302-7-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
1869
Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
Vom 30. Juli 2020
Auf Grund des § 6 des Mediationsgesetzes, der durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1 Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
§ 8 der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 21. August 2016 (BGBl. I S. 1994) wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Hemmung von Fristen War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt."
Artikel 2
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. Berlin, den 30. Juli 2020 Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht