Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 52 vom 18.11.2020  - Seite 2394 bis 2394 - Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

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2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020 Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Vom 14. November 2020 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Abgeordnetengesetzes 4. In § 29 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter ,,Leistungen nach dem Bundessonderzahlungsgesetz oder entsprechende" gestrichen und werden nach dem Wort ,,Regelungen" die Wörter ,,zu Jahressonderzahlungen" eingefügt. 5. In § 32 Absatz 8 Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter ,,§ 33 gilt entsprechend" gestrichen. 6. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,im Amtlichen Handbuch des Deutschen Bundestages" gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,in einer Anlage zum Abgeordnetengesetz im Amtlichen Handbuch des Deutschen Bundestages" gestrichen. 7. In § 44a Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Tätigkeiten" ein Komma und das Wort ,,Spenden" eingefügt und werden nach dem Wort ,,angezeigt" die Wörter ,,oder wird gegen die Pflichten aus Absatz 2 verstoßen" eingefügt. 8. § 44b wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter ,,im Amtlichen Handbuch und" gestrichen. b) In Nummer 5 werden nach dem Wort ,,bei" die Wörter ,,Verstößen gegen Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung nach § 12 Absatz 3a und" eingefügt. Artikel 2 Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2020 (BGBl. I S. 1161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 12 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Ausgeschlossen ist die Erstattung für Tätigkeiten der Mitarbeiter, die nicht der Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit dienen und deshalb nicht in der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen. Das Präsidium kann gegen ein Mitglied des Bundestages, das hiergegen verstößt, ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 31 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b." 2. § 25b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Ehegatte" die Wörter ,,oder Lebenspartner" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Ehen" die Wörter ,,oder Lebenspartnerschaften" und nach dem Wort ,,Ehegatte" die Wörter ,,oder Lebenspartner" eingefügt. 3. In § 27 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,Zustellung" durch das Wort ,,Bekanntgabe" ersetzt. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 14. November 2020 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer