Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 54 vom 26.11.2020  - Seite 2497 bis 2501 - Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 2497 Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung Vom 18. November 2020 Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit: Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter ,,(Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung ­ ElektroGGebV)" durch die Wörter ,,und zum Batteriegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung ­ ElektroGBattGGebV)" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Gebührenerhebung (1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz erhebt für gebührenfähige Leistungen des Umweltbundesamtes oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gebühren nach 1. dem Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert worden ist, 2. den nachfolgenden Bestimmungen und 3. dem zu dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis. Unterliegen die in Anlage 1 genannten gebührenfähigen Leistungen der Umsatzsteuer, wird diese der Gebühr hinzugerechnet. (2) Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehenen Gemeinsamen Stelle nach Absatz 1 Satz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.15, 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 der 2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 Anlage 1 auf Antrag ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung 1. der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien, 2. des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für den Hersteller, 3. der voraussichtlichen Entsorgungskosten und 4. der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre. Der Antrag muss Angaben zu allen Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 enthalten." b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,4 bis 7" durch die Angabe ,,1.4 bis 1.7" ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,2020" durch die Angabe ,,2021" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,4 bis 6" durch die Angabe ,,1.4 bis 1.6" ersetzt. 5. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) 1.1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart (weggefallen) Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 134,40 bis 3 898,80 221,00 143,60 1.2 1.3 1.4 1.5 34,70 1.6 39,10 1.7 79,50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 Nr. Gebührentatbestand 2499 Gebühr in Euro Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 ElektroG) 1.8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Änderungsmitteilung 111,30 1.9 50,00 36,10 1.10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsmitteilung Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung (§ 37 Absatz 5 ElektroG) 1.11 (weggefallen) 1.12 (weggefallen) 1.13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr 1.14 (weggefallen) 1.15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) 1.16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr 1.17 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.16 nach Änderung eines (nach Nummer 1.16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems je System und Änderungsmitteilung Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 38 Absatz 2 ElektroG) 1.18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige 1.19 (weggefallen) Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) 1.20 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 1.21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG) 1.22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung 138,50 74,00 1 986,60 295,50 137,40 16,70 16,60 65,90 bis 290,20 2500 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 Gebührentatbestand Gebühr in Euro Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG) Registrierung (§ 20 Absatz 1 BattG) 2.1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG je Hersteller, Marke und Batterieart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller Rücknahmesysteme (§ 20 Absatz 2 BattG) 2.4 2.5 Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG je Änderung oder Auflage Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung Anordnungen (§ 28 Absatz 1 BattG) 2.8 Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG 131,20 2 407,50 bis 28 890,30 109,70 141,70 2.2 148,90 bis 4 320,70 22,00 2.3 2.6 109,00 bis 2 071,40 2.7 680,60 2.9 27,70 bis 526,90 Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG 3.1 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG oder Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen je Hersteller oder je Bevollmächtigten Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen je Änderungssitzung 184,60 3.2 5,50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 Nr. Gebührentatbestand 2501 Gebühr in Euro 3.3 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.18 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG oder nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7 Absatz 6 BattG oder nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG 26,70 bis 240,50". Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Bonn, den 18. November 2020 Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze