Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 36 vom 24.07.2020  - Seite 1696 bis 1696 - Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

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1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020 Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung Vom 15. Juli 2020 Auf Grund des § 91 Nummer 1 Buchstabe c und der Nummern 3 und 4 in Verbindung mit § 96 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), von denen § 91 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) und § 96 durch Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) zuletzt geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages: Artikel 1 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung rung nach § 29 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, beschließt." 4. Absatz 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Sehen die Übertragungsnetzbetreiber eine Liquiditätsreserve nach Satz 1 vor, werden die Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 3a bei der Ermittlung der Differenz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht berücksichtigt." b) In dem neuen Satz 3 wird das Wort ,,Sie" durch die Wörter ,,Die Liquiditätsreserve" ersetzt. 5. Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt: ,,(9) Zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wird vor der Bereitstellung von Zahlungen nach Absatz 3 Nummer 3a im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen. Der Vertrag enthält insbesondere Regelungen zur Verteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern. (10) Weicht im Fall des Absatzes 3a Satz 2 ein dem Entwurf des Haushaltsgesetzes nachfolgend vom Haushaltsgesetzgeber beschlossenes Haushaltsgesetz wesentlich von den Ansätzen des Entwurfs des Haushaltsgesetzes ab, legt die Bundesregierung rechtzeitig vor der Ermittlung der nächsten EEGUmlage einen Vorschlag für eine Neugestaltung des Absatzes 3a vor." Artikel 2 § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,Absatz 3 Nummer 1, 3, 6 und 7" durch die Wörter ,,Absatz 3 Nummer 1, 3, 3a, 6 und 7" ersetzt. 2. In Absatz 3 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Absenkung der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,". 3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach Absatz 1 sind als Zahlungen nach Absatz 3 Nummer 3a die Haushaltsansätze des Haushaltsgesetzes zu berücksichtigen, wenn dieses vor der Ermittlung der EEG-Umlage in demselben Kalenderjahr verabschiedet worden ist. Andernfalls sind als Zahlungen nach Absatz 3 Nummer 3a die Haushaltsansätze zur Absenkung der EEG-Umlage im Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nachfolgende Kalenderjahr zu berücksichtigen, den die BundesregieBerlin, den 15. Juli 2020 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier