7825-1-47831-1-41-20
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020
Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Schweinepest-Verordnung
Vom 16. Juli 2020
Auf Grund des § 23a Nummer 4 und 8 Buchstabe a und b sowie des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), von denen § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a durch Artikel 10 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, sowie des § 6 Absatz 1 Nummer 18a des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung
fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 1) ein Futtermittel in den Verkehr bringt." 6. Dem § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Auf Sachverhalte, die vor dem 24. Dezember 2020 entstanden sind, sind die §§ 2 und 4 Absatz 1, § 40 Absatz 2 Nummer 2 und die Anlage 1 in der bis zum 24. Dezember 2020 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden." 7. Anlage 1 wird aufgehoben.
Artikel 1a Änderung der Schweinepest-Verordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird aufgehoben. 2. § 3 wird aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden die Absätze 1, 2 und 3. 4. § 40 Absatz 2 Nummer 1 wird aufgehoben. 5. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt: ,,§ 47a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2020/354 Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird in Zeile ,,Allgemeine Schutzmaßnahmen" die Angabe ,,2 bis 3a" durch die Angabe ,,2 bis 3b" ersetzt. b) In Abschnitt 6 wird die Angabe ,,25a bis 26" durch die Angabe ,,25a und 25b" ersetzt. 2. § 14d Absatz 2c Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben."
Artikel 2
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt am 25. Dezember 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juli 2020 Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner