einen gesonderten Datenraum für die geologischen Daten nach Absatz 4 Satz 1 ein und stellt insbesondere die geologischen Daten nach Absatz 4 Satz 1 sowie die für das Standortauswahlverfahren nicht entscheidungserheblichen Daten, die bei ihm vorhanden sind, dort bereit. Die Beauftragten nach Absatz 4 Satz 1 haben Zugang zu allen Daten, die in dem gesonderten Datenraum bereitgestellt werden. Die Beauftragten nach Absatz 4 Satz 1 sind zur Geheimhaltung über die Inhalte der geologischen Daten im gesonderten Datenraum, die nach diesem Gesetz nicht oder noch nicht öffentlich bereitgestellt werden, verpflichtet und dürfen die Ergebnisse der Dateneinsicht nur für die Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 und 4 nutzen. Der Vorhabenträger gewährleistet die Sicherung der im Datenraum bereitgestellten Daten vor dem unberechtigten Zugriff Dritter nach dem Stand der Technik. Kapitel 5 Schlussbestimmungen § 36 Anordnungsbefugnis Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. § 37 Zuständige Behörden; Überwachung (1) Die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach Landesrecht. (2) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sind 1. § 13 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder 2. Bestimmungen der Länder, die inhaltsgleich zu Nummer 1 sind, entsprechend anzuwenden. (3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020 1401 § 38 Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen: 1. die Festlegung, welche der in § 2 Absatz 5 Satz 1 genannten Vorschriften auf die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossenen Daten nach § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 oder § 2 Absatz 4 Satz 2 anzuwenden sind, 2. die Festlegung, dass sich der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf geologische Daten aus den in § 2 Absatz 5 Satz 2 genannten Untersuchungen erstreckt, 3. die näheren Anforderungen an die Anzeige und Übermittlung geologischer Daten nach den §§ 8 bis 10 einschließlich der Konkretisierung der nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen, 4. die Tatsachen, die eine eingeschränkte Anzeigeund Übermittlungspflicht begründen, sowie die näheren Anforderungen an die eingeschränkte Anzeige- und Übermittlungspflicht nach § 11 Absatz 1, 5. die näheren Anforderungen an die Vorhaltung geologischer Daten bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 11 Absatz 2 sowie die näheren Anforderungen an die Befreiung einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 11 Absatz 3, 6. die näheren Anforderungen an die Entledigung und Löschung von Proben und Daten nach § 13, 7. die näheren Anforderungen an die interoperablen Formate geologischer Daten nach § 16 Absatz 1 sowie die näheren Anforderungen an die elektronische Übermittlung nach § 16 Absatz 2, 8. die näheren Anforderungen an das Verfahren und die Formvorschriften für die Kennzeichnung von Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten nach § 17 Absatz 1, 9. die näheren Anforderungen an die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach § 19 Absatz 2 oder an den Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten nach § 20, 10. die näheren Anforderungen an die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nach § 33, insbesondere zu den in § 1 genannten Zwecken. (2) Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. § 39 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Nummer 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Nummer 3, dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 12 zuwiderhandelt oder 4. entgegen § 13 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Nummer 6, eine dort genannte Probe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbietet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten das Lagerstättengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, und die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebiets nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft. (3) Das Gesetz wird zum 31. Dezember des Jahres evaluiert, in dem sich dessen Inkrafttreten zum vierten Mal jährt. 1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Juni 2020 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier