Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 35 vom 16.07.2020  - Seite 1655 bis 1656 - Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1655 Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr Vom 10. Juli 2020 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Luftverkehrsgesetzes 2655), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Nummern 1220 bis 1222 durch die folgenden Nummern 1220 bis 1224 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 340 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 45 Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe ,,113 100 Rechnungseinheiten" durch die Angabe ,,128 821 Rechnungseinheiten" ersetzt. 2. In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,4 694 Rechnungseinheiten" durch die Angabe ,,5 346 Rechnungseinheiten" ersetzt. 3. In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,1 131 Rechnungseinheiten" durch die Angabe ,,1 288 Rechnungseinheiten" ersetzt. 4. In § 57a Absatz 3 wird die Angabe ,,Gebühr 1222" durch die Angabe ,,Gebühr 1224" ersetzt. 5. Dem § 72 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Die durch das Dritte Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem 17. Juli 2020 geschlossen wurde." Artikel 2 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes ,,1220 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . 330,00 Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird. 1221 Beendigung des gesamten Verfahrens infolge Anerkennung der Forderung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 75,00 1222 Beendigung des gesamten Verfahrens vor Absendung des Schlichtungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 genannten Fällen: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 150,00 Anspruchsteller sind in einem Verfahren mehrere Fluggäste: Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um . . . Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG . . . . . . . . . . . Artikel 3 1223 30,00 30,00 ". 1224 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. In der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. Juli 2020 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer